Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt

Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht.

Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist, wie meine Einleitung schon vermuten ließ enttäuschend für Pfändungsschuldner. Denn das Amtsgericht Norderstedt kommt im entschiedenen Fall mit einer durchaus ausführlichen und durchdachten Begründung zu dem Schluss, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich pfändbar ist.

Grundsätzlich deshalb, weil trotz der fehlenden Pfändungsschutzregeln für die Pauschale noch eine denkbare Sonderschutzentscheidung auf einen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO im Einzelfall denkbar bleibt. Das hängt aber eben vom Einzelfall ab. Und das Gericht merkt dazu gleich an, dass es hohe Hürden für einen solchen Antrag sieht.

Insgesamt bleibt es, wie auch bei den so freundlich gemeinten Corona-Boni, bei der Schlampigkeit des Gesetzgebers nicht zu Ende zu denken oder eben eine nicht unbedeutende Gruppe von Menschen einfach zu vergessen.

Den Betroffenen kann ich nur raten, sich über die Möglichkeiten des § 765a ZPO zu informieren, aber halten Sie Ihre Hoffnungen nicht zu hoch.

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