<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Fragen-Freitag Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
	<atom:link href="https://www.insolvenz.hamburg/category/fragen-freitag/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.insolvenz.hamburg/category/fragen-freitag/</link>
	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
	<lastBuildDate>Fri, 02 Sep 2016 06:43:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://www.insolvenz.hamburg/wp-content/uploads/2021/02/cropped-Pieperjohanns_Logo_Icon-05-1-32x32.png</url>
	<title>Fragen-Freitag Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
	<link>https://www.insolvenz.hamburg/category/fragen-freitag/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Fragen-Freitag 12: Kann ich mein Auto, mein Haus, mein Boot behalten?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-12-kann-ich-mein-auto-mein-haus-mein-boot-behalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Sep 2016 06:43:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=462</guid>

					<description><![CDATA[<p>Willkommen zum ersten Fragen-Freitag nach der Sommerpause! Heute dreht sich alles um die Frage, was denn mit den Sachen eines Schuldners passiert, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Darf ein Schuldner sein Auto behalten? Muss ich jetzt umziehen, weil mein Haus, meine Eigentumswohnung weg ist? Wie immer, das kennen Sie ja schon, kann man diese Fragen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-12-kann-ich-mein-auto-mein-haus-mein-boot-behalten/">Fragen-Freitag 12: Kann ich mein Auto, mein Haus, mein Boot behalten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Willkommen zum ersten Fragen-Freitag nach der Sommerpause! Heute dreht sich alles um die Frage, was denn mit den Sachen eines Schuldners passiert, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Darf ein Schuldner sein Auto behalten? Muss ich jetzt umziehen, weil mein Haus, meine Eigentumswohnung weg ist? Wie immer, das kennen Sie ja schon, kann man diese Fragen nur mit einem bestimmten Jein beantworten. Kompliziertes Recht versteht man am besten in kleinen geordneten Happen. Also fangen wir an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Erster wichtiger Ordnungspunkt: Gehört mir das Auto etc. überhaupt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer Teile seiner Sachen nur mietet, typisch für Wohnung und auch mal Auto (hier ist Leasing gemeint), kann üblicherweise die Mietverträge nach  Insolvenzeröffnung fortsetzen. Der Insolvenzverwalter wird zunächst zum Schutz der Gläubiger die dahinterstehenden Verträge beenden. Sie als Schuldner können aber mit dem Vermieter den alten Vertrag wiederbeleben. Sie müssen die fällige Miete nur aus dem Ihnen pfändungsfrei verbleibenden Einkommen bezahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders, wenn Sie Eigentümer der Sache sind. Dann gehört das Auto/Haus/XYZ zur Insolvenzmasse. Und über die verfügt der Verwalter. Kann er jetzt aber einfach alles verkaufen? Ja, das kann er. Und muss er, da sich ein Verwalter schadensersatzpflichtig macht, wenn er es nicht tut.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber wir wären nicht im Recht, wenn es nicht eine Ausnahme zur Regel gäbe. Eine dieser Ausnahmen ist der Schlenker über die Unpfändbarkeit. Was unpfändbar ist, ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Was nicht Insolvenzmasse ist, da kann der Verwalter nichts machen. Das ist also eigentlich keine Ausnahme, sondern die Sache fällt schon von vornherein nicht unter den Zugriff. Die Frage, was pfändbar ist, beantwortet uns die Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§850ff. Klassischer Fall der Unpfändbarkeit bei Sachen ist das Auto. Wer Sachen zur Ausübung seines Berufs benötigt, der darf sie behalten. Das macht Sinn, da sonst die Haupteinnahmequelle der Gläubiger wegfiele. Pfändbarer Lohn auf Dauer ist oft besser als einmal ein paar tausend Euro. Da viele Leute entweder ihr Auto direkt für ihre Arbeit benötigen oder zumindest für den Weg dahin, ist anerkannt, dass ein Auto unpfändbar sein kann. Warum so vorsichtig fragen Sie? Tja, wie immer gibt es Rückausnahmen. Benötigt wird ein Auto, nicht der Porsche. Wer also viel Geld in sein Auto investiert kann sich einer sogenannten Austauschpfändung ausgesetzt sehen. Und fährt statt familientauglichem Touran von vor zwei Jahren bald Polo von vor 10 Jahren. Ein Auto braucht in Großstädten eigentlich nur, wer zu so misslichen Zeiten arbeitet, dass kein Bus fährt oder in Ecken, wo eben doch kein ÖPNV hinfährt.</p>
<p style="text-align: justify;">Unbelastetes Haus- oder Wohnungseigentum ist in fast allen denkbaren Situationen zu verwerten. Hier gibt es keinen Grund, dem Schuldner den wertvollen Gegenstand zu lassen. Wer zur Miete wohnt, kann trotzdem arbeiten gehen, findet der Gesetzgeber. Ausnahme kann hier allenfalls ein schwerwiegender Härtefall sein. Den zu konstruieren ist höflich gesagt, katastrophal schwierig.</p>
<p style="text-align: justify;">Alle anderen Sachen, wie Sportgeräte (das Boot), Omas Tafelsilber, oder auch mal eine Schusswaffe (Sind Sie Jäger?) sind in allen Fällen zu verwerten. Wirklich alle Fälle? Nun ja. Nein. Wenn die Kosten für die Verwertung größer sind als der geschätzte Erlös, kann der Verwalter von einer Verwertung absehen. Er soll ja den Gläubigern mehr Geld verschaffen und nicht Geld verbrennen. Diese wirtschaftliche Ausnahme hängt aber allein von der Schätzung durch den Verwalter ab. Das ist sein Job und dann eben sein Risiko.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kommen wir zur zweiten großen Gruppe: es gehört Ihnen, aber Sie haben es finanziert</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In diese Gruppe fallen die meisten Immobilien. Kaum ein Eigentümer in Insolvenz hat ein unbelastetes Eigentum. In fast allen Fällen ist der Kredit für den Kauf nicht abbezahlt und im Grundbuch stehen entsprechende Grundschulden. Diese Grundschulden führen dazu, dass der Kreditgläubiger, die Bank, in der Insolvenz das Grundstück/die Wohnung zwangsversteigern lassen kann. Warum die Bank? Das steht so in der Insolvenzordnung. Der Gesetzgeber meinte, dass die Zwangsversteigerung für den Immobiliengläubiger auch in der Insolvenz das optimalste und für alle faireste Ergebnis liefert. Also darf der Gläubiger selbst verwerten und die Insolvenzmasse kriegt nur, was an Übererlös dabei herauskommt. Zumeist läuft es auch genau so. Der Verwalter kann sich noch mit der Bank auf eine sog. freihändige Veräußerung einigen, wo dann der Verwalter mit der Bank zusammen ohne Versteigerung verkauft. Das erzielt bessere Preise, ist aber nicht die Pflicht von Verwalter oder Bank.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei finanzierten Autos ist das anders. Ein auf Kredit gekauftes Auto „gehört der Bank“. Diese umgangssprachliche Erlärung hat viel Wahres. Der Kreditgeber lässt sich das Auto als Sicherheit für den unbezahlten Rest des Kredits geben. Und darf deshalb in der Insolvenz seines Kreditnehmers die Erlöse aus dem Autoverkauf für sich verlangen. Der Insolvenzverwalter darf wiederum als Einziger die Verwertung übernehmen. Er muss es sogar, wobei für die Insolvenzmasse aber die sogenannten Kostenbeiträge anfallen. Eine kleine Beteiligung für alle anderen Gläubiger, die die Arbeit des Verwalters bei der Veräußerung abdecken sollen. Für Sie heißt das, das Auto ist weg. Denn egal ob unpfändbar oder nicht, das Sicherungsrecht geht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Noch ein Wort zur Warnung. Selber kaufen geht nur in genehmigten Ausnahmefällen in Verbraucherinsolvenzverfahren. Sonst fragt der Insolvenzverwalter berechtigterweise, wo das Geld für den Kaufpreis herkommt und verwertet das Auto/das Haus/das Boot gleich nochmal, weil es wieder in der Masse landet, wenn Sie es kaufen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zusammengefasst:</strong> Haus, Boot und Auto sind wertvolle Gegenstände, die in den allermeisten Fällen verwertet werden können und müssen. Es gibt Ausnahmen, die Sie mit Ihrem Berater oder Insolvenzverwalter besprechen sollten.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie Beratungsbedarf? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine Email.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freitags-Frage? Schicken sie mir eine Mail</a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-12-kann-ich-mein-auto-mein-haus-mein-boot-behalten/">Fragen-Freitag 12: Kann ich mein Auto, mein Haus, mein Boot behalten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag macht Sommerpause</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-macht-sommerpause/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jul 2016 09:48:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[System]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=452</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sehr geehrte Fragen-Freitag-Leser! Es ist Ferienzeit in Hamburg und Fragen-Freitag macht Sommerpause. Das Format kommt wieder, keine Frage, mit Teil 12 &#8211; Kann ich mein Auto, mein Haus, mein Boot behalten? am 02.09.2016. Ich wünsche Ihnen einen tollen Sommer und schöne Ferien! &#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-macht-sommerpause/">Fragen-Freitag macht Sommerpause</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Fragen-Freitag-Leser!</p>
<p>Es ist Ferienzeit in Hamburg und Fragen-Freitag macht Sommerpause. Das Format kommt wieder, keine Frage, mit</p>
<p>Teil 12 &#8211; Kann ich mein Auto, mein Haus, mein Boot behalten?</p>
<p>am 02.09.2016.</p>
<p>Ich wünsche Ihnen einen tollen Sommer und schöne Ferien!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-macht-sommerpause/">Fragen-Freitag macht Sommerpause</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 06:30:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=424</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen. Das Tollste ist natürlich, dass es bei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/">Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen.</p>
<p>Das Tollste ist natürlich, dass es bei den nahen Nachbarn nicht so lange dauert. In Großbritannien kann dem Antragsteller schon nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt werden (section 279 insolvency act 1986). Bei unseren westlichen Nachbarn ist für Privatpersonen eine Restschuldbefreiung eigentlich nicht vorgesehen, da sie außer in Elsaß-Lothringen nicht konkursfähig sind. Da geht es aber. Genauer handelt es sich um die départements de la Moselle, du Bas-Rhin et du Haut-Rhin (art. 234 loi 85-98 und Code de Commerce Article L670-1). Kaufmänner/-frauen allerdings können Insolvenz beantragen und dort nach Abschluss des Verfahrens mit dessen Aufhebung automatisch Restschuldbefreiung erlangen. Eine feste Frist für die Restschuldbefreiung gibt es  nicht. Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sind auch die Gläubigerforderungen nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p>Warum also nicht im Ausland Insolvenzantrag stellen? Sie können sich vorstellen, dass die dortigen Richter „Insolvenztourismus“ gutheißen, noch die deutschen Gerichte, vor denen die Gläubiger klagen, die Ihre Restschuldbefreiung im Ausland nicht anerkennen wollen. Sie laufen Gefahr, die Forderung in Deutschland trotz Auslandsinsolvenz bezahlen zu müssen.</p>
<p>Durch die Vereinheitlichung der Gesetze in Europa funktioniert eine Restschuldbefreiung im Ausland nach dem BGH dennoch. Es ist nur sicherzustellen, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier wird es rechtlich. Zunächst einmal muss das ausländische Recht der EUInsVO genügen. Tut es dies, was bei den britischen und französischen Gesetzen der Fall ist, so haben die Gerichte und Behörden der anderen EU-Staaten die Entscheidungen im Ausland zu akzeptieren. Der BGH hat klargestellt (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%20304/13&amp;nr=72764" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH IX ZR 304/13</a>), dass der typische weitere Einwand des sog. „ordre public“-Verstoßes nicht relevant ist. Die Regelungen der anderen Staaten führen nicht zu einer Umgehung der freiheitlichen Grundordnung in Deutschland. Nur weil es kürzere Fristen gibt, sind die anderen Gesetze nicht schlecht. Ebenso ist nach dem BGH nicht relevant, ob und wenn ja wie das (ausländische) britische Gericht die örtliche Zuständigkeit geprüft hat.</p>
<p>Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass man nicht seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen (auch COMI genannt) im Ausland hatte. Dann kann der Gläubiger im Ausland bei Gericht gegen die Restschuldbefreiung vorgehen und in Deutschland ggf. gegen den Schuldner die Forderung als Schadensersatzforderung (z.B. nach § 826 BGB) geltend machen. Und die ist als Neuforderung gerade nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst.</p>
<p>Was einem auch keiner der vielen Anbieter für Auslandsinsolvenzen erklärt, ist, dass in Großbritannien eine Verlängerung der Restschuldbefreiungsphase auf bis zu 15 Jahre möglich ist. Die sogenannte banruptcy restriction order oder BRO macht es möglich. Ebenso können Zahlungsauflagen für weitere zwei Jahre nach der Ein-Jahres-Frist verhängt werden.</p>
<p>Richtig interessant wird es allerdings nun wegen des Volksentscheids in Großbritannien, die EU verlassen zu wollen. Das dürfte, sobald die Brexit-Erklärung in Brüssel eingegangen ist, zum Ende der EUInsVO- Argumentation führen. Was das mit den bereits erteilten discharges für Altverfahren anrichtet, wage ich gar nicht erst zu fragen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Insolvenzantrag im Ausland ist eine Option. Sie setzt allerdings die ehrliche und vollständige Verlagerung des persönlichen Lebens ins Ausland voraus, wenn man wirklich alle Risiken für eine spätere Rückkehr nach Deutschland minimieren will. Wer das nicht tut, sieht sich eventuell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, die man nicht so einfach los wird.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/">Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 10: Meine Sicht der InsO-Welt</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-10-meine-sicht-der-inso-welt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 09:45:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=412</guid>

					<description><![CDATA[<p>In der zehnten Ausgabe des Fragen-Freitag wird es persönlich. Folgen Sie mir in einen kurzen Abriss über meine Sicht der Dinge. Vollkommen subjektiv und ohne Anspruch auf Korrektheit. Die Welt des Insolvenzrechts ist nicht immer einfach zu verstehen. Wer als Schuldner im Insolvenzverfahren daran teilnimmt, hat manchmal das Gefühl, dass alles sehr ungerecht zugeht. Das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-10-meine-sicht-der-inso-welt/">Fragen-Freitag 10: Meine Sicht der InsO-Welt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der zehnten Ausgabe des Fragen-Freitag wird es persönlich. Folgen Sie mir in einen kurzen Abriss über meine Sicht der Dinge. Vollkommen subjektiv und ohne Anspruch auf Korrektheit.</p>
<p>Die Welt des Insolvenzrechts ist nicht immer einfach zu verstehen. Wer als Schuldner im Insolvenzverfahren daran teilnimmt, hat manchmal das Gefühl, dass alles sehr ungerecht zugeht. Das ist nicht ganz falsch. Kein Rechtsgebiet ist für alle Beteiligten gerecht. Es kommt sehr auf die Perspektive an. Der Arbeitgeber findet das Arbeitsrecht zu arbeitnehmerfreundlich. Der Vermieter wiederum fühlt sich durch das Mietrecht zu sehr eingeschränkt. Und der Gläubiger findet das Zwangsvollstreckungsrecht zu lasch. Das ist natürlich sehr überspitzt und extrem vereinfacht.</p>
<p>Für Schuldner ist häufig schwer zu verstehen, dass das Insolvenzrecht nicht für sie da ist. Oder zumindest nicht nur. Das Insolvenzrecht ist ein Teil der Zwangsvollstreckung und damit ein Recht, dass seinen Schwerpunkt in der Sicht des  Gläubigers auf den Schuldner hat. Die Rollenverteilung ist dementsprechend. Der Gläubiger ist zwar nicht Herr des Verfahrens, aber ihm wird in vielen Fällen ein Antragsrecht oder Mitspracherecht eingeräumt. Der Schuldner wird in seinen Rechten eingeschränkt und Regeln unterworfen. Der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht stehen als neutrale Instanzen dazwischen. </p>
<p>Wie kann man nun für sich die richtige Einstellung zum Insolvenzverfahren finden? Ich glaube, dass es am sinnvollsten ist, als erstes das persönliche Ziel zu definieren. Das Ziel im Insolvenzverfahren ist für jeden Beteiligten unterschiedlich. Für Schuldner ist es typischerweise entweder die Befreiung von Schulden oder die Erfüllung der persönlichen Pflicht zur Antragstellung oder der Wunsch eine Sanierung zu erreichen. </p>
<p>Die Restschuldbefreiung ist ein Ziel, dass einen langen Weg mit klaren Regeln bedeutet. Aber die Auswirkungen dieser Regeln sind nicht schlimmer als ständig mit der Angst vor der nächsten Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu leben. Oder der Notwendigkeit, sein Leben um die Vermeidung von pfändbaren Einkünften herum zu organisieren. Die Energie, die in betrügerische oder auch nur legale Vermeidungsstrategien gesteckt wird ist im Insolvenzverfahren besser aufgehoben. Fragen Sie sich einfach mal, ob eine ungeregelte von steter Unsicherheit geprägte Lebenssituation angenehmer ist als eine geregelte, wenn auch nicht komfortable Existenz?</p>
<p>Dem Unternehmer, der nicht nur für sich denken muss, sondern auch für seinen Betrieb und seine Arbeitnehmer Verantwortung übernimmt, geht es ähnlich. Die ständige Bewältigung neuer und immer wiederkehrender Krisen führt kaum zu Zufriedenheit. Wenn nur noch Brandherde gelöscht werden, anstatt sich auf die wesentlichen Dinge des Geschäfts zu konzentrieren, dann gilt es auch hier die Vorteile und Nachteile einer Insolvenz abzuwägen. Und daneben zu beachten, dass der Gesetzgeber in einigen Fällen verlangt, dass Insolvenz angemeldet wird. Vielfach hilft tatsächlich schon die klare Struktur eines Insolvenzverfahrens, um die Geschäfte eines Krisenunternehmens zu stabilisieren. Und wenn es nur die Entlastung der Verantwortlichen ist. Das ist kein Allheilmittel, das ist klar. Aber auch hier gilt, besser früher als später den Antrag stellen.</p>
<p>Früher deshalb, weil vielfach der Glaube vorherrscht, es werde schon alles gut gehen oder der Berater sagt, dass kein Antrag zu stellen ist, und dann wenn es soweit ist, die Spielräume zur Sanierung klein werden. Es gibt unterschiedliche Statistiken dazu, wann ein Unternehmen insolvent war und wann dann tatsächlich Antrag gestellt wurde. Die Tendenz ist grob gesagt erschreckend. Die „Verspätung“ reicht von ein paar Monaten bis hin zu mehreren Jahren. Warum das wichtig ist? Eine Sanierung ist dann einfacher, wenn dem Insolvenzverwalter noch genügend Betriebsmittel und Geld aus dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Wir können zwar einiges regeln, aber zaubern können wir nicht. Vereinfacht gesagt, wenn noch nicht einmal mehr Geld für den Einkauf von Farbe da ist, dann kann man einen Malereibetrieb schlecht fortführen. Monate vorher ist das meist noch der Fall und vor allem die Arbeitnehmer sind dann häufig noch bezahlt. Die Chancen auf einen Erhalt des Unternehmens sind bedeutend größer. Und glauben Sie mir, ich habe bedeutend mehr Spaß an einer erfolgreichen Sanierung, als an einer Zerschlagung eines Unternehmens nur weil der Geschäftsführer geglaubt hat, er wird das schon noch hinkriegen.</p>
<p>Läuft damit alles richtig im Insolvenzrecht? Genug, um zu sagen, dass es funktioniert. Und wie andere Länder das sehen und es anders machen, das soll Thema von Fragen-Freitag 11: Ich geh nach England! werden.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-10-meine-sicht-der-inso-welt/">Fragen-Freitag 10: Meine Sicht der InsO-Welt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 9: Meine Restschuldbefreiung ist erteilt &#8211; Und nun?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-9-meine-restschuldbefreiung-ist-erteilt-und-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2016 08:31:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=407</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht. Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen. Ihre [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-9-meine-restschuldbefreiung-ist-erteilt-und-nun/">Fragen-Freitag 9: Meine Restschuldbefreiung ist erteilt &#8211; Und nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht. </p>
<p>Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen.</p>
<p>Ihre Gläubiger aus dem Zeitraum vor dem Insolvenzverfahren können nichts mehr von Ihnen verlangen. Das war ja gerade der Sinn der Sache. Sollte also ein alter Gläubiger wieder bei Ihnen vorstellig werden, können Sie das getrost ignorieren oder mit dem kommentarlosen Übersenden des Beschlusses des Amtsgerichts kontern. Es soll Menschen geben, die das nicht verstehen und den „unbezahlten Rest“ von ihren Schuldnern verlangen. Nehmen Sie es gelassen. Sie werden vor Gericht gegen so eine Person gewinnen.</p>
<p>Immer vorausgesetzt, es ist ein alter Gläubiger. Gläubiger mit Forderungen gegen Sie aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die müssen bezahlt werden. Und solche Gläubiger zu ignorieren, führt nur wieder an den Anfang der Misere zurück und dieses Mal können sie keine Restschuldbefreiung beantragen. <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zumindest auf die nächsten Jahre nicht.</a> </p>
<p>Eine immer wieder auftretende Frage ist, ob Sie jetzt die negativen Einträge bei der SCHUFA löschen lassen können. Die Insolvenz an sich wird erst nach drei Jahren aus dem Register der SCHUFA gelöscht. Vorzeitig können Sie dagegen auch nichts tun. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Forderungen von Gläubigern, die Sie nicht bezahlt haben. Erteilt das Amtsgericht aber die Restschuldbefreiung, können Sie von der SCHUFA verlangen, dass die alten Einträge über Gläubigerforderungen sofort gelöscht werden. Die Meldung an die SCHUFA ist nämlich auch dann zu löschen, wenn der Gläubiger seine Forderung bezahlt bekommen hat und Sie das nachweisen. Und die Restschuldbefreiung ist sozusagen die ultimative Form des Bezahlens aller Schulden. Der Beschluss des Amtsgerichts als Nachweis sollte genügen. </p>
<p>Sie können sich nun auch überlegen, ob Sie Ihr Pfändungsschutz-Girokonto wieder in ein „normales“ Konto umschreiben lassen. Das ist sinnvoll, wenn Sie es in den vergangenen Jahren geschafft haben, Ihre Finanzen in den Griff zu bekommen und eben keine neuen Gläubiger mit Pfändungsmaßnahmen drohen. Disziplin bei Einnahmen und vor allem natürlich Ausgaben ist hier erste Pflicht. Haben Sie sich eigentlich ein <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Haushaltsbuch</a> (elektronisch oder nicht) angelegt?</p>
<p>Für viele Schuldner folgt nach der Restschuldbefreiung ein weiteres Kapitel. Die Rückforderung der Stundung. Das Amtsgericht hat Ihnen die Stundung der Verfahrenskosten gewährt? Für alle Verfahrensteile? Ok, das bedeutet, dass Sie mit 3.000-4.000 € Verfahrenskosten rechnen müssen. Die will der Staat, der sie vorher ausgelegt hat, natürlich gerne von Ihnen wieder. Und jetzt haben Sie ja wieder Geld. Zumindest theoretisch, da die Pfändung für die Insolvenzgläubiger abgelaufen ist. Geregelt ist dieses Verfahren in § 4b InsO, der auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe Bezug nimmt. Das Gericht kann die Stundung verlängern und für die Rückzahlung Raten festsetzen und diese anpassen, wenn und soweit sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.</p>
<p>Das kann für Sie natürlich eine unvorhergesehene Belastung bedeuten. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie als Schuldner noch im Restschuldbefreiungsverfahren Ihren Verwalter bitten, freiwillige monatliche Zahlungen auf seine spätere Jahresvergütung anzunehmen. Sie benutzen ihn oder sie damit als Sparschwein und vermeiden zumindest die spätere Abzahlung der 6 x 119,00 € Jahresrechnung des Treuhänders. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen. </p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist der letzte Schritt im Verfahren. Sie führt zu einer Abwehrmöglichkeit gegenüber renitenten Gläubigern. Sie erhalten freie Verfügung über Ihr gesamtes Vermögen/Lohn wieder zurück. Die SCHUFA muss Einträge nur zum Teil löschen. Die Restschuldbefreiung bleibt im Verzeichnis für drei Jahre stehen. Die Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten kann eine böse Überraschung werden und sollte gleich zu Anfang im Verfahren mit angegriffen werden.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-9-meine-restschuldbefreiung-ist-erteilt-und-nun/">Fragen-Freitag 9: Meine Restschuldbefreiung ist erteilt &#8211; Und nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 8: Unternehmenskauf aus der Insolvenz?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-8-unternehmenskauf-aus-der-insolvenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jul 2016 09:26:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=402</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn Unternehmen pleitegehen, dann hat das nicht unbedingt immer was mit einem kompletten Zusammenbruch des Geschäfts zu tun. Manchmal sind es triviale Gründe, die ein eigentlich profitables Geschäftsmodelldaran hindern, die notwendigen Einnahmen zum Erhalt des Betriebes abzuwerfen. Dann kann es sinnvoll sein, den Betrieb, in selber Form oder umstrukturiert weiter zu betreiben. Dies ist möglich [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-8-unternehmenskauf-aus-der-insolvenz/">Fragen-Freitag 8: Unternehmenskauf aus der Insolvenz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Unternehmen pleitegehen, dann hat das nicht unbedingt immer was mit einem kompletten Zusammenbruch des Geschäfts zu tun. Manchmal sind es triviale Gründe, die ein eigentlich profitables Geschäftsmodelldaran hindern, die notwendigen Einnahmen zum Erhalt des Betriebes abzuwerfen. </p>
<p>Dann kann es sinnvoll sein, den Betrieb, in selber Form oder umstrukturiert weiter zu betreiben. Dies ist möglich durch einen Unternehmenskauf. Daneben kann man noch das Instrument des Insolvenzplans bemühen, aber für einfache Verhältnisse reicht meist eine sogenannte übertragende Sanierung. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Betrieb an sich verkauft. <span id="more-402"></span></p>
<p>Was ist denn nun eigentlich der Betrieb? Zunächst einmal sind es die körperlichen Gegenstände, die zum Erreichen des Betriebszwecks notwendig sind. Also Fahrzeuge, Werkzeuge, Computer, Materialien und andere technische Dinge. Aber auch immaterielles wie Kundenbeziehungen und Rezepte oder Erfindungen und Patente oder einfach nur die Erfahrung mit einem bestimmten Arbeitsablauf.</p>
<p>Und damit sind wir bei den Mitarbeitern. Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind sein Kapital. Ohne die Arbeitnehmer gibt es keinen Kontakt zu Kunden, niemanden, der mit der Bedienung der Maschinen vertraut ist oder weiß, dass das Rezept nur funktioniert, wenn man es ein klein wenig anders macht. </p>
<p>Kaufen kann man Arbeitnehmer nicht. Sklaverei ist verboten. Man kann also nur die körperlichen und nicht körperlichen Teile eines Unternehmens kaufen und darauf hoffen, dass man die Arbeitnehmer mitnehmen kann. Das hört sich jetzt komplizierter an als es wirklich ist, dann verschiedene Schutzmechanismen, allen voran § 613a BGB, sorgen dafür, dass mit einem Verkauf nicht nur Material übergeben wird, sondern auch Arbeitsverhältnisse. </p>
<p>Schulden gehen hingegen bei einem Kauf aus der Insolvenz nicht mit über. Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung allerdings regelmäßig auch nicht. Aber bleiben wir zunächst bei den Schulden. Nehmen wir an, die Tischlerei X GmbH habe volle Auftragsbücher, aber kein Geld mehr, den Lieferanten zu bezahlen, weil die Kunden schlecht zahlen. diese Aufträge sind für Tischler Y natürlich von Interesse, wenn sie gut kalkuliert sind. Und wenn er das Risiko der schlecht zahlenden Kunden eingehen will. Nicht haben will Natürlich den Rattenschwanz an Verbindlichkeiten der GmbH. Diese Verpflichtungen muss er aber auch nicht fürchten. Denn er erwirbt nicht die GmbH (share deal) sondern nur all das, was die Tischlerei X an Vermögen hat (asset deal). Steuerschulden, Lieferantenverbindlichkeiten, Mietschulden, Fahrzeugleasing oder Maschinenreparaturkosten der Vergangenheit bleiben im Insolvenzverfahren hängen. die Gläubiger können von Gesetzes wegen ihre Forderungen gegen die X GmbH nur im Insolvenzverfahren verfolgen. </p>
<p>Jemand hat diesen Vorgang der Trennung von Schulden und Vermögen mal plakativ als „Waschmaschine“ tituliert. Wie jedes Bild hinkt der Vergleich, aber trifft es hinreichend.</p>
<p>Wo ist dann das Risiko? Das Risiko eines Unternehmenskaufs in der Insolvenz liegt in der Frage, wie der Arbeitnehmerbestand so strukturiert werden kann, dass alle notwendigen Mitarbeiter mitkommen und die nicht zwingend benötigten Arbeitsplätze sozialverträglich abgebaut werden können. Denn sehen wir der Wahrheit ins Auge. Allein durch die doppelte Besetzung von Positionen, z.B. in Buchhaltung und sonstiger Verwaltung, werden Arbeitsplätze wegfallen.   hier gibt das Insolvenzarbeitsrecht dem Verwalter Werkzeuge an die Hand, mit denen ein Unternehmen für einen Verkauf strukturiert werden kann. Das richtig auszutarieren ist die große Kunst eines Unternehmenskaufs.</p>
<p>Was zurückbleibt und nicht mit übergeht sind laufende Verträge anderer Art. Das kann von Vorteil sein, wenn der Käufer kein Interesse an der vorhandenen, aber teuren Werkhalle hat. Dann bleibt der Mietvertrag eben zurück. Der Verwalter wird bei einem Interesse des Käufers natürlich beim Weiterführen und entsprechenden Verhandlungen helfen. Gleiches gilt für Fahrzeug- und Maschinenleasing und übrigen Dienstleistungen. Nur wenn Käufer und Dienstleister sich einig sind, kann der Käufer den Vertrag übernehmen. Das kann dann Auslöser für ein Scheitern der Kaufverhandlungen sein, wenn zum Beispiel der Vermieter von Läden einer Kette die Fortführung der Mietverhältnisse nicht will oder unverhältnismäßig hohe Forderungen stellt.</p>
<p>Typischerweise wird der Käufer dem Insolvenzverwalter nicht die Forderungen gegen Auftraggeber des alten Unternehmens mit abkaufen können oder wollen. Zum einen müsste hierfür viel Geld fließen und zum anderen sind solche Forderungen häufig streitig. Üblich hingegen ist die Vereinbarung einer Zusammenarbeit zum Einzug der Forderungen. der Insolvenzverwalter vereinbart dann mit dem Unternehmenskäufer die Unterstützung im Einzug durch die Leute des Käufers und gibt dafür einen Prozentsatz an den Käufer ab. auch andere Regelungen sind je nach Fall denkbar. Es ist einfach für den Verwalter sinnvoller mit einem lebenden Unternehmen den Einzug zu betrieben, als ohne.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Unternehmenskauf in/aus der Insolvenz löst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Schulden vom Vermögen und gibt dem Verwalter die Chance das Vermögen als Ganzes an einen Käufer zu veräußern. Der Käufer bekommt das Unternehmen ohne den Ballast der Vergangenheit. Die möglicherweise betriebswichtigen Verträge gehen nicht zwingend mit über, weshalb verhandelt werden muss. Arbeitsverträge hingegen gehen generell mit über, was beim Kauf mit beachtet und gegebenenfalls strukturiert werden muss.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-8-unternehmenskauf-aus-der-insolvenz/">Fragen-Freitag 8: Unternehmenskauf aus der Insolvenz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 7: Was ist Insolvenzgeld? Wie kriege ich das?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-7-was-ist-insolvenzgeld-wie-kriege-ich-das/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2016 10:06:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=397</guid>

					<description><![CDATA[<p>Insolvenzgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Das heißt, wer von seinem Arbeitgeber wegen einer Insolvenz kein Geld mehr bekommt, der kann bei der Agentur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Und wie kriege ich das? Dieser Antrag ist, möglichst mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den nicht gezahlten Lohn zusammen, spätestens zwei Monate [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-7-was-ist-insolvenzgeld-wie-kriege-ich-das/">Fragen-Freitag 7: Was ist Insolvenzgeld? Wie kriege ich das?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Insolvenzgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Das heißt, wer von seinem Arbeitgeber wegen einer Insolvenz kein Geld mehr bekommt, der kann bei der Agentur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Und wie kriege ich das? <a href="https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516898" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dieser Antrag </a>ist, möglichst mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den nicht gezahlten Lohn zusammen, spätestens zwei Monate nach dem sogenannten Insolvenzereignis beim Amt einzureichen.</p>
<p>Aber fangen wir von vorne an. Insolvenzgeld umfasst grundsätzlich das volle Netto eines Monats der letzten drei unbezahlten Monate. Ihr Arbeitgeber hat in den vergangenen Jahren wie alle anderen Arbeitgeber auch einen kleinen Prozentsatz aus den Lohnsummen an die Bundesagentur gezahlt. Aus diesem Topf werden die Insolvenzgelder der betroffenen Arbeitnehmer gezahlt. Das volle Netto eines Monats kann bei Ihnen ein wenig kompliziert zu berechnen sein, weil die Stundenabrechnung erst später erfolgt, weil Sie Sachleistungen erhalten oder weil Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit aufzuteilen sind. Typischerweise erhalten Sie aber von der Agentur das, was auf Ihrer Lohnabrechnung draufsteht.</p>
<p>Die Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, also brutto West 2015 jährlich 72.600,00 €(2016 &#8211; 74.400,00 €) Ost 62.400,00 € (2016 &#8211; 64.800,00 €).</p>
<p>Personen, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, erhalten maximal den Nettobetrag zum Brutto der obigen Tabelle. Das kann für das mittlere bis obere Management von größeren Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer oder den einen Top-Spezialisten des Betriebes ein herber Schlag sein. Alle anderen erhalten wie gesagt volles Netto, also nicht 67% wie beim Arbeitslosengeld. Was auch Sinn macht, denn <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-2-hilfe-mein-arbeitgeber-ist-pleite/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens sind nicht gekündigt</a>, wenn der Insolvenzantrag gestellt wird.<br />
<strong>Was gehört zur Lohnsumme alles dazu?</strong></p>
<p>Alles, was arbeitsvertraglicher Lohnbestandteil ist. Das sind natürlich Lohn und Gehalt, aber auch Zuschüsse, Auslösen, Schmutzzulagen, Überstunden- und Nachtzuschläge, Provisionen, Tantiemen und vermögenswirksame Leistungen, solange sie in dem Monat der in Rede steht, fällig werden. Wer also erst in vier Monaten seine vertraglich zugesicherte Provision oder Gewinnbeteiligung erhalten soll, geht beim Insolvenzgeld für den Teil leer aus.</p>
<p>Die Dauer des Insolvenzgeldes ist beschränkt auf <strong>die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis</strong>. Das Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht die bloße Beantragung, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung im Inland bei einer Insolvenz im Ausland.</p>
<p>Diese Drei-Monats-Frist ist eines der wesentlichen Momente zur Gestaltung einer Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in einen Betrieb kommt, dann ist ja gerade kein oder nicht genug Geld zum Bezahlen der wichtigsten Dinge da. Die Arbeitnehmerlöhne gehören dazu und der vorläufige Verwalter kann nicht einfach den Lohn bezahlen und den Rest nicht. Will er den Betrieb fortführen, dann braucht er die Arbeitnehmer. Das wiederum kann er unter Ausnutzung des Insolvenzgeldzeitraums sicherstellen. Die Bundesagentur bezahlt die Arbeitnehmer für die drei Monate und der Betrieb kann weitergehen.</p>
<p><strong>Wie kriegt man das Insolvenzgeld?</strong><br />
Hier ist zu unterscheiden:</p>
<p>Der (vorläufige) Insolvenzverwalter mit laufendem Betrieb wird wahrscheinlich eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes veranlassen. Das ist ein technischer Kniff, der es möglich macht, dass die Bundesagentur zahlt, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht mal eröffnet ist. Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich nichts, außer dass Sie ein Formular für eine finanzierende Bank unterschreiben müssen. Der Verwalter kümmert sich um den Rest, Kosten oder Zinsen entstehen für Sie nicht, bzw. werden wenn aus der Insolvenzmasse bezahlt. Der Antrag an die Bundesagentur wird meist vom Verwalter direkt erledigt.</p>
<p>Bei einem eingestellten Betrieb und einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Ihnen der Verwalter beim Antrag behilflich sein können. Er muss jedenfalls die Bescheinigung für Sie erstellen. Hier ist die Frist zu beachten! Wer nicht innerhalb von <strong>zwei Monaten ab Eröffnung</strong> den Antrag gestellt hat, geht leer aus!</p>
<p>Bei einem masselosen Verfahren, wo also das Geld nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten reicht, geschweige denn etwas für die Gläubiger überbleibt, erfolgt eine Abweisung mangels Masse. Hier ist ebenfalls durch Sie die Frist zu beachten! Nochmal: Wer nicht binnen zwei Monaten einen Antrag gestellt hat, geht leer aus! Helfen kann Ihnen hier niemand, da es ja keinen Verwalter gibt. Der Schuldner, Ihr Arbeitgeber, wird vermutlich auch die Hände heben und abwehren. Hier hilft nur ein Antrag mit Lohnunterlagen der letzten Monate.</p>
<p>Und Geduld. Denn ein Antrag auf Insolvenzgeld kann schon mal sechs Wochen in der Bearbeitung sein, bevor Geld von der Bundesagentur kommt. Hier hilft ein Vorschuss, den man beantragen kann und recht unkompliziert bekommt. Wenn alle Stricke reißen hilft schließlich noch der Gang zum Jobcenter für einen Antrag auf sofortige Gewährung von Sozialleistungen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Insolvenzgeld gibt es für die letzten drei Monate vor der Eröffnung oder Abweisung in Höhe des vollen monatlichen Nettobetrags. Es ist zwingend ein Antrag zu stellen. Wer die Zwei-Monatsfrist versäumt kriegt nichts. Für die notwendigen Bescheinigungen sind der Insolvenzverwalter oder der Schuldner zuständig.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-7-was-ist-insolvenzgeld-wie-kriege-ich-das/">Fragen-Freitag 7: Was ist Insolvenzgeld? Wie kriege ich das?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2016 09:39:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=394</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/">Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher Lage machen? Wie geht es weiter? Wie immer gibt es mehrere Fälle zu unterscheiden. Betrachtet wird hier die Rechtslage für Verfahren, die seit dem 01.07.2014 beantragt wurden, wobei wesentliche Teile auch für früheres Recht anwendbar sind.<span id="more-394"></span></p>
<p>Ungewöhnlich, aber nicht selten ist der Fall des Schuldners, der schon von Anfang an keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Das ist kein Fall der Versagung und damit eigentlich nicht Thema dieses Beitrags. Aber der Vollständigkeit halber sei auch diese Variation erwähnt. Der Schuldner ist hier vergleichsweise wenig belastet, da er immerhin noch Restschuldbefreiung erlangen kann. Wenn das erste Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ohne das er einen eigenen Antrag gestellt hat, dann gilt es einfach nur den Schlusstermin des ersten Verfahrens abzuwarten und dann sofort im Anschluss einen eigenen neuen Antrag diesmal mit Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. </p>
<p>Anders sieht es bei der eigentlichen Versagung aus. Stellt ein Gläubiger einen zulässigen und begründeten Versagungsantrag und ergeht ein rechtskräftiger Beschluss, so ist die Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr erreichbar. Darüber hinaus steht dem Treuhänder der Versagungsantrag als Sicherungsmöglichkeit seiner Vergütung zu.</p>
<p>Zulässig ist ein Antrag eines Gläubigers, der eine Forderung im Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Es kann also nicht jeder Gläubiger einen Antrag stellen. Schon gar nicht ein Gläubiger, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder noch später eine Forderung gegen den Betroffenen erworben hat. Nicht notwendig ist die Feststellung der Forderung im Schlussverzeichnis oder die persönliche Betroffenheit vom Fehlverhalten des Schuldners.</p>
<p>Begründet ist ein Antrag, wenn die in § 300 Absatz 3 InsO aufgeführten Regeln nicht eingehalten sind, also § 290 Absatz 1, § 296 Absatz 1 oder 2, § 297 oder § 297a InsO. Ein Verstoß reicht. Für den Treuhänder gibt es noch die Regel des § 298 InsO.</p>
<p>Diese Entscheidung des Gerichts erfolgt nicht, ohne dass der Schuldner und die weiteren Beteiligten angehört wurden. Die Anhörungspflicht ergibt sich nicht aus § 300 Absatz 3 oder 4 InsO direkt, sondern in der Zusammenschau des § 300 InsO insgesamt. Das Verfahren der Entscheidung über die Erteilung ist zugleich das Verfahren über die Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die allgemeinen Regeln finden sich in § 300 Absatz 1 InsO und sehen eine Beteiligung des Schuldners vor. Hier kann der Schuldner zuletzt vor der Entscheidung eingreifen und seine Sicht der Dinge darlegen. Das Amtsgericht hat nämlich die Versagungsgründe vollständig zu prüfen und nicht nur den Vortrag des antragstellenden Gläubigers oder des Treuhänders zu Grunde zu legen. Wer hier wieder schludert und sich nicht bewegt, verpasst seine letzte Chance etwas gerade zu rücken. </p>
<p>Wird die Versagung beschlossen, ist der Amtsrichter zuständig, wird der Antrag auf Versagung abgewiesen und stattdessen die Restschuldbefreiung erteilt, dann ist der Rechtspfleger zuständig.<br />
Wenn der Beschluss des Amtsgerichts erst einmal gefasst ist, kann der Schuldner und jeder beteiligte Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen, § 300 Absatz 4 Satz 2 InsO. § 6 InsO legt fest, dass die sofortige Beschwerde nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden kann. Über den Verweis des § 4 InsO gilt die ZPO für die Form und Frist der Beschwerde, was bedeutet, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (hier wieder § 6 InsO) einzulegen ist. Die Beschwerde kann durch einen Schriftsatz, also einen Brief ans Gericht oder, weil es keinen Anwaltszwang gibt, auch zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. </p>
<p>Die Beschwerde löst einen Prüfungsprozess beim Insolvenzgericht aus. Das Amtsgericht entscheidet zunächst, ob es der Beschwerde abhelfen, also seine Meinung ändern will, oder nicht. Gibt es keine Abhilfe, so legt das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wiederum gibt es die Rechtsbeschwerde zum BGH. Dies aber nur im Rahmen des § 574 ZPO, der entweder eine ausdrückliche Zulassung durch das Landgericht erfordert oder aber die besondere Bedeutung der Sache für die Rechtsfortbildung. Gemeint ist hier die Bedeutung eines rechtlichen Problems, nicht die Belastung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Entscheidung.</p>
<p>Ist rechtskräftig versagt, so treten die Wirkungen des § 299 InsO ein. Das heißt, der Schuldner muss seinen pfändbaren Loh nicht mehr an den Treuhänder abtreten, sondern ist wieder Empfänger des vollen Lohns. Zugleich endet das Amt und der Zugriff des Treuhänders. Das härteste ist aber, dass nun die Gläubiger selbst wieder gegen den Schuldner vorgehen können. Und diesmal haben die Gläubiger, deren Forderungen in der Tabelle festgestellt wurden, die Möglichkeit hieraus wie aus einem Urteil gegen den Schuldner zu vollstrecken und den Gerichtsvollzieher loszuschicken.</p>
<p>Es ist also im Grunde wie vor dem Insolvenzverfahren, nur dass der Schuldner nun außer seinem Lohn nichts mehr hat und noch mehr Gläubiger einen Titel haben. Aber gerade dieser Unterschied ist erheblich. Keiner wird gegenüber einem Schuldner mit versagter Restschuldbefreiung Gnade walten lassen. Der Druck dürfte also um einiges zunehmen.</p>
<p>Sie sagen: Egal, mach ich halt nochmal ein Verfahren. Ich sage, nein, das wird nichts. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung kann nämlich nur stellen, dem nicht innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung versagt wurde oder dem in den letzten drei Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Wem die Restschuldbefreiung versagt wurde, kann noch sofortige Beschwerde erheben. Wenn dann doch die Entscheidung rechtskräftig wird hilft nur noch warten, wis die Fristen des § 287a InsO abgelaufen sind.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/">Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 5: Wie? Ich soll pleite sein?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-5-wie-ich-soll-pleite-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2016 09:03:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=388</guid>

					<description><![CDATA[<p>Diese absolut berechtigte Frage ist zugleich die entscheidende Frage. Und erschreckender Weise sind recht viele Unternehmen und auch Privatpersonen tatsächlich im Rechtssinne insolvent. Ohne das einer der Beteiligten das gemerkt hat oder, auch das leider immer wieder, ohne das man es wahrhaben will. Heute soll es also um die Insolvenz an sich gehen, den Insolvenzgrund. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-5-wie-ich-soll-pleite-sein/">Fragen-Freitag 5: Wie? Ich soll pleite sein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Diese absolut berechtigte Frage ist zugleich die entscheidende Frage. Und erschreckender Weise sind recht viele Unternehmen und auch Privatpersonen tatsächlich im Rechtssinne insolvent. Ohne das einer der Beteiligten das gemerkt hat oder, auch das leider immer wieder, ohne das man es wahrhaben will. Heute soll es also um die Insolvenz an sich gehen, den Insolvenzgrund.<span id="more-388"></span></p>
<p>Die Insolvenzordnung sieht ganz technisch drei Gründe für eine Insolvenz vor. Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die drohende Zahlungsunfähigkeit für Unternehmen und Privatleute/Einzelunternehmer (§ 18 InsO) und die Überschuldung nur für Unternehmen (§ 19 InsO).</p>
<p><strong>Die Zahlungsunfähigkeit </strong>ist der wichtigste und häufigste Insolvenzgrund. Laut der gesetzlichen Definition ist zahlungsunfähig, wer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Ein Beispiel für eine Zahlungsunfähigkeit liefert der Gesetzgeber gleich mit: Wer seine Zahlungen eingestellt hat, ist regelmäßig zahlungsunfähig.</p>
<p>Zahlungsunfähigkeit hängt also auf der einen Seite am verfügbaren Geld und andererseits an den bestehenden Verpflichtungen. Da diese Zahlengrößen immer im Fluss sind, ist eine Zeitpunktbetrachtung schwierig. Der BGH hat zu diesem Problem eine vielbeachtete Grundregel aufgestellt und definiert, dass von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn der Betreffende aus seinen liquiden Mitteln (Geld, kurzfristig einziehbare Forderungen, Kredite) am Tag der Prüfung nicht zumindest 90% seiner Schulden bezahlen kann. Um dem Zeitraumaspekt Rechnung zu tragen, ergänzt der BGH die starre Momentaufnahme um die Prüfung, ob der Schuldner nicht doch innerhalb von drei Wochen alles bezahlen kann.</p>
<p>Nehmen wir folgendes Beispiel für einen kleineren Unternehmer:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Geld:</span><br />
Bank: 1.000 €<br />
Forderungen (innerhalb von drei Wochen einziehbar): 10.000 €<br />
Kontokorrentkredit: 5.000 €</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Schulden:</span><br />
Miete Geschäft: -2.000<br />
Mietrückstand: -1.000<br />
Löhne: -3.000<br />
Sozialabgaben: -1.500<br />
Steuern: -2.000<br />
Lieferanten: -7.000<br />
Maschinen/Kfz-Leasing: -1.000</p>
<p>Auf den ersten Blick sieht es gar nicht so dramatisch aus. Geld ist zwar nicht im Überfluss da, aber die Kunden zahlen und die Bank gibt sogar Kredit, wenn es mal eng wird. Unser Beispielunternehmer kann immerhin 16.000 € an Bargeld kurzfristig zusammenbekommen. Die Schuldenhöhe ist auch nicht extrem, nur die Miete war schwierig im letzten Monat. Insgesamt kommt unser Unternehmer auf sofort zahlungspflichtige -17.500 €.</p>
<p>Nehmen wir die Definition des BGH so ist der Unternehmer in unserem Beispiel aber insolvent. Am Tag der Momentbetrachtung decken 6.000 € sofort verfügbares Geld die fälligen -17.500 € zu gerade mal rund 34%. Und auch in drei Wochen kann der Unternehmer nur rund 91% bezahlen. Diese restlichen 1.500 € oder 9% sind es, die den Ausschlag geben. Am Tag der Prüfung und in drei Wochen kann der Unternehmer seine Schulden nicht bedienen.</p>
<p>Selbst wenn der Unternehmer in vier Wochen die fehlenden 1.500 € zusammenbekäme, so ist er im Rechtssinn zahlungsunfähig. Warum diese Pingeligkeit? Das Problem ist, dass man sonst ohne Ende auf die Zukunft deuten könnte und sagen könnte „das wird schon noch“. Irgendwo muss die Grenze gezogen werden und der BGH ist mit seiner Definition eigentlich schon ein Stück weg vom Gesetzestext, der gerade nicht von einem Zeitraum, sondern von einem Zeitpunkt ausgeht.</p>
<p>Im realen Wirtschaftsleben wird der Unternehmer natürlich versuchen, die Lücke zu decken. Er kann mit seinen Gläubigern reden. Er kann versuchen, den Kontokorrentkredit zu vergrößern oder einen neuen Kredit aufzunehmen. Und häufig wird der Unternehmer über Wochen und Monate hinweg weitermachen, gerade weil der Mensch denkt „das wird schon noch“.</p>
<p>Für den <strong>nichtselbständigen Privatschuldner </strong>ist die Sache meist einfacher zu beurteilen. Das monatliche Einkommen ist häufig konstant und das vorhandene Vermögen, dass rasch zu Geld gemacht werden kann, klein. Die Betrachtung bleibt aber dieselbe. Auch ein Verbraucher ist zahlungsunfähig, wenn seine Einkünfte die Schulden, laufende wie alte, nicht decken. Man kann als Verbraucher zwar seine monatlichen Pflichten im Griff haben, aber wer aus der Vergangenheit mindestens 10% nicht bezahlt hat und auch nicht bezahlen kann, ist zahlungsunfähig. Eine Bagatellregelung für Verbraucher kennt das Gesetz nicht.</p>
<p>Die 10%-Grenze ist keine so starre Grenze, wie sie gerade dargestellt wurde, jedoch sind die Ausnahmen von der Rechtsprechung so rar gesät, dass sie eine gute Faustregel ist.</p>
<p><strong>Die Zahlungseinstellung </strong>als typischer Fall der Zahlungsunfähigkeit (eine sog. widerlegliche gesetzliche Vermutung) ist dann gegeben, wenn der Schuldner einen nicht unerheblichen Teil seiner Schulden auf Dauer nicht begleichen kann und dies den anderen Beteiligten (meint Gläubigern) erkennbar wird. Es reicht hierbei eine Gläubigerforderung, die nicht bezahlt wird und es reicht, wenn ein Gläubiger dies erkennt. Selbst Zahlungen an andere Gläubiger, auch größere Summen, beseitigen die Zahlungseinstellung nicht. Da es sich um eine Vermutung handelt, wird hierauf kaum ein Insolvenzgericht einen Eröffnungsgrund feststellen. Diese Vermutung wird später im Anfechtungsrecht wichtig. Eine Zahlungseinstellung ist erst behoben, wenn der Schuldner wieder an alle Gläubiger Zahlungen leistet.</p>
<p><strong>Die drohende Zahlungsunfähigkeit </strong>ist ein Insolvenzgrund, der nur von Schuldnern, die selbst Insolvenzantrag stellen, genutzt werden kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognosebetrachtung, die eine zukünftig erst entstehende Zahlungsunfähigkeit als Grundlage hat. Es gilt im Wesentlichen oben Gesagtes zur Zahlungsunfähigkeit. Der Prognosezeitraum ist nicht festgelegt, aber die meisten gehen von zwei Jahren aus. Typischerweise ist ein Schuldner, der sagt, er werde erst zukünftig zahlungsunfähig, tatsächlich bereits zahlungsunfähig. Dementsprechend seltensind echte Fälle der drohenden Zahlungsunfähigkeit.</p>
<p><strong>Die Überschuldung</strong> ist nur für Gesellschaften ein Insolvenzgrund und vergleicht die Werte des Aktivvermögens mit den Passivwerten. Herangezogen wird hierbei aber nicht die Handelsbilanz, die durch aus einen nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen kann, ohne das insolvenzrechtlich eine Überschuldung vorliegt. Allerdings ist ein handelsrechtlich negatives Eigenkapital ein starkes Indiz für eine insolvenzrechtliche Überschuldung.</p>
<p>Die Überschuldung ist seit dem Zusammenbruch des Bankensystems im Jahr 2008 deutlich entschärft worden, da der Gesetzgeber nun eine Überschuldung eines Unternehmens ausschließt, wenn eine positive Fortbestehensprognose gegeben ist. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen fortbesteht, wenn es im laufenden wie im darauffolgenden Geschäftsjahr durchgehend zahlungsfähig ist.</p>
<p>Nur bei negativer Prognose wird überhaupt geprüft, ob die realen Vermögenswerte zu Marktpreisen die Verbindlichkeiten (nun aber mit insolvenztypischen Mehrverpflichtungen, wie Auslauflöhnen, Sozialabgaben und Strafzahlungen für vorzeitig beendete Verträge) nicht mehr decken. Typischerweise ist die zahlungsunfähige Gesellschaft auch überschuldet.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Dieser kurze Abriss über Insolvenzgründe kratzt nur an der Oberfläche von einigen sehr komplexen Rechtsthemen. Sehr vereinfacht gilt: Wer seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen voll bezahlen kann, ist pleite. Und das sind eine Menge unerkannte Fälle.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-5-wie-ich-soll-pleite-sein/">Fragen-Freitag 5: Wie? Ich soll pleite sein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 4: Wie lange dauert das denn noch?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-4-wie-lange-dauert-das-denn-noch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jun 2016 09:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=378</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Mensch ist mehr oder weniger ungeduldig. Das fängt mit der typischen Frage unserer Kinder an, wenn es nicht schnell genug ans Ziel gehen kann und hört nicht auf, wenn wir erwachsen sind. Dass Menschen in so belastenden Situationen wie Insolvenzverfahren wissen wollen, wie lange es dauert, ist verständlich. Deshalb an diesem Fragen-Freitag: Statistik und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-4-wie-lange-dauert-das-denn-noch/">Fragen-Freitag 4: Wie lange dauert das denn noch?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mensch ist mehr oder weniger ungeduldig. Das fängt mit der typischen Frage unserer Kinder an, wenn es nicht schnell genug ans Ziel gehen kann und hört nicht auf, wenn wir erwachsen sind. Dass Menschen in so belastenden Situationen wie Insolvenzverfahren wissen wollen, wie lange es dauert, ist verständlich. Deshalb an diesem Fragen-Freitag: Statistik und Regeln zur Verfahrensdauer.</p>
<p>Zunächst vorausgeschickt, Verfahrensdauer meint als erstes die Dauer des Insolvenzverfahrens. Davon zu unterscheiden ist die Länge der Restschuldbefreiungsphase. Jedes Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Privatperson kann nach dem reinen Verwertungs-Verfahren in ein Restschuldbefreiungsverfahren übergehen. Voraussetzung ist hier der entsprechende Antrag. Typischerweise wird von Privatpersonen der Insolvenzantrag zusammen mit dem Restschuldbefreiungsantrag gestellt. Was das für Auswirkungen auf die Verfahrensdauer hat, lesen Sie weiter unten.</p>
<p><strong>1.) Das Insolvenzverfahren</strong><br />
Hier ist als erstes wieder zu unterscheiden. Auf der einen Seite das Regelinsolvenzverfahren und dann das Verbraucherinsolvenzverfahren. Innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens haben wir noch einmal die Unterscheidung, ob eine Privatperson oder eine juristische Person, also meist Unternehmen, betroffen ist. Und um es ganz genau zu nehmen, natürlich noch, ob mit oder ohne Restschuldbefreiung.</p>
<p><strong>Im Regelinsolvenzverfahren</strong> über das Vermögen einer juristischen Person (einer GmbH, einer UG, einer KG o.ä.) gilt, dass das Verfahren so lange dauert, wie es muss. Dieser wenig aussagekräftige Satz trifft es aber ziemlich gut. Der Insolvenzverwalter hat nach § 1 Satz 1 InsO das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Das wiederum bedeutet, dass der Insolvenzverwalter alles tun muss, um die Insolvenzmasse, also das ihm zur Verwertung übergegeben Vermögen, so gut wie möglich zu Geld zu machen. Das kann bedeuten, dass der Insolvenzverwalter langwierige Prozesse, z.B. gegen Auftraggeber, die nicht zahlen wollen, führen muss. Wenn es sich im Prozess nicht nur um einfache Dinge dreht, kann und muss der Insolvenzverwalter bei genügenden Aussichten die Klage bis zum obersten Gericht, etwa dem Bundesgerichtshof, verfolgen. Das kann Jahre dauern. Auch sonst ist in Regelinsolvenzverfahren, in denen ein Unternehmen zu verwerten ist, typischerweise mit Verfahrenslaufzeiten von zwei bis fünf Jahren zu rechnen. Zwei Jahre sind bei einer Vielzahl von zumindest zu prüfenden Ansprüchen und Aufgaben im Verfahren allerdings schon sportlich. Das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Privatmenschen als Unternehmer kann in etwa genauso lange laufen. Für die Restschuldbefreiung gelten Sonderregeln, die ich unten noch aufgreife.</p>
<p>Das Verfahren über das Vermögen eines Ex-Unternehmers ist da üblicherweise schon etwas kürzer. Hier gilt im Wesentlichen die Laufzeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Sprachgebrauch der Verfahrensbeteiligten wird ein ehemaliger Unternehmer, dessen Betrieb schon seit Jahren ruht und der nur aus formalen Gründen im Regelinsolvenzverfahren betreut wird, auch als „verkappter Verbraucher“ bezeichnet. Die Vorgehensweisen in den verfahrensarten ähneln sich sehr. Für die Restschuldbefreiung gelten wie gesagt andere Regeln.</p>
<p><strong>Das Verbraucherinsolvenzverfahren</strong> hat den Vorteil, dass im außergerichtlichen Vorverfahren schon wesentliche Informationen zusammengetragen sind und typischerweise nur wenige echte Verwertungshandlungen notwendig sind. Der Insolvenzverwalter muss regelmäßig keine Prozesse führen und kann sich auf die zügige Prüfung der Forderungsanmeldungen konzentrieren. Die übliche Verfahrenslaufzeit liegt bei 6 Monaten bis einem Jahr.</p>
<p><strong>Gibt es Möglichkeiten, das eigentliche Insolvenzverfahren abzukürzen?</strong> Grundsätzlich ja, aber der Verwalter ist nach der Eröffnung Herr des Verfahrens, bestimmt also zunächst einmal selbst, wann er fertig ist. Der Schuldner kann nichts mehr gegen die Eröffnung machen, wenn der Eröffnungsbeschluss erst einmal rechtskräftig geworden ist. Alles andere kann daher nur über besondere im Gesetz geregelte Ausnahmen passieren.</p>
<p>Wenn der Schuldner aus irgendwelchen Gründen im Insolvenzverfahren zu Geld kommt und dies ausreicht, um alle alten Gläubiger, alle laufenden Gläubiger und die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dann kann der Schuldner einen Antrag nach § 212 InsO auf Einstellung des Verfahrens stellen. Wenn der Grund für das Verfahren, also die Zahlungsunfähigkeit, weggefallen ist, dann braucht es auch kein Verfahren mehr.</p>
<p>Kann der Schuldner nach Ablauf der Anmeldefrist für die Gläubiger von allen Gläubigern, die eine Forderung angemeldet haben, eine schriftliche Zustimmung zur Einstellung vorlegen, dann kann er einen Antrag nach § 213 InsO stellen. Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger. Wenn die nicht mehr an einem Verfahren interessiert sind, dann braucht es kein Verfahren mehr. Auch hier sind aber die Kosten noch zu begleichen.</p>
<p>Zuletzt kann die Laufzeit eines Insolvenzverfahrens noch abgekürzt werden, wenn dem Insolvenzgericht ein Insolvenzplan vorgelegt wird. Dieser kann anderen Laufzeiten vorsehen und soll den Gläubigern die Möglichkeit geben, besser als durch das Insolvenzverfahren an sich befriedigt zu werden. Nehmen die Gläubiger den Plan an, dann kann ein Insolvenzverfahren auch bei Privatpersonen sehr rasch beendet sein.</p>
<p><strong>2.) Die Restschuldbefreiung</strong><br />
Im Restschuldbefreiungsverfahren für Privatpersonen, gleich ob Unternehmer, Ex-Unternehmer oder Verbraucher, gilt die Grundregel aus § 287 Absatz 2 InsO. Wer die Restschuldbefreiung haben will, muss für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge (Arbeitseinkommen, Rente, Sozialleistungen etc.) an einen Treuhänder abtreten. Diese sechs Jahre sind das Höchstmaß. Wenn man sich als Schuldner keine Verfehlung (Obliegenheiten sind zu beachten) geleistet hat, dann ist die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren zu erteilen.</p>
<p>Es gibt einige wenige seltene Altfälle, bei denen die Frist nach alter Rechtslage vor Änderung der InsO noch sieben Jahre ab Abschluss des Insolvenzverfahrens betrug. Das kann bedeuten, dass diese Menschen auch nach Jahren des laufenden Insolvenzverfahrens noch nicht einmal mit der Restschuldbefreiungsphase angefangen haben.</p>
<p>Mit der letzten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens wurden Sonderregeln für die Restschuldbefreiung vor Ablauf von sechs Jahren eingeführt. Diese finden sich in § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO. Danach hat der Schuldner die Möglichkeit vor den sechs Jahren die Restschuldbefreiung</p>
<p><strong>SOFORT</strong> zu erlangen, wenn <strong>kein Gläubiger angemeldet hat oder</strong> durch die Einnahmen im Verfahren <strong>alle Gläubiger voll bedient </strong>sind<strong> UND die Kosten des Verfahrens </strong>und alle sonstigen Kosten<strong> voll bedient sind</strong>.</p>
<p><strong>Nach 3 Jahren</strong> ist eine Restschuldbefreiung möglich, <strong>wenn der Schuldner mindestens 35 % </strong>der im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen<strong> UND die Kosten des Verfahrens </strong>bezahlen konnte. Gibt es noch kein Schlussverzeichnis, dann rechnet sich der Prozentsatz aus den bis dahin festgestellten Forderungen der Tabelle zuzüglich der Summen aus den Feststellungsklagen (neue oder umgestellte Leistungsklagen). Die Herkunft der Mittel für die 35 % sind nachzuweisen, was Betrug durch vorheriges Beiseiteschaffen verhindern soll.</p>
<p><strong>Nach 5 JAHREN</strong> kann Restschuldbefreiung erlangen,<strong> wer die Kosten des Verfahrens bezahlt hat</strong>.</p>
<p><strong>Zusammengefasst: </strong>Regelinsolvenzverfahren über Unternehmen dauern häufig zwei Jahre oder länger. Es kommt auf die Schwierigkeit der Durchsetzung von Ansprüchen an. Verbraucherinsolvenzverfahren sind meist nach sechs Monaten beendet, dann kommt es auf die Restschuldbefreiungsphase an. Diese kann von sofort über drei und fünf bis zu sechs Jahre dauern. Typisch sind sechs, gefolgt von fünf Jahren.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-4-wie-lange-dauert-das-denn-noch/">Fragen-Freitag 4: Wie lange dauert das denn noch?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
