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	<title>Forderungsanmeldung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Forderungsanmeldung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>AirBerlin und die Folgen – Erste Hilfe Tipps für Kunden</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/airberlin-und-die-folgen-erste-hilfe-tipps-fuer-kunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 14:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden. Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden.<br />
<span id="more-535"></span></p>
<p>Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die Rechtslage für Kunden der AirBerlin geben, die jetzt nicht recht wissen, was sie machen können. Einiges von dem hier berichteten ist für den Rechtslaien fürchterlich ungerecht. Nur leider ist im Insolvenzrecht eben vieles auf die Gleichheit aller Gläubiger ausgerichtet und Urlaubsreisende sind keine rechtlich zu bevorzugende Gläubigergruppe. Emotional und moralisch mag ein geplatzter Urlaubstraum und Verlust allen dafür gezahlten Geldes drastisch sein. Objektiv rechtlich ist es nur ein Vertrag von vielen in einem Insolvenzverfahren.</p>
<p>Die Situation der Kunden der AirBerlin ist unterschiedlich. Man kann grob folgende Gruppen bilden:</p>
<ul>
<li>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</li>
<li>über Partner-Airlines gebuchte Flüge</li>
<li>Direktbucher ohne Vorauszahlung</li>
<li>Direktbucher mit Vorauszahlung</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</strong></li>
</ul>
<p>Wer seinen Urlaub als Pauschalreise oder bei einem Reiseveranstalter, der eben nicht AirBerlin ist, gebucht hat, ist mit am besten dran. Wenn nur der Transport über AirBerlin stattfindet, die Reise aber bei XY Reisen gebucht wurde, dann muss Ihnen XY Reisen den Transport liefern. Und das muss nicht AirBerlin sein, Hauptsache, der Reisende kommt zum richtigen Datum am richtigen Ort an. Also muss der Reiseveranstalter für den Fall der Flugstornierung für Abhilfe sorgen. Das muss er auch von seinem eigenen Geld tun. Es ist eben sein Pech, das er auf AirBerlin gesetzt hat.</p>
<p>Gleiches gilt für Pauschalreisende. Auch diese Gruppe ist recht gut dran. Entweder muss der Reiseveranstalter für Transport sorgen, oder es gibt einen Insolvenzsicherungsschein, wenn die Reise über AirBerlin gebucht worden sein sollte. Dieser Sicherungsschein gilt gegenüber AirBerlin aber wirklich nur, wenn die Pauschalreise insgesamt über AirBerlin gebucht wurde.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Den Reiseveranstalter befragen, ob er schon entschieden hat, wie er vorgeht. Und ggf. den Sicherungsschein lesen, ob da nicht doch AirBerlin drinsteht.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Ein sehr geringes, wenn Sie doch wider Erwarten den Sicherungsschein in Anspruch nehmen müssen. Da kann erst Ihre Vorkasse nötig werden, die Sie dann ersetzt bekommen. Worst Case wäre, wenn der Veranstalter die Reise absagt, weil er keine andere Fluglinie bekommt. Dann haben Sie Ansprüche gegen den Veranstalter. Und ggf. das Risiko von dessen eigener Insolvenz. Eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Partner-Airlines</strong></li>
</ul>
<p>Ist AirBerlin für einige Strecken der ausführende Transporteur, aber Sie haben den Flug eigentlich über Lufthansa oder KLM oder andere Gesellschaften gebucht, dann gilt die Abwicklung in den Vertragsbeziehungen. Dementsprechend haben Sie einen Beförderungsanspruch gegenüber der Buchungsairline. Sie haben einen Flug nach beispielsweise New York gebucht und den ersten Teil bis London fliegt nicht Lufthansa sondern AirBerlin. Fliegt AirBerlin nicht, dann können Sie von Lufthansa verlangen, anders dorthin gebracht zu werden.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fragen Sie den Buchungspartner, wie er Ihre Beförderung sicherstellen wird. Vielleicht hat der Vertragspartner schon eine Umbuchung auf eine andere Airline veranlasst.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. Auch hier kann im Worst Case der Vertragspartner einfach die Leistung verweigern. Dann hätten Sie aber Schadensersatzansprüche und der Partner eine richtig miese Presse. Also eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher ohne Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Ich bin mir nicht sicher, ob das rein faktisch geht, aber der Vollständigkeit halber betrachten wir als ersten Fall eines Insolvenzgläubigers den Fluggast auf Rechnung.</p>
<p>Sie haben einen bloßen Flug mit AirBerlin gebucht. Ausführender Transporteur ist AirBerlin. Sie zahlen auf Rechnung, wenn Sie längst wieder zu Hause sind.</p>
<p>Grundlage Ihres Vertragsverhältnisses ist das Versprechen von AirBerlin, Sie zu befördern und das gegen Ihre Zahlung von Geld. Es gibt also zwei sich in einem Austauschverhältnis gegenüberstehende Ansprüche. Es tritt bei unserem Gedankenspiel AirBerlin in Vorlage. Sie hingegen zahlen erst nach der Vorleistung.</p>
<p>Haben Sie den Flug noch nicht angetreten, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der vorläufige Sachwalter oder später der eigentliche Insolvenzverwalter oder Sachwalter „die Erfüllung ablehnen“. Das ist rechtstechnisch die Weigerung, seinen Teil zu tun. Der Verwalter verliert damit den Anspruch auf Ihre Gegenleistung, muss Sie aber auch nicht befördern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<p>Wichtig ist: Sie haben zwar einen Anspruch auf Beförderung, den können Sie aber nicht sinnvoll durchsetzen.</p>
<p>Sind Sie bereits geflogen und nur noch die Rechnung steht aus, dann wird der Verwalter das Geld bei Ihnen einziehen wollen. Das kann und wird er auch. Wie sich das für Verträge gehört, müssen Sie dann auch zahlen.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Wenn Sie bereits geflogen sind, dann zahlen Sie Ihre Rechnung. Sind sie noch nicht geflogen, dann fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. AirBerlin muss ja in Vorlage treten. &nbsp;Auch hier kann im Worst Case der Verwalter einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher mit Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Hier wird es leider besonders risikoreich. Sie sind in Vorlage getreten und damit vollständig abhängig vom guten Willen des Unternehmens und des Verwalters.</p>
<p>Sie können in den allermeisten Fällen nicht aus dem Vertrag raus. Das Argument für einen Rücktritt, Ihr Vertragspartner sei insolvent, zieht nicht, da das eben ein typisches Risiko der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. Die Einschränkung ist für äußerst unwahrscheinliche Sonderfälle gedacht, die ich hier nicht aufführen kann.</p>
<p>Der Verwalter kann und darf Ihnen den Vorschuss nicht zurückerstatten. Das wäre eine strafbare Gläubigerbegünstigung. Denn warum sollen gerade Sie Geld bekommen und alle anderen Gläubiger nicht?</p>
<p>Sie können den Verwalter und AirBerlin nicht zur Leistung zwingen. Sie können AirBerlin zwar verklagen, aber das Urteil „Ihr müsst mich transportieren“ ist nicht vollstreckbar. Die dafür entstehenden Kosten können Sie zur Tabelle anmelden und bekommen eventuell eine Quote. Auch Ihre Vorkasse bekommen Sie nicht zurück und Ihnen bleibt nur der Weg über die Forderungsanmeldung.</p>
<p>Entscheidet der vorläufige Verwalter oder vorläufige Sachwalter mit dem Schuldner, dass Sie doch fliegen dürfen, so führt das im Moment, im Vorverfahren, trotzdem nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch. Wenn Ihnen versprochen wird, dass Sie fliegen und dann doch der Flug nicht stattfindet, sind Ihre Schadensersatzansprüche wieder Tabellenforderungen (also Quote). Sie können allerdings den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er Sie trotz Zusage nicht fliegen ließ. Allerdings ist das ein haariger Anspruch mit ungewissem Ausgang. Nichts worauf man fest rechnen sollte. Dennoch ist dieser Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aber ein gutes Argument dafür, dass man sich auf die Zusage „der Flug findet statt“ einigermaßen sicher verlassen kann. Kaum ein Verwalter wird sehenden Auges in einen Haftungsprozess hineinlaufen. Oder die miserable Presse für seine Unternehmensfortführung riskieren, die ihm den Verkauf des Betriebs verhageln dürfte.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen. Wie gesagt, ist das trotzdem ein nicht unerhebliches Risiko.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Sehr groß. Sie sind in Vorlage getreten. &nbsp;Der Verwalter kann einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote. Erst später, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reduziert sich das Risiko bei einer Erklärung des Verwalters, dass er Sie fliegen lassen will.</p>
<p>Und zum Abschluss: Nein, Ihre Reiserücktrittsversicherung wird für diesen Fall nicht aufkommen. Die Insolvenz ist in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig kein Grund. Und alle anderen Gründe können nur dann benannt werden, wenn sie wirklich vorliegen. Alles andere wäre Versicherungsbetrug. Und glauben Sie mir, ich als Reiseversicherer würde bei AirBerlin-Kunden dreimal hingucken.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Je nachdem in welcher Kategorie Kunde Sie stecken, umso risikoreicher ist Ihre Lage. Ein Totalausfall bei Vorauszahlung ist immer möglich. Auch Zusagen des Verwalters sind mit einer Prise gesundem Misstrauen zu betrachten, wobei aber generell gilt, dass solche Zusagen nicht leichtfertig gegeben werden.</p>
<p>Sie wissen nicht, was Sie zu tun sollen? Fragen zu Ihrer Lage oder Optionen? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie mich gerne an oder schreiben eine E-Mail.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Versagungsantrag durch Inkassounternehmen – AG Göttingen 71 IK 111/10</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/kein-versagungsantrag-durch-inkassounternehmen-ag-goettingen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2016 10:51:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner auf dem Weg zur Restschuldbefreiung hat sich an Regeln zu halten, sonst läuft er Gefahr, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Ein Gläubigervertreter, genauer ein Inkassounternehmen, hat dies nun beim Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 15.07.2016) versucht und ist abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat dem Rechtspfleger in seiner Einschätzung Recht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner auf dem Weg zur Restschuldbefreiung hat sich an Regeln zu halten, sonst läuft er Gefahr, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Ein Gläubigervertreter, genauer ein Inkassounternehmen, hat dies nun beim Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 15.07.2016) versucht und ist abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat dem Rechtspfleger in seiner Einschätzung Recht gegeben. Inkassounternehmen dürften den Gläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren nicht vertreten.<span id="more-455"></span></p>
<p>Diese Ansicht ist nicht grundsätzlich neu. Das Amtsgericht Göttingen zitiert in seiner Entscheidung wiederum das Amtsgericht Köln, das bereits im Jahr 2012 so entschieden hatte. Unumstritten ist die Ansicht jedoch nicht. Das Amtsgericht Coburg nämlich sieht eine Vertretungsbefugnis durchaus als gegeben an und hat diese Meinung im Januar 2016 in einem Beschluss kundgetan.</p>
<p>Das Problem, das hinter diesem Beschluss steckt, ist zunächst ein formales. Die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren stammt aus § 174 Absatz 1 Satz 3 InsO. Hiernach kann ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren bis zu dessen Abschluss durch ein Inkassounternehmen anmelden, sich also vertreten lassen. Die Forderungsanmeldung erfasst aber nur den Vorgang von der tatsächlichen Anmeldung bis zur Feststellung. Im Restschuldbefreiungsverfahren, und nur darum geht es hier, liefert § 174 InsO keine Vertretungsberechtigung.</p>
<p>Eine ebenso klare Absage erteilt das Amtsgericht Göttingen § 305 Absatz 4 InsO alter Fassung (für Verfahren, die bis zum 30.06.2014 beantragt wurden) und neuer Fassung. In § 305 Absatz 4 InsO gehe es ausschließlich um das Antragsverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Schließlich versagt das Amtsgericht Göttingen einer Vertretungsbefugnis über § 4 InsO in Verbindung mit § 79 ZPO die Wirkung. Die insolvenzrechtlichen Regelungen seien als Spezialgesetzgebung vorrangig und im Übrigen erwähne § 79 Absatz 2 Nr. 4 ZPO das Insolvenzverfahren gerade nicht.</p>
<p>Vom rein formalrechtlichen Standpunkt her überzeugt die Argumentation des Amtsgerichts Göttingen. Vom Sinn und Zweck der Aufnahme Inkassodienste in § 174 InsO her wäre aber die denklogische Fortsetzung, dass ein Inkassounternehmen die Forderungsanmeldung bis zum Ende der Restschuldbefreiung betreut und dementsprechend auch die Gläubigerrechte, also die Versagungsanträge, wahrnehmen können sollte. Die sonst so pragmatische und gläubigerorientierte Insolvenzordnung wird hier sehr formal ausgelegt.</p>
<p>Nichts destotrotz zeichnet sich hier ein Risiko für Gläubiger ab. Wer dem unredlichen Schuldner beikommen möchte, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Abgabe an das Inkassounternehmen reicht. Inkassounternehmen wiederum sollten bei Kenntnis von Versagungsmöglichkeiten den Gläubiger informieren und ggf. als Dienstleistung die Vorformulierung des Antrags mitliefern. Stellen sollte ihn dann aber der Gläubiger jedenfalls selbst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kein-versagungsantrag-durch-inkassounternehmen-ag-goettingen/">Kein Versagungsantrag durch Inkassounternehmen – AG Göttingen 71 IK 111/10</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Der nachträgliche Prüfungstermin &#8211; Runde 2 beim AG Norderstedt</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/der-nachtraegliche-pruefungstermin-runde-2-beim-ag-norderstedt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2016 10:59:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ich hatte vor einiger Zeit von einer der wenigen Entscheidungen eines Insolvenzgerichts berichtet, in dem es um die Frage der Kostentragung für einen nachträglichen Prüfungstermin geht. Nun hat das Amtsgericht Norderstedt erneut in dieser Sache (66 IN 270/08) einen Beschluss veröffentlicht. Der Rechtspfleger hatte die Erinnerung eines (zwischenzeitlich ehemaligen) Zwangsverwalters wegen der festgesetzten Kosten für [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/der-nachtraegliche-pruefungstermin-runde-2-beim-ag-norderstedt/">Der nachträgliche Prüfungstermin &#8211; Runde 2 beim AG Norderstedt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte vor einiger Zeit von einer der wenigen Entscheidungen eines Insolvenzgerichts berichtet, in dem es um die Frage der <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kosten-nachtraegl-pruefungstermin-ag-norderstedt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Kostentragung für einen nachträglichen Prüfungstermin </a>geht.</p>
<p>Nun hat das Amtsgericht Norderstedt erneut in dieser Sache (66 IN 270/08) einen Beschluss veröffentlicht. Der Rechtspfleger hatte die Erinnerung eines (zwischenzeitlich ehemaligen) Zwangsverwalters wegen der festgesetzten Kosten für eine verspätete Anmeldung zu entscheiden.</p>
<p>Der Erinnerungsführer, also der mit den Kosten belastete Gläubiger, hatte vorgetragen, er sei ja gar nicht mehr Zwangsverwalter über das Vermögen, für das er verspätet angemeldet habe. Und im Übrigen sei die Forderungsanmeldung auch zurückgenommen.</p>
<p>Das Amtsgericht Norderstedt demontiert diese Argumentationslinie mit dem Hinweis, die Rücknahme der Forderung sei erst im Februar 2016 und damit nach Anberaumung des Termins zur nachträglichen Prüfung erfolgt. Da sei der Gläubiger zwar schon seit Jahren nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt gewesen, aber die Forderungsrücknahme sei zu spät erfolgt, um einen Effekt auf die Gebührenforderung zu haben. Die falle nämlich nach § 6 Absatz 2 GKG an, wenn und sobald der Prüfungstermin anberaumt worden sei. Nicht erst mit dessen Abhaltung. </p>
<p>Dass der Erinnerungsführer nicht mehr Zwangsverwalter sei, ändere nicht daran, denn die Gebührentatbestände knüpfen an die Person des Säumigen an. Also desjenigen, der die Gebühren verursacht hat. Und die Person des Erinnerungsführers an sich sei verantwortlich. Er hätte die Forderung bereits zurücknehmen können, als er mit der Beendigung seines Zwangsverwalteramtes beschäftigt war. </p>
<p>Die Entscheidung ist ein Beispiel, mit welch zum Teil haarsträubend kleinteiligen Problemen sich ein Insolvenzgericht auseinandersetzen muss. Natürlich ist es unangenehm, gesagt zu bekommen, dass man eine Frist versäumt hat, was zu einer Gebühr führt. Aber muss man das soweit treiben, dass Kosten und Zeitaufwand bei allen Beteiligten die streitigen 20 € um ein Vielfaches übersteigen? </p>
<p>Natürlich darf und soll ein Beschwerdeberechtigter sein Recht nutzen und wenn er Recht bekommt, dann ist das auch sinnvoll. Hier ist meiner Meinung nach aber die Grenze des Vernünftigen überschritten worden. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/der-nachtraegliche-pruefungstermin-runde-2-beim-ag-norderstedt/">Der nachträgliche Prüfungstermin &#8211; Runde 2 beim AG Norderstedt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kosten für einen nachträglichen Prüfungstermin – AG Norderstedt – 66 IN 288/14</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/kosten-nachtraegl-pruefungstermin-ag-norderstedt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 May 2016 09:27:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfahrensbezogene Entscheidungen der Insolvenzgerichte nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden eher selten veröffentlicht. Insbesondere der Bereich der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung ist nicht so häufig in Besprechungen zu finden. Das Amtsgericht Norderstedt hatte nun über eine Kostenerinnerung zu befinden (Beschluss vom 05.04.2016 – 66 IN 288/14). Anlass für diese Kostenerinnerung war die Anforderung einer Gebühr für einen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kosten-nachtraegl-pruefungstermin-ag-norderstedt/">Kosten für einen nachträglichen Prüfungstermin – AG Norderstedt – 66 IN 288/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfahrensbezogene Entscheidungen der Insolvenzgerichte nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden eher selten veröffentlicht. Insbesondere der Bereich der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung ist nicht so häufig in Besprechungen zu finden. Das Amtsgericht Norderstedt hatte nun über eine Kostenerinnerung zu befinden (Beschluss vom 05.04.2016 – 66 IN 288/14). Anlass für diese Kostenerinnerung war die Anforderung einer Gebühr für einen nachträglichen Prüfungstermin.<span id="more-372"></span></p>
<p>Ein nachträglicher Prüfungstermin wird vom Amtsgericht anberaumt, wenn der Insolvenzverwalter mitteilt, dass bei ihm nach Ablauf der Anmeldungsfrist weitere Insolvenzforderungen angemeldet wurden und diese nun geprüft werden sollen. Denn nur geprüfte, und festgestellte, Forderungen werden im Schlussverzeichnis nach Ende des Insolvenzverfahrens aufgeführt und nehmen an einer Verteilung teil. Die Gläubiger sollen grundsätzlich innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Anmeldefrist vor dem ersten Termin anmelden, um das Verfahren schlank zu halten und die Kosten klein zu halten. Versäumt ein Gläubiger diese Frist, so kann er noch anmelden, wenn der Schlusstermin noch nicht durchgeführt wurde. Jetzt kostet es allerdings Geld. Laut Nr. 2340 des GKG-Kostenverzeichnisses fallen pro nachmeldendem Gläubiger 20 Euro an. Und diese Kosten wollte ein Gläubiger partout nicht bezahlen.</p>
<p>Der Gläubiger hatte seine Forderungsanmeldung zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist beim Verwalter abgegeben. Der hatte schon die geprüften Forderungen mit der Tabelle zum Amtsgericht geschickt und, wie es technisch heißt, niedergelegt. Sinn hinter der Niederlegung ist, dass alle Gläubiger Gelegenheit bekommen, die Forderungsanmeldungen im Verfahren anzuschauen und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Trotzdem kann der verspätete Gläubiger mit seiner Anmeldung im ersten Termin teilnehmen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 InsO), wenn der Insolvenzverwalter nicht widerspricht (Satz 2). Hier entschied der Verwalter, dass er die Anmeldung nicht in die Tabelle aufnimmt und äußerte sich nicht weiter. Im ersten Termin wurde die Forderung nicht mit geprüft. Die Forderungsanmeldung wurde dann im nachträglichen Prüfungstermin doch noch geprüft und das Amtsgericht setzte die gesetzliche Gebühr fest.</p>
<p>Der Gläubiger nun fand, dass der Verwalter doch hätte wissen müssen, dass die Forderung besteht. Da hätte er die Forderung doch gleich in die Tabelle aufnehmen müssen.</p>
<p>Dem tritt das Amtsgericht sehr richtig entgegen und verweist auf § 174 InsO.  Der Gesetzgeber hat es dem Gläubiger überlassen, ob er an der Quotenverteilung teilnehmen will. Damit macht erst die formale Anmeldung die Forderung zu einer Tabellenforderung. Nur weil der Schuldner die Forderung kennt und damit meist der Verwalter ist noch nicht entschieden, ob der Gläubiger wirklich teilnehmen will.</p>
<p>Darüber hinaus geht das Amtsgericht Norderstedt davon aus, dass der Insolvenzverwalter sein Recht zum Widerspruch nach § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, ausüben kann. Dem ist nichts entgegenzuhalten. Das Gesetz sieht keinen Schriftformzwang vor, so das wie sonst auch vom Empfänger aus zu beurteilen ist, wie ein Verhalten zu verstehen ist. Wenn der Insolvenzverwalter gerade nicht die Forderung vor dem ersten Termin in die Tabelle aufnimmt, dann kann man verständiger Weise daraus nur schließen, dass der Verwalter die Forderung nicht mit prüfen will. Will er nicht mit prüfen, so nimmt er sein Widerspruchsrecht wahr.</p>
<p>Folge hiervon wiederum ist die nachträgliche Forderungsprüfung. Und die kostet. Dementsprechend hat das Amtsgericht Norderstedt der Erinnerung nicht abgeholfen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Wer die Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren versäumt, weil er denkt, der Verwalter wird’s schon selbst machen, läuft Gefahr, schlechtem Geld gutes hinterhertragen zu müssen. Und nur weil viele Verwalter aus pragmatischen Gesichtspunkten auch verspätete Anmeldungen noch mit in den ersten Termin nehmen, heißt das nicht, dass sie es müssen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kosten-nachtraegl-pruefungstermin-ag-norderstedt/">Kosten für einen nachträglichen Prüfungstermin – AG Norderstedt – 66 IN 288/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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