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	<title>Bankkonto Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Bankkonto Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Fragen-Freitag 1: Insolvenzverfahren und das gesperrte Konto</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 May 2016 08:01:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Frage, die mir vor allem Verbraucher-Schuldner immer wieder stellen, ist: Wieso ist mein Bankkonto gesperrt? Und schlimmer noch, das ist doch ein P-Konto? Was kann ich tun? Meine Antwort in Kürze darauf lautet ganz einfach, weil es so ist. Das hört sich jetzt seltsam an, aber es liegt schlicht am Regelwerk der Banken. Banken [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Frage, die mir vor allem Verbraucher-Schuldner immer wieder stellen, ist:</p>
<p><strong>Wieso ist mein Bankkonto gesperrt?</strong> Und schlimmer noch, das ist doch ein P-Konto? Was kann ich tun?</p>
<p>Meine Antwort in Kürze darauf lautet ganz einfach, weil es so ist. Das hört sich jetzt seltsam an, aber es liegt schlicht am Regelwerk der Banken. Banken haben als Kreditinstitute Sicherungsmechanismen gegen abfließende Gelder im Insolvenzfall. Entweder um den eigenen Schaden klein zu halten und eine weitere Nutzung eines Kredits zu unterbinden, oder um zu verhindern, das Geld vom Konto verschwindet und die Bank dann dem Insolvenzverwalter den Schaden ersetzen muss.<br />
<span id="more-347"></span></p>
<p>Sobald der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder sogar schon der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht veröffentlicht wird, finden die Kreditsicherungsdienstleister mit ihren Computersystemen diese Daten und alarmieren ihre Kunden, die Banken. Wenn das nicht passiert, dann schreibt jedenfalls ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter die Bank an und bittet um Informationen zu den Kontoständen und schon geht die Maschinerie los.</p>
<p>Das ist, finde ich, auch verständlich. Die Banken unterliegen selbst einer relativ starken Kontrolle. Und dann macht keiner gerne Fehler oder Ausnahmen.</p>
<p>Wie geht es aber jetzt weiter? Das kommt ein wenig auf den Stand des Verfahrens an. Arbeiten wir uns mal von ganz Ferne heran:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>1.) Das Insolvenzgericht setzt einen Gutachter </strong><strong>ein.</strong><br />
Der Gutachter oder Sachverständige im Insolvenzantragsverfahren hat zunächst einmal keine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte des Schuldners. Die Bank könnte also gelassen sein und nichts tun. Der Gutachter wird aber die Bank nach Informationen für sein Gutachten befragen. Und die wird den üblichen Gang für einen Kunden mit radikal verschlechterter Finanzlage gehen. Hier wird vielleicht nicht gleich das Konto gesperrt, aber womöglich erfolgt eine Kündigung des Kontovertrages wegen der Gefahr der Nichtzahlung von Kreditraten. Eine Sperrung, die jemand freigeben könnte gibt es nicht, bzw. der Gutachter kann gar nichts gegenüber der Bank erklären oder machen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>2.) Das Insolvenzgericht ordnet die vorläufige Insolvenzverwaltung an.</strong><br />
Hierbei wird regelmäßig die Zustimmungspflicht zu Geschäften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet. Der Schuldner kann also nur noch gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter verfügen. Das ist ganz klar ein Fall für ein gesperrtes Konto. Die Bank würde Gefahr laufen, Geld, was vom Konto nach dieser Anordnung abfließt, ersetzen zu müssen, wenn der Verwalter nicht vorher zugestimmt hat. Also wird erstmal der große rote Knopf gedrückt und alles angehalten.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Diese Sperre lässt sich nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wieder aufheben. Der wird so etwas aber nur bei einem im Guthaben geführten Konto zulassen und nur dann, wenn er weiter mit verfügen kann und der Schuldner nicht alleine wirtschaften darf.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Möglich ist auch noch, dass das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an sich aufhebt, weil der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde. Selten, aber kann vorkommen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>3.) Das Insolvenzverfahren ist eröffnet.</strong><br />
Jetzt wird ganz klar die Sperre automatisch ausgelöst. Der Schuldner darf nichts mehr mit dem Konto machen, weil der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO die Verfügung über die Insolvenzmasse übernimmt. Zur Insolvenzmasse gehört auch ein Konto. Also sperrt die Bank.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das betrifft erst einmal auch ein P-Konto. Das wiederum ist zwar generell erstmal nicht der Pfändung unterworfen und damit nicht Teil der Insolvenzmasse (§ 36 InsO), aber die Prüfung überlässt die Bank aus Risikogründen wieder dem Verwalter. Der soll klären, ob das Guthaben auf dem Konto wirklich pfändungsfrei ist und die Bank wartet ab, um nicht einen Fehler zu machen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zügig prüfen, was auf dem Konto drauf ist, was für Eingänge und Abgänge in den letzten Monaten erfolgt sind und wird dann mit dem Schuldner besprechen, was in Zukunft mit diesem Konto passieren kann und wird.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wenn Sie Ihrem Insolvenzverwalter schnell die Kontoauszüge der letzten (häufig sechs) Monate schicken oder übergeben und mit ihm im Gespräch klären, ob irgendetwas ungewöhnliches in Zukunft passieren wird, dann wird der Insolvenzverwalter sicher gerne schnell die Freigabe erklären. Das hat zur Folge, dass Sie wieder über Ihr Konto verfügen können und bei einem P-Konto wird die Bank auch kaum die Kündigung aussprechen. Das Konto ist wieder frei.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wie lange das dauert hängt von Ihnen und der Bank ab. Je schneller Sie die Unterlagen herzeigen und je vollständiger Ihre Auskünfte gegenüber Ihrem Verwalter sind, umso schneller seine Prüfung und Reaktion. Dies gilt übrigens auch für Nicht-P-Konten. Wer als Selbständiger das Geschäftskonto frei haben will, sollte den gleichen Weg gehen. Hören Sie sich an, was Ihr Verwalter will und handeln Sie.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freitags-Frage? Schicken sie mir eine Mail</a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
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			</item>
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		<title>Privatinsolvenz und kein Konto mehr?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/privatinsolvenz-und-kein-konto-mehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Mar 2016 10:48:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Bankkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Bürger, die ein Privatinsolvenzverfahren beantragen haben als Nebeneffekt erleben müssen, dass ihr Konto gesperrt wird. Das darf eine Bank tun, wenn der Kontoinhaber Schulden hat. Ebenso darf und muss die Bank ein Guthaben auf einem Konto zunächst einmalsichern, bis der Insolvenzverwalter über die Freigabe entscheidet. Bisher war es jedoch so, dass eine Bank bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Bürger, die ein Privatinsolvenzverfahren beantragen haben als Nebeneffekt erleben müssen, dass ihr Konto gesperrt wird. Das darf eine Bank tun, wenn der Kontoinhaber Schulden hat. Ebenso darf und muss die Bank ein Guthaben auf einem Konto zunächst einmalsichern, bis der Insolvenzverwalter über die Freigabe entscheidet. Bisher war es jedoch so, dass eine Bank bei einem überzogenen Konto sagen konnte, dass sie den Insolvenzschuldner nicht mehr als Kunden haben will. Mit einer Kontokündigung und der Privatinsolvenz als SCHUFA-Eintrag findet man kaum eine Bank, die einen nehmen will. Und kein Konto mehr zu haben ist in unserer Gesellschaft höflich gesagt schwierig. Dies hat sich nun geändert.<span id="more-312"></span></p>
<p>Mit seiner Zustimmung vom 18.03.2016 hat der Bundesrat den Weg freigemacht für das Konto für Jedermann. Zuvor hatte der Bundestag das sogenannte Zahlungskontengesetz beschlossen. Der Entwurf ist unter der Drucksachennummer 18/7691 vom 24.02.2016 einzusehen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, soll aber nach dem Wunsch der Regierung zwei Monate nach der Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Ab Anfang Juni 2016 müssen Banken unter bestimmten einfachen  Voraussetzungen Kunden ein Basiskonto anbieten.</p>
<p>Das Basiskonto kann durch eine Bank nur verweigert werden, wenn der Kunde zuvor bereits ein Basiskonto hatte und dies berechtigt gekündigt wurde, wenn strafrechtliche Probleme aufgetreten sind oder mehr als ein Konto mit Basisfunktionen vorhanden ist. Diese Fragen werden durch einen vom Gesetz vorgegebenen Antrag abgefragt und können durch die Bank im Wege der üblichen Datenabgleiche geklärt werden.</p>
<p>Das Basiskonto ist nicht zwingend kostenlos und ist nicht automatisch sofort auch ein (P)fändungsschutz-Konto. Die Gebühren werden die Banken noch für sich festlegen müssen, sie sollen aber nach dem Gesetz moderat ausfallen. Wichtig am Basiskonto ist, dass wirklich fast jeder Mensch mit dauerndem Aufenthalt in Deutschland das Konto beantragen kann. Es ist zum Beispiel nicht mehr notwendig, eine feste Postadresse anzugeben, also können auch obdachlose Menschen ein Konto eröffnen. Ebenso können Asylbewerber und andere Nicht-EU-Bürger mit und ohne Aufenthaltserlaubnis ein Konto beantragen. Für den Schuldner im Privatinsolvenzverfahren bedeutet die Neuregelung, dass selbst bei bestehendem altem aber gesperrtem Konto ein neues Basiskonto, egal ob als P-Konto oder als „echtes“ Konto, beantragen kann. Und die Bank kann diesen Antrag grundsätzlich wie schon gesagt  nicht ohne einen der besonderen Gründe aus dem Gesetz ablehnen.</p>
<p>Basiskonto heißt vom Funktionsumfang her ein typisches Girokonto ohne Kredit. Es muss nach dem Gesetz Barein- und -auszahlungen am Schalter oder Automaten ermöglichen, Lastschriften und Überweisungen und Daueraufträge vorsehen und einen Zahlungskartendienst bieten. Die Überweisungsfunktion kann auf den EU-Wirtschaftsraum begrenzt werden. Da keine Kreditgeschäftverpflichtung vorgesehen ist, dürfte dem Kunden wohl auch kein Anspruch auf eine Kreditkarte zustehen. Die Zahlungsfunktionen dürfen nicht zahlenmäßig beschränkt werden und die Bank muss eine Auftragserteilung in den Schalterräumen zur Verfügung stellen. Eine Diskriminierung des Basiskontokunden gegenüber dem „normalen“ Kontoinhaber darf in den verpflichtend zu ermöglichenden Funktionen nicht vorkommen.</p>
<p>Über diese Basisfunktionen hinaus kann die Bank dem Basiskunden weitere Rechte einräumen und ihm zum Beispiel einen geduldeten oder eingeräumten Überziehungskredit gewähren.</p>
<p>Die Neuregelung durch das sehr sperrig als „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)“ bezeichnete Gesetz wird meiner Meinung nach zu einer deutlichen Entspannung für den Verbraucher in der Insolvenz führen. allerdings wird die Durchführung in der Praxis sicherlich so manche Frage aufwerfen und bis auch der letzte Filialmitarbeiter etwas von diesem Gesetz gehört hat, wird einige Zeit vergehen. Aber der seit langem von Verbraucherschutzverbänden und Schuldnerberatungsstellen geforderte Schritt ist gemacht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/privatinsolvenz-und-kein-konto-mehr/">Privatinsolvenz und kein Konto mehr?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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