Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15

In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: IX ZB 67/15) nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Er kommt zu dem Schluss, dass es reicht, wenn das Insolvenzgericht zumindest in einem der beiden zeitnah gegen denselben Schuldner beantragten Insolvenzverfahren korrekt belehrt hat.

Der Sachverhalt der Entscheidung ist zunächst einmal geprägt vom Widerstreben des Schuldners. Ein Gläubiger beantragt das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann folgt sechs Wochen später der nächste Gläubiger mit einem weiteren Antrag. Das Gericht hat den Schuldner nur im ersten Verfahren belehrt und dann sechs Monate später, nachdem ein Gutachter die Zahlungsunfähigkeit feststellte, die Eröffnung beschlossen. Der Schuldner wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde und erst als die abgelehnt wird, kommt ihm der Gedanke, er sollte wohl besser doch Restschuldbefreiung beantragen.

Generell ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Der Schuldner muss aber hierfür ordentlich belehrt worden sein. Ansonsten kann er trotz bereits erfolgter Insolvenzeröffnung die isolierte Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner im entschiedenen Fall versucht es nach der Ablehnung durch das Amtsgericht durch alle Instanzen mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden und scheitert auch beim BGH.

Der BGH stellt zunächst fest, dass ein unvollständiger, verspäteter oder falscher Belehrungstext des Gerichts zu einer Beschränkung der Rechte des Schuldners führen würde. Dies wiederum würde ihm die Möglichkeit eröffnen, auch nach Eröffnung einen Antrag zu stellen.

Nach Ansicht des BGH war der Hinweistext ohne Fehler und auch rechtzeitig genug. Der erste Hinweis sei auch für den zweiten Antrag hinreichend. Ein weiterer Hinweis sei nicht geboten gewesen. Der Schuldner habe allein schon aus logischen Erwägungen schließen müssen, dass der Hinweis allgemein gelte, egal wie viele Eröffnungsanträge noch gestellt werden. Daneben sei nur notwendig, dass das Insolvenzgericht vom zweiten Antrag bis zur Eröffnung genügend Zeit lässt, damit der Schuldner prüfen und entscheiden kann, ob er selbst auch einen Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen möchte. Dies sei ohne weiteres der Fall gewesen. Tatsächlich vergingen vom Eingang des zweiten Antrags bis zur letzlichen Eröffnung sechs Monate. Mehr als genug Zeit, wie der BGH befindet.

Es ist nach dem BGH auch nicht von Bedeutung, dass der Schuldner die Forderungen der Antragsteller bestritten hatte. Er müsse sich innerhalb der Frist, die ihm das Amtsgericht setzt entscheiden, ob er sich wehrt und keinen Antrag stellt oder ob er eben doch die Forderung akzeptiere und die Restschuldbefreiung als Lösungsweg suche.

Zusammengefasst:
Wer einen Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht zugestellt bekommt sollte genau lesen, was das Gericht ihm mitteilt und dann zügig selbst Antrag stellen oder Beratung suchen. Denn selbst ein zweiter Antrag eines Gläubigers muss nicht noch mal mit einer Warnung des Gerichts verbunden werden. Immer vorausgesetzt, dass Gericht wartet nach dem zweiten Antrag lange genug, wobei vier Wochen ausreichen soll. Es gilt sich also zu entscheiden, Forderung bestreiten oder Restschuldbefreiung. Beides nebeneinander geht, bedeutet durch das enge Zeitfenster aber erheblichen Druck für die Risikoabwägung.