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	<title>Beratung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Beratung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>AirBerlin und die Folgen – Erste Hilfe Tipps für Kunden</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/airberlin-und-die-folgen-erste-hilfe-tipps-fuer-kunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 14:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden. Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden.<br />
<span id="more-535"></span></p>
<p>Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die Rechtslage für Kunden der AirBerlin geben, die jetzt nicht recht wissen, was sie machen können. Einiges von dem hier berichteten ist für den Rechtslaien fürchterlich ungerecht. Nur leider ist im Insolvenzrecht eben vieles auf die Gleichheit aller Gläubiger ausgerichtet und Urlaubsreisende sind keine rechtlich zu bevorzugende Gläubigergruppe. Emotional und moralisch mag ein geplatzter Urlaubstraum und Verlust allen dafür gezahlten Geldes drastisch sein. Objektiv rechtlich ist es nur ein Vertrag von vielen in einem Insolvenzverfahren.</p>
<p>Die Situation der Kunden der AirBerlin ist unterschiedlich. Man kann grob folgende Gruppen bilden:</p>
<ul>
<li>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</li>
<li>über Partner-Airlines gebuchte Flüge</li>
<li>Direktbucher ohne Vorauszahlung</li>
<li>Direktbucher mit Vorauszahlung</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</strong></li>
</ul>
<p>Wer seinen Urlaub als Pauschalreise oder bei einem Reiseveranstalter, der eben nicht AirBerlin ist, gebucht hat, ist mit am besten dran. Wenn nur der Transport über AirBerlin stattfindet, die Reise aber bei XY Reisen gebucht wurde, dann muss Ihnen XY Reisen den Transport liefern. Und das muss nicht AirBerlin sein, Hauptsache, der Reisende kommt zum richtigen Datum am richtigen Ort an. Also muss der Reiseveranstalter für den Fall der Flugstornierung für Abhilfe sorgen. Das muss er auch von seinem eigenen Geld tun. Es ist eben sein Pech, das er auf AirBerlin gesetzt hat.</p>
<p>Gleiches gilt für Pauschalreisende. Auch diese Gruppe ist recht gut dran. Entweder muss der Reiseveranstalter für Transport sorgen, oder es gibt einen Insolvenzsicherungsschein, wenn die Reise über AirBerlin gebucht worden sein sollte. Dieser Sicherungsschein gilt gegenüber AirBerlin aber wirklich nur, wenn die Pauschalreise insgesamt über AirBerlin gebucht wurde.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Den Reiseveranstalter befragen, ob er schon entschieden hat, wie er vorgeht. Und ggf. den Sicherungsschein lesen, ob da nicht doch AirBerlin drinsteht.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Ein sehr geringes, wenn Sie doch wider Erwarten den Sicherungsschein in Anspruch nehmen müssen. Da kann erst Ihre Vorkasse nötig werden, die Sie dann ersetzt bekommen. Worst Case wäre, wenn der Veranstalter die Reise absagt, weil er keine andere Fluglinie bekommt. Dann haben Sie Ansprüche gegen den Veranstalter. Und ggf. das Risiko von dessen eigener Insolvenz. Eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Partner-Airlines</strong></li>
</ul>
<p>Ist AirBerlin für einige Strecken der ausführende Transporteur, aber Sie haben den Flug eigentlich über Lufthansa oder KLM oder andere Gesellschaften gebucht, dann gilt die Abwicklung in den Vertragsbeziehungen. Dementsprechend haben Sie einen Beförderungsanspruch gegenüber der Buchungsairline. Sie haben einen Flug nach beispielsweise New York gebucht und den ersten Teil bis London fliegt nicht Lufthansa sondern AirBerlin. Fliegt AirBerlin nicht, dann können Sie von Lufthansa verlangen, anders dorthin gebracht zu werden.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fragen Sie den Buchungspartner, wie er Ihre Beförderung sicherstellen wird. Vielleicht hat der Vertragspartner schon eine Umbuchung auf eine andere Airline veranlasst.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. Auch hier kann im Worst Case der Vertragspartner einfach die Leistung verweigern. Dann hätten Sie aber Schadensersatzansprüche und der Partner eine richtig miese Presse. Also eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher ohne Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Ich bin mir nicht sicher, ob das rein faktisch geht, aber der Vollständigkeit halber betrachten wir als ersten Fall eines Insolvenzgläubigers den Fluggast auf Rechnung.</p>
<p>Sie haben einen bloßen Flug mit AirBerlin gebucht. Ausführender Transporteur ist AirBerlin. Sie zahlen auf Rechnung, wenn Sie längst wieder zu Hause sind.</p>
<p>Grundlage Ihres Vertragsverhältnisses ist das Versprechen von AirBerlin, Sie zu befördern und das gegen Ihre Zahlung von Geld. Es gibt also zwei sich in einem Austauschverhältnis gegenüberstehende Ansprüche. Es tritt bei unserem Gedankenspiel AirBerlin in Vorlage. Sie hingegen zahlen erst nach der Vorleistung.</p>
<p>Haben Sie den Flug noch nicht angetreten, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der vorläufige Sachwalter oder später der eigentliche Insolvenzverwalter oder Sachwalter „die Erfüllung ablehnen“. Das ist rechtstechnisch die Weigerung, seinen Teil zu tun. Der Verwalter verliert damit den Anspruch auf Ihre Gegenleistung, muss Sie aber auch nicht befördern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<p>Wichtig ist: Sie haben zwar einen Anspruch auf Beförderung, den können Sie aber nicht sinnvoll durchsetzen.</p>
<p>Sind Sie bereits geflogen und nur noch die Rechnung steht aus, dann wird der Verwalter das Geld bei Ihnen einziehen wollen. Das kann und wird er auch. Wie sich das für Verträge gehört, müssen Sie dann auch zahlen.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Wenn Sie bereits geflogen sind, dann zahlen Sie Ihre Rechnung. Sind sie noch nicht geflogen, dann fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. AirBerlin muss ja in Vorlage treten. &nbsp;Auch hier kann im Worst Case der Verwalter einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher mit Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Hier wird es leider besonders risikoreich. Sie sind in Vorlage getreten und damit vollständig abhängig vom guten Willen des Unternehmens und des Verwalters.</p>
<p>Sie können in den allermeisten Fällen nicht aus dem Vertrag raus. Das Argument für einen Rücktritt, Ihr Vertragspartner sei insolvent, zieht nicht, da das eben ein typisches Risiko der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. Die Einschränkung ist für äußerst unwahrscheinliche Sonderfälle gedacht, die ich hier nicht aufführen kann.</p>
<p>Der Verwalter kann und darf Ihnen den Vorschuss nicht zurückerstatten. Das wäre eine strafbare Gläubigerbegünstigung. Denn warum sollen gerade Sie Geld bekommen und alle anderen Gläubiger nicht?</p>
<p>Sie können den Verwalter und AirBerlin nicht zur Leistung zwingen. Sie können AirBerlin zwar verklagen, aber das Urteil „Ihr müsst mich transportieren“ ist nicht vollstreckbar. Die dafür entstehenden Kosten können Sie zur Tabelle anmelden und bekommen eventuell eine Quote. Auch Ihre Vorkasse bekommen Sie nicht zurück und Ihnen bleibt nur der Weg über die Forderungsanmeldung.</p>
<p>Entscheidet der vorläufige Verwalter oder vorläufige Sachwalter mit dem Schuldner, dass Sie doch fliegen dürfen, so führt das im Moment, im Vorverfahren, trotzdem nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch. Wenn Ihnen versprochen wird, dass Sie fliegen und dann doch der Flug nicht stattfindet, sind Ihre Schadensersatzansprüche wieder Tabellenforderungen (also Quote). Sie können allerdings den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er Sie trotz Zusage nicht fliegen ließ. Allerdings ist das ein haariger Anspruch mit ungewissem Ausgang. Nichts worauf man fest rechnen sollte. Dennoch ist dieser Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aber ein gutes Argument dafür, dass man sich auf die Zusage „der Flug findet statt“ einigermaßen sicher verlassen kann. Kaum ein Verwalter wird sehenden Auges in einen Haftungsprozess hineinlaufen. Oder die miserable Presse für seine Unternehmensfortführung riskieren, die ihm den Verkauf des Betriebs verhageln dürfte.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen. Wie gesagt, ist das trotzdem ein nicht unerhebliches Risiko.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Sehr groß. Sie sind in Vorlage getreten. &nbsp;Der Verwalter kann einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote. Erst später, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reduziert sich das Risiko bei einer Erklärung des Verwalters, dass er Sie fliegen lassen will.</p>
<p>Und zum Abschluss: Nein, Ihre Reiserücktrittsversicherung wird für diesen Fall nicht aufkommen. Die Insolvenz ist in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig kein Grund. Und alle anderen Gründe können nur dann benannt werden, wenn sie wirklich vorliegen. Alles andere wäre Versicherungsbetrug. Und glauben Sie mir, ich als Reiseversicherer würde bei AirBerlin-Kunden dreimal hingucken.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Je nachdem in welcher Kategorie Kunde Sie stecken, umso risikoreicher ist Ihre Lage. Ein Totalausfall bei Vorauszahlung ist immer möglich. Auch Zusagen des Verwalters sind mit einer Prise gesundem Misstrauen zu betrachten, wobei aber generell gilt, dass solche Zusagen nicht leichtfertig gegeben werden.</p>
<p>Sie wissen nicht, was Sie zu tun sollen? Fragen zu Ihrer Lage oder Optionen? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie mich gerne an oder schreiben eine E-Mail.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verjährung! Alle Jahre wieder ein Ärgernis</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/verjaehrung-unterbechung-hemmung-klage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2016 12:12:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuldner, der einfach nicht zahlt und sich tot stellt. Oder Ihnen einredet, das Geld hätte er gerade nicht, das käme aber bald. Sie lassen sich vertrösten und nichts passiert. Lange Zeit passiert nichts, Sie mahnen aber es kommt einfach kein Geld. Und als Sie dann endlich genug haben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuldner, der einfach nicht zahlt und sich tot stellt. Oder Ihnen einredet, das Geld hätte er gerade nicht, das käme aber bald. Sie lassen sich vertrösten und nichts passiert. Lange Zeit passiert nichts, Sie mahnen aber es kommt einfach kein Geld. Und als Sie dann endlich genug haben und Klage einreichen, meldet sich der Schuldner und erklärt freundlich lächelnd „Verjährung!“<span id="more-487"></span></p>
<p>So oder ähnlich enden jedes Jahr in Deutschland viele Streitigkeiten ums Geld. Der freundliche Gläubiger hat sich zu lange geduldet und dann tritt ein, was der Gesetzgeber recht ausführlich in den §§ 194 bis 218 BGB geregelt hat. Verjährung bedeutet nach der etwas sperrigen Definition des BGB, dass man ein Tun oder Unterlassen nicht mehr fordern kann. Darunter fallen auch und vor allem Zahlungsansprüche. Denn das Zahlen von Geld ist ganz sicher ein Tun.<br />
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Dann gibt es noch die Verjährung nach 10 Jahren und schließlich die Verjährung nach 30 Jahren. Weiter unterscheidet sich die Frage, wann die Verjährung beginnt und ob die Beteiligten nicht eine zulässige Änderung der gesetzlichen Lage vereinbart haben. Das geht nämlich auch.</p>
<p>Die Wirkung einer Verjährung ist ganz laienhaft ausgedrückt, dass der Schuldner nicht mehr zahlen muss aber darf. Der Gläubiger kann nichts mehr aus dem verjährten Anspruch gegen den Schuldner verlangen, aber wenn er doch noch etwas bekommt, dann darf er es behalten. </p>
<p>Ich versuche nachfolgend die typischen Verjährungsfristen und Berechnungen sowie ein paar Exoten für Sie zusammenzufassen. Die Auflistung ist leider bei weitem nicht vollständig, aber eine gute Anleitung, welche Fragen man stellen muss:</p>
<p><strong>1.) Die Regelmäßige – Drei Jahre</strong><br />
Der Grundsatz ist, wenn nichts anderes gilt, dann verjährt eine Forderung nach drei Jahren (§194 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht sofort zu laufen. Erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wenn der Gläubiger weiß oder wissen musste, dass er von seinem Schuldner etwas verlangen kann, geht es los. </p>
<p>Beispiel 1: A verkauft B am 23.06.2013 ein Auto. B zahlt die Hälfte und kriegt das Auto zum Ummelden. Dann passiert nichts. Der Restkaufpreisanspruch verjährt am 31.12.2016.</p>
<p>Beispiel 2: A verkauft B am 23.06.2013 über einen Vermittler das Auto. B zahlt nicht. Erst am 15.12.2013 hat A den Vermittler soweit, dass der die Adresse von B herausrückt. Erst jetzt weiß A alles, was er braucht, um die Forderung durchzusetzen. Trotzdem verjährt die Forderung auch am 31.12.2016, da alle Informationen im Dezember 2013 vorlagen.</p>
<p><strong>2.) Die Überlegte – Zehn Jahre</strong><br />
Manche Geschäfte und Rechte sind so wichtig, da sollte man länger überlegen dürfen. Das meint der Gesetzgeber zumindest für Grundstücksgeschäfte und -rechte. Schadensersatzansprüche, bei denen es nicht um Leben, Gesundheit oder Freiheit geht sind auch in die Gruppe der  mittleren Verjährung eingeordnet. Gut so. Sie haben zehn Jahre Zeit.<br />
Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs! Nicht am Ende des Jahres. Hier liegt neben der längeren Zeit der wesentliche Unterschied. Wer das nicht weiß, landet manchmal deshalb in der Verjährung, weil er die Frist falsch berechnet hat.</p>
<p>Beispiel: A verkauft B am 10.11.2016 ein Grundstück. B zahlt nicht. Da B ein guter Freund ist, will A nicht drängeln. Am 01.12.2026 geht A dann doch zum Rechtsanwalt wegen des Forderungseinzugs vor Jahresende.  Leider ist die Forderung aber bereits am 09.11.2026 verjährt. A ist zu spät dran.</p>
<p><strong>3.) Die Generationenfrist – Dreißig Jahre</strong><br />
Eine ganze Reihe von besonders schwerwiegenden Ansprüchen sind der dreißigjährigen Verjährung zugeordnet. Hierher gehören vor allem Titel. Also Ansprüche aus Urteilen oder vollstreckbaren Notarurkunden oder aus der Feststellung zur Tabelle im Insolvenzverfahren.<br />
Daneben sind hier die schwer fassbaren oder besonders schwerwiegenden Ansprüche aus Erbfällen und Schadensersatz wegen Verletzung der Gesundheit oder des Lebens oder der Freiheit eingeordnet. </p>
<p>Der Beginn für die Frist bei den klassischen Fällen der vollstreckbaren Titel ist wiederum nicht das Jahresende, sondern davon abweichend der Tag der Rechtskraft des Titels. Darüber hinaus ordnet das Gesetz extra an, dass zum Beispiel Zinsen , die nach Ausspruch eines Urteils anfallen eben nicht von der dreißigjährigen Frist erfasst sind sondern von der allgemeinen dreijährigen.</p>
<p>Beispiel 1: A hat gegen B ein Urteil erreicht. Das Urteil ist am 23.12.2000 rechtskräftig geworden. Jetzt hat A gegen B bis zum 22.12.2030 die Möglichkeit den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.</p>
<p>Beispiel 2: A hat gegen B ein Urteil erreicht. Das Urteil ist am 23.12.2000 rechtskräftig geworden. A glaubt nicht an die Zahlungskraft des B und beauftragt keinen Gerichtsvollzieher, um Kosten zu sparen. B zahlt immerhin am 30.06.2005 die im Urteil festgelegte Summe mit den dort bestimmten Kosten und angefallenen Zinsen freiwillig. Jetzt will A auch noch die seit dem Urteil angefallenen weiteren Zinsen haben. B beruft sich auf Verjährung. Und das stimmt. Zumindest für die Zinsen, die bis zum 31.12.2001 angefallen sind. </p>
<p>Will A vermeiden, dass die stetig anwachsenden Zinsen verjähren, muss er entweder wieder Klagen oder die Verjährung unterbrechen.</p>
<p><strong>3.) Gegenmaßnahmen</strong><br />
Das Gesetz ist nicht nur auf Seiten des Schuldners. Auch dem Gläubiger stehen Möglichkeiten offen, die Verjährung zu unterbrechen und neu zu starten oder anzuhalten.</p>
<p>a) Hemmung oder Anhalten der laufenden Frist<br />
Das wichtigste Mittel des Gläubigers, um die laufende Verjährungsuhr anzuhalten, ist die Erhebung von Rechtsmitteln. Das kann eine Klage, ein Mahnbescheid oder auch nur die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sein (§ 204 BGB). Für diese häufigste Art der Verjährungsgegenmaßnahme reicht grundsätzlich die Einreichung des Mahnbescheidantrags oder der Klageschrift vor dem 31.12. des Ablaufjahres. Also jedes Jahr wieder für die vorherigen Jahre. </p>
<p>Schwierig wird so etwas natürlich, wenn die Klage gerade mal 5 Minuten vor Mitternacht im Briefkasten des Gerichts landet. Das kann auch funktionieren, wenn denn alle Formalien korrekt erfüllt sind und das Gericht die Klage im neuen Jahr zustellen kann, ohne dass es einer Rückfrage oder sonstiger weiterer Handlungen bedarf. </p>
<p>Grundsätzlich hemmt auch eine Verhandlung mit dem Schuldner oder Gläubiger die Verjährung. Das Problem ist nur, was genau denn eine hinreichende Art und Tiefe der Verhandlung ist. Reichen bloße freundliche Gespräche? Ich würde sagen, da muss schon mehr sein. Eine Mahnung jedenfalls ist keine Verhandlung, und reicht definitiv nicht. Also besser nicht darauf verlassen.</p>
<p>b) Unterbrechung und Neustart der Frist<br />
Eine absolute Unterbrechung ist der Neustart wegen eines Anerkenntnisses der Schuld oder wegen erfolgter Zwangsvollstreckung. Zahlt der Schuldner also einen Teilbetrag, so startet die Verjährung neu. Holt der Gerichtsvollzieher das Geld, dann gilt das ebenso.</p>
<p>Als Schuldner wissen Sie jetzt auch warum Ihnen Inkassobüros gerne Teilzahlungsangebote oder Fragebögen zur Forderungshöhe mit Bitte um Bestätigung schicken. Unterschreiben oder zahlen Sie, hat der Gläubiger drei weitere Jahre Zeit, ohne klagen zu müssen.</p>
<p><strong>Sonderfälle</strong><br />
Wie immer im Recht gibt es Ausnahmen. Eine besonders fiese Ausnahme ist die verkürzte Frist der Speditionsbranche. Nach § 439 HGB ist die Frist auf EIN Jahr verkürzt und gilt ab dem Tag der Ablieferung. Hier ist zügiges Inkasso überlebenswichtig. </p>
<p>Eine Verlängerung für Verbraucherkreditforderungen enthält § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB. Wenn der Verbraucher mit seiner Darlehensrate in Verzug kommt, also zu spät zahlt, dann ist die Verjährung der offenen Raten und Zinsen auf ZEHN Jahre gehemmt. Die Bank kann also erst einmal die Kosten für eine Klage sparen und hat zehn Jahre Zeit, bis sie aktiv werden muss. </p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Jeder prüfe am Ende eines Jahres, ob ihm nicht die Verjährung einer Forderung droht. Manches Mal können drei Jahre schnell vorbei sein. Mit ein wenig Vorlauf kann Ihr Rechtsanwalt aber auch bei kurz vor Verjährung stehenden Sachen noch etwas für Sie erreichen. Doch Achtung! Eine bloße Mahnung reicht nicht.<br />
Für manche Forderungen kann Verjährung sehr schnell gehen, deshalb lieber eher fragen, als später nichts bekommen. </p>
<p>Haben Sie Beratungsbedarf? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine Email.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 08:16:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem meiner <a href="https://www.insolvenz.hamburg/der-guenstige-berater-ist-nicht-der-beste-ag-hamburg-68c-ik-11016/">vorherigen Beiträge </a>habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das am 20.04.2016 auch so gesehen.</p>
<p>Das Amtsgericht Göttingen hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 74 IK 113/16 in einer ganz ähnlichen Sache nun nicht viel Neues erzählt. Eigentlich wiederholt es nur seinen eigenen Beschluss vom 20.04.2016 als Zitat und nickt ihn ab, weil keine neuere obergerichtliche Entscheidung vorliegt.<br />
Bis auf eine Sache. Der zuständige Richter erklärt, er wird in Zukunft bei ihm nicht korrekt erscheinenden Bescheinigungen nach § 305 InsO dem Schuldner bloß aufgeben eine wirksame Bescheinigung vorzulegen. Nachfragen beim eigentlichen Ersteller der Bescheinigung gibt es nicht mehr.</p>
<p>Was bedeutet das für Schuldner im Bezirk Göttingen, die sich für eine Sparberatung entschieden haben? Im wesentlichen Zeitverlust und ärgerliches Geld. </p>
<p>Das Amtsgericht wird in Fällen, wo es eine fehlerhafte Beratung sieht nur noch auffordern, binnen einer Frist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Kann der Schuldner das nicht, was zwangsläufig wegen der zu erwartenden Kürze der Frist der Fall sein dürfte, so wird der Antrag abgewiesen. Typischerweise ist allein schon ohne Wartezeit auf einen Termin beim Schuldnerberater mit einer Laufzeit von gut drei Monaten zu rechnen, bis man die Bescheinigung vorliegen hat. Mit Wartezeit von sechs Monaten und mehr ist man schnell bei einem Dreivierteljahr oder sogar Jahr. Die Frist für die Vorlage einer neuen Bescheinigung dürfte durch das Gericht bei vier Wochen festgesetzt werden.</p>
<p>Das für die erste Bescheinigung ausgegebene Geld ist zunächst einmal weg. Wer keine erfolgreiche Antragstellung erreicht, weil die Bescheinigung nicht § 305 InsO entspricht, könnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Ersteller haben. Hier wurde ziemlich sicher schlecht geleistet. Problematisch dürfte aber sein, dass die betreffenden Anbieter mit ihrem Geschäftsmodell weitermachen wollen. Wenn sie aber an den betroffenen Kunden Geld zurückzahlen, wäre das ein Eingeständnis, dass das Geschäftsmodell nicht gesetzeskonforme Ergebnisse erzielt. Sie können sich  ausrechnen, was das bedeutet. Geld zurück gibt es nur bei Prozess.</p>
<p>Göttingen ist weit weg meinen Sie? Stimmt. Dieser Beschluss gilt nur für den einen Fall im Bezirk des Insolvenzgerichts Göttingen. Aber das Amtsgericht Göttingen hat diesen Beschluss in einer Rechts-Zeitschrift veröffentlicht und weil ein paar der meinungsstärksten Richter im Insolvenzrecht in Göttingen sind oder waren (Herr Richter am BGH Pape vom InsO-Senat war zum Beispiel Insolvenzrichter in Göttingen), lesen ihn viele andere Richter und Rechtspfleger. Sie können sich vorstellen, dass das eine Quelle für weitere Beschlüsse anderer Richter sein könnte.</p>
<p>Wie findet man nun einen Schuldnerberater, der seriös ist und vor allem nach § 305 InsO richtige Bescheinigungen erstellt? Wesentliches Merkmal für einen guten Berater ist sein zeitliches Engagement. Fragen Sie vor der Auftragserteilung, ob ein persönliches Gespräch nötig ist. Wenn Ihnen der Berater sagt, nein, das kann man alles per Post oder Telefon machen, dann sind Sie dort falsch. Weder ist dann klar, dass der Bescheinigende, meist ein Rechtsanwalt, das wirklich selbst macht, noch ist gesichert, dass ohne persönliches Gespräch Ihre Fragen beantwortet sind und vor allem das Gericht die Bescheinigung auch akzeptiert. </p>
<p>Also noch einmal. Gute Beratung kostet Geld. Aber sie spart Zeit und Ärger.</p>
<p>Sie haben Ärger mit Ihrer Bescheinigung nach § 305 InsO? Rufen Sie mich an und wir reden darüber.</p>
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