Verjährung! Alle Jahre wieder ein Ärgernis

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuldner, der einfach nicht zahlt und sich tot stellt. Oder Ihnen einredet, das Geld hätte er gerade nicht, das käme aber bald. Sie lassen sich vertrösten und nichts passiert. Lange Zeit passiert nichts, Sie mahnen aber es kommt einfach kein Geld. Und als Sie dann endlich genug haben und Klage einreichen, meldet sich der Schuldner und erklärt freundlich lächelnd „Verjährung!“

So oder ähnlich enden jedes Jahr in Deutschland viele Streitigkeiten ums Geld. Der freundliche Gläubiger hat sich zu lange geduldet und dann tritt ein, was der Gesetzgeber recht ausführlich in den §§ 194 bis 218 BGB geregelt hat. Verjährung bedeutet nach der etwas sperrigen Definition des BGB, dass man ein Tun oder Unterlassen nicht mehr fordern kann. Darunter fallen auch und vor allem Zahlungsansprüche. Denn das Zahlen von Geld ist ganz sicher ein Tun.
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Dann gibt es noch die Verjährung nach 10 Jahren und schließlich die Verjährung nach 30 Jahren. Weiter unterscheidet sich die Frage, wann die Verjährung beginnt und ob die Beteiligten nicht eine zulässige Änderung der gesetzlichen Lage vereinbart haben. Das geht nämlich auch.

Die Wirkung einer Verjährung ist ganz laienhaft ausgedrückt, dass der Schuldner nicht mehr zahlen muss aber darf. Der Gläubiger kann nichts mehr aus dem verjährten Anspruch gegen den Schuldner verlangen, aber wenn er doch noch etwas bekommt, dann darf er es behalten.

Ich versuche nachfolgend die typischen Verjährungsfristen und Berechnungen sowie ein paar Exoten für Sie zusammenzufassen. Die Auflistung ist leider bei weitem nicht vollständig, aber eine gute Anleitung, welche Fragen man stellen muss:

1.) Die Regelmäßige – Drei Jahre
Der Grundsatz ist, wenn nichts anderes gilt, dann verjährt eine Forderung nach drei Jahren (§194 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht sofort zu laufen. Erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wenn der Gläubiger weiß oder wissen musste, dass er von seinem Schuldner etwas verlangen kann, geht es los.

Beispiel 1: A verkauft B am 23.06.2013 ein Auto. B zahlt die Hälfte und kriegt das Auto zum Ummelden. Dann passiert nichts. Der Restkaufpreisanspruch verjährt am 31.12.2016.

Beispiel 2: A verkauft B am 23.06.2013 über einen Vermittler das Auto. B zahlt nicht. Erst am 15.12.2013 hat A den Vermittler soweit, dass der die Adresse von B herausrückt. Erst jetzt weiß A alles, was er braucht, um die Forderung durchzusetzen. Trotzdem verjährt die Forderung auch am 31.12.2016, da alle Informationen im Dezember 2013 vorlagen.

2.) Die Überlegte – Zehn Jahre
Manche Geschäfte und Rechte sind so wichtig, da sollte man länger überlegen dürfen. Das meint der Gesetzgeber zumindest für Grundstücksgeschäfte und -rechte. Schadensersatzansprüche, bei denen es nicht um Leben, Gesundheit oder Freiheit geht sind auch in die Gruppe der mittleren Verjährung eingeordnet. Gut so. Sie haben zehn Jahre Zeit.
Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs! Nicht am Ende des Jahres. Hier liegt neben der längeren Zeit der wesentliche Unterschied. Wer das nicht weiß, landet manchmal deshalb in der Verjährung, weil er die Frist falsch berechnet hat.

Beispiel: A verkauft B am 10.11.2016 ein Grundstück. B zahlt nicht. Da B ein guter Freund ist, will A nicht drängeln. Am 01.12.2026 geht A dann doch zum Rechtsanwalt wegen des Forderungseinzugs vor Jahresende. Leider ist die Forderung aber bereits am 09.11.2026 verjährt. A ist zu spät dran.

3.) Die Generationenfrist – Dreißig Jahre
Eine ganze Reihe von besonders schwerwiegenden Ansprüchen sind der dreißigjährigen Verjährung zugeordnet. Hierher gehören vor allem Titel. Also Ansprüche aus Urteilen oder vollstreckbaren Notarurkunden oder aus der Feststellung zur Tabelle im Insolvenzverfahren.
Daneben sind hier die schwer fassbaren oder besonders schwerwiegenden Ansprüche aus Erbfällen und Schadensersatz wegen Verletzung der Gesundheit oder des Lebens oder der Freiheit eingeordnet.

Der Beginn für die Frist bei den klassischen Fällen der vollstreckbaren Titel ist wiederum nicht das Jahresende, sondern davon abweichend der Tag der Rechtskraft des Titels. Darüber hinaus ordnet das Gesetz extra an, dass zum Beispiel Zinsen , die nach Ausspruch eines Urteils anfallen eben nicht von der dreißigjährigen Frist erfasst sind sondern von der allgemeinen dreijährigen.

Beispiel 1: A hat gegen B ein Urteil erreicht. Das Urteil ist am 23.12.2000 rechtskräftig geworden. Jetzt hat A gegen B bis zum 22.12.2030 die Möglichkeit den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.

Beispiel 2: A hat gegen B ein Urteil erreicht. Das Urteil ist am 23.12.2000 rechtskräftig geworden. A glaubt nicht an die Zahlungskraft des B und beauftragt keinen Gerichtsvollzieher, um Kosten zu sparen. B zahlt immerhin am 30.06.2005 die im Urteil festgelegte Summe mit den dort bestimmten Kosten und angefallenen Zinsen freiwillig. Jetzt will A auch noch die seit dem Urteil angefallenen weiteren Zinsen haben. B beruft sich auf Verjährung. Und das stimmt. Zumindest für die Zinsen, die bis zum 31.12.2001 angefallen sind.

Will A vermeiden, dass die stetig anwachsenden Zinsen verjähren, muss er entweder wieder Klagen oder die Verjährung unterbrechen.

3.) Gegenmaßnahmen
Das Gesetz ist nicht nur auf Seiten des Schuldners. Auch dem Gläubiger stehen Möglichkeiten offen, die Verjährung zu unterbrechen und neu zu starten oder anzuhalten.

a) Hemmung oder Anhalten der laufenden Frist
Das wichtigste Mittel des Gläubigers, um die laufende Verjährungsuhr anzuhalten, ist die Erhebung von Rechtsmitteln. Das kann eine Klage, ein Mahnbescheid oder auch nur die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sein (§ 204 BGB). Für diese häufigste Art der Verjährungsgegenmaßnahme reicht grundsätzlich die Einreichung des Mahnbescheidantrags oder der Klageschrift vor dem 31.12. des Ablaufjahres. Also jedes Jahr wieder für die vorherigen Jahre.

Schwierig wird so etwas natürlich, wenn die Klage gerade mal 5 Minuten vor Mitternacht im Briefkasten des Gerichts landet. Das kann auch funktionieren, wenn denn alle Formalien korrekt erfüllt sind und das Gericht die Klage im neuen Jahr zustellen kann, ohne dass es einer Rückfrage oder sonstiger weiterer Handlungen bedarf.

Grundsätzlich hemmt auch eine Verhandlung mit dem Schuldner oder Gläubiger die Verjährung. Das Problem ist nur, was genau denn eine hinreichende Art und Tiefe der Verhandlung ist. Reichen bloße freundliche Gespräche? Ich würde sagen, da muss schon mehr sein. Eine Mahnung jedenfalls ist keine Verhandlung, und reicht definitiv nicht. Also besser nicht darauf verlassen.

b) Unterbrechung und Neustart der Frist
Eine absolute Unterbrechung ist der Neustart wegen eines Anerkenntnisses der Schuld oder wegen erfolgter Zwangsvollstreckung. Zahlt der Schuldner also einen Teilbetrag, so startet die Verjährung neu. Holt der Gerichtsvollzieher das Geld, dann gilt das ebenso.

Als Schuldner wissen Sie jetzt auch warum Ihnen Inkassobüros gerne Teilzahlungsangebote oder Fragebögen zur Forderungshöhe mit Bitte um Bestätigung schicken. Unterschreiben oder zahlen Sie, hat der Gläubiger drei weitere Jahre Zeit, ohne klagen zu müssen.

Sonderfälle
Wie immer im Recht gibt es Ausnahmen. Eine besonders fiese Ausnahme ist die verkürzte Frist der Speditionsbranche. Nach § 439 HGB ist die Frist auf EIN Jahr verkürzt und gilt ab dem Tag der Ablieferung. Hier ist zügiges Inkasso überlebenswichtig.

Eine Verlängerung für Verbraucherkreditforderungen enthält § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB. Wenn der Verbraucher mit seiner Darlehensrate in Verzug kommt, also zu spät zahlt, dann ist die Verjährung der offenen Raten und Zinsen auf ZEHN Jahre gehemmt. Die Bank kann also erst einmal die Kosten für eine Klage sparen und hat zehn Jahre Zeit, bis sie aktiv werden muss.

Zusammengefasst:
Jeder prüfe am Ende eines Jahres, ob ihm nicht die Verjährung einer Forderung droht. Manches Mal können drei Jahre schnell vorbei sein. Mit ein wenig Vorlauf kann Ihr Rechtsanwalt aber auch bei kurz vor Verjährung stehenden Sachen noch etwas für Sie erreichen. Doch Achtung! Eine bloße Mahnung reicht nicht.
Für manche Forderungen kann Verjährung sehr schnell gehen, deshalb lieber eher fragen, als später nichts bekommen.

Haben Sie Beratungsbedarf? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine Email.