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	<title>Kündigung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Kündigung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Fragen-Freitag 2: Hilfe mein Arbeitgeber ist pleite!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 May 2016 08:43:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Willkommen zum zweiten Fragen-Freitag. Heute mit einem Themenkomplex, der viele beschäftigt, die nicht selbst insolvent sind. Wer als Arbeitnehmer in eine Insolvenz gerät hat es mit einem Arbeitgeber zu tun, der plötzlich keinen Lohn mehr zahlt, also pleite ist. Und dann kommen immer wieder die typischen Fragen des Insolvenzarbeitsrechts auf: Bin ich gekündigt? Muss ich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Willkommen zum zweiten Fragen-Freitag.</strong> Heute mit einem Themenkomplex, der viele beschäftigt, die nicht selbst insolvent sind. Wer als Arbeitnehmer in eine Insolvenz gerät hat es mit einem Arbeitgeber zu tun, der plötzlich keinen Lohn mehr zahlt, also pleite ist. Und dann kommen immer wieder die typischen Fragen des Insolvenzarbeitsrechts auf:</p>
<ul>
<li>Bin ich gekündigt? Muss ich jetzt zum Arbeitsamt?</li>
<li>Wie bekomme ich jetzt meinen Lohn?</li>
<li>Was ist mit meinem Urlaub?</li>
<li>Wer ist denn jetzt mein Arbeitgeber?</li>
<li>Was passiert, wenn der Verwalter den Betrieb verkauft?<br />
<span id="more-363"></span></li>
</ul>
<p>Als erstes: <strong>Nein, Ihr Arbeitsvertrag ist durch den Insolvenzantrag nicht beendet.</strong> Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sorgt nicht dafür, dass jetzt plötzlich alles beendet ist. Eine Kündigung ist eine Kündigung. Und nur wenn Ihnen der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter die Kündigung aussprechen, ist das eine Kündigung. Sie selbst können, wenn Ihr Arbeitgeber keinen Lohn mehr gezahlt hat, oder Sie Insolvenzgeld bekommen, nach spätestens zwei Monaten wegen Lohnverzugs selbst schadenfrei kündigen. Die Arbeitsagenturen verhängen im Allgemeinen dann keine Sperrzeiten. Sie sind ja nicht schuld am Ende des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p>Zum Arbeitsamt müssen Sie nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder die Kündigung absehbar ist. Ist sie aber in der Regel nicht. In einem Insolvenzverfahren gibt es eben keinen Automatismus. Die Arbeitsagentur wird Sie zwar gerne in die Datei aufnehmen und wenn Sie Ihre ganzen Unterlagen vorlegen müssen Sie das später nicht machen, aber sonst wird die Agentur Sie wieder fortschicken mit der Ansage „Kommen Sie wieder wenn die Kündigung da ist.“</p>
<p><strong>Zum Lohn:</strong> Da Ihr Arbeitsverhältnis ja gerade nicht beendet ist, muss Ihnen der Arbeitgeber auch im Insolvenzverfahren Lohn zahlen. Darf er aber nicht, da er ja nicht genug Geld für alle Gläubiger hat. Ein Vorrecht für Arbeitnehmer oder den Staat, wie es das früher im Konkursrecht gab, gibt es im Insolvenzrecht nicht. Sie kriegen also erstmal nichts.</p>
<p>Damit Sie aber nicht deswegen ohne Geld dastehen hat der Staat das Insolvenzgeld eingerichtet. Ihr Arbeitgeber hat über Jahre hinweg einen kleinen Teil der Sozialabgaben genau für diesen Fall in einen Topf eingezahlt, aus dem nun für Sie der Lohn finanziert wird. Maximal drei Monate lang volles Netto.</p>
<p>Wie kriegen Sie das Insolvenzgeld? Das kommt auf das Insolvenzverfahren an. Wird im Insolvenzantragsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der den Betrieb auch fortführt, dann braucht er Sie. Da Sie ohne Geld nicht arbeiten werden und auch nicht müssen, wird der vorläufige Insolvenzverwalter eine sogenannte Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bei der Arbeitsagentur beantragen und meist auch bekommen. Dann wird es ein wenig bürokratisch, aber mit der Genehmigung der Agentur und einer Bank wird das Insolvenzgeld ausgezahlt, obwohl Sie noch nicht mal den nötigen Antrag gestellt haben. Und das meist wenige Tage nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter in Ihren Betrieb gekommen ist.</p>
<p>Ohne Betriebsfortführung, weil keine Möglichkeit zum sinnvollen Weitermachen da ist, wird es schwieriger. Sie müssen innerhalb von zwei Monaten ab dem Beschluss des Amtsgerichts über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Verfahrens einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur stellen. Die Bearbeitung kann dann leider ein paar Wochen dauern. Aber auch hier gibt es für die letzten drei Monate alles was offen ist bis zum persönlichen Nettogehalt</p>
<p><strong>Ihr Urlaub</strong>, egal ob nur die Tage als Anspruch oder der bereits genehmigte und gebuchte Urlaub, verfallen nicht. Das ist die gute Nachricht. Sollten Sie einen Urlaub bereits gebucht haben, dann können Sie meist stornieren und Ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen. Immer vorausgesetzt, Sie haben eine Versicherung und die deckt auch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes.<br />
Die schlechte Nachricht ist, der Insolvenzverwalter wird Sie mit großer Wahrscheinlichkeit für den Betrieb brauchen. Niemand kann Sie hindern, einen neuen Urlaubsantrag zu stellen. Und regelmäßig wird der Verwalter dem Geschäftsführer, Meister oder wer sonst für die Arbeitseinteilung zuständig ist, sagen, dass derjenige weiter entscheiden darf, wer in Urlaub kann. Aber Sie wollen ja auch noch nach Ihrem Urlaub einen Betrieb haben, in den Sie zurückkehren können. Es kann also sinnvoll sein, im eigenen Interesse auf Urlaub zu verzichten und stattdessen mitzuhelfen, dass der Betrieb wieder läuft und gegebenenfalls gut verkauft werden kann.</p>
<p><strong>Ihr Arbeitgeber ist weiterhin der Schuldner</strong>, also der mit dem Sie ursprünglich mal den Vertrag unterschrieben haben. Der vorläufige wie der endgültige Insolvenzverwalter sind es nicht. Die dürfen nur in Ihrem Arbeitsverhältnis Anweisungen geben und arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Hört sich kompliziert an, ist jedoch ganz einfach. Fragen Sie den Insolvenzverwalter zu allen Sachen in Bezug auf Ihr Arbeitsverhältnis. Der kann Ihnen sagen, wer zuständig ist und meist ist es nämlich er.</p>
<p><strong>Wenn der Verwalter jemanden gefunden hat</strong>, der den Betrieb kaufen möchte, wird es interessant. Hier kommen jetzt einige Abweichungen vom Arbeitsrecht im Normalbetrieb zum Einsatz. Zunächst einmal wird Ihr Arbeitsverhältnis auch durch einen Verkauf nicht beendet. Dafür sorgt der sogenannte Betriebsübergang nach § 613a BGB. Da häufig Unternehmen aber „zu viele“ Arbeitnehmer haben, wird der Verwalter mit dem Erwerber zusammen die Belegschaft Ihres Unternehmens auf die Bedürfnisse des Erwerbers zuschneiden. Regelmäßig betroffen von solchen Maßnahmen sind die Verwaltung oder andere Einheiten, die durch den Zukauf doppelt vorhanden sind.</p>
<p>Das Insolvenzarbeitsrecht sieht Maßnahmen vor, die es dem Verwalter erleichtern sollen, den Betrieb umzustrukturieren. Er kann zum Beispiel mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen. Nach § 113 InsO beträgt die Frist maximal 3 Monate zum Monatsende. Wer also durch sehr lange Betriebszugehörigkeit viel längere Fristen hätte, kann früher gekündigt werden. Daneben kommen noch weitere Sonderregeln für Sozialpläne und Betriebsratsbeteiligung. Aber dies auszuführen würde den Rahmen sprengen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Es gibt keine automatische Kündigung durch die Insolvenz. Die Arbeitsagentur ist zunächst nicht zuständig. Rückständigen Lohn gibt es als volles Netto über Insolvenzgeld. Urlaub kann man nehmen, sollte aber an die Zukunft denken und es vielleicht lassen. In der Insolvenz wechselt nicht der Arbeitgeber, nur derjenige, der das Sagen hat. Wenn Verkauf, dann eventuell Betriebsübergang oder verkürzte Kündigungsfrist.</p>
<p><strong>Das Insolvenzarbeitsrecht</strong> hat viele weitere Facetten, die nicht alle hier abgedeckt werden können. <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich.</a></p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
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		<title>Private Internetnutzung am Arbeitsplatz &#8211; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/private-internetnutzung-am-arbeitsplatz-lag-berlin-brandenburg-vom-14-01-2016/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2016 12:38:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das haben Sie bestimmt auch schon mal gemacht. Die Arbeit zieht sich und eigentlich müsste man noch schnell ein Geschenk für die Liebste, das Buch für die Tante oder die neue Leine für den Hund kaufen. Wie gut, dass es Internet gibt. Nur die Nutzung des Internet im Büro oder sonst am Arbeitsplatz ist der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das haben Sie bestimmt auch schon mal gemacht. Die Arbeit zieht sich und eigentlich müsste man noch schnell ein Geschenk für die Liebste, das Buch für die Tante oder die neue Leine für den Hund kaufen. Wie gut, dass es Internet gibt. Nur die Nutzung des Internet im Büro oder sonst am Arbeitsplatz ist der Arbeit vorbehalten. Aber so eine kurze Aktion ist ja nicht so schlimm. Der Chef kann die private Nutzung schon verschmerzen. Nein, nicht unbedingt.<span id="more-244"></span></p>
<p>Das kostet den Chef nämlich Zeit, die der Arbeitnehmer eben nicht für die Firma arbeitet. In den meisten Unternehmen gibt es daher eine Firmenpolitik, wie mit der privaten Internetnutzung umzugehen ist. Meist ist die private Nutzung entweder gar nicht gestattet oder in Maßen generell erlaubt. Zwischenlösungen sind schwer nachkontrollierbar und unpraktisch. Wenn gar keine Regelung besteht, ist die private Nutzung ein Verstoß gegen die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Und dass niemand davon was merkt, ist ebenso ein Trugschluss. Moderne, servergestützte EDV-Systeme sind zu einigem in der Lage. Dazu gehört auch die automatisierte Kontrolle des individuellen Browserverlaufs. Wer im Internet surft, hinterlässt Spuren auf dem Bürorechner, dem Server der Firma und gegebenenfalls auf weiteren Netzwerkrechnern. </p>
<p>Hier setzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (AZ. 5 Sa 657/15, noch nicht veröffentlicht, siehe Pressemitteilung 9/2016) an. Im dort entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber den Browserverlauf, also die besuchten Internetseiten, auf dem Rechner eines Arbeitnehmers analysiert. Herausgekommen war, dass der Arbeitnehmer an fünf von dreißig Arbeitstagen privat im Internet gesurft hatte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos wegen des Verstoßes gegen das Verbot privater Nutzung. Und behielt nun in zweiter Instanz Recht. </p>
<p>Das Landesarbeitsgericht sah den Verstoß als hinreichend für eine sofortige Kündigung an. Pikant ist an der Sache nun, dass der Arbeitgeber den Beweis für den Verstoß nur führen konnte, weil er den Browserverlauf, also personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Arbeitnehmers ausgewertet hatte, obwohl dieser einer Auswertung seiner Daten nicht zugestimmt hatte. Das Landesarbeitsgericht sieht hier eine Ausnahme des Bundesdatenschutzgesetzes verwirklicht, nach der eine Auswertung im Sinne von § 32 BDSG zulässig sein soll, wenn damit ein Missbrauch verhindert werden soll. Ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich nicht, wenn dem Arbeitgeber ansonsten gerade ein Beweis unmöglich gemacht werde. Hat der Arbeitgeber andere Möglichkeiten, die Nutzung nachzuweisen wird der Beweis über die irregulär erlangten Daten wohl nicht zulässig sein.</p>
<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und dürfte gerade wegen der Beweisverbotsfrage bald dem BAG zur Entscheidung vorliegen. Das BAG hatte in seiner Entscheidung vom 20.6.2013, 2 AZR 546/12 zu einer heimlichen Spindkontrolle ausgeführt, dass eine Verwertung auch unrechtmäßig erlangter Beweise im Zivilrecht/Arbeitsrecht denkbar ist, wenn eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers ausfalle (Randnummer 27-29). Es wird also abzuwarten bleiben, ob das BAG im hier diskutierten Fall auch die Verwertung zulässt.</p>
<p>Generell kann ich einem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Risiken nur den Verzicht auf die private Nutzung des Internets empfehlen. Die Einholung einer gesonderten Erlaubnis für Einzelfälle ist auch denkbar. Die meisten Vorgesetzten sind auch nur Menschen, die schon mal auf den letzten Drücker Besorgungen erledigen mussten.</p>
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