Insolvenzverwaltung – wie man sie nicht machen sollte

BGH 5 StR 407/21

Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte.

In der Sache hatte eine „Firmenbestattung“ stattgefunden. Die Gesellschaft um die es geht, befand sich in einer Krise. Der Gesellschafter wurde ausgetauscht, der Sitz der Gesellschaft verlegt. Es trat ein neuer Geschäftsführer an und vermittelte nach außen das Bild einer beginnenden Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Tatsächlich blieben die alten Strukturen erhalten, der alte Geschäftsführer liquidierte am alten Sitz der Gesellschaft das Vermögen der Gesellschaft und betrieb natürlich keine Sanierung.

Es wurde nicht besser und die Gesellschaft wurde zahlungsunfähig. Der Berater und spätere Angeklagte hatte bei der bei der Flucht vor den Gläubigern mitgeholfen und schaffte es zusätzlich, Insolvenzverwalter zu werden, als nichts mehr ging. Die Beteiligten hatten vorher abgesprochen, dass in diesem Fall natürlich der Altgesellschafter und -geschäftsführer aber auch der neue Geschäftsführer vom Haftungszugriff durch den Verwalter verschont bleiben sollten. Es war ein „mildes“ Insolvenzverfahren versprochen.

Der BGH ordnet die Firmenbestattung in seinem Urteil gegen den Insolvenzverwalter klar dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB zu. Die ergriffenen Maßnahmen seien grob wirtschaftswidrig und mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen worden. Hinzu komme Insolvenzverschleppung. Und der spätere Insolvenzverwalter habe als Berater hierzu Beihilfe geleistet. Insbesondere habe der spätere Insolvenzverwalter als Berater im Vorfeld bei seinen Tatbeiträgen in Form von Beratungsleistungen Kenntnis von der bestehenden Insolvenzantragspflicht gehabt. Er wusste, dass die bereits umgesetzten und geplanten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen die Gläubiger und Geschäftspartner täuschen sollten.

Danach wusste der Angeklagte positiv, dass das Handeln der mitangeklagten Haupttäter auf die Begehung von Insolvenzstraftaten abzielte. Auch an sich für beratende Rechtsanwälte berufstypisch „neutrale“ Beratungshandlungen verlieren dann ihren – einen Gehilfenvorsatz ausschließenden – „Alltagscharakter“. Ganz abgesehen davon, dass der BGH meint, dass dagegen die konkreten Beratungsleistungen gegenüber den Schuldnern im Vorfeld der Insolvenzantragstellung sprechen.

In deren Rahmen hatte der Angeklagte auch einen Weg aufzeigt, wie der Bestellung anderer Insolvenzverwalter vorgebeugt werden konnte, um selbst als solcher bestellt zu werden. Bei Kenntnis des Insolvenzgerichts von dieser klassischen Interessenkollision hätte es Zweifel an seiner notwendigen Unabhängigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO haben müssen.

Alles in allem ist der Fall, der übrigens die öffentlich sehr beachtete Insolvenz „Rainbow Tours“ betraf, ein Paradebeispiel, wie ich und meine seriösen Kollegen niemals handeln würden.

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