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	<title>BGH Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>BGH Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 11:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/">Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also erklärt der Verwalter ganz gesetzeskonform: „Ich nicht mehr!“</p>
<p><span id="more-539"></span></p>
<p>Die Erklärung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 109 Absatz 1 Satz 2 InsO</a> ist ein vom Gesetzgeber klug ausgedachtes Mittel, die Insolvenzgläubiger von unsinnigen Risiken freizuhalten und den Schuldner wieder in einem Teil seines privaten Bereichs auf eigene Füße zu stellen. Die Ansprüche aus einem Mietverhältnis über den Wohnraum des Schuldners können freigegeben werden. Der Mieter ist für alles was an Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nach der Erklärung entsteht wieder allein zuständig. Zugleich ist er auch wieder Herr über seine Wohnung und kann über Vertragsangelegenheiten allein entscheiden.</p>
<p>Problematisch und Grundlage des hier besprochenen Beschlusses des Bundesgerichtshofes (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79073&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 13.07.2017, IX ZB 33/16</a>) ist die Frage, was denn mit der Kaution passiert, die der Mieter regelmäßig dem Vermieter zu Anfang des Mietverhältnisses geben muss. Ohne Streit ist, dass die Kaution beim Vermieter verbleibt, so lange das Mietverhältnis ungekündigt ist. Auch unstreitig ist, dass der Verwalter die Kaution, bzw. den Rest nach Abrechnung, einziehen kann, wenn der Vertrag vor der Erklärung nach § 109 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren beendet wird.</p>
<p>Was aber ist die Wirkung der Erklärung nach § 109 InsO? Wem steht der Rückzahlungsanspruch zu? Der Insolvenzverwalter im entschiedenen Fall sagte natürlich: Das ist Masse! Der Schuldner sah das anders und mit ihm entschieden alle Instanzen.</p>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78087&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der BGH hatte bereits Anfang diesen Jahres seine Position hierzu klar gemacht.</a> Wenn der Verwalter nach § 109 InsO die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt, sind damit alle Ansprüche aus dem Vertrag wieder Sache des Schuldners. Und das gilt uneingeschränkt auch für den Kautionsanspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht mit der Einzahlung beim Vermieter, also vor der Insolvenz. Er ist jedoch, so der BGH, aufschiebend bedingt auf das Ende des Mietvertrages. Das bedeutet, dass er erst fällig wird, wenn der Mietvertrag gekündigt wird.</p>
<p>Fälligkeit ist aber eigentlich kein Kriterium, an dem die Insolvenzordnung festmacht, ob etwas zur Masse gehört oder nicht. Typischerweise wird alles an der Entstehung und dem kritischen Datum der Insolvenzeröffnung festgemacht. Diesen Grundsatz hebelt der BGH aus und verdeutlicht in diesem Beschluss nun noch einmal: Sinn und Zweck der Mietkaution würden den Anspruch aber am Bestand des Mietverhältnisses festmachen, so dass eine Freigabe nach § 109 InsO eben auch die Kaution umfasse. Der Gesetzgeber sei auch nicht anders zu verstehen gewesen.</p>
<p>Diese Argumentation ist für mich schwer verdaulich. Entweder entsteht der Anspruch schon mit Einzahlung und ist damit Masse oder nicht. Wenn er ursprünglich Masse ist, dann ist die BGH-Auslegung, dass die bloße Enthaftungserklärung zum Schutz der Gläubiger auch den Masseanspruch freigibt sehr weit und widerspricht dem Haftungsgedanken der InsO. Wenn der Insolvenzverwalter einfach Masse weggibt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen, dann haftet er den Gläubigern. Und eine Ausnahme hiervon in § 109 InsO hineinzulesen ist für mein Empfinden gelinde gesagt sportlich.</p>
<p>Dennoch wird mit dieser weiteren Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechung fabriziert, die man als Verwalter schlecht ignorieren kann. zumindest haftungstechnisch ist man auf der sicheren Seite. Der BGH sagt ja, dass die Erklärung nach § 109 InsO eben so zu verstehen ist und damit vom Gesetzgeber wohl als Ausnahme gewollt war.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Erklärt der Insolvenzverwalter nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass das Wohnraummietverhältnis nicht mehr zur Masse gehört, dann gibt er damit zugleich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution frei. Nach dem BGH ist die Erklärung nach § 109 InsO so gesetzeskonform auszulegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/">Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das bargeschäftsähnliche Verhalten – BGH zur fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/das-bargeschaeftsaehnliche-verhalten-bgh-zur-fehlenden-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jul 2017 11:31:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters ist ein gutes Stück stumpfer geworden. In einer erst vor wenigen Wochen gefassten Entscheidung (Urteil vom 04.05.2017 – AZ IX ZR 285/16) bremst der BGH die Annahme aus, dass wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb führt, sich dem Gläubiger die Kenntnis [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/das-bargeschaeftsaehnliche-verhalten-bgh-zur-fehlenden-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz/">Das bargeschäftsähnliche Verhalten – BGH zur fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters ist ein gutes Stück stumpfer geworden. In einer erst vor wenigen Wochen gefassten Entscheidung (Urteil vom 04.05.2017 – AZ IX ZR 285/16) bremst der BGH die Annahme aus, dass wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb führt, sich dem Gläubiger die Kenntnis aufdrängen, dass jede Zahlung an ihn bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit dem Vorsatz geschieht, die anderen Gläubiger zu benachteiligen.<span id="more-531"></span></p>
<p>Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Teils des Anfechtungsrechts wurde in den vergangen Jahren immer wieder eine Kette von Annahmen und Schlüssen verfolgt. Sie beginnt mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, seiner bewussten Inkaufnahme eines Schadens bei Gläubigern, wenn er selektiv zahlt und geht über zu der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit und dem Rückschluss aus dem laufenden Gewerbebetrieb auf andere Gläubiger und damit den Vorsatz.</p>
<p>Diese Kette hat der BGH nun unterbrochen. Der Gläubiger hat nicht allein deshalb Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, nur weil er die Zahlungsunfähigkeit kennt weiß, dass der Schuldner ein Gewerbe betreibt. Nach Ansicht des BGH muss vielmehr bei der typischen Warenlieferung gegen Bargeld neben der Kenntnis vom Gewerbebetrieb noch hinzutreten, dass der Gläubiger weiß, dass das Gewerbe an sich defizitär ist.</p>
<p>Dem lag folgende, sehr klassische, Situation zu Grunde. Eine Schuldnerin ließ sich vom Gläubiger Waren liefern und blieb irgendwann ihre Rechnungen schuldig. Die Abbuchungen vom Konto gingen mangels Deckung zurück und der Lieferant stellte auf Warenlieferung gegen Vorkasse um. In den folgenden neun Monaten wurde weiter geliefert und die Schuldnerin zahlte im Voraus. Die Warenwerte entsprachen den Zahlungen. Die Tätigkeit der Schuldnerin war jedoch unrentabel, so dass letztendlich die Insolvenzeröffnet wurde. Der Verwalter sah einen Anspruch aus Vorsatzanfechtung und gewann vor dem Landgericht. Das OLG hingegen sah keine Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz. Die bargeschäftsähnliche Situation und die fehlende Kenntnis von der dauernden Unrentabilität verhinderten dies.</p>
<p>Diesen Rechtsansatz hat der BGH nun bestätigt. Das Urteil ist eine Fortsetzung der Erweiterung der Rechtsprechung zur Bargeschäftsähnlichkeit. Wenn der Gläubiger dem Schuldner gleichwertige Sachen oder Dienste überlässt, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner unternehmerischen Tätigkeit benötigt, so soll dies ein bargeschäftsähnlicher Vorgang sein. Zunächst ging es für den BGH nur um solch wesentliche Dinge wie Stromlieferungen. Nun erweitert der BGH seine Ansicht auf Warenlieferungen.</p>
<p>Der Schuldnerin sei bei Lieferung und Zahlung bewusst gewesen, dass sie insgesamt mit ihrem Unternehmen Verluste erwirtschafte, deshalb habe sie jedenfalls den nötigen Vorsatz gehabt. Der Gläubiger habe jedoch keine Kenntnis von der allgemeinen Lage des Unternehmens gehabt. Er habe aus der ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Gläubigerbenachteiligung schließen können. Die Indizienkette bricht danach bei einer unmittelbaren gleichwertigen kongruenten Gegenleistung ab. Weiß der Schuldner von fortdauernden Verlusten, so wird dies wieder aufgehoben (so schon BGH IX ZR 180/12).</p>
<p>Aber nun soll der Gläubiger dadurch, dass er Geld für eine unmittelbare gleichwertige kongruente Gegenleistung erhält, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit kennt, vor der Anfechtung sicher sein, wenn ihm die Kenntnis der Verluste fehlt. Das schränkt die Anfechtbarkeit nach § 133 Absatz 1 InsO in einem erheblichen Maße ein.</p>
<p>Interessanterweise liefert der BGH aber keine wirkliche Begründung. Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die Gläubigerbenachteiligung der trotzdem erfolgten bargeschäftsähnlichen Rechtshandlung sein &#8222;nicht gerechtfertigt&#8220;. Warum das so sein soll, wird nicht dargetan.</p>
<p>Dem ist so nicht zuzustimmen. Natürlich ist die Lage des Lieferanten ärgerlich, wenn er Ware liefert, Geld dafür bekommt und hinterher der Anfechtung unterliegt. Aber wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, er also gerade nicht alle seine Gläubiger vollständig befriedigen kann, dann ist der Schluss auf die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zwingend.</p>
<p>Für Gläubiger ist diese Entscheidung eine Begrenzung der zum Teil heftigen Anfechtungsrisiken. Sie wird aber über eine Argumentation erkauft, die kaum logisch oder aus dem Gesetz begründbar ist. Es werden weitere Streitfälle folgen zur Frage, wann denn ein Gläubiger die Verluste des schuldnerischen Unternehmens kannte oder kennen musste. Ob sich der BGH damit einen Gefallen getan hat, wage ich zu bezweifeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/das-bargeschaeftsaehnliche-verhalten-bgh-zur-fehlenden-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz/">Das bargeschäftsähnliche Verhalten – BGH zur fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Feb 2017 11:35:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/">Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den Bausparkassen aber um die Wirtschaftlichkeit ihrer Verträge. <span id="more-502"></span></p>
<p>In den vergangenen Jahren gab es bis auf den Aktienmarkt eigentlich keine attraktive Zinsanlage. Wer Geld über hat, versucht natürlich, es gewinnbringend anzulegen. Bei Tagesgeld- oder sogar Festgeldzinsen von unter 0,5% ist eine Anlageform, die 2 bis 3% sicher und über eine lange Laufzeit bietet, äußerst attraktiv. Vor allem, wenn man das Risiko des Aktienmarktes scheut. Viele Bausparer haben daher ihre Verträge zwar vielleicht mit dem Blick auf eine spätere Immobilienfinanzierung abgeschlossen, jetzt werden sie aber eher als Anlagemodell betrachtet.</p>
<p>Das System der Bausparkassen ist regelmäßig eine Mischung aus Ansparphase und Zuteilungsphase. Der Kunde zahlt erst regelmäßig ein und die Bausparkasse zahlt feste, aber niedrige Zinsen. Nach einer im Vertrag festgelegten Zeit, bzw. Erreichen der Ansparsumme/Zuteilungsreife, dreht sich der Vertrag um und der Kunde bekommt ein Darlehen zu vergünstigten Konditionen. Dieses System ist in den letzten Jahren für die Bausparkassen aber immer unattraktiver geworden. Die Kassen leben von den Zinsdifferenzen. Sie legen das Geld ihrer Kunden an und erzielen damit idealerweise mehr Zinsen, als sie auszahlen müssen. Damit die Kunden das mitmachen, werden im Gegenzug Darlehenszinsen verlangt, die unter dem Marktniveau für Bankkredite im Immobilienbereich liegen.</p>
<p>Nur ist die Differenz im Zinsbereich immer schlechter geworden und die Marktzinsen immer niedriger. Seit Jahren bewegt sich das Marktniveau nun auf oder sogar unter dem Niveau der Bausparkassenkredite. Die Kassen verdienen also weniger und werden unattraktiver.Hinzu kommt, dass eigentlich alle Verträge eine Möglichkeit für den Kunden zum Weitersparen vorsahen. Das machte Sinn, da die Kasse mehr Zeit zum Verdienen an der Differenz hatte und eben nicht jede Bauplanung genau auf den Ablauftag des Vertrages auch wirklich passt. Flexibilität wurde also gegen weiteren Verdienst getauscht.</p>
<p>Wie ich oben schon ausgeführt habe, ist das Kalkül der Kassen aber zusammengebrochen. Weder gibt der Markt nun noch eine echte Differenz her, noch wollen die Kunden die Kredite, da die Banken ähnlich gute oder sogar bessere Konditionen liefern. Die Bausparverträge wurden also immer häufiger immer länger bespart und damit zur Last für die Bausparkassen.</p>
<p>Was tut man, um sich einer wirtschaftlichen Last zu entledigen? Man kündigt.</p>
<p>Betroffen sind eine Reihe von Konstellationen. Zum einen geht es um Verträge, wo der Sparer nicht nur die Zuteilungsreife erreicht hatte, sondern sogar die volle Vertragssumme, also Zuteilungssumme plus in Aussicht genommene Kreditsumme. Hier war und ist eine Kündigung nach einhelliger Meinung völlig unproblematisch. Der Zweck des Vertrages, die Erreichung einer festgelegten Spar-/Kreditsumme, ist erfüllt, ein Grund für beide Seiten, am Vertrag festzuhalten gibt es nicht.</p>
<p>Die andere Konstellation, in der eine Kündigung wohl unzulässig sein dürfte, ist der Vertrag, der noch nicht einmal die Zuteilungsreife erreicht hat. Hier gilt „Verträge sind einzuhalten“.</p>
<p>In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Februar 2017 &#8211; XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 ging es um über Jahre angesparte zuteilungsreife Verträge, die aber noch nicht die Vertragssumme vollständig erreicht hatten. In beiden Sachen hatten die Kunden aber an die Wüstenrot-Bausparkasse mehr als zehn Jahre weiter gezahlt. Und hier setzen die Entscheidung und die Argumentation der Bausparkasse für die Kündigung an.</p>
<p>Im BGB wird für Darlehensverträge eine Kündigung zugelassen, wenn der Vertrag einen festen Zinssatz über die Laufzeit hat (sollzinsgebunden) und zudem über zehn Jahre seit der Auszahlung vergangen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Bausparkasse und der BGH argumentieren jetzt, dass der Kunde in der Ansparphase vor Anforderung des Kredits der Bausparkasse ein festverzinsliches Darlehen gewährt. Wenn die Zuteilungsreife des Bausparkredits eingetreten ist, beginnt die 10-Jahres-Frist zu laufen. Ab deren Ablauf kann der Kreditnehmer, die Bausparkasse, kündigen. Erst wenn der Kunde innerhalb der Laufzeit das Bauspardarlehen abruft, erfolgt eine Umkehrung der Positionen und der Kunde wird Darlehensnehmer.</p>
<p>Bislang ist leider durch den BGH die Begründung nicht veröffentlicht, so dass ich leider nur die kurze Formulierung der <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=642ce3faebe0bba3c062d2a5c782992f&amp;nr=77457&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Presseerklärung</a> als Grundlage habe. Es ist aber abzusehen, dass die wesentliche Argumentation bleiben wird, die dem Kunden in der Ansparphase die Darlehensgeberrolle zuweist. Ich werde hierzu berichten, wenn die Begründung vorliegt.</p>
<p><strong>Was können Sie als Betroffener jetzt tun? </strong></p>
<p>Zunächst einmal müssen Sie prüfen, wie weit der Vertrag bespart ist. Ist die Zuteilungsreife erreicht? Haben Sie sogar schon die Gesamtsumme bespart?</p>
<p>Im Fall einer Zuteilungsreife, die vor 10 Jahren erreicht worden ist, sind Sie ein möglicher Kunde, der unter die BGH-Rechtsprechung fällt.</p>
<p>Liegt Ihnen noch keine Kündigung vor, so sollten Sie zunächst einmal keine schlafenden Hunde wecken.</p>
<p>Im Fall einer bereits erfolgten Kündigung sollten Sie Ihren Fall mir oder einem anderen Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. In vielen Fällen werden die Bausparkassen nämlich nur behaupten, die Kündigung sei wegen des BGH-Urteils jetzt rechtens.</p>
<p><strong>Haben Sie Fragen oder sind Betroffener?</strong><br />
<a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie an oder schreiben Sie mir eine Email.</a> Ich helfe gerne.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/">Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 13:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-ag-goettingen-71-ik-12315-nom/">meiner vorherigen Beiträge</a> habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen.<span id="more-491"></span></p>
<p>Was aber bedeutet denn nun „Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt“, wie es im  Wortlaut des zweiten Satzes heißt?</p>
<p>Im Wesentlichen gab es zwei Meinungen zu dieser Frage. Die einen ließen gelten, dass der Schuldner nach § 4a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet erhalten hatte. Jede weitere Fortführung des Verfahrens ohne Gläubiger würde nur zur Belastung der Staatskasse mit unnötigen Kosten führen. Die Gegenmeinung hielt sich an den Wortlaut, der darauf abstellt, dass der Schuldner, nicht der Staat, die Verfahrenskosten beglichen hat. Es sei weder aus der Historie der Vorschrift, noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, dass die Stundung ausreichend sein sollte. Die Insolvenzgerichte handelten mal nach der einen, mal nach der anderen Meinung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen IX ZB 29/16 nun der zweiten Meinung den Vorzug gegeben. Beglichen hat ein Schuldner die Kosten nur, wenn die erzielte Masse ausreicht und der Verwalter die Rechnungen ausgleicht oder der Schuldner tatsächlich selbst die Kosten zusätzlich eingezahlt hat. Der BGH begründet die Notwendigkeit der Zahlung durch den Schuldner wie die anderen Vertreter mit der historie und bezieht sich auf sich selbst. In vergangenen Jahren hatte der BGH eine vorzeitige Restschuldbefreiung zugelassen, wenn kein Gläubiger angemeldet hatte und die Ksoten bezahlt waren. Dies war aber noch zu Zeiten des § 299 InsO alter Fassung. Aber gerade daraus leitet der BGH seine Interpretation der Vorschrift des neuen § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO ab. Der Gesetzgeber habe ja gewusst, was der BGH für eine Linie verfolge und habe sich gerade nicht dazu entschlossen, die Stundung ausreichen zu lassen.</p>
<p>Neben dieser grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Kostentilgung stellt der BGH noch klar, dass für ihn die Formulierung des § 300 InsO bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass die Kosten tatsächlich im Antragszeitpunkt bezahlt sind. Die bloße Masse auf dem Konto des Insolvenzverwalters will er nicht ausreichen lassen. Ebenso muss der Schuldner gerade einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Das bloße Abwarten reicht nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Der Streit um die Frage, ob für eine vorzeitige Beendigung die Stundung ausreicht, ist entschieden. Der BGH sagt, nein, es muss tatsächlich bezahlt worden sein. Daneben braucht es einen Antrag des Schuldners.</p>
<p>Was ist für die betroffenen Schuldner nun zu tun? Reden Sie mit Ihrem Rechtspfleger. Der ist zwar grundsätzlich gehalten, die Rechtsprechung des BGH zu beachten, er kann aber auch weiterhin anderer Meinung sein.  Wenn der Rechtspfleger sich auf den BGH beruft, dann können Sie immer noch versuchen, die Kosten über einen Dritten (Freunde oder Familie) aufzubringen. Typischerweise reden wir über rund 1.500 €.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zahlungsunfähigkeit mit Ankündigung &#8211; BGH zur Anfechtung &#8211; IX ZR 23/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/zahlungsunfaehigkeit-mit-ankuendigung-bgh-zur-anfechtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2016 11:20:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das immer wiederkehrende Streitthema bei der Anfechtung ist die Frage, ab wann ein Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Der BGH hat sich in einem Urteil vom 16.06.2016 &#8211; IX ZR 23/15 nun erneut mit der Frage auseinandergesetzt, woraus der Gläubiger schließen muss, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Entscheidung beschäftigt sich mit einer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zahlungsunfaehigkeit-mit-ankuendigung-bgh-zur-anfechtung/">Zahlungsunfähigkeit mit Ankündigung &#8211; BGH zur Anfechtung &#8211; IX ZR 23/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das immer wiederkehrende Streitthema bei der Anfechtung ist die Frage, ab wann ein Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Der BGH hat sich in einem Urteil vom 16.06.2016 &#8211; IX ZR 23/15 nun erneut mit der Frage auseinandergesetzt, woraus der Gläubiger schließen muss, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.</p>
<p>Die Entscheidung beschäftigt sich mit einer Insolvenz aus dem Jahr 2011. Ein Bauunternehmen hatte für seine Baustellen seit Jahren Maschinen bei einem Vermieter geordert. Seit Anfang des Jahres 2011 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der späteren Schuldnerin immer weiter, so dass im Sommer 2011 rund 200.000 € bei der Lieferantin offen waren. Die Lieferantin verhängte einen Lieferstop, drohte mit der Kündigung aller Mietverträge und kündigte einige ausgesuchte Verträge sofort. Zwei Wochen später berichtete die Schuldnerin, dass sie für 2012 die Kreditfinanzierung gesichert habe und bei Geldeingang demnächst 50.000 € anzahlen und dann monatlich 40.000 € abzahlen könnte. Noch einmal zwei Wochen später, die Verbindlichkeiten bei der Vermieterin lagen inzwischen bei rund 800.000 €, brauchte die Schuldnerin eine Spezialgerät. Die Vermieterin machte die Lieferung abhängig von einer Zahlung von 200.000 € auf Rechnungen aus April und Mai 2011 und zusätzlich von einer Bankbürgschaft über die restlichen 605.000 €. Am 22.08.2011 zahlte die Schuldnerin rund 202.000 € und stellte am 30.08.2011 die Bankbürgschaft. Bereits am 06.09.2011 wurde der Insolvenzantrag gestellt und am 01.11.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter verlangt im Wege einer Anfechtung aus § 130 InsO und § 133 InsO die gezahlten rund 202.000 € und Nebenkosten. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte den Vermieter auf Grund der Vorsatzanfechtung und der Deckungsanfechtung zur Zahlung, das OLG München wies die Klage ab. Nach Ansicht des OLG München fehlte es an einer Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.</p>
<p>Im Gegensatz zum OLG München sieht der BGH sehr wohl eine Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. § 130 InsO sei erfüllt.</p>
<p>Zunächst geht der BGH auf die unstreitigen Voraussetzungen ein und stellt fest, dass die Zahlung im August 2011 eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung war. Diese Handlung wurde auch im Zeitraum des § 130 InsO, also binnen drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen. Ebenso unstreitig sei die Zahlungsunfähigkeit an sich. Die Zahlungsunfähigkeit sieht der BGH in der Zahlungseinstellung begründet, die wiederum dadurch belegt ist, dass der Schuldner von Juli 2011 bis zur Insolvenzeröffnung im November Verbindlichkeiten von knapp 6 Mill. € nicht bedient habe. Der Streit bezieht sich allein noch auf die Frage der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit und hier führt der BGH nun im Detail aus, dass die Kenntnis vorlag.</p>
<p>Der BGH gibt seine Definition von der Kenntnis des Gläubigers, die er in ständiger Rechtsprechung wiederholt, und erklärt ergänzend, dass es für den Gläubiger nicht darauf ankommt, ob er die ihm bekannten Tatsachen, hier die Zahlungseinstellung, rechtlich richtig bewertet. Es kommt nur auf die objektive Bewertung an. Wer aus einem Tatsachenbild den falschen Schluß zieht, trägt die Folgen.</p>
<p>Im verhandelten Fall sieht der BGH die Fehlbeurteilung der Lage durch den Richter der Vorinstanz in der Missachtung von klaren Indizien für eine Kenntnis. Es sei fehlerhaft für eine Unkenntnis argumentiert worden, dass ein deutlicher Anstieg der Verbindlichkeiten bei der Vermieterin ja auch schon im Jahr zuvor vorgekommen sei. Das OLG habe zudem ignoriert, dass das Ratenangebot der Schuldnerin ein ausdrückliches Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit gewesen sei.</p>
<p>Der massive Anstieg der Verbindlichkeiten auf 200.000 € und dann bis August 2011 auf 800.000 € sei ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung. Die Parteien hätten nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben würde, dass dieser Anstieg in den fünfstelligen Bereich üblich war. Es sei von vorherigen Einzelausfällen bis zu 35.000 € die Rede gewesen. Allein wegen des enormen Anstiegs der Verbindlichkeiten sei von einer Kenntnis auszugehen. Darüber hinaus sei der &#8222;übliche&#8220; Zahlungsverzug von durchschnittlich 56 Tagen auf vier Monate angewachsen.</p>
<p>Als dann die Schuldnerin auf die Drohung der Vermieterin im Juli 2011 nicht mit einer sofortigen Wiederaufnahme der Zahlungen reagierte, sondern Ratenanbot, sei der Gläubigerin die verschlechterte finanzielle Situation noch deutlicher geworden. Das Schreiben an sich sei schon ein weiteres gewichtiges Anzeichen für die Kenntnis der Vermieterin. Die Schuldnerin habe nämlich mitgeteilt, selbst bei erfolgreichem Abschluss der Finanzierungsrunde für 2012 wäre keine sofortige Zahlung möglich. die Ratenzahlung hätte einen Zahlungen über fast zwei Jahre nach sich gezogen. Dementsprechend sei der Gläubigerin mitgeteilt worden, dass die Schuldnerin nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen.</p>
<p>Das sei insoweit auch aus dem Verhalten der Gläubigerin ersichtlich, weil sie die Ratenzahlungsvereinbarung eben nicht annahm, sondern die Zwangslage der Schuldnerin nutzte, um 200.000 € sofort zu erlangen und darüber hinaus eine weitere Sicherung. Die verlangte 200.000 € lägen deutlich oberhalb der angebotenen 50.000 € und hätten von vorneherein den Plan der Schuldnerin zunichte gemacht.</p>
<p>Dadurch das die Schuldnerin sogar etwas mehr als die verlangten 200.000 € zahlte, war die Kenntnis nach dem BGH auch nicht nachträglich weggefallen. Nach der Entscheidung des BGH kann ein Gläubiger trotz Zahlung und umfangreicher Sicherung nicht davon ausgehen, dass nicht nur er, sondern alle Gläubiger in gleichem Umfang wieder Geld erhalten. Vielmehr müsste ein Gläubiger davon ausgehen, dass die übrigen Gläubiger eines gewerblich tätigen Schuldners einfach nur Stillhalten. Die allgemeine Lebenserfahrung gebiete dem Gläubiger, dass er von einer fortdauernden Zahlungsunfähigkeit ausgehen muss, bis er konkrete anderslautende hinweise hat. Die hier genannte genügten nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der BGH befasst sich erneut mit der Wirkung einer Ratenzahlung bzw. eines Angebots auf die Frage der Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die die Zahlungsunfähigkeit zwingend nahelegen. Er kommt zu dem Schluss, dass schon das Angebot einer Ratenzahlung selbst das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit enthalten kann und dass Zahlungen, erst recht unter Druck wie hier, nicht bedeuten, dass alle Gläubiger Geld erhalten.</p>
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		<title>Die Versagung der Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 13/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-versagung-der-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-1315/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 May 2016 10:24:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Ziel der meisten Verbraucherschuldner ist die Erlangung der Restschuldbefreiung. Vor dem Ziel liegen aber sechs Jahre richtigen Verhaltens. Das ist ein für manch einen Schuldner ein langer Weg und kann zu Problemen führen. Der BGH hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann rein Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann. Und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-versagung-der-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-1315/">Die Versagung der Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 13/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Ziel der meisten Verbraucherschuldner ist die Erlangung der Restschuldbefreiung. Vor dem Ziel liegen aber sechs Jahre richtigen Verhaltens. Das ist ein für manch einen Schuldner ein langer Weg und kann zu Problemen führen. Der BGH hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann rein Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann. Und unter welchen Voraussetzungen. Dem Fall lag das bis zur Reform im Jahr 2014 geltende Recht zu Grunde, die Rechtsgedanken sind aber ohne weiteres auch auf das jetzt geltende Recht anwendbar.<span id="more-869"></span></p>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__296.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 296 Absatz 1 Satz 1 InsO</a> versagt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies beantragt und der Schuldner zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ablauf der Abtretungsfrist schuldhaft seinen Obliegenheiten nicht nachkommt und dadurch die Gläubiger benachteiligt werden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Verletzung gestellt werden.</p>
<p>Der Gläubiger hat die Tatsachen, aus denen sich eine Verletzung der Obliegenheiten ergibt, die zeitliche Einordnung im Restschuldbefreiungsverfahren, die Beeinträchtigung der Gläubiger und schließlich die schuldhafte Verletzung und die Jahresfrist glaubhaft zu machen.</p>
<p>Hieran knüpft die Entscheidung des <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=3195f016bd0319b1756cb4b498a5cea6&amp;nr=73836&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 04.02.2016 zum Aktenzeichen IX ZB 13/15</a> an. Im entschiedenen Fall hatte das Insolvenzgericht die Obliegenheitsverletzung als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Es sei nicht hinreichend vorgetragen, dass der selbständige Schuldner zu wenig an die Masse abgeführt habe, da nicht ersichtlich sei, dass eine Festanstellung überhaupt pfändbare Beträge eingebracht hätte. Das angerufene Landgericht wiederum sah sogar keine Zulässigkeit des Antrags, weil der Gläubiger nicht konkret benachteiligt war. Daneben setzt sich der BGH noch mit der Frage auseinander, wann denn eine fehlende eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 296 Absatz 2 InsO als Versagungsgrund herangezogen werden kann.</p>
<p>Zur Glaubhaftmachung führt der BGH zunächst aus, dass der Gläubiger Tatsachen vortragen muss, aus denen sich eine Benachteiligung der Gläubiger ergibt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 &#8211; IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 &#8211; IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 &#8211; IX ZB 265/11, ZInsO 2012, 1581 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass für die Befriedigung der Gläubiger &#8211; hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet &#8211; wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war.<br />
Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Aus-übung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 &#8211; IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 &#8211; IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 &#8211; IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11). Sofern der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner statt einer selbständigen Tätigkeit ein angemessenes Dienstverhältnis hätte eingehen können und er im Rahmen des angemessenen Dienstverhältnisses ein Einkommen erzielt hätte, aus dem unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein nach den Bestimmungen des § 850c ZPO pfändbarer Betrag verblieben wäre, der höher ist als die tatsächlich vom Schuldner aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit an den Treuhänder geleisteten Zahlungen, ist damit regelmäßig zugleich glaubhaft gemacht, dass die Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Leistet der selbständig tätige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode überhaupt keine Zahlungen an den Treuhänder, ist eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger demnach schon dann glaubhaft, wenn sich bei Einkünften aus einem angemessenen Dienstverhältnis ein pfändbarer Betrag ergeben hätte.“</p>
<p>Zahlt der selbständig tätige Schuldner also nichts in die Masse, dann kann ein einziger hypothetisch pfändbarer Euro schon zu einer Gläubigerbeeinträchtigung führen. Dieser Vergleich ist für den Gläubiger zwar schwierig, aber durch die Vielzahl verfügbarer Datenquellen in Internetvergleichsportalen durchaus möglich.</p>
<p>Zur Frage was denn der Gläubiger vorzutragen hat, wenn ein Selbständiger mehr hätte abführen müssen, ergänzt der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Behauptet der Gläubiger einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Schuldner eine bestimmte abhängige Tätigkeit möglich gewesen ist und der Schuldner aus einem solchen &#8211; fiktiven &#8211; angemessenen Dienstverhältnis ein Netto-Einkommen erzielt hätte, das die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO überstiegen hätte. […]</p>
<p style="padding-left: 30px;">Hingegen ist es &#8211; wie der Senat wiederholt entschieden hat &#8211; für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 &#8211; IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 &#8211; IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 &#8211; IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7). […]</p>
<p style="padding-left: 30px;">Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 aaO mwN). Demgemäß muss der Gläubiger sowohl Tatsachen vortragen, aus denen sich die Höhe eines fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ergibt, als auch diese Tatsachen glaubhaft machen.“</p>
<p>Die vom Landgericht aufgeworfene Zulässigkeitsfrage verwirft der BGH mit dem Argument, dass nur eine allgemeine Beeinträchtigung des Gläubigers vorliegen muss und nicht gerade die konkrete Beeinträchtigung des Antragstellers. Anderes sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.</p>
<p>Darüber hinaus nimmt der BGH Stellung zur Frage, wann denn eine fehlende oder falsche eidesstattliche Versicherung der Erfüllung der Obliegenheiten durch den Schuldner zu einer Versagung führt. Hier führt er aus, dass die bloße Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Antrag nicht hinreichend die Automatik des § 296 Absatz 2 InsO auslösen kann. Nur wenn das Insolvenzgericht den Schuldner konkret auffordert zu seinen Obliegenheiten im Einzelnen Stellung zu nehmen und ihn auf die folgender eidesstattliche Versicherung hinweist, kann die Versagung erfolgen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Der Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung ist schon möglich, wenn nur ein Gläubiger, und sei es der Staat wegen unbezahlter Verfahrenskosten, benachteiligt wird. Er selbst muss keinen Nachteil erleiden.</p>
<p>Der Antrag auf Versagung wegen zu geringen Leistungen eines Selbständigen bedarf des Vortrags von Tatsachen aus denen sich ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angestellte Tätigkeit zu mehr Massegeführt hätte, wobei ein Mehr schon ein Euro sein kann. Vorzutragen ist die Art des dem Schuldner angemessenen Dienstverhältnisses und der ihm mögliche Nettoverdienst.</p>
<p>Der Gläubiger sollte darauf hinwirken, dass das Gericht den Schuldner nicht nur zur Stellungnahme auffordert, sondern im Sinne von § 296 Absatz 2 InsO konkret befragt und auf die Folgen des § 296 Absatz 2 InsO hinweist</p>
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		<title>Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 &#8211; IX ZR 42/14</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/dreiecksanfechtung-bgh-ix-zr-4214/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Apr 2016 10:16:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/dreiecksanfechtung-bgh-ix-zr-4214/">Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 &#8211; IX ZR 42/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des Geldes, auf den der erste im Vergleich verzichtet hatte, für seine Masse. Verständlicherweise fand das der Gläubiger seltsam, gleich zweimal in Anspruch genommen zu werden und trug den Streit vor Gericht.<span id="more-324"></span></p>
<p>Während das Landgericht dem Verwalter Recht gab, sah das Oberlandesgericht die Sache anders, so dass der BGH entscheiden musste. Der BGH wiederum hob das OLG auf und stellte das Landgerichtsurteil wieder her.</p>
<p>Der Sachverhalt einer Dreiecksanfechtung ist kompliziert zu erklären, aber typischerweise zahlt jemand die Schuld eines anderen, ohne das er selbst dem Gläubiger oder dem eigentlichen Zahlungsverpflichteten etwas schuldet. Dahinter stecken üblicherweise miteinander wirtschaftlich oder persönlich verbundene Gesellschaften oder Menschen. So auch in diesem Fall. Der Zahlungspflichtige und der tatsächlich Leistende waren Schwestergesellschaften. Gläubiger G hatte Forderungen über rund 65.000 € gegen Schwester A, die Schwester B kurz vor dem Insolvenzantrag bezahlte. Über A und B wurde am selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht setzte aber zwei verschiedene Insolvenzverwalter ein.<br />
Insolvenzverwalter A focht als erster an und verlangte von G die 65.000 € im Wege der sogenannten Deckungsanfechtung aus § 131 InsO. G hätte das Geld von A bekommen sollen und nicht von B. Insolvenzverwalter A und G einigten sich in einem Vergleich über eine Zahlung von 32.500 € und A verzichtete auf den Restanspruch. Insolvenzverwalter B focht danach gegen G auf Grund von § 134 InsO die restlichen rund 32.500 € wegen Unentgeltlichkeit an. B habe ja nie an G zahlen müssen und durch die Insolvenz beider Gesellschaften sei klar gewesen, dass die Gegenleistung (Verlust der Forderung bei G) wirtschaftlich wertlos gewesen sei, die Zahlung sei also ein Geschenk an G gewesen.</p>
<p>Der BGH hat nun in seiner <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%2042/14&amp;nr=73837" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Entscheidung vom 04.02.2016</a> klargestellt, dass wie zuvor schon in einer wegweisenden Entscheidung (BGHZ 147, 228 und ZInsO 2008, 106) ausgeführt, die Deckungsanfechtung der Schenkungsanfechtung vorgeht (s.o. Rn. 23), wenn die Deckungsanfechtung denn begründet ist (dort Rn. 46 ff.). Darüber hinaus beschäftigt sich der BGH in seiner aktuellen Entscheidung nun noch mit der Frage, ob schon ein zweifelhafter Anspruch in der Deckungsanfechtung mit einem nachfolgenden Vergleich ausreicht, die Schenkungsanfechtung zurückzudrängen. Ebenso beschäftigt sich der BGH mit der Frage, wie sich der Verzicht des Insolvenzverwalters (hier A) im Vergleich auf das Schenkungsverhältnis (B zu G) auswirkt.</p>
<p>Den Vorrang begründet der BGH so:</p>
<p style="padding-left: 30px;"> „Der Vorrang der Deckungsanfechtung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen seien anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten. Er folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 38; vom 22. Oktober 2009 &#8211; IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGH, aaO Rn. 42 ff).“</p>
<p>In der weiteren Begründung sieht der BGH den Gläubiger im Risiko, wie er die Durchsetzbarkeit der einzelnen Anfechtungsansprüche bewertet und ob und an wen er zahlt.</p>
<p>Ein Vergleich mit einem Insolvenzverwalter sorge aber nicht dafür, dass damit alle Anfechtungsansprüche aller Insolvenzverwalter erledigt seien. Einige sich A mit G so betreffe das nur das Verhältnis A zu G, da A nicht über die Insolvenzmasse des B entscheiden könne. Eine Durchsetzung des Anspruchs des B sei aber begrenzt auf den durch den Vergleich erlassenen Rest.</p>
<p>Das was an A auf die Deckungsanfechtung gezahlt wurde kann nicht zum zweiten Mal gefordert werden:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Die beiden Insolvenzverwalter sind mit ihren Ansprüchen aus Deckungsanfechtung einerseits und Schenkungsanfechtung andererseits weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger (BGH, Urteil vom 16. November 2007 &#8211; IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 30 ff). Also liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich allerdings, auch soweit beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen (BGH, aaO Rn. 33). Die aus dem Konkurrenzverhältnis folgende Durchsetzungssperre für die Schenkungsanfechtung greift, wenn ein begründeter Anspruch aus Deckungsanfechtung auch tatsächlich erfüllt wird. Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den in doppelter Weise anfechtbaren Betrag an überhaupt niemand zurückzahlt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 46). Es lässt sich gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsmittlers nicht rechtfertigen, dass der von Rechts wegen zugunsten dieser Masse bestehende Anfechtungsanspruch dadurch zunichte gemacht wird, dass ein Vergleich über einen zweifelhaften Anspruch aus Deckungsanfechtung geschlossen wird. Dann bestünde außerdem in erheblichem Umfang die Gefahr von Verträgen zu Lasten der Masse des Leistungsmittlers, weil derartige Vergleichsabschlüsse nicht nur für den Verwalter der Deckungsanfechtung, sondern auch für den Anfechtungsgegner von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil wären.“</p>
<p>Als Trostpflaster stellt der BGH am Schluss fest, dass der Gläubiger zwar trotz des Vergleichs auch den Rest zahlen muss, aber immerhin seine Forderung vollständig im Verfahren des A zur Tabelle anmelden kann:</p>
<p style="padding-left: 30px;"> „Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn er das Erlangte zurückgewährt. Das gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund. Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 &#8211; IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17). Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 &#8211; IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17). Allein die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs über den Rückforderungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO). Durch den Vergleichsabschluss im Vorprozess ist die Forderung der Beklagten also nicht wieder aufgelebt, sondern erst durch die Auszahlung des Vergleichsbetrages an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft.“</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer eine Zahlung erhält, die nicht von dem eigentlichen Forderungsschuldner stammt, sollte sich innerlich gegen eine Anfechtung wappnen. Kommt die Anfechtung vom Verwalter des Forderungsschuldners, so sollte der Gläubiger ggf. den Insolvenzverwalter des Zahlenden ins Boot holen, wenn ein Vergleich wirklich wasserdicht sein soll. Wird durch den Verwalter des nichtverpflichteten Zahlenden angefochten, so kann der Gläubiger den Vorrang der Deckungsanfechtung einwenden.</p>
<p>Haben Sie Fragen zu dieser zugegebenermaßen komplexen Anfechtung? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen sie mich an.</a> Ich berate Sie gerne.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/dreiecksanfechtung-bgh-ix-zr-4214/">Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 &#8211; IX ZR 42/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Restschuldbefreiung und Strafrecht &#8211; eine üble Mischung &#8211; BGH 1 StR 337/15, Beschluss vom 14. März 2016</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-und-strafrecht-bgh-1-str-33715/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2016 11:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>So mancher Schuldner hat das Gefühl, dass es doch ungerecht ist, wenn seine Gläubiger all das hart erarbeitete Vermögen bekommen sollen, dass eigentlich für die eigene Altersvorsorge gedacht ist. Altersvorsorge ist doch ein anerkennenswertes Ziel. Tatsächlich sieht das auch der Gesetzgeber so. Es gibt extra für Selbständige eingeführte Pfändungsvorschriften, die nach Alter gestuft Vermögen pfändungsfrei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-und-strafrecht-bgh-1-str-33715/">Restschuldbefreiung und Strafrecht &#8211; eine üble Mischung &#8211; BGH 1 StR 337/15, Beschluss vom 14. März 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>So mancher Schuldner hat das Gefühl, dass es doch ungerecht ist, wenn seine Gläubiger all das hart erarbeitete Vermögen bekommen sollen, dass eigentlich für die eigene Altersvorsorge gedacht ist. Altersvorsorge ist doch ein anerkennenswertes Ziel. Tatsächlich sieht das auch der Gesetzgeber so. Es gibt extra für Selbständige eingeführte Pfändungsvorschriften, die nach Alter gestuft Vermögen pfändungsfrei machen und so dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Das gilt auch für das Insolvenzverfahren. Nur heißt das nicht, dass alles Vermögen geschützt ist, dass der Altersvorsorge nach Wunsch des Schuldners dienen soll. Wer diesem Irrtum erliegt und Vermögen verheimlicht, riskiert nicht nur seine Restschuldbefreiung. Nach einer neuen BGH-Entscheidung vom 14.03.2016 geht es sogar um Bankrott, eine Straftat, die zu Gefängnisstrafen führen kann. Eine üble Mischung.<span id="more-319"></span></p>
<p>In dem entschiedenen Fall hatte ein Schuldner rund 1,8 Millionen Euro Schulden. Und bei einer Schweizer Bank mehr als 2,0 Millionen US-Dollar Guthaben. Die wollte er nicht teilen und gab in seinem Insolvenzantrag an, er habe nur Bankguthaben von rund 16 Euro. Auch später verschwieg er der Insolvenzverwalterin sein Guthaben und schichtete das Geld dann noch in eine Lebensversicherung um. Auch dies verschwieg er. Das Verfahren nahm seinen Gang und die Gläubiger erhielten keine Quote gezahlt, weil die Verwalterin nur 102 Euro einnehmen konnte. Sechs Jahre später erteilte das Amtsgericht wie angekündigt dem Schuldner die Restschuldbefreiung. </p>
<p>Damit hätte für den Schuldner alles glatt gehen können, doch dann kam die Steuer-CD. Sein Name fiel bei einem Datenabgleich des Finanzamtes auf und ein Steuerstrafverfahren begann. Während dieses Verfahrens bemerkte ein Beteiligter, dass der Schuldner ein Insolvenzverfahren durchlaufen hatte und meldete die versteckten Vermögenswerte dem Amtsgericht. Das Amtsgericht hob daraufhin die erteilte Restschuldbefreiung auf. Der Schuldner zahlte jetzt das Geld an den Treuhänder und der konnte immerhin fast 96 % Quote zahlen. </p>
<p>Der Fall war damit noch nicht am Ende. Die Staatsanwaltschaft nahm nicht nur die Steuerstraftatbestände aufs Korn, sondern stützte die Anklage auch auf vorsätzlichen Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Landgericht folgte der Anklage und verurteilte den Schuldner zu zwei Jahren und neun Monaten Haft. </p>
<p>Der Schuldner wandte nun eigentlich sehr klug ein, dass der Bankrott doch längst verjährt sei. Im Strafrecht kann eine Tat nur verfolgt werden, wenn sie noch nicht verjährt ist, also eine vom Gesetz vorgesehene Zeit seit der verbotenen Handlung oder Unterlassung noch nicht verstrichen ist. Im Strafgesetzbuch ist die Verjährung an die Strafdrohung geknüpft. Je höher die Strafdrohung, desto länger die Verjährungsfrist. Nicht umsonst heißt es so schön: Mord verjährt nie. Für Bankrott tritt Verjährung nach fünf Jahren ein. Die Restschuldbefreiung dauert sechs Jahre, also wäre doch alles verjährt. </p>
<p>Der BGH führt in seinem <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20337/15&#038;nr=74216" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschluss vom 14. März 2016</a> zum Aktenzeichen 1 StR 337/15 aus, dass dies nicht so einfach ist. Die Bankrotttat ist erst vollendet und die Zeit beginnt zu laufen, wenn die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt ist. In der ganzen Zeit vor der Insolvenzeröffnung ist der Schuldner zunächst nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__20.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 20 InsO</a>, danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__97.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO</a> und bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung  §§ 20, 97 InsO zu Aufdeckung von Vermögen verpflichtet. Dadurch, dass er Vermögen bis zum Tag der Restschuldbefreiung  verheimlicht, setzt er sozusagen die Tat auf Dauer fort. Dieses Verhalten gefährdet die Gläubiger und sorgt für ein Fehlen des Starts der Verjährungsuhr.</p>
<p>Die Verurteilung wegen Bankrotts trotz langen Jahren des Verfahrens und letztendlich sogar Zahlung an die Gläubiger zeigt, wie gefährlich falsch verstandene Altersvorsorge sein kann. Natürlich hat nicht jeder Schuldner ein Schweizer Bankkonto, aber auch schon ein paar tausend Euro, die unter den Tisch fallen, können fatal sein. Fatal für die Restschuldbefreiung, die der Täter im BGH-Fall nicht bekam und die sicherlich auch in geringeren Fällen zurückgenommen wird, und fatal, weil Gefängnis drohen kann.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Wer als Insolvenzschuldner Vermögen verheimlicht, riskiert Restschuldbefreiung und in einigen Fällen sogar die persönliche Freiheit. Nehmen Sie die Belehrung im Insolvenzantrag, alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen, niemals auf die leichte Schulter. Auch wenn in diesem Extremfall eine Steuer-CD bei der Aufklärung half, Insolvenzverwalter haben von Berufs wegen eine feine Nase für verstecktes Geld.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-und-strafrecht-bgh-1-str-33715/">Restschuldbefreiung und Strafrecht &#8211; eine üble Mischung &#8211; BGH 1 StR 337/15, Beschluss vom 14. März 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz &#8211; BGH IX ZR 61/14</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-kenntnis-des-anfechtungsgegners-vom-benachteiligungsvorsatz-bgh-ix-zr-6114/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 11:20:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist eine immer wiederkehrende Frage. Der Insolvenzverwalter ficht eine Rechtshandlung nach § 133 InsO, also wegen Benachteiligungsvorsatz, an. Der Gegner sagt, ich wusste doch von nichts. Und wer muss nun was beweisen? Der IX. Senat des BGH hat sich in seinem neuesten Fall (BGH IX ZR 61/14 vom 17.12.2015) wieder mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-kenntnis-des-anfechtungsgegners-vom-benachteiligungsvorsatz-bgh-ix-zr-6114/">Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz &#8211; BGH IX ZR 61/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist eine immer wiederkehrende Frage. Der Insolvenzverwalter ficht eine Rechtshandlung nach § 133 InsO, also wegen Benachteiligungsvorsatz, an. Der Gegner sagt, ich wusste doch von nichts. Und wer muss nun was beweisen? Der IX. Senat des BGH hat sich in seinem neuesten Fall <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=73390&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">(BGH IX ZR 61/14 vom 17.12.2015)</a> wieder mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt, diesmal in der Form, wann denn eine Kenntnis des Anfechtungsgegners wieder wegfällt.<span id="more-868"></span></p>
<p>In seiner Entscheidung bestätigt der BGH zunächst noch einmal seine seit Jahren verfolgte Rechtsprechung zu § 133 InsO. Ein Benachteiligungsvorsatz ist aus der Tatsache der Zahlungsunfähigkeit des Handelnden heraus zu lesen. Denn wer weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger bedienen kann, der nimmt regelmäßig billigend in Kauf, dass er mit der Zahlung an einen die anderen benachteiligt. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls die Annahme des Schuldners, er werde bald wieder zahlen können, da in naher Zukunft ein Kredit erlangt werden kann. Das Urteil bestätigt auch noch einmal, dass selbst eine kongruente Leistung nicht den Vorsatz aufhebt. Nur weil jemand zur Erlangung einer gleichwertigen Gegenleistung einen Gläubiger bedient, ist dies noch kein Freibrief.</p>
<p>Wie schon häufig zuvor stellt der BGH die Zahlungsunfähigkeit im aktuellen Fall über die Zahlungseinstellung fest. Auch hier nimmt der BGH wieder Bezug zu seiner Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO (z.B. BGH IX ZR 180/12 vom 12.02.2015). Kann über die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen eine Zahlungseinstellung dargelegt werden, so braucht der Insolvenzverwalter keine detailliert fortgeschriebene Liquiditätsbilanz vorlegen.</p>
<p>Im hier behandelten Fall hatte der Schuldner seinen Gläubigern schriftlich die finanzielle Schieflage bekannt gegeben und um Stundung und Forderungsverzicht gebeten. Der BGH wird sehr deutlich und führt in Randnummer 20 aus, dass &#8222;Diese Erklärung der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, [&#8230;] ungeachtet der Bitte um Stundung und Forderungserlass nachdrücklich auf eine Zahlungseinstellung hin[deutet]&#8220;. </p>
<p>Neben diesem fallspezifischen, deutlichen Indiz nimmt der BGH wie zuvor die Nicht- oder Spätzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als signifikantes Anzeichen und stellt darauf ab, dass auch sonstige Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor den angefochtenen Rechtshandlungen bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlt geblieben sind. </p>
<p>Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlange ein Gläubiger, wenn ihm Umstände bekannt werden, die zwingend den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Auch das ist keine Neuerung, sondern Gesetzestext. Interessant ist jedoch, dass der BGH sich die Mühe macht, noch einmal deutlich hervorzuheben, dass für die Annahme einer solchen Kenntnis spricht, wenn der betreffende Gläubiger überlebenswichtige Dienstleistungen erbringt und weiß, dass der Schuldner unternehmerisch tätig ist. In Randnummer 25 des Urteils führt das Gericht aus: &#8222;Diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht des Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten&#8220; (BGH IX ZR 203/12 vom 08.01.2015, Rn. 23)</p>
<p>Nachdem der BGH also zunächst über weite Strecken seine vorherigen Entscheidungen erneut bekräftigt, hatte er sich in diesem Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann eine einmal eingetretene Kenntnis des Anfechtungsgegners wegfallen kann. Und wer das zu beweisen hat.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass der Anfechtungsgegner für die ihm günstige Tatsache des Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Kenntnis hiervon beweisbelastet ist. Der Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass der Schuldner seine Zahlung in Gänze wieder aufgenommen hat und dies mit Tatsachenvortrag untermauern. Es komme hierbei darauf an, dass nicht nur die bloßen Umstände, die ursprünglich die Zahlungsunfähigkeit indizierten weggefallen sind, sondern der Gläubiger aus den nun vorliegenden Umständen schließen musste, dass die Gefahr vorüber war. Es gilt also, dass eine einmal festgestellte Kenntnis, auch über Jahre hinweg, fortbesteht, es sei denn der Betreffende kann anderes beweisen. Und hierfür reiche es nicht, dass der Anfechtungsgegner vom Schuldner wieder Zahlungen erhält. </p>
<p>Zuletzt beschäftigt sich der BGH noch mit der Frage, ob ein Bargeschäft vorliegt, was bei dem Schuldner, der ja dann gleichwertige Gegenleistungen in sein Vermögen fließen sehe, den Vorsatz beseitige. Auch hierzu entscheidet der BGH im Wege der Beweislastverteilung, die er beim Anfechtungsgegner sieht. Dieser hat darzulegen und zu beweisen, dass eine gleichwertige Zug-um-Zug-Leistung vorlag und ob vom Schuldner zugleich die Leistung abweichend von § 366 Abs. 2 BGB zugeordnet wurde.</p>
<p>Insgesamt findet sich mit dieser Entscheidung eigentlich keine wesentliche Neuerung für die Praxis, aber eine deutliche und instruktive Wiederholung bereits ergangener Entscheidungen. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-kenntnis-des-anfechtungsgegners-vom-benachteiligungsvorsatz-bgh-ix-zr-6114/">Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz &#8211; BGH IX ZR 61/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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