Das Restschuldbefreiungsverfahren

Für den Schuldner als Privatperson ist das Restschuldbefreiungsverfahren ein wesentlicher Verfahrensteil. Das Insolvenzverfahren an sich wird zumeist als notwendiger aber nicht so wichtiger Teil begriffen. Aus der Sicht des Schuldners ist dies verständlich. Der Gläubiger hat zumeist mehr Interesse am Insolvenzverfahren, da er dort die Quote erhält und die weiteren sechs oder gar nur drei Jahre die Akte seines Schuldners nur noch bei Geldeingängen sieht.

Was gilt es für den Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren zu beachten? Was kann alles passieren?
Die Grundregel für jeden Schuldner ist, dass er den Treuhänder/Insolvenzverwalter in der sogenannten Wohlverhaltensphase zu informieren hat.

Insbesondere über alle Veränderungen in Bezug auf

  • seine Einkünfte,
  • seinen Personenstand (wegen der Steuerklasse oder Unterhaltsfragen) und
  • seinen Wohnort.

Diese Informationen sind bei einer Änderung sofort und ungefragt an den Treuhänder zu melden. Tut der Schuldner das nicht, riskiert er, dass ein Gläubiger hiervon Kenntnis erhält und einen Versagungsantrag nach § 296 InsO stellt.

Ebenso obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Das heißt, wer Arbeit hat, darf sich nicht so verhalten, dass er sie durch Kündigung verliert. Er darf keine niedrigere Bezahlung vereinbaren oder ohne Zwang weniger arbeiten, um so vielleicht die Pfändungsgrenze zu unterschreiten. Wer keine Arbeit hat muss sich um Arbeit bemühen. Diese muss der Ausbildung des Schuldners entsprechen, also kein 400 € – Putzjob für einen Anwalt in Insolvenz.

Schwierigkeiten bereitet häufig die Frage, wann eine selbständige Tätigkeit angemessen ist. Der Schuldner darf selbständig tätig sein, oder bleiben. Die Aufgabe einer Festanstellung zu Gunsten einer Selbständigkeit dürfte hingegen nur in besonderen Einzelfällen zulässig sein. Nach § 295 Absatz 2 InsO muss ein Schuldner bei einer Selbständigkeit so viel an den Treuhänder und damit die Gläubiger zahlen, wie bei einer Anstellung pfändbar gewesen wäre. Das kann zu seltsamen Ergebnissen führen. Der Fall des ehemaligen ausgebildeten Steuerfachangestellten, der als pfändbares Einkommen 300 Euro/Monat hätte abführen müssen, und als Handelsvertreter nun 10.000 Euro im Monat verdient ist schon vorgekommen. Und Sie können sich vorstellen, dass die Gläubiger wenig begeistert waren, als gerichtlich festgestellt wurde, dass nur die 300 Euro/Monat abzuführen waren.

Neben diesen sehr wichtigen Regeln gibt es noch weitere Fallstricke. Erbt der Schuldner vor der Erteilung der Restschuldbefreiung, so hat er vom Erbe die Hälfte abzugeben. Das wird gerne übersehen. Da das Amtsgericht des Wohnortes häufig auch das Insolvenzgericht ist, werden erteilte Erbscheine gerne auch mal mit den Schuldnerlisten abgeglichen. Es ist also zwingend zu empfehlen, dass der Schuldner alles was er neben dem Lohn an Sondereinkünften hat, mit dem Treuhänder bespricht.

Nicht zuletzt hat das Gesetz noch einen Haken bei der Kostenbeteiligung des Schuldners gesetzt. Im Restschuldbefreiungsverfahren erhält der Treuhänder einmal jährlich eine Vergütung, die mindestens 119 Euro beträgt. Wenn der Schuldner, wie häufig, nur die Kostenstundung für das Insolvenzverfahren an sich, aber nicht für die Wohlverhaltensphase bekommen hat, so fordert der Treuhänder die Rechnungssumme direkt beim Schuldner an. Zahlt der Schuldner die Rechnung nicht, dann kann der Treuhänder selbst, ohne einen Gläubiger, den Antrag auf Versagung nach § 298 InsO stellen. Und das tun viele Treuhänder auch, denn niemand arbeitet gerne ohne Lohn. Zwar kann der Schuldner nach einer Aufforderung durch das Gericht noch nachzahlen, aber es empfiehlt sich entweder monatlich einen Betrag von mindestens 10 Euro freiwillig auf das Verfahrensanderkonto des Treuhänders zu zahlen, oder die einmalige Ausgabe vorab im Haushaltsplan zu berücksichtigen.

Die Dauer der Abtretung und damit der Restschuldbefreiung beträgt generell sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wer über seine pfändbaren Bezüge hinaus Geldbeträge erhält oder beschafft, die 35 % der im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen decken und zudem die Kosten des Verfahrens ausgleicht, kann schon nach drei Jahren einen Antrag auf vorzeitige Erteilung stellen.

Eine Übersicht zu den hier erläuterten Do’s und Dont’s der Restschuldbefreiung finden Sie demnächst unter Downloads.