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	<title>Insolvenzantrag Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Insolvenzantrag Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2019 16:59:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend. Die Schlagzeile stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema. Überschuldet ist nach der Definition des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend.</p>
<p><a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verschuldung-jeder-siebte-unter-30-ist-ueberschuldet-a-1253996.html">Die Schlagzeile</a> stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema.<span id="more-644"></span></p>
<p>Überschuldet ist nach der Definition des Artikels jeder Mensch, der so viele Schulden hat, dass er diese neben seinen laufenden Kosten des Lebens nicht bedienen kann. Rein technisch/rechtlich gibt es bei Privatpersonen die Überschuldung nicht, aber die Definition ist gut genug, denn sie bildet im Grunde die gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit nach. Denn wer seine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht zahlen kann ist eben zahlungsunfähig.</p>
<p>Gehen wir mal davon aus, die Statistik stimmt. Dann können Sie im Mittel davon ausgehen, dass in jeder Familie zumindest eine Person nach der Definition überschuldet ist. Oder Sie zumindest in Ihrem weiteren Umfeld mindestens eine Person kennen, die es ist.</p>
<p>Der Artikel befasst sich durchaus sachlich mit den Ursachen solcher finanziellen Verhältnisse. Was er jedoch nicht so recht macht, ist sich mit den Möglichkeiten für eine Lösung zu beschäftigen. Im Grunde genommen wird einem nur empfohlen zu sparen. Das mag tatsächlich funktionieren, wenn man wie die Studentin im Artikelbeispiel, einen hinreichend bezahlten Job hat und nach und nach alles abzahlen kann.</p>
<p>Die allermeisten werden aber eben nicht in der Lage sein, die Gläubiger mit Zahlungen ruhig zu stellen. Irgendwann wächst einem der Stapel Briefe buchstäblich über den Kopf und es reicht eben nicht, neben ALG II noch zu sparen. Man kann tatsächlich versuchen, einen Vergleich mit allen Gläubigern anzustreben, nur wenn man nichts anzubieten hat, dann vergleicht sich auch kein Gläubiger.</p>
<p>Was ist also zu tun? Sie können es sich schon denken. Aus meiner Sicht, aus der Sicht des Insolvenzrechtlers, ist die einzige Lösung ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Das dauert zu lange? Ja, sechs Jahre sind eine lange Zeit, aber wir reden hier nicht über Menschen, die als Rentner mit Schulden zu kämpfen haben, sondern von jungen Menschen, die eine neue Chance brauchen.</p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">melden Sie sich bei mir</a>. Je früher Sie damit anfangen, umso schneller sind Sie durch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 13:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-ag-goettingen-71-ik-12315-nom/">meiner vorherigen Beiträge</a> habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen.<span id="more-491"></span></p>
<p>Was aber bedeutet denn nun „Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt“, wie es im  Wortlaut des zweiten Satzes heißt?</p>
<p>Im Wesentlichen gab es zwei Meinungen zu dieser Frage. Die einen ließen gelten, dass der Schuldner nach § 4a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet erhalten hatte. Jede weitere Fortführung des Verfahrens ohne Gläubiger würde nur zur Belastung der Staatskasse mit unnötigen Kosten führen. Die Gegenmeinung hielt sich an den Wortlaut, der darauf abstellt, dass der Schuldner, nicht der Staat, die Verfahrenskosten beglichen hat. Es sei weder aus der Historie der Vorschrift, noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, dass die Stundung ausreichend sein sollte. Die Insolvenzgerichte handelten mal nach der einen, mal nach der anderen Meinung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen IX ZB 29/16 nun der zweiten Meinung den Vorzug gegeben. Beglichen hat ein Schuldner die Kosten nur, wenn die erzielte Masse ausreicht und der Verwalter die Rechnungen ausgleicht oder der Schuldner tatsächlich selbst die Kosten zusätzlich eingezahlt hat. Der BGH begründet die Notwendigkeit der Zahlung durch den Schuldner wie die anderen Vertreter mit der historie und bezieht sich auf sich selbst. In vergangenen Jahren hatte der BGH eine vorzeitige Restschuldbefreiung zugelassen, wenn kein Gläubiger angemeldet hatte und die Ksoten bezahlt waren. Dies war aber noch zu Zeiten des § 299 InsO alter Fassung. Aber gerade daraus leitet der BGH seine Interpretation der Vorschrift des neuen § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO ab. Der Gesetzgeber habe ja gewusst, was der BGH für eine Linie verfolge und habe sich gerade nicht dazu entschlossen, die Stundung ausreichen zu lassen.</p>
<p>Neben dieser grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Kostentilgung stellt der BGH noch klar, dass für ihn die Formulierung des § 300 InsO bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass die Kosten tatsächlich im Antragszeitpunkt bezahlt sind. Die bloße Masse auf dem Konto des Insolvenzverwalters will er nicht ausreichen lassen. Ebenso muss der Schuldner gerade einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Das bloße Abwarten reicht nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Der Streit um die Frage, ob für eine vorzeitige Beendigung die Stundung ausreicht, ist entschieden. Der BGH sagt, nein, es muss tatsächlich bezahlt worden sein. Daneben braucht es einen Antrag des Schuldners.</p>
<p>Was ist für die betroffenen Schuldner nun zu tun? Reden Sie mit Ihrem Rechtspfleger. Der ist zwar grundsätzlich gehalten, die Rechtsprechung des BGH zu beachten, er kann aber auch weiterhin anderer Meinung sein.  Wenn der Rechtspfleger sich auf den BGH beruft, dann können Sie immer noch versuchen, die Kosten über einen Dritten (Freunde oder Familie) aufzubringen. Typischerweise reden wir über rund 1.500 €.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2016 11:41:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann?<span id="more-484"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: IX ZB 67/15) nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Er kommt zu dem Schluss, dass es reicht, wenn das Insolvenzgericht zumindest in einem der beiden zeitnah gegen denselben Schuldner beantragten Insolvenzverfahren korrekt belehrt hat. </p>
<p>Der Sachverhalt der Entscheidung ist zunächst einmal geprägt vom Widerstreben des Schuldners. Ein Gläubiger beantragt das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann folgt sechs Wochen später der nächste Gläubiger mit einem weiteren Antrag. Das Gericht hat den Schuldner nur im ersten Verfahren belehrt und dann sechs Monate später, nachdem ein Gutachter die Zahlungsunfähigkeit feststellte, die Eröffnung beschlossen. Der Schuldner wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde und erst als die abgelehnt wird, kommt ihm der Gedanke, er sollte wohl besser doch Restschuldbefreiung beantragen.</p>
<p>Generell ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Der Schuldner muss aber hierfür ordentlich belehrt worden sein. Ansonsten kann er trotz bereits erfolgter Insolvenzeröffnung die isolierte Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner im entschiedenen Fall  versucht es nach der Ablehnung durch das Amtsgericht durch alle Instanzen mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden und scheitert auch beim BGH.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass ein unvollständiger, verspäteter oder falscher Belehrungstext des Gerichts zu einer Beschränkung der Rechte des Schuldners führen würde. Dies wiederum würde ihm die Möglichkeit eröffnen, auch nach Eröffnung einen Antrag zu stellen. </p>
<p>Nach Ansicht des BGH war der Hinweistext ohne Fehler und auch rechtzeitig genug. Der erste Hinweis sei auch für den zweiten Antrag hinreichend. Ein weiterer Hinweis sei nicht geboten gewesen. Der Schuldner habe allein schon aus logischen Erwägungen schließen müssen, dass der Hinweis allgemein gelte, egal wie viele Eröffnungsanträge noch gestellt werden. Daneben sei nur notwendig, dass das Insolvenzgericht vom zweiten Antrag bis zur Eröffnung genügend Zeit lässt, damit der Schuldner prüfen und entscheiden kann, ob er selbst auch einen Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen möchte. Dies sei ohne weiteres der Fall gewesen. Tatsächlich vergingen vom Eingang des zweiten Antrags bis zur letzlichen Eröffnung sechs Monate. Mehr als genug Zeit, wie der BGH befindet. </p>
<p>Es ist nach dem BGH auch nicht von Bedeutung, dass der Schuldner die Forderungen der Antragsteller bestritten hatte. Er müsse sich innerhalb der Frist, die ihm das Amtsgericht setzt entscheiden, ob er sich wehrt und keinen Antrag stellt oder ob er eben doch die Forderung akzeptiere und die Restschuldbefreiung als Lösungsweg suche.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer einen Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht zugestellt bekommt sollte genau lesen, was das Gericht ihm mitteilt und dann zügig selbst Antrag stellen oder Beratung suchen. Denn selbst ein zweiter Antrag eines Gläubigers muss nicht noch mal mit einer Warnung des Gerichts verbunden werden. Immer vorausgesetzt, dass Gericht wartet nach dem zweiten Antrag lange genug, wobei vier Wochen ausreichen soll. Es gilt sich also zu entscheiden, Forderung bestreiten oder Restschuldbefreiung. Beides nebeneinander geht, bedeutet durch das enge Zeitfenster aber erheblichen Druck für die Risikoabwägung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 06:30:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen. Das Tollste ist natürlich, dass es bei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/">Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen.</p>
<p>Das Tollste ist natürlich, dass es bei den nahen Nachbarn nicht so lange dauert. In Großbritannien kann dem Antragsteller schon nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt werden (section 279 insolvency act 1986). Bei unseren westlichen Nachbarn ist für Privatpersonen eine Restschuldbefreiung eigentlich nicht vorgesehen, da sie außer in Elsaß-Lothringen nicht konkursfähig sind. Da geht es aber. Genauer handelt es sich um die départements de la Moselle, du Bas-Rhin et du Haut-Rhin (art. 234 loi 85-98 und Code de Commerce Article L670-1). Kaufmänner/-frauen allerdings können Insolvenz beantragen und dort nach Abschluss des Verfahrens mit dessen Aufhebung automatisch Restschuldbefreiung erlangen. Eine feste Frist für die Restschuldbefreiung gibt es  nicht. Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sind auch die Gläubigerforderungen nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p>Warum also nicht im Ausland Insolvenzantrag stellen? Sie können sich vorstellen, dass die dortigen Richter „Insolvenztourismus“ gutheißen, noch die deutschen Gerichte, vor denen die Gläubiger klagen, die Ihre Restschuldbefreiung im Ausland nicht anerkennen wollen. Sie laufen Gefahr, die Forderung in Deutschland trotz Auslandsinsolvenz bezahlen zu müssen.</p>
<p>Durch die Vereinheitlichung der Gesetze in Europa funktioniert eine Restschuldbefreiung im Ausland nach dem BGH dennoch. Es ist nur sicherzustellen, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier wird es rechtlich. Zunächst einmal muss das ausländische Recht der EUInsVO genügen. Tut es dies, was bei den britischen und französischen Gesetzen der Fall ist, so haben die Gerichte und Behörden der anderen EU-Staaten die Entscheidungen im Ausland zu akzeptieren. Der BGH hat klargestellt (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%20304/13&amp;nr=72764" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH IX ZR 304/13</a>), dass der typische weitere Einwand des sog. „ordre public“-Verstoßes nicht relevant ist. Die Regelungen der anderen Staaten führen nicht zu einer Umgehung der freiheitlichen Grundordnung in Deutschland. Nur weil es kürzere Fristen gibt, sind die anderen Gesetze nicht schlecht. Ebenso ist nach dem BGH nicht relevant, ob und wenn ja wie das (ausländische) britische Gericht die örtliche Zuständigkeit geprüft hat.</p>
<p>Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass man nicht seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen (auch COMI genannt) im Ausland hatte. Dann kann der Gläubiger im Ausland bei Gericht gegen die Restschuldbefreiung vorgehen und in Deutschland ggf. gegen den Schuldner die Forderung als Schadensersatzforderung (z.B. nach § 826 BGB) geltend machen. Und die ist als Neuforderung gerade nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst.</p>
<p>Was einem auch keiner der vielen Anbieter für Auslandsinsolvenzen erklärt, ist, dass in Großbritannien eine Verlängerung der Restschuldbefreiungsphase auf bis zu 15 Jahre möglich ist. Die sogenannte banruptcy restriction order oder BRO macht es möglich. Ebenso können Zahlungsauflagen für weitere zwei Jahre nach der Ein-Jahres-Frist verhängt werden.</p>
<p>Richtig interessant wird es allerdings nun wegen des Volksentscheids in Großbritannien, die EU verlassen zu wollen. Das dürfte, sobald die Brexit-Erklärung in Brüssel eingegangen ist, zum Ende der EUInsVO- Argumentation führen. Was das mit den bereits erteilten discharges für Altverfahren anrichtet, wage ich gar nicht erst zu fragen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Insolvenzantrag im Ausland ist eine Option. Sie setzt allerdings die ehrliche und vollständige Verlagerung des persönlichen Lebens ins Ausland voraus, wenn man wirklich alle Risiken für eine spätere Rückkehr nach Deutschland minimieren will. Wer das nicht tut, sieht sich eventuell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, die man nicht so einfach los wird.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/">Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 08:16:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Bescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/">Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem meiner <a href="https://www.insolvenz.hamburg/der-guenstige-berater-ist-nicht-der-beste-ag-hamburg-68c-ik-11016/">vorherigen Beiträge </a>habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das am 20.04.2016 auch so gesehen.</p>
<p>Das Amtsgericht Göttingen hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 74 IK 113/16 in einer ganz ähnlichen Sache nun nicht viel Neues erzählt. Eigentlich wiederholt es nur seinen eigenen Beschluss vom 20.04.2016 als Zitat und nickt ihn ab, weil keine neuere obergerichtliche Entscheidung vorliegt.<br />
Bis auf eine Sache. Der zuständige Richter erklärt, er wird in Zukunft bei ihm nicht korrekt erscheinenden Bescheinigungen nach § 305 InsO dem Schuldner bloß aufgeben eine wirksame Bescheinigung vorzulegen. Nachfragen beim eigentlichen Ersteller der Bescheinigung gibt es nicht mehr.</p>
<p>Was bedeutet das für Schuldner im Bezirk Göttingen, die sich für eine Sparberatung entschieden haben? Im wesentlichen Zeitverlust und ärgerliches Geld. </p>
<p>Das Amtsgericht wird in Fällen, wo es eine fehlerhafte Beratung sieht nur noch auffordern, binnen einer Frist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Kann der Schuldner das nicht, was zwangsläufig wegen der zu erwartenden Kürze der Frist der Fall sein dürfte, so wird der Antrag abgewiesen. Typischerweise ist allein schon ohne Wartezeit auf einen Termin beim Schuldnerberater mit einer Laufzeit von gut drei Monaten zu rechnen, bis man die Bescheinigung vorliegen hat. Mit Wartezeit von sechs Monaten und mehr ist man schnell bei einem Dreivierteljahr oder sogar Jahr. Die Frist für die Vorlage einer neuen Bescheinigung dürfte durch das Gericht bei vier Wochen festgesetzt werden.</p>
<p>Das für die erste Bescheinigung ausgegebene Geld ist zunächst einmal weg. Wer keine erfolgreiche Antragstellung erreicht, weil die Bescheinigung nicht § 305 InsO entspricht, könnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Ersteller haben. Hier wurde ziemlich sicher schlecht geleistet. Problematisch dürfte aber sein, dass die betreffenden Anbieter mit ihrem Geschäftsmodell weitermachen wollen. Wenn sie aber an den betroffenen Kunden Geld zurückzahlen, wäre das ein Eingeständnis, dass das Geschäftsmodell nicht gesetzeskonforme Ergebnisse erzielt. Sie können sich  ausrechnen, was das bedeutet. Geld zurück gibt es nur bei Prozess.</p>
<p>Göttingen ist weit weg meinen Sie? Stimmt. Dieser Beschluss gilt nur für den einen Fall im Bezirk des Insolvenzgerichts Göttingen. Aber das Amtsgericht Göttingen hat diesen Beschluss in einer Rechts-Zeitschrift veröffentlicht und weil ein paar der meinungsstärksten Richter im Insolvenzrecht in Göttingen sind oder waren (Herr Richter am BGH Pape vom InsO-Senat war zum Beispiel Insolvenzrichter in Göttingen), lesen ihn viele andere Richter und Rechtspfleger. Sie können sich vorstellen, dass das eine Quelle für weitere Beschlüsse anderer Richter sein könnte.</p>
<p>Wie findet man nun einen Schuldnerberater, der seriös ist und vor allem nach § 305 InsO richtige Bescheinigungen erstellt? Wesentliches Merkmal für einen guten Berater ist sein zeitliches Engagement. Fragen Sie vor der Auftragserteilung, ob ein persönliches Gespräch nötig ist. Wenn Ihnen der Berater sagt, nein, das kann man alles per Post oder Telefon machen, dann sind Sie dort falsch. Weder ist dann klar, dass der Bescheinigende, meist ein Rechtsanwalt, das wirklich selbst macht, noch ist gesichert, dass ohne persönliches Gespräch Ihre Fragen beantwortet sind und vor allem das Gericht die Bescheinigung auch akzeptiert. </p>
<p>Also noch einmal. Gute Beratung kostet Geld. Aber sie spart Zeit und Ärger.</p>
<p>Sie haben Ärger mit Ihrer Bescheinigung nach § 305 InsO? Rufen Sie mich an und wir reden darüber.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/">Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Versagung der Restschuldbefreiung Falschangaben im Antrag &#8211; AG Fürth IK 785/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/versagung-der-restschuldbefreiung-falschangaben-im-antrag-ag-fuerth-ik-78515/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2016 10:53:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Noch einmal: Wie Falschangaben im Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können In meinem letzten Artikel zur Restschuldbefreiung ging es zugegebenermaßen um einen extremen Fall. Viel alltäglicher ist das Problem, mit dem sich das Amtsgericht Fürth in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (AG Fürth IK 785/15, ZInsO 2016, 766) auseinandersetzt. Auch hier hatte eine Schuldnerin, nach [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Noch einmal: Wie Falschangaben im Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können</p>
<p>In meinem <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-und-strafrecht-bgh-1-str-33715/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">letzten Artikel zur Restschuldbefreiung</a> ging es zugegebenermaßen um einen extremen Fall. Viel alltäglicher ist das Problem, mit dem sich das Amtsgericht Fürth in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (AG Fürth IK 785/15, ZInsO 2016, 766) auseinandersetzt. Auch hier hatte eine Schuldnerin, nach Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, im Formularantrag eine falsche Angabe gemacht. Die Schuldnerin erklärte durch Ankreuzen im Formular und ihre Unterschrift, dass sie weder ein Bankkonto habe, noch über Bargeld verfüge. Nur fiel dem Gericht auf, dass die Lohnabrechnung eine Bankverbindung enthielt. Und fragte nach.<span id="more-330"></span></p>
<p>Die Schuldnerberatungsstelle bestätigte dem Gericht, dass es sich um ein Konto der Schuldnerin handele, beschaffte die Kontoauszüge und erklärte, die Schuldnerin habe wegen des fehlenden Guthabens keine Angaben gemacht und im Übrigen sei sie der deutschen Sprache nicht so mächtig und sei darüber hinaus auch noch erkrankt. Das Gericht stellte fest, dass zum Antragszeitpunkt auf dem Konto rund 840 € Guthaben waren und 700 € davon am Tag der Antragstellung in Bar abgehoben worden waren. Auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen des Gerichts waren Guthaben vorhanden.</p>
<p>Das Amtsgericht Fürth schließt daraus, dass die Angaben der Schuldnerin in mehrfacher Hinsicht unrichtig waren. Zum einen ist das Konto nicht angegeben und dann auch noch falsch erklärt worden, es sei kein Bargeld vorhanden. Was angesichts der Abhebung vom Tag der Antragstellung offensichtlich falsch ist. In diesen Angaben erkennt das Gericht einen Verstoß gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO</a> und damit einen erfüllten Versagungsgrund.</p>
<p>Im weiteren führt das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8222;Ein Verstoß gegen § 290 <em>[Absatz 1]</em> Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 67). Das vollständige Verschweigendes Girokontos und des sich darauf befindenden Guthabens ist der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 &#8211; IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223).</p>
<p style="padding-left: 30px;">Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe wäre auch nicht unverhältnismäßig. Die Schuldnerin hat die Angaben nicht von sich aus nachgeholt, <em>[&#8230;]</em> Der Vortrag einer &#8222;mittelbaren&#8220; Angabe durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung ändert daran nichts <em>[&#8230;]</em> Ein Schuldner hat die Pflicht, die Angaben in die vorgesehenen Formulare vorzunehmen, da diese als Grundlage für die Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahrender Verbraucherinsolvenz dienen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Falschangaben geschahen mindestens grob fahrlässig. Zum einen wird in dem verwendeten Vermögensverzeichnis explizit nach einem Girokonto und einen evtl. bestehenden Guthaben gefragt. Zum anderen fragte auch das Insolvenzgericht ausdrücklich nach dem genannten Konto. Dabei handelt es sich um hinreichend klare Fragen zu einem überschaubaren Lebenssachverhalt, die nicht missverstanden werden können oder aufgrund ihrer Komplexität überfordern.&#8220;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>[kursiv]</em> = Ergänzung/Löschung des Autors</p>
<p>Das Amtsgericht Fürth sieht es zudem als seine Pflicht an, die hier aufgedeckten Falschangaben in seinen Beschluss nach § 287a InsO einfließen zu lassen. Der Amtsermittlungsgrundsatz führe dazu, dass die vom Amtsgericht abzugebende Prognoseentscheidung zu Eingang eines Verbraucherinsolvenzverfahrens richtig zu sein hat.</p>
<p>In der Konsequenz führte dies im entschiedenen Fall zu einer Abweisung des Antrags als unzulässig. Das Amtsgericht Fürth sah einen analogen Fall zur Vorwirkungsrechtsprechung bei der Stundung. Ein Gläubigerantrag auf Versagung sei zwar nicht gestellt, aber auch nicht notwendig, da bereits feststehe, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erlangen kann.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Stellt ein Schuldner einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag und werden von ihm darin Falschangaben (auch grob fahrlässig) gemacht, so kann das Amtsgericht noch vor Eröffnung des Verfahrens aufgrund der Aussichtslosigkeit der Restschuldbefreiung den Antrag zurückweisen. Wer die Vollständigkeit seiner Angaben falsch bestätigt riskiert die Versagung.</p>
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		<title>Wenn Schiffe untergehen &#8211; Insolvenzantragsverfahren Reederei M. Lauterjung GmbH &#038; Co. KG MS &#8222;City of Guangzhou&#8220;</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wenn-schiffe-untergehen-ms-city-of-guangzhou/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Mar 2016 12:09:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 29.02.2016 hat das Amtsgericht Lüneburg in einem Beschluss zum Aktenzeichen 56 IN 16/16 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Reederei M. Lauterjung GmbH &#038; Co. KG MS &#8222;City of Guangzhou&#8220; angeordnet. Erneut ist damit eine Schiffsgesellschaft insolvent. Eine Reederei im Insolvenzantragsverfahren, das interessiert mich doch nicht, sagen Sie? Hinter dem komplizierten und zugleich [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-schiffe-untergehen-ms-city-of-guangzhou/">Wenn Schiffe untergehen &#8211; Insolvenzantragsverfahren Reederei M. Lauterjung GmbH &#038; Co. KG MS &#8222;City of Guangzhou&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 29.02.2016 hat das Amtsgericht Lüneburg in einem Beschluss zum Aktenzeichen 56 IN 16/16 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Reederei M. Lauterjung GmbH &#038; Co. KG MS &#8222;<a href="https://www.marinetraffic.com/en/ais/details/ships/shipid:363600/imo:9374454/mmsi:305153000/vessel:CITY%20OF%20GUANGZHOU" target="_blank" rel="noopener noreferrer">City of Guangzhou</a>&#8220; angeordnet. Erneut ist damit eine Schiffsgesellschaft insolvent. </p>
<p>Eine Reederei im Insolvenzantragsverfahren, das interessiert mich doch nicht, sagen Sie? Hinter dem komplizierten und zugleich so freundlichen Namen der Gesellschaft steckt viel mehr als nur das, was drauf steht. Die hier betroffene Gesellschaft ist eine sogenannte Fonds-Gesellschaft. Das bedeutet, dass hier nicht nur eine Reederei untergeht und womöglich ihren Betrieb einstellt, es hängen zugleich die Schicksale von sehr vielen Gesellschaftern daran. Wer hier sein Geld investiert hatte, riskiert vielleicht selbst ein Insolvenzverfahren.<span id="more-288"></span></p>
<p>Vermarkter der Fondsanteile war die HCI Capital AG (Hamburg), die ihr Geschäftsmodell auf den Vertrieb von Schiffsfonds an Anleger aller Art aufgebaut hatte. Schiffsfonds sollten Steuern sparen und zugleich eine sagenhafte Rendite erzeugen. Teil des Systems sind üblicherweise Ausschüttungen des zuvor eingezahlten Geldes an die KG-Gesellschafter, also die eingeworbenen Fondsanteil-Käufer.</p>
<p>Dieses Hin- und Herzahlen der KG-Einlage führte zu einem geplanten Geldabfluss bei den Schiffsgesellschaften. Die Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb, also der Vermietung des Schiffs an Transportunternehmen, hätten nicht nur die Kosten decken sollen, sondern auch die Ausschüttungen. Wenn alles wie in den 1990ern gelaufen wäre, dann hätte das Modell wahrscheinlich funktioniert und wohl auch für die Reederei M. Lauterjung GmbH &#038; Co. KG MS &#8222;City of Guangzhou&#8220;. Nur die reale Entwicklung des Schiffschartermarktes war nicht die, die bisher immer zu sehen war. Seit dem Jahr 2008 befindet sich der Schiffschartermarkt in einer heftigen Krise. Und ein Ende Krise ist nicht abzusehen. Die Charterraten, also die am weltweiten Schiffsmietmarkt zu erzielenden Einnahmen für die jeweiligen Schiffe/Reedereien sanken stetig und pendeln heute noch auf einem Niveau, was teilweise nicht einmal die täglichen Kosten des Schiffsbetriebs deckt. Das war auch schon mal in früheren Jahren so, nur erholte sich der Markt in einem langjährig wiederkehrenden Zyklus immer wieder und die Prognosen der Fonds gingen auf.</p>
<p>Woran es liegt, dass der aktuelle Abschwung im Zyklus noch anhält ist, höflich gesagt, umstritten. Ein Grund ist hochwahrscheinlich die immer größer werdende Zahl an großen Containerschiffen mit über 10.000 Standardcontainerstellplätzen und mehr. Da können die kleineren Schiffe mit 2.000-3.000 Stellplätzen nicht bei den Kosten mithalten. Darüber hinaus wurde jahrelang in sehr schnelle Schiffe investiert, die sehr viel Bunkeröl als Triebstoff brauchen. Die Bunkerölpreise unterliegen ebenfalls einer Schwankung, die aber am Rohölpreis hängt. Der war wiederum sehr lange sehr hoch. Die Kombination aus sinkenden Einnahmen wegen der Großschiffkonkurrenz und konstant hohen Ölpreisen auf der Ausgabenseite ist kritisch. Nicht umsonst gab HCI Capital in seinem <a href="https://www.hci-capital.de/files/downloads/IR/finanzberichte/geschaeftsberichte/gesamt/HCI_Geschaeftsbericht_2014.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Geschäftsbericht auf das Jahr 2014</a> bekannt, dass allein in diesem Jahr 36 Einzelgesellschaften der HCI-Fonds Insolvenzantrag stellen mussten. Neben HCI gibt es viele weitere Vertriebsgesellschaften, wie die Dr. Peters Gruppe oder MPC Münchmeyer Petersen Capital, bei denen in den vergangenen fast zehn Jahren immer neue Fonds-Insolvenzen auftraten.</p>
<p>In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schiffsfonds passiert regelmäßig folgendes. Der Insolvenzverwalter bewirtschaftet das Schiff weiter, so gut es geht und sucht mit der den Kauf/Bau des Schiffs finanzierenden Bank einen Käufer. Das Geld aus dem Verkauf geht mit hoher Wahrscheinlichkeit an die Bank, die eine Sicherung am Schiff hat. Wie bei Immobilien gibt es für Schiffe ein Register über Hypotheken, die auch in Insolvenzverfahren Vorrechte gewähren.<br />
Dann geht es um die Frage, ob die KG-Gesellschafter ihre Einlage ordnungsgemäß erbracht haben oder ob sie unrechtmäßige Auszahlungen erhalten haben. Wenn dem so ist, ist der Insolvenzverwalter gehalten, diese Ansprüche nach § 172 Absatz 4 HGB einzuziehen. Das heißt er wird die Gesellschafter auf erneute Einzahlung verklagen. Hinter diesem scheinbar einfachen Anspruch steckt eine Vielzahl juristischer Fallstricke, die vom Gesellschaftsvertrag, von der tatsächlichen Auszahlung und einer wegweisenden <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=64337&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013</a> abhängen.</p>
<p>Und damit sind wir bei dem Ärger, der eine so harmlos erscheinende Reederei-Insolvenz zu einem Fall für den Rechtsanwalt machen kann. Oder im schlimmsten Fall zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des einzelnen Gesellschafters, also Ihnen. Fragen Sie Ihren Anwalt, damit Sie nicht mit der Reederei untergehen.</p>
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		<title>Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2 &#8211; [vom Tag der Eröffnung bis zum Schlußtermin]</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/ablauf-eines-insolvenzverfahrens-2-vom-tag-der-eroeffnung-bis-zum-schlusstermin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2016 11:27:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners markiert einen wichtigen Tag im Verfahrensablauf. Mit dem vom Amtsrichter gefassten Beschluss treten eine Menge Wirkungen in Kraft und eine Vielzahl von Fristen beginnt zu laufen. Zuallererst bedeutet die Eröffnung, dass nun der Insolvenzverwalter allein über alle Vermögensfragen entscheidet. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners markiert einen wichtigen Tag im Verfahrensablauf. Mit dem vom Amtsrichter gefassten Beschluss treten eine Menge Wirkungen in Kraft und eine Vielzahl von Fristen beginnt zu laufen.</p>
<p>Zuallererst bedeutet die Eröffnung, dass nun der Insolvenzverwalter allein über alle Vermögensfragen entscheidet. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und beginnt sie zu verwerten. Und das ist wichtig: Er entscheidet über das Vermögen, also Geld, Wertgegenstände, Immobilien, Autos und alles andere, was pfändbar im Sinne der ZPO ist. Das ist die Insolvenzmasse. Mehr aber auch nicht. Was pfändungsfrei oder höchstpersönlich ist, bleibt es. Kein Insolvenzverwalter kann einem Schuldner über die Schutzgrenze des § 850c ZPO hinaus den Lohn abnehmen. Und verbieten, dass er heiratet schon gar nicht. (Lachen Sie nicht, diese Frage wurde mir schon mal gestellt.)<span id="more-867"></span></p>
<p>Der Insolvenzverwalter muss nun die Gläubiger auffordern, ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Das kann er nur, wenn der Schuldner mithilft, da er sonst ja keine Adressen und sonstigen Daten hat. Das wiederum hat auch der Gesetzgeber so gesehen und ganz allgemein für Schuldner formuliert, dass sie dem Verwalter Auskunft zu geben haben. Wer die Restschuldbefreiung anstrebt, riskiert bei Nichtmitwirkung sogar die Erteilung.</p>
<p>Nach Eingang der Forderungsanmeldungen und Ablauf der im Beschluss festgesetzten Anmeldefrist, prüft der Verwalter die Forderungen. Das heißt nicht, dass ein sogenanntes Bestreiten das Ende der Teilnahme des Gläubigers bedeutet. Der Verwalter ist nur ggf. zu einem Anerkenntnis zu zwingen. Reden hilft hier wie in allen anderen Fällen auch, manchmal hilft nur die Feststellungklage.</p>
<p>Mit der festgestellten Tabelle geht der Verwalter in den Prüfungstermin. Der wird üblicherweise mit dem für das Verfahren sehr wichtigen ersten Berichtstermin verknüpft. Das spart Zeit und Arbeit. In diesem Berichtstermin trägt der Insolvenzverwalter vor, was im Verfahren bisher passiert ist, was er an Einnahmen erzielt hat und noch erwartet und die Gläubiger dürfen und sollen über die weitere Verwaltung abstimmen.</p>
<p>Das bedeutet, dass der Verwalter gewählt wird, geklärt wird, was und wie der Verwalter mit einzelnen Vermögensgegenständen umgehen soll, ob der Betrieb des Schuldners fortgesetzt wird und einige weitere Themen. Üblicherweise kommt niemand zu diesen Terminen, da die typischen Gläubiger nicht auch noch Geld für einen Vertreter in einem Termin ausgeben wollen, der sowieso in 95% aller Fälle zu den vom Gesetz vorgesehenen Entscheidungen führt. Zumeist kommt nicht einmal der Schuldner.</p>
<p>Im weiteren Verfahren verwertet der Insolvenzverwalter wie geplant alles an Vermögen. Wie lange das dauert ist sehr unterschiedlich und hängt davon ab, ob Immobilien vorhanden sind oder ob der Verwalter Prozesse führen muss. Ziel sollte die zügige und bestmögliche Verwertung sein. Das kann durchaus mit der Ansicht des Schuldners hierzu kollidieren.  Die grundlegende Werteinschätzung und die Einschätzung über das richtige Vorgehen können manchmal so weit auseinanderliegen, dass Streit entsteht.  Ein erfahrener Verwalter wird das zu vermeiden wissen, letztendlich hat er nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber den Gläubigern seine Entscheidungen zu vertreten.</p>
<p>Wenn der Insolvenzverwalter genügend Geld eingesammelt hat, kann er eine Abschlagsverteilung, also einen Vorschuss auf die Quote, zahlen. Da diese so bemessen sein muss, dass die Kosten bezahlt werden können, gibt die Höhe eine gute Aussicht auf die Schlusszahlung. Üblich ist das nicht. Zumeist ist in Verfahren leider nicht so viel Geld vorhanden, dass vorab ausgeschüttet werden kann. als Gläubiger braucht es also regelmäßig einen langen Atem.</p>
<p>Zuletzt werden die nachträglichen Forderungsanmeldungen in einem oder mehreren gesonderten Terminen vor Gericht geprüft und dann schließlich das Insolvenzverfahren durch den Schlußtermin beendet.<br />
Für die Unternehmens(Gesellschafts-)insolvenz ist hiermit auch grundsätzlich Schluss. Für den Privatmann oder Inhaber eines Geschäfts geht es hier mit dem Restschuldbefreiungsverfahren weiter.</p>
<p>In Sonderfällen kann nach Abschluss der Insolvenz noch einmal Geld auftauchen, dass niemand vorher in den Büchern hatte. Dies führt zu einer sogenannten Nachtragsverteilung für die das Gericht üblicherweise den alten Insolvenzverwalter als Verantwortlichen bestimmt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/ablauf-eines-insolvenzverfahrens-2-vom-tag-der-eroeffnung-bis-zum-schlusstermin/">Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2 &#8211; [vom Tag der Eröffnung bis zum Schlußtermin]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Ablauf eines Insolvenzverfahrens [bis zur Eröffnung]</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/ablauf-eines-insolvenzverfahrens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2016 11:29:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=155</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Insolvenzverfahren ist in der InsO geregelt, also der Insolvenzordnung. Diese Verordnung kennt allgemeine Regeln für alle Verfahrensarten und Sonderregeln für spezielle Verfahren. Die wesentlichen Verfahrensarten sind das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Schon vom Namen her ergibt sich beim Verbraucherinsolvenzverfahren, dass nur natürliche Personen, also einzelne Menschen, ein solches Verfahren durchlaufen können. Für Unternehmen, ganz [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/ablauf-eines-insolvenzverfahrens/">Ablauf eines Insolvenzverfahrens [bis zur Eröffnung]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Insolvenzverfahren ist in der InsO geregelt, also der Insolvenzordnung. Diese Verordnung kennt allgemeine Regeln für alle Verfahrensarten und Sonderregeln für spezielle Verfahren.</p>
<p>Die wesentlichen Verfahrensarten sind das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Schon vom Namen her ergibt sich beim Verbraucherinsolvenzverfahren, dass nur natürliche Personen, also einzelne Menschen, ein solches Verfahren durchlaufen können. Für Unternehmen, ganz egal, ob als GmbH organisiert oder als UG (haftungsbeschränkt) oder als BGB-Gesellschaft, gibt es das Regelinsolvenzverfahren. Die Unterscheidung zwischen dem Schuldner für das Regelinsolvenzverfahren, häufig dem unternehmerisch tätigen Selbständigen, und dem Verbraucher trifft die InsO über § 304 InsO. Dort wird die Vermutung aufgestellt, dass derjenige, dessen Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, Verbraucher ist. Zugleich liefert uns das Gesetz den Ausnahmetatbestand gleich mit und erklärt die Überschaubarkeit in Absatz 2 so:<span id="more-155"></span></p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.</p>
<p>Die bloße Zahl der Gläubiger reicht. Wer zwanzig Gläubiger oder mehr hat, ist ein Fall für die Regelinsolvenz. Wer Schulden aus Arbeitsverhältnissen hat ist ebenfalls ein Regelfall. Das bedeutet Schulden bei Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft oder dem Finanzamt aus der Beschäftigung eines anderen. Auch wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH Haftungsschulden bei diesen Gläubigern haben, zählt das. Wer nur in der Vergangenheit selbständig war, aber keine Arbeitnehmer hatte, bzw. bei den Kassen und dem Finanzamt alles bezahlt hat, wird nur über die Zahl seiner Gläubiger gemessen.</p>
<p>Warum das wichtig ist? Das Regelverfahren kennt kein außergerichtliches Vorfahren. Es geht also schneller los mit dem Verfahren und, was für viele wichtig ist, durch die schnellere Eröffnung läuft die Zeit für die Restschuldbefreiung früher. Das Verbraucherverfahren sieht ein vorher zwingend notwendiges Vergleichsverfahren vor. Die Gläubiger sollen gefragt werden, ob sie dem Schuldner auch ohne Gerichtsverfahren die Schulden erlassen wollen. Das ist eigentlich immer zum Scheitern verurteilt, muss aber gemacht werden. Denn ohne eine Bescheinigung einer &#8222;geeigneten Stelle&#8220; für ein erfolglos durchgeführtes Vergleichsverfahren gibt es keine Möglichkeit bei Gericht als Verbraucher einen Antrag zu stellen. Ein solches Vergleichsverfahren kann mit Wartezeit auf einen Termin bei der Schuldnerberatung leicht 6 bis 12 Monate dauern.</p>
<p>&#8222;Geeignete Stelle&#8220; im Sinne von § 305 InsO sind solche, die von den Behörden einen Zulassungsbescheid haben oder Rechtsanwälte. Die öffentlich zugelassenen Stellen sind häufig Schuldnerberatungsstellen karitativer Einrichtungen, aber auch Unternehmer, die die Beratung professionell betreiben. Beratung kostet Geld. In Hamburg gibt es für Personen, die kein Geld mehr für die Gebühren haben, die Möglichkeit die Kosten vom Staat ganz oder zum Teil ersetzt zu bekommen. Nur muss man dann zu einer der zugelassenen Schuldnerberatungen gehen [diese sind <a href="https://www.hamburg.de/beratungsstellen/128472/beratung-11-5-sgb12/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf der Seite hamburg.de</a> zu finden]. Rechtsanwälte und andere Berater können und müssen für ihre Tätigkeit Gebühren verlangen, die der Auftraggeber zu zahlen hat. Eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/antworten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Übersicht zu den Beratungsgebühren</a> finden Sie unter Downloads.</p>
<p>Ist der Antrag gestellt, entscheidet der zuständige Amtsrichter über die Zulässigkeit und die Begründetheit. Zulässigkeit heißt, ist der Antrag an das richtige Gericht geschrieben, hat er alle notwendigen Informationen und kann der Antragsteller überhaupt einen Antrag stellen. Begründet ist ein Insolvenzantrag, wenn der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass der Schuldner tatsächlich insolvent, zahlungsunfähig oder überschuldet, ist. Zuletzt müssen auch noch die Kosten des Verfahrens gedeckt sein. Entweder aus dem was an Geld oder Vermögen noch da ist oder über einen für Einzelpersonen möglichen Stundungsantrag. Dann übernimmt der Staat zunächst alle Kosten. Manchmal ergibt sich das für den Richter gleich aus der Akte, da alle Informationen vorliegen, manchmal wird zunächst ein Gutachter beauftragt. Das ist häufig bei Unternehmern der Fall oder bei ungeklärten Bewertungen von Vermögen. Gutachter sind in fast allen Fällen zugleich auch die Leute, die der Richter später zum Insolvenzverwalter ernennen wird. Im Fall eines noch laufenden Unternehmens, zum Beispiel einer Tischlerei mit laufenden Aufträgen, wird der Richter zusätzlich sogenannte Sicherungsmaßnahmen erlassen. Das ist häufig die Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters.</p>
<p>Hat der Gutachter eine positive Bewertung abgegeben, oder kann der Richter alles aus der Akte entnehmen, fasst der Richter den Eröffnungsbeschluss. Dieses Schriftstück besagt, dass das Insolvenzverfahren am Tag der Entscheidung beginnt, benennt die Person, die Insolvenzverwalter ist und bestimmt Termine und Fristen für wichtige Entscheidungen im weiteren Verfahrensablauf. Ab jetzt läuft auch die Zeit für die Restschuldbefreiung. Solche Beschlüsse werden im Internet auf der offiziellen Seite <a href="https://www.insolvenzbekanntmachungen.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.insolvenzbekanntmachungen.de</a> veröffentlicht.</p>
<p>In einigen Fällen, wenn ein Gutachter ein negatives Gutachten abgibt oder nicht genügend Geld für die Kosten zusammenzubringen ist, weist der Insolvenzrichter den Antrag ab (die sog. Abweisung mangels Masse). Damit ist das Verfahren beendet.</p>
<p>Was im eröffneten Verfahren und nach Ende des Insolvenzverfahrens passiert, lesen Sie im nächsten Post.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/ablauf-eines-insolvenzverfahrens/">Ablauf eines Insolvenzverfahrens [bis zur Eröffnung]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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