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Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu

Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den Bausparkassen aber um die Wirtschaftlichkeit ihrer Verträge.

In den vergangenen Jahren gab es bis auf den Aktienmarkt eigentlich keine attraktive Zinsanlage. Wer Geld über hat, versucht natürlich, es gewinnbringend anzulegen. Bei Tagesgeld- oder sogar Festgeldzinsen von unter 0,5% ist eine Anlageform, die 2 bis 3% sicher und über eine lange Laufzeit bietet, äußerst attraktiv. Vor allem, wenn man das Risiko des Aktienmarktes scheut. Viele Bausparer haben daher ihre Verträge zwar vielleicht mit dem Blick auf eine spätere Immobilienfinanzierung abgeschlossen, jetzt werden sie aber eher als Anlagemodell betrachtet.

Das System der Bausparkassen ist regelmäßig eine Mischung aus Ansparphase und Zuteilungsphase. Der Kunde zahlt erst regelmäßig ein und die Bausparkasse zahlt feste, aber niedrige Zinsen. Nach einer im Vertrag festgelegten Zeit, bzw. Erreichen der Ansparsumme/Zuteilungsreife, dreht sich der Vertrag um und der Kunde bekommt ein Darlehen zu vergünstigten Konditionen. Dieses System ist in den letzten Jahren für die Bausparkassen aber immer unattraktiver geworden. Die Kassen leben von den Zinsdifferenzen. Sie legen das Geld ihrer Kunden an und erzielen damit idealerweise mehr Zinsen, als sie auszahlen müssen. Damit die Kunden das mitmachen, werden im Gegenzug Darlehenszinsen verlangt, die unter dem Marktniveau für Bankkredite im Immobilienbereich liegen.

Nur ist die Differenz im Zinsbereich immer schlechter geworden und die Marktzinsen immer niedriger. Seit Jahren bewegt sich das Marktniveau nun auf oder sogar unter dem Niveau der Bausparkassenkredite. Die Kassen verdienen also weniger und werden unattraktiver.Hinzu kommt, dass eigentlich alle Verträge eine Möglichkeit für den Kunden zum Weitersparen vorsahen. Das machte Sinn, da die Kasse mehr Zeit zum Verdienen an der Differenz hatte und eben nicht jede Bauplanung genau auf den Ablauftag des Vertrages auch wirklich passt. Flexibilität wurde also gegen weiteren Verdienst getauscht.

Wie ich oben schon ausgeführt habe, ist das Kalkül der Kassen aber zusammengebrochen. Weder gibt der Markt nun noch eine echte Differenz her, noch wollen die Kunden die Kredite, da die Banken ähnlich gute oder sogar bessere Konditionen liefern. Die Bausparverträge wurden also immer häufiger immer länger bespart und damit zur Last für die Bausparkassen.

Was tut man, um sich einer wirtschaftlichen Last zu entledigen? Man kündigt.

Betroffen sind eine Reihe von Konstellationen. Zum einen geht es um Verträge, wo der Sparer nicht nur die Zuteilungsreife erreicht hatte, sondern sogar die volle Vertragssumme, also Zuteilungssumme plus in Aussicht genommene Kreditsumme. Hier war und ist eine Kündigung nach einhelliger Meinung völlig unproblematisch. Der Zweck des Vertrages, die Erreichung einer festgelegten Spar-/Kreditsumme, ist erfüllt, ein Grund für beide Seiten, am Vertrag festzuhalten gibt es nicht.

Die andere Konstellation, in der eine Kündigung wohl unzulässig sein dürfte, ist der Vertrag, der noch nicht einmal die Zuteilungsreife erreicht hat. Hier gilt „Verträge sind einzuhalten“.

In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 ging es um über Jahre angesparte zuteilungsreife Verträge, die aber noch nicht die Vertragssumme vollständig erreicht hatten. In beiden Sachen hatten die Kunden aber an die Wüstenrot-Bausparkasse mehr als zehn Jahre weiter gezahlt. Und hier setzen die Entscheidung und die Argumentation der Bausparkasse für die Kündigung an.

Im BGB wird für Darlehensverträge eine Kündigung zugelassen, wenn der Vertrag einen festen Zinssatz über die Laufzeit hat (sollzinsgebunden) und zudem über zehn Jahre seit der Auszahlung vergangen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Bausparkasse und der BGH argumentieren jetzt, dass der Kunde in der Ansparphase vor Anforderung des Kredits der Bausparkasse ein festverzinsliches Darlehen gewährt. Wenn die Zuteilungsreife des Bausparkredits eingetreten ist, beginnt die 10-Jahres-Frist zu laufen. Ab deren Ablauf kann der Kreditnehmer, die Bausparkasse, kündigen. Erst wenn der Kunde innerhalb der Laufzeit das Bauspardarlehen abruft, erfolgt eine Umkehrung der Positionen und der Kunde wird Darlehensnehmer.

Bislang ist leider durch den BGH die Begründung nicht veröffentlicht, so dass ich leider nur die kurze Formulierung der Presseerklärung als Grundlage habe. Es ist aber abzusehen, dass die wesentliche Argumentation bleiben wird, die dem Kunden in der Ansparphase die Darlehensgeberrolle zuweist. Ich werde hierzu berichten, wenn die Begründung vorliegt.

Was können Sie als Betroffener jetzt tun?

Zunächst einmal müssen Sie prüfen, wie weit der Vertrag bespart ist. Ist die Zuteilungsreife erreicht? Haben Sie sogar schon die Gesamtsumme bespart?

Im Fall einer Zuteilungsreife, die vor 10 Jahren erreicht worden ist, sind Sie ein möglicher Kunde, der unter die BGH-Rechtsprechung fällt.

Liegt Ihnen noch keine Kündigung vor, so sollten Sie zunächst einmal keine schlafenden Hunde wecken.

Im Fall einer bereits erfolgten Kündigung sollten Sie Ihren Fall mir oder einem anderen Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. In vielen Fällen werden die Bausparkassen nämlich nur behaupten, die Kündigung sei wegen des BGH-Urteils jetzt rechtens.

Haben Sie Fragen oder sind Betroffener?
Rufen Sie an oder schreiben Sie mir eine Email. Ich helfe gerne.