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	<title>Erwerbsobliegenheit Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Erwerbsobliegenheit Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 11:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das Regelwerk der Insolvenzordnung sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Regelwerk der Insolvenzordnung</a> sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des Antrags oder sogar den nachträglichen Entzug.</p>
<p>Keine Restschuldbefreiung. Was also tun, wenn es im ersten Anlauf nicht geklappt hat? Ist alles vorbei? Kein Weg zur Restschuldbefreiung mehr? Kann man nicht einfach alles nochmal von vorne machen und einen erneuten Antrag stellen?</p>
<p>Nicht ganz. Das Gesetz sieht auch für die zunächst gescheiterten Schuldner eine Wiederholungsmöglichkeit vor. Andere Fälle hat der Gesetzgeber in die Hände der Rechtsprechung gegeben, die mit Sperrfristen arbeitet.</p>
<p>Klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Hier ist zwingend eine Sperre von zehn Jahren vorgesehen. Wer als Schuldner keine Restschuldbefreiung erhalten hat, weil er eine Insolvenzstraftat nach § 297 InsO begangen hat, muss fünf Jahre warten.</p>
<p>Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die möglichen anderen Fälle in den einzelnen Verfahrensstadien zu geben. Ich kann nicht in jeder Einzelsache eine Antwort liefern, die meisten typischen Sachverhalte sollten hier aber dargestellt sein. Wichtig ist hier, dass die Darstellung jedenfalls für die nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren gilt. Ab dann ist nämlich die Reform des Verbraucherverfahrens gültig. Alle vorher beantragten Verfahren können auch unter die neue Regelung fallen, was aber wie häufig im Recht eine Sache der Richter ist.</p>
<p>Der erste Fehler kann <strong>im Eröffnungsverfahren</strong> passieren.</p>
<p>Der Schuldner vergisst den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das ist ärgerlich, aber bloß Nachlässigkeit. Die Bundestagsdrucksache zur Reform des Gesetzes (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>) erklärt hierzu, dass eine Versagung den unredlichen („bösen“) Schuldner treffen soll. Der bloß nachlässige Schuldner kann den Antrag also noch stellen. Doch Achtung! Es gelten für die jeweiligen Verfahren strenge Fristen nach § 20 InsO und § 305 Absatz 3 InsO. Werden diese auch versäumt und das Verfahren eröffnet, so kann der Schuldner erst nach Beendigung des Erstverfahrens  einen erneuten Antrag auf Eröffnung und diesmal mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.</p>
<p>Im eigentlichen <strong>eröffneten Insolvenzverfahren</strong> wird es komplexer.</p>
<p>Der Schuldner kann jederzeit seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn klar ist, dass ein Versagungsantrag droht, der durchgehen würde. Denn auf eine Versagung drohen lange Sperrfristen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Die Rechtsprechung sieht in solchem Taktieren aber eine Umgehung oder den Missbrauch der Regeln. Anerkannt ist daher eine Sperrzeit von drei Jahren ab dem Tag der Rücknahme des Antrags.</p>
<p>Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, kann nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag die Versagung erhalten. Auch hierzu gibt es keine extra festgelegte Sperrfrist, aber im Tatbestand selbst stecken die drei Jahre schon drin. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass keine weitere Sperre nötig ist (so aus <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a> herauszulesen). Und das passt ins System, da auch § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO darauf abstellt</p>
<p>Dieser § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO findet sich auch bei der nächsten Fallgruppe wieder und sorgt für eine Sperre von drei Jahren ab Rechtskraft der Versagung. Denn wer seine Auskunftspflichten verletzt oder unrichtig oder unvollständige Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO mit dem Antrag einreicht, dem droht § 290 Absatz 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO mit der Versagung.</p>
<p>Wesentlicher Fall ist auch der § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287b und § 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO. Der Schuldner muss sich an die Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) halten. Tut er dies nicht, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO).  das wiederum löst die Folge aus, dass ein Antrag auf erneute Restschuldbefreiung für drei Jahre unzulässig ist.</p>
<p>Ohne Sperre wiederum ist der unzulässige Antrag auf Restschuldbefreiung. Denn er ist eben nicht unbegründet, sondern nur unzulässig. Auch hier wieder gilt, dass der Gesetzgeber nur den unredlichen Schuldner und nicht den nachlässigen Schuldner treffen wollte (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>).</p>
<p>Für die weitere <strong>Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase</strong> gilt gleichlautend zum oben schon ausgeführten Fall jedenfalls die Sperre wegen Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nr. 1 und § 296 InsO.</p>
<p>Zahlt der Schuldner hingegen die jährliche Rechnung des Treuhänders nicht und die Versagung beruht auf § 298 Absatz 1 InsO gilt wieder Nachlässigkeit ist nicht Boshaftigkeit, da so die Gläubiger auch nicht geschädigt werden. Es gibt also keine Sperrfrist.</p>
<p>Nicht geregelt und daher wieder der Rechtsprechung überlassen ist der Fall, dass der Schuldner erneut Verbindlichkeiten aufbaut und am liebsten gleich nochmal mit dem Insolvenzverfahren beginnen würde. Das passiert typischerweise Personen, die im Insolvenzverfahren und danach in der Restschuldbefreiungsphase selbständig sind oder waren. In solch einem Fall kann der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen. Aber dann soll er wieder drei Jahre warten müssen.</p>
<p>Zuletzt bleibt <strong>verfahrensübergreifend</strong> die Möglichkeit, dass das Amtsgericht die dem Schuldner gewährte Stundung aufhebt, da es das “zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes“ attestiert. In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber wieder nicht den bösen Schuldner und den Gläubigerantrag, sondern hier wird allein das Insolvenzgericht tätig. Und so ist auch hier keine Sperrfrist angemessen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Wesentlicher Kern der Reglungen zum erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Redlichkeit des Schuldners. Wer „böse“ war muss warten, wer nur nachlässig war oder nichts mit der Entscheidung zu tun hat, kann auf ein erneutes Verfahren ohne Frist hoffen.Der Hinweis nach § 20 Absatz 2 InsO &#8211; Nach Eröffnung geht nichts mehr (BGH &#8211; IX ZB 67/15)</p>
<p>Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder in dieser Sache meine Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ich nehme bundesweit Mandate wahr.</p>
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		<title>Wer nur arbeitet, aber kein Geld verdient, der verletzt seine Obliegenheiten (LG Oldenburg 17 T 412/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wer-nur-arbeitet-aber-kein-geld-verdient-der-verletzt-seine-obliegenheiten-lg-oldenburg-17-t-41216/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Oct 2016 10:48:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.<span id="more-477"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<p>Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum als Handwerksmeister im Betrieb seiner Ehefrau angestellt. Er erhielt jedoch keinen Lohn. Das Amtsgericht versagte dem Schuldner auf Antrag wegen einer Obliegenheitsverletzung nach 287 b InsO die Restschuldbefreiung. Seine berufliche Tätigkeit ohne Lohn sei für die Gläubiger schädlich.</p>
<p>Das Landgericht Oldenburg sah das genauso. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren bis zu dessen Abschluss gehalten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder diese zu suchen. Nicht ausreichend dafür sei jedenfalls, wenn ein Handwerksmeister sein Handwerk für einen anderen ohne regional- und branchenüblichen Lohn ausübe. Das sei zwar eine Erwerbstätigkeit, diese sei aber gerade nicht angemessen. Das Gericht bezieht sich hier auf einen Vergleich mit einem Handwerksmeister als Geschäftsführer einer GmbH, der im Vergleich zu einem angestellten Meister deutlich weniger verdient. </p>
<p>Bloßes Arbeiten genügt also nicht. Es muss auch etwas dabei herumkommen. Im Detail grenzt das Gericht die Verpflichtung auch noch über die vorherige Verdienstmöglichkeit des Selbständigen und die im Anhörungsverfahren geäußerten Verdienstmöglichkeiten nach dem Gewinn des Betriebs der Ehefrau ab. Wenn, wie dort, die möglichen Nettoeinkünfte zu einem pfändbaren Anteil am Lohn führen würden, dann sei der Schaden für die Gläubiger da.</p>
<p>Da zudem noch ein Verschulden notwendig ist, um die Versagung zu begründen, setzte sich das Landgericht auch noch mit der Frage auseinander, wie es zu beurteilen ist, dass der Schuldner die konkrete Konstruktion wählte, weil er nicht wusste, dass er auch im Insolvenzverfahren weiter selbständig sein kann. Hierzu wird nur indirekt ausgeführt, dass der Schuldner sich vergeblich hierauf berief. Klar ist jedenfalls, Unwissenheit schützt vor der Versagung nicht.</p>
<p>Tatsächlich kann sich der Schuldner im Insolvenzverfahren jederzeit selbständig machen oder es bei vorher bestehender Selbständigkeit bleiben. Er hat nur sicherzustellen, dass er weiterhin oder überhaupt Beiträge in die Masse zahlt, die seinem pfändbaren Betrag bei einer entsprechenden angestellten Tätigkeit gleichstehen. Eine entsprechende Entscheidung insbesondere bei einer Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem Wechsel in eine Selbständigkeit sollten Sie vor der Umsetzung mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder besprechen. dieser kann Sie zwar nicht aufhalten, hat aber mit Sicherheit den ein oder anderen Hinweis oder Tipp für Sie.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Der Schuldner im insolvenzverfahren riskiert seine Restschuldbefreiung, wenn er nicht einen angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Die Angemessenheit erstreckt sich dabei auch und vor allem auf die Entlohnung. die bloße Arbeit allein führt noch nicht zur Erfüllung der Obliegenheit.<br />
Insgesamt zeigt die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg damit zwar nicht Neues auf. Sie bestätigt aber die Gefahr, die in einer Obliegenheitsverletzung aus Unsicherheit oder Unwissen besteht.</p>
<p><strong>Mein Tipp:</strong><br />
Sie sind Schuldner und wissen nicht so recht, wie so ein insolvenzverfahren funktioniert? Lesen Sie unter Downloads doch mal in meine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hinweise für Schuldner </a>rein. dort finden Sie Erste Hilfe und Anregungen für Fragen an Ihren Insolvenzverwalter oder Schuldnerberater für Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsphase. </p>
<p><a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ansonsten fragen Sie mich gerne</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wer-nur-arbeitet-aber-kein-geld-verdient-der-verletzt-seine-obliegenheiten-lg-oldenburg-17-t-41216/">Wer nur arbeitet, aber kein Geld verdient, der verletzt seine Obliegenheiten (LG Oldenburg 17 T 412/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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