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	<title>Anleitungen und Hilfen Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Anleitungen und Hilfen Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Air Berlin &#8211; Zum Zweiten &#8211; Der Ärger, auch für die Arbeitnehmer, geht weiter</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/air-berlin-zum-zweiten-der-aerger-auch-fuer-die-arbeitnehmer-geht-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Sep 2017 10:24:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in einem Insolvenzverfahren nicht immer alles rund läuft, ist nichts Überraschendes. Es fehlt dem Schuldner regelmäßig an Geld, um all die kleinen Dinge zu bezahlen, die für einen reibungslosen Betrieb notwendig sind. Wenn dann aber auch noch die Arbeitnehmer nicht mitziehen, dann wird es schwierig. Bei der Fluggesellschaft Air Berlin ist das Unternehmen mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das in einem Insolvenzverfahren nicht immer alles rund läuft, ist nichts Überraschendes. Es fehlt dem Schuldner regelmäßig an Geld, um all die kleinen Dinge zu bezahlen, die für einen reibungslosen Betrieb notwendig sind. Wenn dann aber auch noch die Arbeitnehmer nicht mitziehen, dann wird es schwierig. <span id="more-551"></span>Bei der Fluggesellschaft Air Berlin ist das Unternehmen mit dem vorläufigen Sachwalter immer noch bemüht, innerhalb kürzester Zeit einen Käufer für die Unternehmensteile zu finden. In der Presse war immer wieder die Rede davon, dass eine Bieterrunde stattfindet. Oder dass die Flugzeuge übernommen werden. Für ein vorläufiges Verfahren sind knapp sechs Wochen zwischen Antrag und konkreten Verkaufsoptionen sehr gut.</p>
<p>Was allerdings nun zu Irritationen und auch Flugausfällen führt, sind die unsicheren Arbeitnehmer. Insbesondere die Piloten der einzelnen in Rede stehenden Linien sind unsicher, ob ihre Linie lukrativ genug ist, um beboten zu werden. Und wer unsicher ist, ob sein Arbeitsplatz erhalten bleibt oder wegfällt, weil die Verbindung gestrichen wird, der fliegt nicht.</p>
<p>Auf der einen Seite kann ich das gut verstehen. Wer sich mit wesentlichen Fragen seines weiteren Berufslebens auseinandersetzen muss, der kann nicht entspannt fliegen. Und deprimierte oder auch nur unkonzentrierte Piloten sind etwas, was keiner gerne im Cockpit sitzen hat. Andererseits durfte ich vor einigen Tagen selbst miterleben, was für eine Folge solche Ausfälle nach sich ziehen. Mein Flug sollte über Air Berlin als Subunternehmer abgewickelt werden. Ich saß, gottseidank nach einem Termin, in Süddeutschland auf einem Flughafen und mein Flieger kam nicht. Erst eine Stunde nach dem angepeilten Abflug rollte eine Ersatzmaschine ans Gate. Hätte ich in Hamburg zu einem bestimmten Zeitpunkt sein müssen, es hätte nicht funktioniert.</p>
<p>Was kann man als Fluggast nun tun? Es gibt die EU-Verordnung 261/2004. Nach deren Artikel 7 bekommt man Schadensersatz, wenn man gar nicht fliegt. Je nach Entfernung und Zeit gestaffelt immerhin zwischen 250,00 und 600,00 €. Nur, dass hätte mir nicht geholfen. Allerdings hat der EuGH festgestellt, dass über drei Stunden Warten einer Annullierung gleichkommt. Wäre also mein Flieger über drei Stunden nach der planmäßigen Ankunft in Hamburg angekommen, so hätte ich immerhin 250,00 € bekommen können. Und nein, nicht von Air Berlin, sondern von meinem eigentlichen Vertragspartner, der nur so unglücklich war, sich Air Berlin als Subunternehmer auszusuchen.</p>
<p>Wäre ich AirBerlin-Kunde gewesen, so hätte ich meinen Schadensersatz erst nach Eröffnung im Insolvenzverfahren anmelden können. Also wohl erst in einem Monat, wenn das Amtsgericht Berlin den Beschluss gefasst hat. Die Höhe der Quote war und ist völlig unklar. Dennoch ist zumindest das Porto für die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter gut angelegtes Geld, da die Ersatzansprüche nach Artikel 7 EU-Verordnung 261/2004 eigentlich recht einfach zu begründen sind.</p>
<p>Was uns zu den Piloten zurückbringt. Die Verunsicherung der Piloten und anderen Arbeitnehmer von AirBerlin ist eine Sache, die völlig verständlich ist. Kaum ein Arbeitnehmer kann seine Rechte im Insolvenzverfahren hinreichend einschätzen. Es schwirren Begriffe wie Sozialplan, Sozialauswahl, Betriebsübergang, Erwerberkonzept und Massenentlassungsanzeige durch die Medien, die eigentlich auch keinen rechten Plan von der Lage haben.</p>
<p>Generell gilt:</p>
<p>1.) Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung oder gar schon mit der Antragstellung.</p>
<p>2.) Kündigungsfristen können im Insolvenzverfahren auf bis zu drei Monate gekürzt werden, sind aber trotzdem einzuhalten.</p>
<p>3.) Wenn ein Übernehmer Teile oder gar die ganzen Flugzeuge übernimmt, so dürfte es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handeln, was zum automatischen Übergang aller Arbeitsverhältnisses führt.</p>
<p>4.) Will der Erwerber nur einen Teil der Arbeitnehmer (&#8222;die Olympiamannschaft, jung und zu Höchstleistungen bereit&#8220;), so muss er mit dem Insolvenzverwalter einen Plan nach Erwerberkonzept erstellen und es ist gegebenenfalls durch den Verwalter ein Sozialplan mit Interessenausgleich zu erstellen. Dies kann zu erheblichen Geldzahlungen an die nicht übernommenen Arbeitnehmer führen. Da hier häufig Fehler gemacht werden, es ist eben eine komplizierte Materie, bieten sich Angriffsmöglichkeiten.</p>
<p>Sollten Sie Arbeitnehmer bei AirBerlin sein, so sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen und nichts voreilig unterschreiben.</p>
<p>Sind Sie Kunde von AirBerlin, so sollten Sie bei Forderungen gegen die Fluglinie nicht alles verloren geben, sondern mit professioneller Hilfe Ihre Forderung im Verfahren anmelden und verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>AirBerlin und die Folgen – Erste Hilfe Tipps für Kunden</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/airberlin-und-die-folgen-erste-hilfe-tipps-fuer-kunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 14:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden. Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden.<br />
<span id="more-535"></span></p>
<p>Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die Rechtslage für Kunden der AirBerlin geben, die jetzt nicht recht wissen, was sie machen können. Einiges von dem hier berichteten ist für den Rechtslaien fürchterlich ungerecht. Nur leider ist im Insolvenzrecht eben vieles auf die Gleichheit aller Gläubiger ausgerichtet und Urlaubsreisende sind keine rechtlich zu bevorzugende Gläubigergruppe. Emotional und moralisch mag ein geplatzter Urlaubstraum und Verlust allen dafür gezahlten Geldes drastisch sein. Objektiv rechtlich ist es nur ein Vertrag von vielen in einem Insolvenzverfahren.</p>
<p>Die Situation der Kunden der AirBerlin ist unterschiedlich. Man kann grob folgende Gruppen bilden:</p>
<ul>
<li>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</li>
<li>über Partner-Airlines gebuchte Flüge</li>
<li>Direktbucher ohne Vorauszahlung</li>
<li>Direktbucher mit Vorauszahlung</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</strong></li>
</ul>
<p>Wer seinen Urlaub als Pauschalreise oder bei einem Reiseveranstalter, der eben nicht AirBerlin ist, gebucht hat, ist mit am besten dran. Wenn nur der Transport über AirBerlin stattfindet, die Reise aber bei XY Reisen gebucht wurde, dann muss Ihnen XY Reisen den Transport liefern. Und das muss nicht AirBerlin sein, Hauptsache, der Reisende kommt zum richtigen Datum am richtigen Ort an. Also muss der Reiseveranstalter für den Fall der Flugstornierung für Abhilfe sorgen. Das muss er auch von seinem eigenen Geld tun. Es ist eben sein Pech, das er auf AirBerlin gesetzt hat.</p>
<p>Gleiches gilt für Pauschalreisende. Auch diese Gruppe ist recht gut dran. Entweder muss der Reiseveranstalter für Transport sorgen, oder es gibt einen Insolvenzsicherungsschein, wenn die Reise über AirBerlin gebucht worden sein sollte. Dieser Sicherungsschein gilt gegenüber AirBerlin aber wirklich nur, wenn die Pauschalreise insgesamt über AirBerlin gebucht wurde.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Den Reiseveranstalter befragen, ob er schon entschieden hat, wie er vorgeht. Und ggf. den Sicherungsschein lesen, ob da nicht doch AirBerlin drinsteht.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Ein sehr geringes, wenn Sie doch wider Erwarten den Sicherungsschein in Anspruch nehmen müssen. Da kann erst Ihre Vorkasse nötig werden, die Sie dann ersetzt bekommen. Worst Case wäre, wenn der Veranstalter die Reise absagt, weil er keine andere Fluglinie bekommt. Dann haben Sie Ansprüche gegen den Veranstalter. Und ggf. das Risiko von dessen eigener Insolvenz. Eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Partner-Airlines</strong></li>
</ul>
<p>Ist AirBerlin für einige Strecken der ausführende Transporteur, aber Sie haben den Flug eigentlich über Lufthansa oder KLM oder andere Gesellschaften gebucht, dann gilt die Abwicklung in den Vertragsbeziehungen. Dementsprechend haben Sie einen Beförderungsanspruch gegenüber der Buchungsairline. Sie haben einen Flug nach beispielsweise New York gebucht und den ersten Teil bis London fliegt nicht Lufthansa sondern AirBerlin. Fliegt AirBerlin nicht, dann können Sie von Lufthansa verlangen, anders dorthin gebracht zu werden.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fragen Sie den Buchungspartner, wie er Ihre Beförderung sicherstellen wird. Vielleicht hat der Vertragspartner schon eine Umbuchung auf eine andere Airline veranlasst.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. Auch hier kann im Worst Case der Vertragspartner einfach die Leistung verweigern. Dann hätten Sie aber Schadensersatzansprüche und der Partner eine richtig miese Presse. Also eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher ohne Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Ich bin mir nicht sicher, ob das rein faktisch geht, aber der Vollständigkeit halber betrachten wir als ersten Fall eines Insolvenzgläubigers den Fluggast auf Rechnung.</p>
<p>Sie haben einen bloßen Flug mit AirBerlin gebucht. Ausführender Transporteur ist AirBerlin. Sie zahlen auf Rechnung, wenn Sie längst wieder zu Hause sind.</p>
<p>Grundlage Ihres Vertragsverhältnisses ist das Versprechen von AirBerlin, Sie zu befördern und das gegen Ihre Zahlung von Geld. Es gibt also zwei sich in einem Austauschverhältnis gegenüberstehende Ansprüche. Es tritt bei unserem Gedankenspiel AirBerlin in Vorlage. Sie hingegen zahlen erst nach der Vorleistung.</p>
<p>Haben Sie den Flug noch nicht angetreten, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der vorläufige Sachwalter oder später der eigentliche Insolvenzverwalter oder Sachwalter „die Erfüllung ablehnen“. Das ist rechtstechnisch die Weigerung, seinen Teil zu tun. Der Verwalter verliert damit den Anspruch auf Ihre Gegenleistung, muss Sie aber auch nicht befördern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<p>Wichtig ist: Sie haben zwar einen Anspruch auf Beförderung, den können Sie aber nicht sinnvoll durchsetzen.</p>
<p>Sind Sie bereits geflogen und nur noch die Rechnung steht aus, dann wird der Verwalter das Geld bei Ihnen einziehen wollen. Das kann und wird er auch. Wie sich das für Verträge gehört, müssen Sie dann auch zahlen.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Wenn Sie bereits geflogen sind, dann zahlen Sie Ihre Rechnung. Sind sie noch nicht geflogen, dann fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. AirBerlin muss ja in Vorlage treten. &nbsp;Auch hier kann im Worst Case der Verwalter einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher mit Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Hier wird es leider besonders risikoreich. Sie sind in Vorlage getreten und damit vollständig abhängig vom guten Willen des Unternehmens und des Verwalters.</p>
<p>Sie können in den allermeisten Fällen nicht aus dem Vertrag raus. Das Argument für einen Rücktritt, Ihr Vertragspartner sei insolvent, zieht nicht, da das eben ein typisches Risiko der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. Die Einschränkung ist für äußerst unwahrscheinliche Sonderfälle gedacht, die ich hier nicht aufführen kann.</p>
<p>Der Verwalter kann und darf Ihnen den Vorschuss nicht zurückerstatten. Das wäre eine strafbare Gläubigerbegünstigung. Denn warum sollen gerade Sie Geld bekommen und alle anderen Gläubiger nicht?</p>
<p>Sie können den Verwalter und AirBerlin nicht zur Leistung zwingen. Sie können AirBerlin zwar verklagen, aber das Urteil „Ihr müsst mich transportieren“ ist nicht vollstreckbar. Die dafür entstehenden Kosten können Sie zur Tabelle anmelden und bekommen eventuell eine Quote. Auch Ihre Vorkasse bekommen Sie nicht zurück und Ihnen bleibt nur der Weg über die Forderungsanmeldung.</p>
<p>Entscheidet der vorläufige Verwalter oder vorläufige Sachwalter mit dem Schuldner, dass Sie doch fliegen dürfen, so führt das im Moment, im Vorverfahren, trotzdem nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch. Wenn Ihnen versprochen wird, dass Sie fliegen und dann doch der Flug nicht stattfindet, sind Ihre Schadensersatzansprüche wieder Tabellenforderungen (also Quote). Sie können allerdings den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er Sie trotz Zusage nicht fliegen ließ. Allerdings ist das ein haariger Anspruch mit ungewissem Ausgang. Nichts worauf man fest rechnen sollte. Dennoch ist dieser Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aber ein gutes Argument dafür, dass man sich auf die Zusage „der Flug findet statt“ einigermaßen sicher verlassen kann. Kaum ein Verwalter wird sehenden Auges in einen Haftungsprozess hineinlaufen. Oder die miserable Presse für seine Unternehmensfortführung riskieren, die ihm den Verkauf des Betriebs verhageln dürfte.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen. Wie gesagt, ist das trotzdem ein nicht unerhebliches Risiko.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Sehr groß. Sie sind in Vorlage getreten. &nbsp;Der Verwalter kann einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote. Erst später, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reduziert sich das Risiko bei einer Erklärung des Verwalters, dass er Sie fliegen lassen will.</p>
<p>Und zum Abschluss: Nein, Ihre Reiserücktrittsversicherung wird für diesen Fall nicht aufkommen. Die Insolvenz ist in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig kein Grund. Und alle anderen Gründe können nur dann benannt werden, wenn sie wirklich vorliegen. Alles andere wäre Versicherungsbetrug. Und glauben Sie mir, ich als Reiseversicherer würde bei AirBerlin-Kunden dreimal hingucken.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Je nachdem in welcher Kategorie Kunde Sie stecken, umso risikoreicher ist Ihre Lage. Ein Totalausfall bei Vorauszahlung ist immer möglich. Auch Zusagen des Verwalters sind mit einer Prise gesundem Misstrauen zu betrachten, wobei aber generell gilt, dass solche Zusagen nicht leichtfertig gegeben werden.</p>
<p>Sie wissen nicht, was Sie zu tun sollen? Fragen zu Ihrer Lage oder Optionen? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie mich gerne an oder schreiben eine E-Mail.</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/airberlin-und-die-folgen-erste-hilfe-tipps-fuer-kunden/">AirBerlin und die Folgen – Erste Hilfe Tipps für Kunden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 10:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Die Veröffentlichung als PDF finden Sie [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/">Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Die</p>
<p>Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)</p>
<p>ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei.</p>
<div></div>
<div>Die <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Veröffentlichung als PDF</a> finden Sie im Downloadbereich.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 11:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das Regelwerk der Insolvenzordnung sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Regelwerk der Insolvenzordnung</a> sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des Antrags oder sogar den nachträglichen Entzug.</p>
<p>Keine Restschuldbefreiung. Was also tun, wenn es im ersten Anlauf nicht geklappt hat? Ist alles vorbei? Kein Weg zur Restschuldbefreiung mehr? Kann man nicht einfach alles nochmal von vorne machen und einen erneuten Antrag stellen?</p>
<p>Nicht ganz. Das Gesetz sieht auch für die zunächst gescheiterten Schuldner eine Wiederholungsmöglichkeit vor. Andere Fälle hat der Gesetzgeber in die Hände der Rechtsprechung gegeben, die mit Sperrfristen arbeitet.</p>
<p>Klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Hier ist zwingend eine Sperre von zehn Jahren vorgesehen. Wer als Schuldner keine Restschuldbefreiung erhalten hat, weil er eine Insolvenzstraftat nach § 297 InsO begangen hat, muss fünf Jahre warten.</p>
<p>Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die möglichen anderen Fälle in den einzelnen Verfahrensstadien zu geben. Ich kann nicht in jeder Einzelsache eine Antwort liefern, die meisten typischen Sachverhalte sollten hier aber dargestellt sein. Wichtig ist hier, dass die Darstellung jedenfalls für die nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren gilt. Ab dann ist nämlich die Reform des Verbraucherverfahrens gültig. Alle vorher beantragten Verfahren können auch unter die neue Regelung fallen, was aber wie häufig im Recht eine Sache der Richter ist.</p>
<p>Der erste Fehler kann <strong>im Eröffnungsverfahren</strong> passieren.</p>
<p>Der Schuldner vergisst den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das ist ärgerlich, aber bloß Nachlässigkeit. Die Bundestagsdrucksache zur Reform des Gesetzes (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>) erklärt hierzu, dass eine Versagung den unredlichen („bösen“) Schuldner treffen soll. Der bloß nachlässige Schuldner kann den Antrag also noch stellen. Doch Achtung! Es gelten für die jeweiligen Verfahren strenge Fristen nach § 20 InsO und § 305 Absatz 3 InsO. Werden diese auch versäumt und das Verfahren eröffnet, so kann der Schuldner erst nach Beendigung des Erstverfahrens  einen erneuten Antrag auf Eröffnung und diesmal mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.</p>
<p>Im eigentlichen <strong>eröffneten Insolvenzverfahren</strong> wird es komplexer.</p>
<p>Der Schuldner kann jederzeit seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn klar ist, dass ein Versagungsantrag droht, der durchgehen würde. Denn auf eine Versagung drohen lange Sperrfristen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Die Rechtsprechung sieht in solchem Taktieren aber eine Umgehung oder den Missbrauch der Regeln. Anerkannt ist daher eine Sperrzeit von drei Jahren ab dem Tag der Rücknahme des Antrags.</p>
<p>Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, kann nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag die Versagung erhalten. Auch hierzu gibt es keine extra festgelegte Sperrfrist, aber im Tatbestand selbst stecken die drei Jahre schon drin. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass keine weitere Sperre nötig ist (so aus <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a> herauszulesen). Und das passt ins System, da auch § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO darauf abstellt</p>
<p>Dieser § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO findet sich auch bei der nächsten Fallgruppe wieder und sorgt für eine Sperre von drei Jahren ab Rechtskraft der Versagung. Denn wer seine Auskunftspflichten verletzt oder unrichtig oder unvollständige Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO mit dem Antrag einreicht, dem droht § 290 Absatz 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO mit der Versagung.</p>
<p>Wesentlicher Fall ist auch der § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287b und § 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO. Der Schuldner muss sich an die Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) halten. Tut er dies nicht, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO).  das wiederum löst die Folge aus, dass ein Antrag auf erneute Restschuldbefreiung für drei Jahre unzulässig ist.</p>
<p>Ohne Sperre wiederum ist der unzulässige Antrag auf Restschuldbefreiung. Denn er ist eben nicht unbegründet, sondern nur unzulässig. Auch hier wieder gilt, dass der Gesetzgeber nur den unredlichen Schuldner und nicht den nachlässigen Schuldner treffen wollte (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>).</p>
<p>Für die weitere <strong>Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase</strong> gilt gleichlautend zum oben schon ausgeführten Fall jedenfalls die Sperre wegen Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nr. 1 und § 296 InsO.</p>
<p>Zahlt der Schuldner hingegen die jährliche Rechnung des Treuhänders nicht und die Versagung beruht auf § 298 Absatz 1 InsO gilt wieder Nachlässigkeit ist nicht Boshaftigkeit, da so die Gläubiger auch nicht geschädigt werden. Es gibt also keine Sperrfrist.</p>
<p>Nicht geregelt und daher wieder der Rechtsprechung überlassen ist der Fall, dass der Schuldner erneut Verbindlichkeiten aufbaut und am liebsten gleich nochmal mit dem Insolvenzverfahren beginnen würde. Das passiert typischerweise Personen, die im Insolvenzverfahren und danach in der Restschuldbefreiungsphase selbständig sind oder waren. In solch einem Fall kann der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen. Aber dann soll er wieder drei Jahre warten müssen.</p>
<p>Zuletzt bleibt <strong>verfahrensübergreifend</strong> die Möglichkeit, dass das Amtsgericht die dem Schuldner gewährte Stundung aufhebt, da es das “zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes“ attestiert. In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber wieder nicht den bösen Schuldner und den Gläubigerantrag, sondern hier wird allein das Insolvenzgericht tätig. Und so ist auch hier keine Sperrfrist angemessen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Wesentlicher Kern der Reglungen zum erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Redlichkeit des Schuldners. Wer „böse“ war muss warten, wer nur nachlässig war oder nichts mit der Entscheidung zu tun hat, kann auf ein erneutes Verfahren ohne Frist hoffen.Der Hinweis nach § 20 Absatz 2 InsO &#8211; Nach Eröffnung geht nichts mehr (BGH &#8211; IX ZB 67/15)</p>
<p>Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder in dieser Sache meine Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ich nehme bundesweit Mandate wahr.</p>
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		<title>Verjährung! Alle Jahre wieder ein Ärgernis</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/verjaehrung-unterbechung-hemmung-klage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2016 12:12:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuldner, der einfach nicht zahlt und sich tot stellt. Oder Ihnen einredet, das Geld hätte er gerade nicht, das käme aber bald. Sie lassen sich vertrösten und nichts passiert. Lange Zeit passiert nichts, Sie mahnen aber es kommt einfach kein Geld. Und als Sie dann endlich genug haben [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuldner, der einfach nicht zahlt und sich tot stellt. Oder Ihnen einredet, das Geld hätte er gerade nicht, das käme aber bald. Sie lassen sich vertrösten und nichts passiert. Lange Zeit passiert nichts, Sie mahnen aber es kommt einfach kein Geld. Und als Sie dann endlich genug haben und Klage einreichen, meldet sich der Schuldner und erklärt freundlich lächelnd „Verjährung!“<span id="more-487"></span></p>
<p>So oder ähnlich enden jedes Jahr in Deutschland viele Streitigkeiten ums Geld. Der freundliche Gläubiger hat sich zu lange geduldet und dann tritt ein, was der Gesetzgeber recht ausführlich in den §§ 194 bis 218 BGB geregelt hat. Verjährung bedeutet nach der etwas sperrigen Definition des BGB, dass man ein Tun oder Unterlassen nicht mehr fordern kann. Darunter fallen auch und vor allem Zahlungsansprüche. Denn das Zahlen von Geld ist ganz sicher ein Tun.<br />
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Dann gibt es noch die Verjährung nach 10 Jahren und schließlich die Verjährung nach 30 Jahren. Weiter unterscheidet sich die Frage, wann die Verjährung beginnt und ob die Beteiligten nicht eine zulässige Änderung der gesetzlichen Lage vereinbart haben. Das geht nämlich auch.</p>
<p>Die Wirkung einer Verjährung ist ganz laienhaft ausgedrückt, dass der Schuldner nicht mehr zahlen muss aber darf. Der Gläubiger kann nichts mehr aus dem verjährten Anspruch gegen den Schuldner verlangen, aber wenn er doch noch etwas bekommt, dann darf er es behalten. </p>
<p>Ich versuche nachfolgend die typischen Verjährungsfristen und Berechnungen sowie ein paar Exoten für Sie zusammenzufassen. Die Auflistung ist leider bei weitem nicht vollständig, aber eine gute Anleitung, welche Fragen man stellen muss:</p>
<p><strong>1.) Die Regelmäßige – Drei Jahre</strong><br />
Der Grundsatz ist, wenn nichts anderes gilt, dann verjährt eine Forderung nach drei Jahren (§194 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht sofort zu laufen. Erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wenn der Gläubiger weiß oder wissen musste, dass er von seinem Schuldner etwas verlangen kann, geht es los. </p>
<p>Beispiel 1: A verkauft B am 23.06.2013 ein Auto. B zahlt die Hälfte und kriegt das Auto zum Ummelden. Dann passiert nichts. Der Restkaufpreisanspruch verjährt am 31.12.2016.</p>
<p>Beispiel 2: A verkauft B am 23.06.2013 über einen Vermittler das Auto. B zahlt nicht. Erst am 15.12.2013 hat A den Vermittler soweit, dass der die Adresse von B herausrückt. Erst jetzt weiß A alles, was er braucht, um die Forderung durchzusetzen. Trotzdem verjährt die Forderung auch am 31.12.2016, da alle Informationen im Dezember 2013 vorlagen.</p>
<p><strong>2.) Die Überlegte – Zehn Jahre</strong><br />
Manche Geschäfte und Rechte sind so wichtig, da sollte man länger überlegen dürfen. Das meint der Gesetzgeber zumindest für Grundstücksgeschäfte und -rechte. Schadensersatzansprüche, bei denen es nicht um Leben, Gesundheit oder Freiheit geht sind auch in die Gruppe der  mittleren Verjährung eingeordnet. Gut so. Sie haben zehn Jahre Zeit.<br />
Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs! Nicht am Ende des Jahres. Hier liegt neben der längeren Zeit der wesentliche Unterschied. Wer das nicht weiß, landet manchmal deshalb in der Verjährung, weil er die Frist falsch berechnet hat.</p>
<p>Beispiel: A verkauft B am 10.11.2016 ein Grundstück. B zahlt nicht. Da B ein guter Freund ist, will A nicht drängeln. Am 01.12.2026 geht A dann doch zum Rechtsanwalt wegen des Forderungseinzugs vor Jahresende.  Leider ist die Forderung aber bereits am 09.11.2026 verjährt. A ist zu spät dran.</p>
<p><strong>3.) Die Generationenfrist – Dreißig Jahre</strong><br />
Eine ganze Reihe von besonders schwerwiegenden Ansprüchen sind der dreißigjährigen Verjährung zugeordnet. Hierher gehören vor allem Titel. Also Ansprüche aus Urteilen oder vollstreckbaren Notarurkunden oder aus der Feststellung zur Tabelle im Insolvenzverfahren.<br />
Daneben sind hier die schwer fassbaren oder besonders schwerwiegenden Ansprüche aus Erbfällen und Schadensersatz wegen Verletzung der Gesundheit oder des Lebens oder der Freiheit eingeordnet. </p>
<p>Der Beginn für die Frist bei den klassischen Fällen der vollstreckbaren Titel ist wiederum nicht das Jahresende, sondern davon abweichend der Tag der Rechtskraft des Titels. Darüber hinaus ordnet das Gesetz extra an, dass zum Beispiel Zinsen , die nach Ausspruch eines Urteils anfallen eben nicht von der dreißigjährigen Frist erfasst sind sondern von der allgemeinen dreijährigen.</p>
<p>Beispiel 1: A hat gegen B ein Urteil erreicht. Das Urteil ist am 23.12.2000 rechtskräftig geworden. Jetzt hat A gegen B bis zum 22.12.2030 die Möglichkeit den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.</p>
<p>Beispiel 2: A hat gegen B ein Urteil erreicht. Das Urteil ist am 23.12.2000 rechtskräftig geworden. A glaubt nicht an die Zahlungskraft des B und beauftragt keinen Gerichtsvollzieher, um Kosten zu sparen. B zahlt immerhin am 30.06.2005 die im Urteil festgelegte Summe mit den dort bestimmten Kosten und angefallenen Zinsen freiwillig. Jetzt will A auch noch die seit dem Urteil angefallenen weiteren Zinsen haben. B beruft sich auf Verjährung. Und das stimmt. Zumindest für die Zinsen, die bis zum 31.12.2001 angefallen sind. </p>
<p>Will A vermeiden, dass die stetig anwachsenden Zinsen verjähren, muss er entweder wieder Klagen oder die Verjährung unterbrechen.</p>
<p><strong>3.) Gegenmaßnahmen</strong><br />
Das Gesetz ist nicht nur auf Seiten des Schuldners. Auch dem Gläubiger stehen Möglichkeiten offen, die Verjährung zu unterbrechen und neu zu starten oder anzuhalten.</p>
<p>a) Hemmung oder Anhalten der laufenden Frist<br />
Das wichtigste Mittel des Gläubigers, um die laufende Verjährungsuhr anzuhalten, ist die Erhebung von Rechtsmitteln. Das kann eine Klage, ein Mahnbescheid oder auch nur die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sein (§ 204 BGB). Für diese häufigste Art der Verjährungsgegenmaßnahme reicht grundsätzlich die Einreichung des Mahnbescheidantrags oder der Klageschrift vor dem 31.12. des Ablaufjahres. Also jedes Jahr wieder für die vorherigen Jahre. </p>
<p>Schwierig wird so etwas natürlich, wenn die Klage gerade mal 5 Minuten vor Mitternacht im Briefkasten des Gerichts landet. Das kann auch funktionieren, wenn denn alle Formalien korrekt erfüllt sind und das Gericht die Klage im neuen Jahr zustellen kann, ohne dass es einer Rückfrage oder sonstiger weiterer Handlungen bedarf. </p>
<p>Grundsätzlich hemmt auch eine Verhandlung mit dem Schuldner oder Gläubiger die Verjährung. Das Problem ist nur, was genau denn eine hinreichende Art und Tiefe der Verhandlung ist. Reichen bloße freundliche Gespräche? Ich würde sagen, da muss schon mehr sein. Eine Mahnung jedenfalls ist keine Verhandlung, und reicht definitiv nicht. Also besser nicht darauf verlassen.</p>
<p>b) Unterbrechung und Neustart der Frist<br />
Eine absolute Unterbrechung ist der Neustart wegen eines Anerkenntnisses der Schuld oder wegen erfolgter Zwangsvollstreckung. Zahlt der Schuldner also einen Teilbetrag, so startet die Verjährung neu. Holt der Gerichtsvollzieher das Geld, dann gilt das ebenso.</p>
<p>Als Schuldner wissen Sie jetzt auch warum Ihnen Inkassobüros gerne Teilzahlungsangebote oder Fragebögen zur Forderungshöhe mit Bitte um Bestätigung schicken. Unterschreiben oder zahlen Sie, hat der Gläubiger drei weitere Jahre Zeit, ohne klagen zu müssen.</p>
<p><strong>Sonderfälle</strong><br />
Wie immer im Recht gibt es Ausnahmen. Eine besonders fiese Ausnahme ist die verkürzte Frist der Speditionsbranche. Nach § 439 HGB ist die Frist auf EIN Jahr verkürzt und gilt ab dem Tag der Ablieferung. Hier ist zügiges Inkasso überlebenswichtig. </p>
<p>Eine Verlängerung für Verbraucherkreditforderungen enthält § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB. Wenn der Verbraucher mit seiner Darlehensrate in Verzug kommt, also zu spät zahlt, dann ist die Verjährung der offenen Raten und Zinsen auf ZEHN Jahre gehemmt. Die Bank kann also erst einmal die Kosten für eine Klage sparen und hat zehn Jahre Zeit, bis sie aktiv werden muss. </p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Jeder prüfe am Ende eines Jahres, ob ihm nicht die Verjährung einer Forderung droht. Manches Mal können drei Jahre schnell vorbei sein. Mit ein wenig Vorlauf kann Ihr Rechtsanwalt aber auch bei kurz vor Verjährung stehenden Sachen noch etwas für Sie erreichen. Doch Achtung! Eine bloße Mahnung reicht nicht.<br />
Für manche Forderungen kann Verjährung sehr schnell gehen, deshalb lieber eher fragen, als später nichts bekommen. </p>
<p>Haben Sie Beratungsbedarf? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine Email.</a></p>
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		<title>Arbeitsrecht: Gesetzesänderung zur Schriftform</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/arbeitsrecht-gesetzesaenderung-zur-schriftform/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2016 09:52:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nein, die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages ist auch in Zukunft weder per Email, noch per SMS möglich. Und auch anrufen reicht nicht. Was der Gesetzgeber aber mit seiner Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB tatsächlich vereinfacht hat, ist die gesetzlich vorgesehene Form der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Konkret gesagt: Sie haben gekündigt und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nein, die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages ist auch in Zukunft weder per Email, noch per SMS möglich. Und auch anrufen reicht nicht. Was der Gesetzgeber aber mit seiner Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB tatsächlich vereinfacht hat, ist die gesetzlich vorgesehene Form der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. <span id="more-466"></span></p>
<p>Konkret gesagt: Sie haben gekündigt und Ihr alter Arbeitgeber schuldet Ihnen noch den letzten Lohn. In Ihrem Arbeitsvertrag steht drin, dass Sie diese Forderung schriftlich innerhalb einer Frist geltend machen müssen, sonst bekommen Sie nichts. Schriftlich heißt per Brief. Der neue § 309 Nr. 13 BGB lässt jetzt solche Regelungen im Arbeitsvertrag nicht mehr zu. Es reicht die Textform, also Email, SMS oder Fax.</p>
<p>Was heißt das jetzt für Sie? Alte Verträge sind von dieser Neuerung NICHT betroffen. Die Regelung gilt erst für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen wurden. Das bedeutet, wer jetzt einen Anspruch aus einem vor dem 01.10.2016 unterschriebenen Arbeitsvertrag geltend macht, hat sich an die alten Formen zu halten. Da reicht die Email eben nicht.</p>
<p>Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Gehaltserhöhung verhandeln, können Sie versuchen, die neue Regelung mit zu übernehmen. Die Neuregelung des Gesetzes macht die alte Klausel  nämlich nicht unwirksam. Ob das jetzt allerdings ein so kriegsentscheidender Schauplatz ist, das sei mal dahingestellt. </p>
<p>Gilt für Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist die Geltung eines Tarifvertrages extra festgelegt und im Tarifvertrag selbst sind Regelungen zur Schriftform getroffen, dann ist für Sie die Neuerung nicht wirksam. Tarifvertragsparteien dürfen Gesetzesrecht in Teilen ändern. </p>
<p>Bietet Ihnen ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer falschen, weil dem alten recht entsprechenden Klausel an, so können Sie getrost unterschreiben. Die falsche Verwendung geht zu Lasten des Klauselerstellers, also des Arbeitgebers. Folge dürfte eine völlige Freiheit von der Form sein. Sie könnten Ihre Ansprüche wohl sogar mündlich geltend machen. Das würde ich allerdings nicht ausprobieren. Die Form einer Erklärung ist auch immer Mittel zum Zweck und zwar dem Beweiszweck. </p>
<p>Wie bei allen Erklärungen im Geschäftsleben gilt es also zu überlegen, ob und wenn ja wie man den Beweis führen kann, dass man die Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Oder ob der andere si tatsächlich auch erhalten hat. Insofern ist die Anpassung des § 309 Nr. 13 BGB an die moderne Telekommunikation schon sehr sinnvoll, aber wer Fristen zu beachten hat, sollte immer und in jedem Fall beweisen können, dass er sie eingehalten hat. Und versuchen Sie mal bei einer SMS zu beweisen, dass Ihr Arbeitgeber (Wer guckt überhaupt auf das Firmenhandy? Der Meister, der Geschäftsführer der Empfangsmitarbeiter?) die auch bekommen hat. Gleiches gilt für eine Email. Auch wenn 99% aller Emails unproblematisch zugestellt werden, Sie können nur die Absendung beweisen.</p>
<p>Natürlich ist das wieder extrem schwarz gedacht, aber wenn es um Ihr Geld geht, dann werden die Menschen sehr erfinderisch. Und ich als Rechtsanwalt kann Ihnen nur anraten, lieber einen Brief als Einschreiben mit Rückschein für Ihre Forderung zu benutzen, als hinterher doch derjenige zu sein, der das Nachsehen hat.</p>
<p>PS: Und wenn Sie gerade dabei sind, für rückständigen Lohn können Sie nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB pauschal 40 Euro Schadensersatz obendrauf schlagen. Das deckt die Kosten für ein Einschreiben locker.</p>
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		<item>
		<title>Fragen-Freitag 9: Meine Restschuldbefreiung ist erteilt &#8211; Und nun?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-9-meine-restschuldbefreiung-ist-erteilt-und-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2016 08:31:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht. Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen. Ihre [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht. </p>
<p>Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen.</p>
<p>Ihre Gläubiger aus dem Zeitraum vor dem Insolvenzverfahren können nichts mehr von Ihnen verlangen. Das war ja gerade der Sinn der Sache. Sollte also ein alter Gläubiger wieder bei Ihnen vorstellig werden, können Sie das getrost ignorieren oder mit dem kommentarlosen Übersenden des Beschlusses des Amtsgerichts kontern. Es soll Menschen geben, die das nicht verstehen und den „unbezahlten Rest“ von ihren Schuldnern verlangen. Nehmen Sie es gelassen. Sie werden vor Gericht gegen so eine Person gewinnen.</p>
<p>Immer vorausgesetzt, es ist ein alter Gläubiger. Gläubiger mit Forderungen gegen Sie aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die müssen bezahlt werden. Und solche Gläubiger zu ignorieren, führt nur wieder an den Anfang der Misere zurück und dieses Mal können sie keine Restschuldbefreiung beantragen. <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zumindest auf die nächsten Jahre nicht.</a> </p>
<p>Eine immer wieder auftretende Frage ist, ob Sie jetzt die negativen Einträge bei der SCHUFA löschen lassen können. Die Insolvenz an sich wird erst nach drei Jahren aus dem Register der SCHUFA gelöscht. Vorzeitig können Sie dagegen auch nichts tun. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Forderungen von Gläubigern, die Sie nicht bezahlt haben. Erteilt das Amtsgericht aber die Restschuldbefreiung, können Sie von der SCHUFA verlangen, dass die alten Einträge über Gläubigerforderungen sofort gelöscht werden. Die Meldung an die SCHUFA ist nämlich auch dann zu löschen, wenn der Gläubiger seine Forderung bezahlt bekommen hat und Sie das nachweisen. Und die Restschuldbefreiung ist sozusagen die ultimative Form des Bezahlens aller Schulden. Der Beschluss des Amtsgerichts als Nachweis sollte genügen. </p>
<p>Sie können sich nun auch überlegen, ob Sie Ihr Pfändungsschutz-Girokonto wieder in ein „normales“ Konto umschreiben lassen. Das ist sinnvoll, wenn Sie es in den vergangenen Jahren geschafft haben, Ihre Finanzen in den Griff zu bekommen und eben keine neuen Gläubiger mit Pfändungsmaßnahmen drohen. Disziplin bei Einnahmen und vor allem natürlich Ausgaben ist hier erste Pflicht. Haben Sie sich eigentlich ein <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Haushaltsbuch</a> (elektronisch oder nicht) angelegt?</p>
<p>Für viele Schuldner folgt nach der Restschuldbefreiung ein weiteres Kapitel. Die Rückforderung der Stundung. Das Amtsgericht hat Ihnen die Stundung der Verfahrenskosten gewährt? Für alle Verfahrensteile? Ok, das bedeutet, dass Sie mit 3.000-4.000 € Verfahrenskosten rechnen müssen. Die will der Staat, der sie vorher ausgelegt hat, natürlich gerne von Ihnen wieder. Und jetzt haben Sie ja wieder Geld. Zumindest theoretisch, da die Pfändung für die Insolvenzgläubiger abgelaufen ist. Geregelt ist dieses Verfahren in § 4b InsO, der auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe Bezug nimmt. Das Gericht kann die Stundung verlängern und für die Rückzahlung Raten festsetzen und diese anpassen, wenn und soweit sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.</p>
<p>Das kann für Sie natürlich eine unvorhergesehene Belastung bedeuten. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie als Schuldner noch im Restschuldbefreiungsverfahren Ihren Verwalter bitten, freiwillige monatliche Zahlungen auf seine spätere Jahresvergütung anzunehmen. Sie benutzen ihn oder sie damit als Sparschwein und vermeiden zumindest die spätere Abzahlung der 6 x 119,00 € Jahresrechnung des Treuhänders. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen. </p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist der letzte Schritt im Verfahren. Sie führt zu einer Abwehrmöglichkeit gegenüber renitenten Gläubigern. Sie erhalten freie Verfügung über Ihr gesamtes Vermögen/Lohn wieder zurück. Die SCHUFA muss Einträge nur zum Teil löschen. Die Restschuldbefreiung bleibt im Verzeichnis für drei Jahre stehen. Die Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten kann eine böse Überraschung werden und sollte gleich zu Anfang im Verfahren mit angegriffen werden.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
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		<item>
		<title>Fragen-Freitag 8: Unternehmenskauf aus der Insolvenz?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-8-unternehmenskauf-aus-der-insolvenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jul 2016 09:26:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=402</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn Unternehmen pleitegehen, dann hat das nicht unbedingt immer was mit einem kompletten Zusammenbruch des Geschäfts zu tun. Manchmal sind es triviale Gründe, die ein eigentlich profitables Geschäftsmodelldaran hindern, die notwendigen Einnahmen zum Erhalt des Betriebes abzuwerfen. Dann kann es sinnvoll sein, den Betrieb, in selber Form oder umstrukturiert weiter zu betreiben. Dies ist möglich [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-8-unternehmenskauf-aus-der-insolvenz/">Fragen-Freitag 8: Unternehmenskauf aus der Insolvenz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Unternehmen pleitegehen, dann hat das nicht unbedingt immer was mit einem kompletten Zusammenbruch des Geschäfts zu tun. Manchmal sind es triviale Gründe, die ein eigentlich profitables Geschäftsmodelldaran hindern, die notwendigen Einnahmen zum Erhalt des Betriebes abzuwerfen. </p>
<p>Dann kann es sinnvoll sein, den Betrieb, in selber Form oder umstrukturiert weiter zu betreiben. Dies ist möglich durch einen Unternehmenskauf. Daneben kann man noch das Instrument des Insolvenzplans bemühen, aber für einfache Verhältnisse reicht meist eine sogenannte übertragende Sanierung. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Betrieb an sich verkauft. <span id="more-402"></span></p>
<p>Was ist denn nun eigentlich der Betrieb? Zunächst einmal sind es die körperlichen Gegenstände, die zum Erreichen des Betriebszwecks notwendig sind. Also Fahrzeuge, Werkzeuge, Computer, Materialien und andere technische Dinge. Aber auch immaterielles wie Kundenbeziehungen und Rezepte oder Erfindungen und Patente oder einfach nur die Erfahrung mit einem bestimmten Arbeitsablauf.</p>
<p>Und damit sind wir bei den Mitarbeitern. Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind sein Kapital. Ohne die Arbeitnehmer gibt es keinen Kontakt zu Kunden, niemanden, der mit der Bedienung der Maschinen vertraut ist oder weiß, dass das Rezept nur funktioniert, wenn man es ein klein wenig anders macht. </p>
<p>Kaufen kann man Arbeitnehmer nicht. Sklaverei ist verboten. Man kann also nur die körperlichen und nicht körperlichen Teile eines Unternehmens kaufen und darauf hoffen, dass man die Arbeitnehmer mitnehmen kann. Das hört sich jetzt komplizierter an als es wirklich ist, dann verschiedene Schutzmechanismen, allen voran § 613a BGB, sorgen dafür, dass mit einem Verkauf nicht nur Material übergeben wird, sondern auch Arbeitsverhältnisse. </p>
<p>Schulden gehen hingegen bei einem Kauf aus der Insolvenz nicht mit über. Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung allerdings regelmäßig auch nicht. Aber bleiben wir zunächst bei den Schulden. Nehmen wir an, die Tischlerei X GmbH habe volle Auftragsbücher, aber kein Geld mehr, den Lieferanten zu bezahlen, weil die Kunden schlecht zahlen. diese Aufträge sind für Tischler Y natürlich von Interesse, wenn sie gut kalkuliert sind. Und wenn er das Risiko der schlecht zahlenden Kunden eingehen will. Nicht haben will Natürlich den Rattenschwanz an Verbindlichkeiten der GmbH. Diese Verpflichtungen muss er aber auch nicht fürchten. Denn er erwirbt nicht die GmbH (share deal) sondern nur all das, was die Tischlerei X an Vermögen hat (asset deal). Steuerschulden, Lieferantenverbindlichkeiten, Mietschulden, Fahrzeugleasing oder Maschinenreparaturkosten der Vergangenheit bleiben im Insolvenzverfahren hängen. die Gläubiger können von Gesetzes wegen ihre Forderungen gegen die X GmbH nur im Insolvenzverfahren verfolgen. </p>
<p>Jemand hat diesen Vorgang der Trennung von Schulden und Vermögen mal plakativ als „Waschmaschine“ tituliert. Wie jedes Bild hinkt der Vergleich, aber trifft es hinreichend.</p>
<p>Wo ist dann das Risiko? Das Risiko eines Unternehmenskaufs in der Insolvenz liegt in der Frage, wie der Arbeitnehmerbestand so strukturiert werden kann, dass alle notwendigen Mitarbeiter mitkommen und die nicht zwingend benötigten Arbeitsplätze sozialverträglich abgebaut werden können. Denn sehen wir der Wahrheit ins Auge. Allein durch die doppelte Besetzung von Positionen, z.B. in Buchhaltung und sonstiger Verwaltung, werden Arbeitsplätze wegfallen.   hier gibt das Insolvenzarbeitsrecht dem Verwalter Werkzeuge an die Hand, mit denen ein Unternehmen für einen Verkauf strukturiert werden kann. Das richtig auszutarieren ist die große Kunst eines Unternehmenskaufs.</p>
<p>Was zurückbleibt und nicht mit übergeht sind laufende Verträge anderer Art. Das kann von Vorteil sein, wenn der Käufer kein Interesse an der vorhandenen, aber teuren Werkhalle hat. Dann bleibt der Mietvertrag eben zurück. Der Verwalter wird bei einem Interesse des Käufers natürlich beim Weiterführen und entsprechenden Verhandlungen helfen. Gleiches gilt für Fahrzeug- und Maschinenleasing und übrigen Dienstleistungen. Nur wenn Käufer und Dienstleister sich einig sind, kann der Käufer den Vertrag übernehmen. Das kann dann Auslöser für ein Scheitern der Kaufverhandlungen sein, wenn zum Beispiel der Vermieter von Läden einer Kette die Fortführung der Mietverhältnisse nicht will oder unverhältnismäßig hohe Forderungen stellt.</p>
<p>Typischerweise wird der Käufer dem Insolvenzverwalter nicht die Forderungen gegen Auftraggeber des alten Unternehmens mit abkaufen können oder wollen. Zum einen müsste hierfür viel Geld fließen und zum anderen sind solche Forderungen häufig streitig. Üblich hingegen ist die Vereinbarung einer Zusammenarbeit zum Einzug der Forderungen. der Insolvenzverwalter vereinbart dann mit dem Unternehmenskäufer die Unterstützung im Einzug durch die Leute des Käufers und gibt dafür einen Prozentsatz an den Käufer ab. auch andere Regelungen sind je nach Fall denkbar. Es ist einfach für den Verwalter sinnvoller mit einem lebenden Unternehmen den Einzug zu betrieben, als ohne.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Unternehmenskauf in/aus der Insolvenz löst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Schulden vom Vermögen und gibt dem Verwalter die Chance das Vermögen als Ganzes an einen Käufer zu veräußern. Der Käufer bekommt das Unternehmen ohne den Ballast der Vergangenheit. Die möglicherweise betriebswichtigen Verträge gehen nicht zwingend mit über, weshalb verhandelt werden muss. Arbeitsverträge hingegen gehen generell mit über, was beim Kauf mit beachtet und gegebenenfalls strukturiert werden muss.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
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		<title>Fragen-Freitag 7: Was ist Insolvenzgeld? Wie kriege ich das?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-7-was-ist-insolvenzgeld-wie-kriege-ich-das/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2016 10:06:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Insolvenzgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Das heißt, wer von seinem Arbeitgeber wegen einer Insolvenz kein Geld mehr bekommt, der kann bei der Agentur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Und wie kriege ich das? Dieser Antrag ist, möglichst mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den nicht gezahlten Lohn zusammen, spätestens zwei Monate [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Insolvenzgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Das heißt, wer von seinem Arbeitgeber wegen einer Insolvenz kein Geld mehr bekommt, der kann bei der Agentur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Und wie kriege ich das? <a href="https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516898" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dieser Antrag </a>ist, möglichst mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den nicht gezahlten Lohn zusammen, spätestens zwei Monate nach dem sogenannten Insolvenzereignis beim Amt einzureichen.</p>
<p>Aber fangen wir von vorne an. Insolvenzgeld umfasst grundsätzlich das volle Netto eines Monats der letzten drei unbezahlten Monate. Ihr Arbeitgeber hat in den vergangenen Jahren wie alle anderen Arbeitgeber auch einen kleinen Prozentsatz aus den Lohnsummen an die Bundesagentur gezahlt. Aus diesem Topf werden die Insolvenzgelder der betroffenen Arbeitnehmer gezahlt. Das volle Netto eines Monats kann bei Ihnen ein wenig kompliziert zu berechnen sein, weil die Stundenabrechnung erst später erfolgt, weil Sie Sachleistungen erhalten oder weil Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit aufzuteilen sind. Typischerweise erhalten Sie aber von der Agentur das, was auf Ihrer Lohnabrechnung draufsteht.</p>
<p>Die Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, also brutto West 2015 jährlich 72.600,00 €(2016 &#8211; 74.400,00 €) Ost 62.400,00 € (2016 &#8211; 64.800,00 €).</p>
<p>Personen, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, erhalten maximal den Nettobetrag zum Brutto der obigen Tabelle. Das kann für das mittlere bis obere Management von größeren Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer oder den einen Top-Spezialisten des Betriebes ein herber Schlag sein. Alle anderen erhalten wie gesagt volles Netto, also nicht 67% wie beim Arbeitslosengeld. Was auch Sinn macht, denn <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-2-hilfe-mein-arbeitgeber-ist-pleite/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens sind nicht gekündigt</a>, wenn der Insolvenzantrag gestellt wird.<br />
<strong>Was gehört zur Lohnsumme alles dazu?</strong></p>
<p>Alles, was arbeitsvertraglicher Lohnbestandteil ist. Das sind natürlich Lohn und Gehalt, aber auch Zuschüsse, Auslösen, Schmutzzulagen, Überstunden- und Nachtzuschläge, Provisionen, Tantiemen und vermögenswirksame Leistungen, solange sie in dem Monat der in Rede steht, fällig werden. Wer also erst in vier Monaten seine vertraglich zugesicherte Provision oder Gewinnbeteiligung erhalten soll, geht beim Insolvenzgeld für den Teil leer aus.</p>
<p>Die Dauer des Insolvenzgeldes ist beschränkt auf <strong>die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis</strong>. Das Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht die bloße Beantragung, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung im Inland bei einer Insolvenz im Ausland.</p>
<p>Diese Drei-Monats-Frist ist eines der wesentlichen Momente zur Gestaltung einer Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in einen Betrieb kommt, dann ist ja gerade kein oder nicht genug Geld zum Bezahlen der wichtigsten Dinge da. Die Arbeitnehmerlöhne gehören dazu und der vorläufige Verwalter kann nicht einfach den Lohn bezahlen und den Rest nicht. Will er den Betrieb fortführen, dann braucht er die Arbeitnehmer. Das wiederum kann er unter Ausnutzung des Insolvenzgeldzeitraums sicherstellen. Die Bundesagentur bezahlt die Arbeitnehmer für die drei Monate und der Betrieb kann weitergehen.</p>
<p><strong>Wie kriegt man das Insolvenzgeld?</strong><br />
Hier ist zu unterscheiden:</p>
<p>Der (vorläufige) Insolvenzverwalter mit laufendem Betrieb wird wahrscheinlich eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes veranlassen. Das ist ein technischer Kniff, der es möglich macht, dass die Bundesagentur zahlt, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht mal eröffnet ist. Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich nichts, außer dass Sie ein Formular für eine finanzierende Bank unterschreiben müssen. Der Verwalter kümmert sich um den Rest, Kosten oder Zinsen entstehen für Sie nicht, bzw. werden wenn aus der Insolvenzmasse bezahlt. Der Antrag an die Bundesagentur wird meist vom Verwalter direkt erledigt.</p>
<p>Bei einem eingestellten Betrieb und einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Ihnen der Verwalter beim Antrag behilflich sein können. Er muss jedenfalls die Bescheinigung für Sie erstellen. Hier ist die Frist zu beachten! Wer nicht innerhalb von <strong>zwei Monaten ab Eröffnung</strong> den Antrag gestellt hat, geht leer aus!</p>
<p>Bei einem masselosen Verfahren, wo also das Geld nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten reicht, geschweige denn etwas für die Gläubiger überbleibt, erfolgt eine Abweisung mangels Masse. Hier ist ebenfalls durch Sie die Frist zu beachten! Nochmal: Wer nicht binnen zwei Monaten einen Antrag gestellt hat, geht leer aus! Helfen kann Ihnen hier niemand, da es ja keinen Verwalter gibt. Der Schuldner, Ihr Arbeitgeber, wird vermutlich auch die Hände heben und abwehren. Hier hilft nur ein Antrag mit Lohnunterlagen der letzten Monate.</p>
<p>Und Geduld. Denn ein Antrag auf Insolvenzgeld kann schon mal sechs Wochen in der Bearbeitung sein, bevor Geld von der Bundesagentur kommt. Hier hilft ein Vorschuss, den man beantragen kann und recht unkompliziert bekommt. Wenn alle Stricke reißen hilft schließlich noch der Gang zum Jobcenter für einen Antrag auf sofortige Gewährung von Sozialleistungen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Insolvenzgeld gibt es für die letzten drei Monate vor der Eröffnung oder Abweisung in Höhe des vollen monatlichen Nettobetrags. Es ist zwingend ein Antrag zu stellen. Wer die Zwei-Monatsfrist versäumt kriegt nichts. Für die notwendigen Bescheinigungen sind der Insolvenzverwalter oder der Schuldner zuständig.</p>
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		<title>Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2016 09:39:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher Lage machen? Wie geht es weiter? Wie immer gibt es mehrere Fälle zu unterscheiden. Betrachtet wird hier die Rechtslage für Verfahren, die seit dem 01.07.2014 beantragt wurden, wobei wesentliche Teile auch für früheres Recht anwendbar sind.<span id="more-394"></span></p>
<p>Ungewöhnlich, aber nicht selten ist der Fall des Schuldners, der schon von Anfang an keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Das ist kein Fall der Versagung und damit eigentlich nicht Thema dieses Beitrags. Aber der Vollständigkeit halber sei auch diese Variation erwähnt. Der Schuldner ist hier vergleichsweise wenig belastet, da er immerhin noch Restschuldbefreiung erlangen kann. Wenn das erste Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ohne das er einen eigenen Antrag gestellt hat, dann gilt es einfach nur den Schlusstermin des ersten Verfahrens abzuwarten und dann sofort im Anschluss einen eigenen neuen Antrag diesmal mit Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. </p>
<p>Anders sieht es bei der eigentlichen Versagung aus. Stellt ein Gläubiger einen zulässigen und begründeten Versagungsantrag und ergeht ein rechtskräftiger Beschluss, so ist die Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr erreichbar. Darüber hinaus steht dem Treuhänder der Versagungsantrag als Sicherungsmöglichkeit seiner Vergütung zu.</p>
<p>Zulässig ist ein Antrag eines Gläubigers, der eine Forderung im Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Es kann also nicht jeder Gläubiger einen Antrag stellen. Schon gar nicht ein Gläubiger, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder noch später eine Forderung gegen den Betroffenen erworben hat. Nicht notwendig ist die Feststellung der Forderung im Schlussverzeichnis oder die persönliche Betroffenheit vom Fehlverhalten des Schuldners.</p>
<p>Begründet ist ein Antrag, wenn die in § 300 Absatz 3 InsO aufgeführten Regeln nicht eingehalten sind, also § 290 Absatz 1, § 296 Absatz 1 oder 2, § 297 oder § 297a InsO. Ein Verstoß reicht. Für den Treuhänder gibt es noch die Regel des § 298 InsO.</p>
<p>Diese Entscheidung des Gerichts erfolgt nicht, ohne dass der Schuldner und die weiteren Beteiligten angehört wurden. Die Anhörungspflicht ergibt sich nicht aus § 300 Absatz 3 oder 4 InsO direkt, sondern in der Zusammenschau des § 300 InsO insgesamt. Das Verfahren der Entscheidung über die Erteilung ist zugleich das Verfahren über die Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die allgemeinen Regeln finden sich in § 300 Absatz 1 InsO und sehen eine Beteiligung des Schuldners vor. Hier kann der Schuldner zuletzt vor der Entscheidung eingreifen und seine Sicht der Dinge darlegen. Das Amtsgericht hat nämlich die Versagungsgründe vollständig zu prüfen und nicht nur den Vortrag des antragstellenden Gläubigers oder des Treuhänders zu Grunde zu legen. Wer hier wieder schludert und sich nicht bewegt, verpasst seine letzte Chance etwas gerade zu rücken. </p>
<p>Wird die Versagung beschlossen, ist der Amtsrichter zuständig, wird der Antrag auf Versagung abgewiesen und stattdessen die Restschuldbefreiung erteilt, dann ist der Rechtspfleger zuständig.<br />
Wenn der Beschluss des Amtsgerichts erst einmal gefasst ist, kann der Schuldner und jeder beteiligte Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen, § 300 Absatz 4 Satz 2 InsO. § 6 InsO legt fest, dass die sofortige Beschwerde nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden kann. Über den Verweis des § 4 InsO gilt die ZPO für die Form und Frist der Beschwerde, was bedeutet, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (hier wieder § 6 InsO) einzulegen ist. Die Beschwerde kann durch einen Schriftsatz, also einen Brief ans Gericht oder, weil es keinen Anwaltszwang gibt, auch zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. </p>
<p>Die Beschwerde löst einen Prüfungsprozess beim Insolvenzgericht aus. Das Amtsgericht entscheidet zunächst, ob es der Beschwerde abhelfen, also seine Meinung ändern will, oder nicht. Gibt es keine Abhilfe, so legt das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wiederum gibt es die Rechtsbeschwerde zum BGH. Dies aber nur im Rahmen des § 574 ZPO, der entweder eine ausdrückliche Zulassung durch das Landgericht erfordert oder aber die besondere Bedeutung der Sache für die Rechtsfortbildung. Gemeint ist hier die Bedeutung eines rechtlichen Problems, nicht die Belastung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Entscheidung.</p>
<p>Ist rechtskräftig versagt, so treten die Wirkungen des § 299 InsO ein. Das heißt, der Schuldner muss seinen pfändbaren Loh nicht mehr an den Treuhänder abtreten, sondern ist wieder Empfänger des vollen Lohns. Zugleich endet das Amt und der Zugriff des Treuhänders. Das härteste ist aber, dass nun die Gläubiger selbst wieder gegen den Schuldner vorgehen können. Und diesmal haben die Gläubiger, deren Forderungen in der Tabelle festgestellt wurden, die Möglichkeit hieraus wie aus einem Urteil gegen den Schuldner zu vollstrecken und den Gerichtsvollzieher loszuschicken.</p>
<p>Es ist also im Grunde wie vor dem Insolvenzverfahren, nur dass der Schuldner nun außer seinem Lohn nichts mehr hat und noch mehr Gläubiger einen Titel haben. Aber gerade dieser Unterschied ist erheblich. Keiner wird gegenüber einem Schuldner mit versagter Restschuldbefreiung Gnade walten lassen. Der Druck dürfte also um einiges zunehmen.</p>
<p>Sie sagen: Egal, mach ich halt nochmal ein Verfahren. Ich sage, nein, das wird nichts. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung kann nämlich nur stellen, dem nicht innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung versagt wurde oder dem in den letzten drei Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Wem die Restschuldbefreiung versagt wurde, kann noch sofortige Beschwerde erheben. Wenn dann doch die Entscheidung rechtskräftig wird hilft nur noch warten, wis die Fristen des § 287a InsO abgelaufen sind.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/">Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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