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	<title>Anfechtung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Anfechtung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 09:09:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Krankenhäuser (kurz TVöD-K) ein Samstag ein Werktag ist. zum anderen wollte ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag einer Arbeiterin nicht nach der Höhe des Mindestlohns berechnen, sondern nach deren altem Metalltarifvertragslohn. Das BAG hat in beiden Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden.<span id="more-549"></span></p>
<p>Die klagende Krankenschwester im ersten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 143/16 -) hatte geltend gemacht, wenn Sie an einem Feiertag dienstplanmäßig nicht arbeiten muss und dieser Feiertag auf einen Samstag fällt, dann ist ihre Dienstpflicht um die entsprechenden Stunden zu reduzieren. Samstag sei ein Werktag und sie habe eben nur 5 mal 7,7 Stunde zu arbeiten. Der Arbeitgeber ordnete den Samstag dem Wochenende zu und verweigerte die Reduzierung. Laut der Interpretation des BAG ist aber in bundesdeutschen Krankenhäusern der öffentlichen Hand der Samstag ein Werktag.</p>
<p>Interessanter und nicht ganz so speziell ist die Frage (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 10 AZR 171/16 -), auf welcher Grundlage der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zu berechnen hat. Dieser beträgt üblicherweise 25 % des Lohns, ist jedoch abhängig vom anwendbaren Tarifvertrag. Die Klägerin arbeitet seit langem nach einem älteren Metalltarifvertrag, der einen Grundlohn von 7,00 € / Stunde vorsieht, also unterhalb des Mindestlohns. Die Vergütung wurde durch den Arbeitgeber entsprechend auf 8,84 € / Stunde durch eine monatliche Ergänzungszahlung angehoben. Nur beim Nachzuschlag hielt er sich an den Tarifvertrag. Das BAG schob dieser Praxis nun einen Riegelvor. Das Mindestlohngesetz unterscheide nicht danach, wann der Arbeitnehmer arbeite. Das wiederum bedeute, dass auch für Nachtarbeit der Mindestlohn gelte und daher der Zuschlag auf 8,84 € / Stunde zu berechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin bekommt nun einen Betrag von knapp 30,00 € nachgezahlt und zukünftig den höheren Zuschlag und Lohn. Wie gesagt, das hört sich nicht viel an und es stellt sich die Frage, warum dann hier bis zum BAG prozessiert wurde. Das liegt einfach daran, dass die Arbeitnehmerin nicht die einzige mit diesem Anspruch ist und wenn man 1.000 Arbeitnehmern höhere Zuschläge zahlen muss, dann werden aus 30,00 schnell 30.000,00 €. Wie immer geht es weniger ums Prinzip, als schlicht ums Geld.</p>
<p>Im letzten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 58/16 -) hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen rückständigem Lohn erfolgreich verklagt und die Gerichtsvollzieherin hatte eine Ratenzahlung ausgehandelt. Der Arbeitgeber zahlte schleppend, aber immerhin alles. Rund neun Monate nachdem die Gerichtsvollzieherin tätig geworden war und kurz nach den letzten Zahlungen, beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter wiederum erklärte gegenüber dem Arbeitnehmer die Anfechtung der durch Ratenzahlung erhaltenen Beträge nach § 131 InsO wegen ausgeübten Vollstreckungsdrucks. Während der Arbeitnehmer vortrug, dass die Gerichtsvollzieherin nur außerhalb der dreimonatigen Frist des§ 131 InsO  tätig geworden war und damit kein Druck vorgelegen habe, sah das BAG das anders. Der Schuldner habe bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung mit der Fortsetzung der Vollstreckung jederzeit rechnen müssen. Der Druck sei also weiterhin aufrechterhalten worden und damit die Anfechtung nach § 131 InsO berechtigt.</p>
<p>Die Urteile sind leider noch nicht veröffentlicht. Hier der Link zur <a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&#038;Art=pm" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressestelle des BAG &#8211; Pressemitteilungen</a>.</p>
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		<title>Das bargeschäftsähnliche Verhalten – BGH zur fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/das-bargeschaeftsaehnliche-verhalten-bgh-zur-fehlenden-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jul 2017 11:31:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters ist ein gutes Stück stumpfer geworden. In einer erst vor wenigen Wochen gefassten Entscheidung (Urteil vom 04.05.2017 – AZ IX ZR 285/16) bremst der BGH die Annahme aus, dass wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb führt, sich dem Gläubiger die Kenntnis [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters ist ein gutes Stück stumpfer geworden. In einer erst vor wenigen Wochen gefassten Entscheidung (Urteil vom 04.05.2017 – AZ IX ZR 285/16) bremst der BGH die Annahme aus, dass wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb führt, sich dem Gläubiger die Kenntnis aufdrängen, dass jede Zahlung an ihn bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit dem Vorsatz geschieht, die anderen Gläubiger zu benachteiligen.<span id="more-531"></span></p>
<p>Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Teils des Anfechtungsrechts wurde in den vergangen Jahren immer wieder eine Kette von Annahmen und Schlüssen verfolgt. Sie beginnt mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, seiner bewussten Inkaufnahme eines Schadens bei Gläubigern, wenn er selektiv zahlt und geht über zu der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit und dem Rückschluss aus dem laufenden Gewerbebetrieb auf andere Gläubiger und damit den Vorsatz.</p>
<p>Diese Kette hat der BGH nun unterbrochen. Der Gläubiger hat nicht allein deshalb Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, nur weil er die Zahlungsunfähigkeit kennt weiß, dass der Schuldner ein Gewerbe betreibt. Nach Ansicht des BGH muss vielmehr bei der typischen Warenlieferung gegen Bargeld neben der Kenntnis vom Gewerbebetrieb noch hinzutreten, dass der Gläubiger weiß, dass das Gewerbe an sich defizitär ist.</p>
<p>Dem lag folgende, sehr klassische, Situation zu Grunde. Eine Schuldnerin ließ sich vom Gläubiger Waren liefern und blieb irgendwann ihre Rechnungen schuldig. Die Abbuchungen vom Konto gingen mangels Deckung zurück und der Lieferant stellte auf Warenlieferung gegen Vorkasse um. In den folgenden neun Monaten wurde weiter geliefert und die Schuldnerin zahlte im Voraus. Die Warenwerte entsprachen den Zahlungen. Die Tätigkeit der Schuldnerin war jedoch unrentabel, so dass letztendlich die Insolvenzeröffnet wurde. Der Verwalter sah einen Anspruch aus Vorsatzanfechtung und gewann vor dem Landgericht. Das OLG hingegen sah keine Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz. Die bargeschäftsähnliche Situation und die fehlende Kenntnis von der dauernden Unrentabilität verhinderten dies.</p>
<p>Diesen Rechtsansatz hat der BGH nun bestätigt. Das Urteil ist eine Fortsetzung der Erweiterung der Rechtsprechung zur Bargeschäftsähnlichkeit. Wenn der Gläubiger dem Schuldner gleichwertige Sachen oder Dienste überlässt, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner unternehmerischen Tätigkeit benötigt, so soll dies ein bargeschäftsähnlicher Vorgang sein. Zunächst ging es für den BGH nur um solch wesentliche Dinge wie Stromlieferungen. Nun erweitert der BGH seine Ansicht auf Warenlieferungen.</p>
<p>Der Schuldnerin sei bei Lieferung und Zahlung bewusst gewesen, dass sie insgesamt mit ihrem Unternehmen Verluste erwirtschafte, deshalb habe sie jedenfalls den nötigen Vorsatz gehabt. Der Gläubiger habe jedoch keine Kenntnis von der allgemeinen Lage des Unternehmens gehabt. Er habe aus der ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Gläubigerbenachteiligung schließen können. Die Indizienkette bricht danach bei einer unmittelbaren gleichwertigen kongruenten Gegenleistung ab. Weiß der Schuldner von fortdauernden Verlusten, so wird dies wieder aufgehoben (so schon BGH IX ZR 180/12).</p>
<p>Aber nun soll der Gläubiger dadurch, dass er Geld für eine unmittelbare gleichwertige kongruente Gegenleistung erhält, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit kennt, vor der Anfechtung sicher sein, wenn ihm die Kenntnis der Verluste fehlt. Das schränkt die Anfechtbarkeit nach § 133 Absatz 1 InsO in einem erheblichen Maße ein.</p>
<p>Interessanterweise liefert der BGH aber keine wirkliche Begründung. Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die Gläubigerbenachteiligung der trotzdem erfolgten bargeschäftsähnlichen Rechtshandlung sein &#8222;nicht gerechtfertigt&#8220;. Warum das so sein soll, wird nicht dargetan.</p>
<p>Dem ist so nicht zuzustimmen. Natürlich ist die Lage des Lieferanten ärgerlich, wenn er Ware liefert, Geld dafür bekommt und hinterher der Anfechtung unterliegt. Aber wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, er also gerade nicht alle seine Gläubiger vollständig befriedigen kann, dann ist der Schluss auf die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zwingend.</p>
<p>Für Gläubiger ist diese Entscheidung eine Begrenzung der zum Teil heftigen Anfechtungsrisiken. Sie wird aber über eine Argumentation erkauft, die kaum logisch oder aus dem Gesetz begründbar ist. Es werden weitere Streitfälle folgen zur Frage, wann denn ein Gläubiger die Verluste des schuldnerischen Unternehmens kannte oder kennen musste. Ob sich der BGH damit einen Gefallen getan hat, wage ich zu bezweifeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/das-bargeschaeftsaehnliche-verhalten-bgh-zur-fehlenden-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz/">Das bargeschäftsähnliche Verhalten – BGH zur fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Zahlungsunfähigkeit mit Ankündigung &#8211; BGH zur Anfechtung &#8211; IX ZR 23/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/zahlungsunfaehigkeit-mit-ankuendigung-bgh-zur-anfechtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2016 11:20:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das immer wiederkehrende Streitthema bei der Anfechtung ist die Frage, ab wann ein Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Der BGH hat sich in einem Urteil vom 16.06.2016 &#8211; IX ZR 23/15 nun erneut mit der Frage auseinandergesetzt, woraus der Gläubiger schließen muss, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Entscheidung beschäftigt sich mit einer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zahlungsunfaehigkeit-mit-ankuendigung-bgh-zur-anfechtung/">Zahlungsunfähigkeit mit Ankündigung &#8211; BGH zur Anfechtung &#8211; IX ZR 23/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das immer wiederkehrende Streitthema bei der Anfechtung ist die Frage, ab wann ein Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Der BGH hat sich in einem Urteil vom 16.06.2016 &#8211; IX ZR 23/15 nun erneut mit der Frage auseinandergesetzt, woraus der Gläubiger schließen muss, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.</p>
<p>Die Entscheidung beschäftigt sich mit einer Insolvenz aus dem Jahr 2011. Ein Bauunternehmen hatte für seine Baustellen seit Jahren Maschinen bei einem Vermieter geordert. Seit Anfang des Jahres 2011 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der späteren Schuldnerin immer weiter, so dass im Sommer 2011 rund 200.000 € bei der Lieferantin offen waren. Die Lieferantin verhängte einen Lieferstop, drohte mit der Kündigung aller Mietverträge und kündigte einige ausgesuchte Verträge sofort. Zwei Wochen später berichtete die Schuldnerin, dass sie für 2012 die Kreditfinanzierung gesichert habe und bei Geldeingang demnächst 50.000 € anzahlen und dann monatlich 40.000 € abzahlen könnte. Noch einmal zwei Wochen später, die Verbindlichkeiten bei der Vermieterin lagen inzwischen bei rund 800.000 €, brauchte die Schuldnerin eine Spezialgerät. Die Vermieterin machte die Lieferung abhängig von einer Zahlung von 200.000 € auf Rechnungen aus April und Mai 2011 und zusätzlich von einer Bankbürgschaft über die restlichen 605.000 €. Am 22.08.2011 zahlte die Schuldnerin rund 202.000 € und stellte am 30.08.2011 die Bankbürgschaft. Bereits am 06.09.2011 wurde der Insolvenzantrag gestellt und am 01.11.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter verlangt im Wege einer Anfechtung aus § 130 InsO und § 133 InsO die gezahlten rund 202.000 € und Nebenkosten. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte den Vermieter auf Grund der Vorsatzanfechtung und der Deckungsanfechtung zur Zahlung, das OLG München wies die Klage ab. Nach Ansicht des OLG München fehlte es an einer Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.</p>
<p>Im Gegensatz zum OLG München sieht der BGH sehr wohl eine Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. § 130 InsO sei erfüllt.</p>
<p>Zunächst geht der BGH auf die unstreitigen Voraussetzungen ein und stellt fest, dass die Zahlung im August 2011 eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung war. Diese Handlung wurde auch im Zeitraum des § 130 InsO, also binnen drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen. Ebenso unstreitig sei die Zahlungsunfähigkeit an sich. Die Zahlungsunfähigkeit sieht der BGH in der Zahlungseinstellung begründet, die wiederum dadurch belegt ist, dass der Schuldner von Juli 2011 bis zur Insolvenzeröffnung im November Verbindlichkeiten von knapp 6 Mill. € nicht bedient habe. Der Streit bezieht sich allein noch auf die Frage der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit und hier führt der BGH nun im Detail aus, dass die Kenntnis vorlag.</p>
<p>Der BGH gibt seine Definition von der Kenntnis des Gläubigers, die er in ständiger Rechtsprechung wiederholt, und erklärt ergänzend, dass es für den Gläubiger nicht darauf ankommt, ob er die ihm bekannten Tatsachen, hier die Zahlungseinstellung, rechtlich richtig bewertet. Es kommt nur auf die objektive Bewertung an. Wer aus einem Tatsachenbild den falschen Schluß zieht, trägt die Folgen.</p>
<p>Im verhandelten Fall sieht der BGH die Fehlbeurteilung der Lage durch den Richter der Vorinstanz in der Missachtung von klaren Indizien für eine Kenntnis. Es sei fehlerhaft für eine Unkenntnis argumentiert worden, dass ein deutlicher Anstieg der Verbindlichkeiten bei der Vermieterin ja auch schon im Jahr zuvor vorgekommen sei. Das OLG habe zudem ignoriert, dass das Ratenangebot der Schuldnerin ein ausdrückliches Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit gewesen sei.</p>
<p>Der massive Anstieg der Verbindlichkeiten auf 200.000 € und dann bis August 2011 auf 800.000 € sei ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung. Die Parteien hätten nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben würde, dass dieser Anstieg in den fünfstelligen Bereich üblich war. Es sei von vorherigen Einzelausfällen bis zu 35.000 € die Rede gewesen. Allein wegen des enormen Anstiegs der Verbindlichkeiten sei von einer Kenntnis auszugehen. Darüber hinaus sei der &#8222;übliche&#8220; Zahlungsverzug von durchschnittlich 56 Tagen auf vier Monate angewachsen.</p>
<p>Als dann die Schuldnerin auf die Drohung der Vermieterin im Juli 2011 nicht mit einer sofortigen Wiederaufnahme der Zahlungen reagierte, sondern Ratenanbot, sei der Gläubigerin die verschlechterte finanzielle Situation noch deutlicher geworden. Das Schreiben an sich sei schon ein weiteres gewichtiges Anzeichen für die Kenntnis der Vermieterin. Die Schuldnerin habe nämlich mitgeteilt, selbst bei erfolgreichem Abschluss der Finanzierungsrunde für 2012 wäre keine sofortige Zahlung möglich. die Ratenzahlung hätte einen Zahlungen über fast zwei Jahre nach sich gezogen. Dementsprechend sei der Gläubigerin mitgeteilt worden, dass die Schuldnerin nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen.</p>
<p>Das sei insoweit auch aus dem Verhalten der Gläubigerin ersichtlich, weil sie die Ratenzahlungsvereinbarung eben nicht annahm, sondern die Zwangslage der Schuldnerin nutzte, um 200.000 € sofort zu erlangen und darüber hinaus eine weitere Sicherung. Die verlangte 200.000 € lägen deutlich oberhalb der angebotenen 50.000 € und hätten von vorneherein den Plan der Schuldnerin zunichte gemacht.</p>
<p>Dadurch das die Schuldnerin sogar etwas mehr als die verlangten 200.000 € zahlte, war die Kenntnis nach dem BGH auch nicht nachträglich weggefallen. Nach der Entscheidung des BGH kann ein Gläubiger trotz Zahlung und umfangreicher Sicherung nicht davon ausgehen, dass nicht nur er, sondern alle Gläubiger in gleichem Umfang wieder Geld erhalten. Vielmehr müsste ein Gläubiger davon ausgehen, dass die übrigen Gläubiger eines gewerblich tätigen Schuldners einfach nur Stillhalten. Die allgemeine Lebenserfahrung gebiete dem Gläubiger, dass er von einer fortdauernden Zahlungsunfähigkeit ausgehen muss, bis er konkrete anderslautende hinweise hat. Die hier genannte genügten nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der BGH befasst sich erneut mit der Wirkung einer Ratenzahlung bzw. eines Angebots auf die Frage der Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die die Zahlungsunfähigkeit zwingend nahelegen. Er kommt zu dem Schluss, dass schon das Angebot einer Ratenzahlung selbst das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit enthalten kann und dass Zahlungen, erst recht unter Druck wie hier, nicht bedeuten, dass alle Gläubiger Geld erhalten.</p>
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		<item>
		<title>Fragen Freitag 3: Was ist denn jetzt diese Anfechtung?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-3-was-ist-denn-jetzt-diese-anfechtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 May 2016 11:49:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anfechtung ist ein Wort, dass man als Gläubiger nur ungerne hört und wenn der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung auch noch mühsam dem Schuldner abgerungenes Geld zurück will, dann ist das für Gläubiger meist schwierig zu verstehen. Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument, dass sich der Gesetzgeber ausgedacht hat, um im Fall eines Insolvenzverfahrens die Gleichbehandlung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-3-was-ist-denn-jetzt-diese-anfechtung/">Fragen Freitag 3: Was ist denn jetzt diese Anfechtung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Anfechtung ist ein Wort, dass man als Gläubiger nur ungerne hört</strong> und wenn der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung auch noch mühsam dem Schuldner abgerungenes Geld zurück will, dann ist das für Gläubiger meist schwierig zu verstehen.</p>
<p>Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument, dass sich der Gesetzgeber ausgedacht hat, um im Fall eines Insolvenzverfahrens die Gleichbehandlung unter den Gläubigern wieder herzustellen. Gleichbehandlung ist eines der erklärten Ziele des Insolvenzverfahrens. Alle Gläubiger sollen unabhängig von ihrer Marktmacht in der Insolvenz gleichmäßig Geld bekommen. Die Insolvenzquote nämlich. Hat aber ein Gläubiger, egal wie berechtigt, in den letzten Monaten vor dem Insolvenzantrag noch Geld bekommen, dann soll das wieder allen Gläubigern zufließen und nicht nur eben dem einen glücklichen, schnellen oder durchsetzungsstärksten Gläubiger. Warum drei Monate? Weil das die typische Anfechtungsfrist ist. Es gibt daneben noch Sonderfristen zum Beispiel bei der sogenannten Vorsatzanfechtung. Darauf komme ich später zurück.<span id="more-368"></span></p>
<p><strong>Was ist daran so verwerflich, Geld einzuziehen, dass einem zusteht?</strong> Nichts. Es ist einfach nur die zeitliche Nähe zum Insolvenzereignis, die den Blick verändert. Wer einen Insolvenzantrag stellt, ist meist schon vorher tatsächlich zahlungsunfähig, also untechnisch pleite. Der Gesetzgeber hat sich gedacht, dass drei Monate eine typische Zeit ist, die die Vermutung, jemand sei insolvent, wahrscheinlich sein lässt.</p>
<p><strong>Der Insolvenzverwalter hat nun zunächst einmal dem Gläubiger nachzuweisen</strong>, dass der Geschäftspartner und Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig war. Die Gerichte, allen voran der BGH haben sich in einer Vielzahl von Entscheidungen damit auseinandergesetzt, was das denn nun heißt und wie der Verwalter das nachweisen kann. Ein klassischer Fall der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungseinstellung. Wer nichts mehr zahlt, kann wohl auch nicht. Der Verwalter kann das dadurch belegen, dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenztabelle, also die Anmeldungen aller Gläubiger, durch sucht und eine oder mehr Forderungen findet, die seit dem fraglichen Zeitpunkt bis hin zum Tag der Insolvenzeröffnung unbezahlt geblieben ist. Dann liegt der Schlussnahe, das der Schuldner nicht nur die Forderung nicht bezahlen konnte, sondern auch alle anderen nicht.</p>
<p><strong>Typischerweise folgen dann Einwände:</strong></p>
<p><strong>Aber heißt nicht, wenn er an mich zahlt, dann kann er zahlen?</strong><br />
Nein, leider nicht. Denn nur weil er Ihre Forderung bezahlt, meinetwegen voll, mit Zinsen und Kosten und Gebühren, heißt das nicht, dass er alle Gläubiger auch so bedient. Und nur dann wäre er zahlungsfähig.</p>
<p><strong>Aber ich habe doch eine Ratenzahlung</strong> mit ihm ausgemacht, die er immer bedient hat!<br />
Auch da gilt, wer eine Ratenzahlung vereinbart erhält nicht alles sofort und in den meisten Fällen ist noch nicht einmal der Rest gestundet, also aufgeschoben. Auch hier gilt, der Schuldner zahlt sauber aber eben nicht wie ein voll zahlungsfähiger Schuldner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Neben der Zahlungsunfähigkeit ist die Kenntnis des Gläubigers</strong> ein wesentlicher Baustein der Anfechtung. Hier wird es noch einmal komplizierter, weil sogenannte subjektive oder innere Tatsachen zu beweisen sind. Die Kenntnis des Gläubigers ist dann gegeben, wenn er positiv weiß, dass der Schuldner nicht zahlen kann. Das ist eigentlich selbstverständlich. Grob fahrlässige Unkenntnis reicht allerdings nicht. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu informieren.</p>
<p>Es reicht aber auch die Kenntnis von Umständen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit zwingend ergibt. Diesen Rechtsbegriff haben die Gerichte dahingehend ausgefüllt, dass regelmäßig dann eine Kenntnis anzunehmen ist, wenn der Gläubiger weiß, dass sein Schuldner am Geschäftsleben teilnimmt, also andere Gläubiger vorhanden sein dürften, die ausstehende Summe vergleichsweise bedeutend ist und die Zahlung über mehrere Monate ausgeblieben ist. Das sind wieder recht offene Begriffe, die immer wieder durch Entscheidungen zu Fragen des Einzelfalls geklärt werden.</p>
<p>Über den groben Daumen kann man von einer Kenntnis ausgehen bei einem Gewerbebetrieb mit Arbeitnehmern, einer typischen Rechnungssumme und einer Überfälligkeit von drei bis sechs Monaten. Gewerbebetrieb heißt Steuern, Arbeitnehmer heißt Sozialabgaben, eine typische Rechnungssumme ist der relevante Betrag im Verhältnis zu diesem bestimmten Gläubiger und drei bis sechs Monate Überfälligkeit sind den üblichen Zeitabläufen im Wirtschaftsleben und im Klageverfahren vor den Zivilgerichten entnommen.</p>
<p><strong>Ist Ihr Schuldner einer, der in das oben genannte Muster passt?</strong> Vorsicht. Hier könnte Insolvenz drohen und das eingegangene Geld, gleich ob freiwillig oder über den Gerichtsvollzieher, unterläge der Anfechtung.</p>
<p>Richtig haarig wird es, wenn der Insolvenzverwalter Hinweise darauf findet, dass über Jahre hinweg der Schuldner insolvent war, der Gläubiger davon wusste und trotzdem Zahlungen vom Schuldner annahm. Dann kann die <strong>Vorsatzanfechtung</strong> eingreifen. Und dort gilt der Zeitraum bis zu 10 Jahre zurück, wenn der Schuldner absichtlich andere Gläubiger schädigt.</p>
<p><strong>Woher sollte ich von der Absicht des Schuldners wissen</strong>, andere Gläubiger zu schädigen, fragen Sie? Nun kommen verschiedene gesetzliche Vermutungen, die für den Insolvenzverwalter streiten. Es gilt, dass wer Kenntnis von Umständen hatte auch die Zahlungsunfähigkeit kennt und zahlungsunfähig ist, wer seine Zahlungen einstellt. Die Paragraphenkette § 133 Absatz 1Satz 2 InsO und § 17 Absatz 2 Satz 2 InsO zusammen mit der Übernahme aus dem Strafrecht, dass derjenige, der um eine Schadenseintrittsmöglichkeit weiß und trotzdem handelt, Vorsatz hat, vervollständigen die böse Falle Vorsatzanfechtung.</p>
<p>Durch die ausgeuferte Nutzung des § 133 InsO als weitreichende Waffe zur Massemehrung bekommt die Insolvenzanfechtung ihr unfreundlichstes Gesicht. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und rudert mit einem neuen Gesetzentwurf zurück. Es wird allerdings abzuwarten bleiben, was dann wiederum der BGH daraus macht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Anfechtung ist der Wunsch nach Wiederherstellung der Gläubigergleichheit. Kern der Anfechtung sind Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigers und Fristen. Durch die Vorsatzanfechtung kann im Extremfall ein hoher Schaden für den Gläubiger entstehen.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
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		<title>Steuern und Insolvenz &#8211; GmbH-Geschäftsführer haften &#8211; BFH VII R 3/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/steuern-und-insolvenz-bfh-vii-r-315/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 May 2016 09:20:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer als GmbH-Geschäftsführer die fälligen Steuererklärungen nicht abgibt oder die festgesetzten Steuern nicht zahlt, kann nach § 35 GmbHG, § 69 und § 34 Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, muss also für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Ausreichend für die Haftung als Geschäftsführer einer GmbH ist eine grob fahrlässige Nichtzahlung. Interessant wird [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer als GmbH-Geschäftsführer die fälligen Steuererklärungen nicht abgibt oder die festgesetzten Steuern nicht zahlt, kann nach § 35 GmbHG, § 69 und § 34 Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, muss also für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Ausreichend für die Haftung als Geschäftsführer einer GmbH ist eine grob fahrlässige Nichtzahlung.</p>
<p>Interessant wird diese Haftungsvorschrift immer dann, wenn die betreffende Gesellschaft ins Insolvenzverfahren geht. Das Finanzamt bleibt auf den angemeldeten Umsatzsteuern sitzen und bekommt nur eine Quote aus dem Insolvenzverfahren. Was liegt näher, als die Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen?<span id="more-342"></span></p>
<p>Im nun durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (<a href="https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=33005" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Urteil vom 26.1.2016, VII R 3/15</a>) ging es um eine GmbH &amp; Co. KG. Die Geschäftsführer der Komplementärin, also der GmbH, gaben die notwendigen Umsatzsteuervoranmeldungen ab und versuchten auch wesentliche Teile der Steuern zu entrichten. Gezahlt wurde in den Monaten September bis November 2011. Anfang Januar 2012 beantragte die Gesellschaft dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wurde im Februar 2012 eröffnet.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter verlangte die gezahlten Steuern im Wege der Anfechtung zurück. Das Finanzamt zahlte und wollte nun die nicht von der Insolvenzquote gedeckte Restsumme von den Geschäftsführern der GmbH im Wege der Haftung realisieren. Die Geschäftsführer griffen die erlassenen Haftungsbescheide an und wandten ein, dass die Nichtzahlung doch erst durch die Anfechtung entstanden sei und damit die Handlungen oder Unterlassungen der Geschäftsführer im Anfechtungszeitraum nicht mehr ursächlich für den Steuerschaden gewesen seien. Vereinfacht gesagt: „Ich kann doch nichts dazu, wenn der Insolvenzverwalter hinterher das Geld über die Anfechtung zurückholt.“</p>
<p>Das Finanzgericht folgte dem Vortrag der Geschäftsführer teilweise. Für einen Teil der gezahlten und angefochtenen Steuern seien die Geschäftsführer verantwortlich, weil diese zu spät gezahlt wurden, so dass dadurch die Zahlung in den Dreimonatszeitraum der §§ 131, 130 InsO fiel. Das wäre grob fahrlässig gewesen und die Geschäftsführer hätten die letzte Ursache gesetzt, nicht der anfechtende Insolvenzverwalter. Für den Rest sei aber keine Verursachung zu erkennen, da hier die Geschäftsführer alles richtig gemacht hätten und nur durch die zufälligen Daten der Antragstellung die Anfechtung ermöglicht wurde. Der Verwalter habe also die letzte Ursache für den Schaden gesetzt.</p>
<p>Anders sieht das der BFH in seiner Entscheidung vom 26.01.2016:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Durch die zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung der Nichtentrichtung fälliger Umsatzsteuern in Höhe der Haftungsquote haben die Kläger eine Ursache für den Eintritt des Steuerschadens gesetzt, der nicht entfällt, weil die geleisteten Zahlungen tatsächlich angefochten worden sind bzw. weil zumindest hinsichtlich der unterbliebenen Zahlungen die Möglichkeit einer Anfechtung nach §§ 129, 130 InsO bestanden hätte.“</p>
<p>Zur Begründung führt der BFH zunächst aus, dass eine Pflichtenkollision zwischen der Erklärungs- und Zahlungspflicht und der anfechtungsrechtlichen Behandlung von Zahlungen für die Geschäftsführer nicht besteht. Erst, wenn der nach der BFH-Rechtsprechung zu fordernde Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden nicht mehr gegeben ist, entfällt die Haftung. Der Zusammenhang fällt weg, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerschuldners und späteren Insolvenzschuldners des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind. Wer nichts mehr zahlen kann, kann seinen Pflichten nicht nachkommen.</p>
<p>Sind aber noch ausreichende Mittel vorhanden, um zumindest einen Teil der Umsatzsteuerschuld, in gleichem Umfang wie andere Verbindlichkeiten, zu begleichen, dann besteht der Zusammenhang fort. Dies sei gerade der Zweck der Haftungsnormen.</p>
<p>Der BFH erklärt dazu:</p>
<p style="padding-left: 30px;"> „Vom Normzweck erfasst wird nicht nur die Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls, sondern auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Pflicht zur pünktlichen Steuerzahlung dient nicht nur der Vermeidung des Verzugsschadens beim Fiskus, denn dieser Schaden wäre bereits durch Verzugszinsen auszugleichen. Auch zur Vermeidung sonstiger Schadensrisiken, wie z.B. einer verminderten Leistungsfähigkeit, wollte der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Steuerzahlung anhalten. Gerade in Zeiten der Krise kommt der Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Steuer eine erhöhte Bedeutung zu. Sie soll den Fiskus nicht nur davor schützen, dass der Steuerschuldner zahlungsunfähig wird, bevor er (verspätet) bereit ist, seine Steuerschulden zu begleichen, sondern auch vor allen sonstigen Risiken verspäteter Zahlungsbereitschaft (zur Schadenszurechnung bei der Lohnsteuer vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342).“</p>
<p>Die Geschäftsführer hätten, so der BFH, bei der Annahme die Insolvenzanfechtung beseitige die Haftungsursache, selbst steuern können, wann sie den Insolvenzantrag stellen und dadurch wann und in welchem Umfang damit ein Schaden für den Staat durch die dann nicht abgeführte und nicht durch Haftung zu erzielende Steuer entstehe. Eine solche Betrachtung widerspreche dem Sinn und Zweck der Haftungsnormen.</p>
<p>Die Entscheidung des Finanzgerichts wurde durch den BFH entsprechend in dem Teil aufgehoben, der die Geschäftsführer von der Haftung freisprach.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Geschäftsführer einer Gesellschaft muss die steuerlichen Pflichten aus Erklärung und Zahlung auch in der Krise beachten. Hat die Steuerpflichtige Gesellschaft gar keine Mittelmehr, kann er die Zahlung einstellen. Sind Mittel vorhanden muss er das Finanzamt wie alle anderen Gläubiger auch quotal befriedigen, selbst wenn das hinterher zur Anfechtung führt. Die Anfechtung befreit ihn nicht von der Haftung. Die Haftung erstreckt sich auf den nicht von der Insolvenzquote gedeckten Rest der Steuerschuld.</p>
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		<title>Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 &#8211; IX ZR 42/14</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/dreiecksanfechtung-bgh-ix-zr-4214/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Apr 2016 10:16:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des Geldes, auf den der erste im Vergleich verzichtet hatte, für seine Masse. Verständlicherweise fand das der Gläubiger seltsam, gleich zweimal in Anspruch genommen zu werden und trug den Streit vor Gericht.<span id="more-324"></span></p>
<p>Während das Landgericht dem Verwalter Recht gab, sah das Oberlandesgericht die Sache anders, so dass der BGH entscheiden musste. Der BGH wiederum hob das OLG auf und stellte das Landgerichtsurteil wieder her.</p>
<p>Der Sachverhalt einer Dreiecksanfechtung ist kompliziert zu erklären, aber typischerweise zahlt jemand die Schuld eines anderen, ohne das er selbst dem Gläubiger oder dem eigentlichen Zahlungsverpflichteten etwas schuldet. Dahinter stecken üblicherweise miteinander wirtschaftlich oder persönlich verbundene Gesellschaften oder Menschen. So auch in diesem Fall. Der Zahlungspflichtige und der tatsächlich Leistende waren Schwestergesellschaften. Gläubiger G hatte Forderungen über rund 65.000 € gegen Schwester A, die Schwester B kurz vor dem Insolvenzantrag bezahlte. Über A und B wurde am selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht setzte aber zwei verschiedene Insolvenzverwalter ein.<br />
Insolvenzverwalter A focht als erster an und verlangte von G die 65.000 € im Wege der sogenannten Deckungsanfechtung aus § 131 InsO. G hätte das Geld von A bekommen sollen und nicht von B. Insolvenzverwalter A und G einigten sich in einem Vergleich über eine Zahlung von 32.500 € und A verzichtete auf den Restanspruch. Insolvenzverwalter B focht danach gegen G auf Grund von § 134 InsO die restlichen rund 32.500 € wegen Unentgeltlichkeit an. B habe ja nie an G zahlen müssen und durch die Insolvenz beider Gesellschaften sei klar gewesen, dass die Gegenleistung (Verlust der Forderung bei G) wirtschaftlich wertlos gewesen sei, die Zahlung sei also ein Geschenk an G gewesen.</p>
<p>Der BGH hat nun in seiner <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%2042/14&amp;nr=73837" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Entscheidung vom 04.02.2016</a> klargestellt, dass wie zuvor schon in einer wegweisenden Entscheidung (BGHZ 147, 228 und ZInsO 2008, 106) ausgeführt, die Deckungsanfechtung der Schenkungsanfechtung vorgeht (s.o. Rn. 23), wenn die Deckungsanfechtung denn begründet ist (dort Rn. 46 ff.). Darüber hinaus beschäftigt sich der BGH in seiner aktuellen Entscheidung nun noch mit der Frage, ob schon ein zweifelhafter Anspruch in der Deckungsanfechtung mit einem nachfolgenden Vergleich ausreicht, die Schenkungsanfechtung zurückzudrängen. Ebenso beschäftigt sich der BGH mit der Frage, wie sich der Verzicht des Insolvenzverwalters (hier A) im Vergleich auf das Schenkungsverhältnis (B zu G) auswirkt.</p>
<p>Den Vorrang begründet der BGH so:</p>
<p style="padding-left: 30px;"> „Der Vorrang der Deckungsanfechtung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen seien anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten. Er folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 38; vom 22. Oktober 2009 &#8211; IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGH, aaO Rn. 42 ff).“</p>
<p>In der weiteren Begründung sieht der BGH den Gläubiger im Risiko, wie er die Durchsetzbarkeit der einzelnen Anfechtungsansprüche bewertet und ob und an wen er zahlt.</p>
<p>Ein Vergleich mit einem Insolvenzverwalter sorge aber nicht dafür, dass damit alle Anfechtungsansprüche aller Insolvenzverwalter erledigt seien. Einige sich A mit G so betreffe das nur das Verhältnis A zu G, da A nicht über die Insolvenzmasse des B entscheiden könne. Eine Durchsetzung des Anspruchs des B sei aber begrenzt auf den durch den Vergleich erlassenen Rest.</p>
<p>Das was an A auf die Deckungsanfechtung gezahlt wurde kann nicht zum zweiten Mal gefordert werden:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Die beiden Insolvenzverwalter sind mit ihren Ansprüchen aus Deckungsanfechtung einerseits und Schenkungsanfechtung andererseits weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger (BGH, Urteil vom 16. November 2007 &#8211; IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 30 ff). Also liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich allerdings, auch soweit beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen (BGH, aaO Rn. 33). Die aus dem Konkurrenzverhältnis folgende Durchsetzungssperre für die Schenkungsanfechtung greift, wenn ein begründeter Anspruch aus Deckungsanfechtung auch tatsächlich erfüllt wird. Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den in doppelter Weise anfechtbaren Betrag an überhaupt niemand zurückzahlt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 46). Es lässt sich gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsmittlers nicht rechtfertigen, dass der von Rechts wegen zugunsten dieser Masse bestehende Anfechtungsanspruch dadurch zunichte gemacht wird, dass ein Vergleich über einen zweifelhaften Anspruch aus Deckungsanfechtung geschlossen wird. Dann bestünde außerdem in erheblichem Umfang die Gefahr von Verträgen zu Lasten der Masse des Leistungsmittlers, weil derartige Vergleichsabschlüsse nicht nur für den Verwalter der Deckungsanfechtung, sondern auch für den Anfechtungsgegner von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil wären.“</p>
<p>Als Trostpflaster stellt der BGH am Schluss fest, dass der Gläubiger zwar trotz des Vergleichs auch den Rest zahlen muss, aber immerhin seine Forderung vollständig im Verfahren des A zur Tabelle anmelden kann:</p>
<p style="padding-left: 30px;"> „Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn er das Erlangte zurückgewährt. Das gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund. Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 &#8211; IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17). Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 &#8211; IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17). Allein die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs über den Rückforderungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO). Durch den Vergleichsabschluss im Vorprozess ist die Forderung der Beklagten also nicht wieder aufgelebt, sondern erst durch die Auszahlung des Vergleichsbetrages an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft.“</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer eine Zahlung erhält, die nicht von dem eigentlichen Forderungsschuldner stammt, sollte sich innerlich gegen eine Anfechtung wappnen. Kommt die Anfechtung vom Verwalter des Forderungsschuldners, so sollte der Gläubiger ggf. den Insolvenzverwalter des Zahlenden ins Boot holen, wenn ein Vergleich wirklich wasserdicht sein soll. Wird durch den Verwalter des nichtverpflichteten Zahlenden angefochten, so kann der Gläubiger den Vorrang der Deckungsanfechtung einwenden.</p>
<p>Haben Sie Fragen zu dieser zugegebenermaßen komplexen Anfechtung? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen sie mich an.</a> Ich berate Sie gerne.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/dreiecksanfechtung-bgh-ix-zr-4214/">Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 &#8211; IX ZR 42/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz &#8211; BGH IX ZR 61/14</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-kenntnis-des-anfechtungsgegners-vom-benachteiligungsvorsatz-bgh-ix-zr-6114/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 11:20:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=229</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist eine immer wiederkehrende Frage. Der Insolvenzverwalter ficht eine Rechtshandlung nach § 133 InsO, also wegen Benachteiligungsvorsatz, an. Der Gegner sagt, ich wusste doch von nichts. Und wer muss nun was beweisen? Der IX. Senat des BGH hat sich in seinem neuesten Fall (BGH IX ZR 61/14 vom 17.12.2015) wieder mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-kenntnis-des-anfechtungsgegners-vom-benachteiligungsvorsatz-bgh-ix-zr-6114/">Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz &#8211; BGH IX ZR 61/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist eine immer wiederkehrende Frage. Der Insolvenzverwalter ficht eine Rechtshandlung nach § 133 InsO, also wegen Benachteiligungsvorsatz, an. Der Gegner sagt, ich wusste doch von nichts. Und wer muss nun was beweisen? Der IX. Senat des BGH hat sich in seinem neuesten Fall <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=73390&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">(BGH IX ZR 61/14 vom 17.12.2015)</a> wieder mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt, diesmal in der Form, wann denn eine Kenntnis des Anfechtungsgegners wieder wegfällt.<span id="more-868"></span></p>
<p>In seiner Entscheidung bestätigt der BGH zunächst noch einmal seine seit Jahren verfolgte Rechtsprechung zu § 133 InsO. Ein Benachteiligungsvorsatz ist aus der Tatsache der Zahlungsunfähigkeit des Handelnden heraus zu lesen. Denn wer weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger bedienen kann, der nimmt regelmäßig billigend in Kauf, dass er mit der Zahlung an einen die anderen benachteiligt. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls die Annahme des Schuldners, er werde bald wieder zahlen können, da in naher Zukunft ein Kredit erlangt werden kann. Das Urteil bestätigt auch noch einmal, dass selbst eine kongruente Leistung nicht den Vorsatz aufhebt. Nur weil jemand zur Erlangung einer gleichwertigen Gegenleistung einen Gläubiger bedient, ist dies noch kein Freibrief.</p>
<p>Wie schon häufig zuvor stellt der BGH die Zahlungsunfähigkeit im aktuellen Fall über die Zahlungseinstellung fest. Auch hier nimmt der BGH wieder Bezug zu seiner Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO (z.B. BGH IX ZR 180/12 vom 12.02.2015). Kann über die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen eine Zahlungseinstellung dargelegt werden, so braucht der Insolvenzverwalter keine detailliert fortgeschriebene Liquiditätsbilanz vorlegen.</p>
<p>Im hier behandelten Fall hatte der Schuldner seinen Gläubigern schriftlich die finanzielle Schieflage bekannt gegeben und um Stundung und Forderungsverzicht gebeten. Der BGH wird sehr deutlich und führt in Randnummer 20 aus, dass &#8222;Diese Erklärung der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, [&#8230;] ungeachtet der Bitte um Stundung und Forderungserlass nachdrücklich auf eine Zahlungseinstellung hin[deutet]&#8220;. </p>
<p>Neben diesem fallspezifischen, deutlichen Indiz nimmt der BGH wie zuvor die Nicht- oder Spätzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als signifikantes Anzeichen und stellt darauf ab, dass auch sonstige Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor den angefochtenen Rechtshandlungen bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlt geblieben sind. </p>
<p>Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlange ein Gläubiger, wenn ihm Umstände bekannt werden, die zwingend den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Auch das ist keine Neuerung, sondern Gesetzestext. Interessant ist jedoch, dass der BGH sich die Mühe macht, noch einmal deutlich hervorzuheben, dass für die Annahme einer solchen Kenntnis spricht, wenn der betreffende Gläubiger überlebenswichtige Dienstleistungen erbringt und weiß, dass der Schuldner unternehmerisch tätig ist. In Randnummer 25 des Urteils führt das Gericht aus: &#8222;Diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht des Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten&#8220; (BGH IX ZR 203/12 vom 08.01.2015, Rn. 23)</p>
<p>Nachdem der BGH also zunächst über weite Strecken seine vorherigen Entscheidungen erneut bekräftigt, hatte er sich in diesem Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann eine einmal eingetretene Kenntnis des Anfechtungsgegners wegfallen kann. Und wer das zu beweisen hat.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass der Anfechtungsgegner für die ihm günstige Tatsache des Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Kenntnis hiervon beweisbelastet ist. Der Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass der Schuldner seine Zahlung in Gänze wieder aufgenommen hat und dies mit Tatsachenvortrag untermauern. Es komme hierbei darauf an, dass nicht nur die bloßen Umstände, die ursprünglich die Zahlungsunfähigkeit indizierten weggefallen sind, sondern der Gläubiger aus den nun vorliegenden Umständen schließen musste, dass die Gefahr vorüber war. Es gilt also, dass eine einmal festgestellte Kenntnis, auch über Jahre hinweg, fortbesteht, es sei denn der Betreffende kann anderes beweisen. Und hierfür reiche es nicht, dass der Anfechtungsgegner vom Schuldner wieder Zahlungen erhält. </p>
<p>Zuletzt beschäftigt sich der BGH noch mit der Frage, ob ein Bargeschäft vorliegt, was bei dem Schuldner, der ja dann gleichwertige Gegenleistungen in sein Vermögen fließen sehe, den Vorsatz beseitige. Auch hierzu entscheidet der BGH im Wege der Beweislastverteilung, die er beim Anfechtungsgegner sieht. Dieser hat darzulegen und zu beweisen, dass eine gleichwertige Zug-um-Zug-Leistung vorlag und ob vom Schuldner zugleich die Leistung abweichend von § 366 Abs. 2 BGB zugeordnet wurde.</p>
<p>Insgesamt findet sich mit dieser Entscheidung eigentlich keine wesentliche Neuerung für die Praxis, aber eine deutliche und instruktive Wiederholung bereits ergangener Entscheidungen. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-kenntnis-des-anfechtungsgegners-vom-benachteiligungsvorsatz-bgh-ix-zr-6114/">Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz &#8211; BGH IX ZR 61/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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