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	<title>Insolvenzrecht Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Insolvenzrecht Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2022 09:10:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht. Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/staatshilfen-und-die-pfaendbarkeit-energiepreispauschale-im-fokus-des-amtsgericht-norderstedt/">Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht.</p>



<p>Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (<a href="https://www.insolvenz.hamburg/wp-content/uploads/2022/09/AG-Norderstedt-zur-Energiepreispauschale.pdf">Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19</a>) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist, wie meine Einleitung schon vermuten ließ enttäuschend für Pfändungsschuldner. Denn das Amtsgericht Norderstedt kommt im entschiedenen Fall mit einer durchaus ausführlichen und durchdachten Begründung zu dem Schluss, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich pfändbar ist.</p>



<p>Grundsätzlich deshalb, weil trotz der fehlenden Pfändungsschutzregeln für die Pauschale noch eine denkbare Sonderschutzentscheidung auf einen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO im Einzelfall denkbar bleibt. Das hängt aber eben vom Einzelfall ab. Und das Gericht merkt dazu gleich an, dass es hohe Hürden für einen solchen Antrag sieht.</p>



<p>Insgesamt bleibt es, wie auch bei den so freundlich gemeinten Corona-Boni, bei der Schlampigkeit des Gesetzgebers nicht zu Ende zu denken oder eben eine nicht unbedeutende Gruppe von Menschen einfach zu vergessen.</p>



<p>Den Betroffenen kann ich nur raten, sich über die Möglichkeiten des § 765a ZPO zu <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">informieren</a>, aber halten Sie Ihre Hoffnungen nicht zu hoch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/staatshilfen-und-die-pfaendbarkeit-energiepreispauschale-im-fokus-des-amtsgericht-norderstedt/">Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2019 16:59:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend. Die Schlagzeile stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema. Überschuldet ist nach der Definition des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend.</p>
<p><a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verschuldung-jeder-siebte-unter-30-ist-ueberschuldet-a-1253996.html">Die Schlagzeile</a> stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema.<span id="more-644"></span></p>
<p>Überschuldet ist nach der Definition des Artikels jeder Mensch, der so viele Schulden hat, dass er diese neben seinen laufenden Kosten des Lebens nicht bedienen kann. Rein technisch/rechtlich gibt es bei Privatpersonen die Überschuldung nicht, aber die Definition ist gut genug, denn sie bildet im Grunde die gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit nach. Denn wer seine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht zahlen kann ist eben zahlungsunfähig.</p>
<p>Gehen wir mal davon aus, die Statistik stimmt. Dann können Sie im Mittel davon ausgehen, dass in jeder Familie zumindest eine Person nach der Definition überschuldet ist. Oder Sie zumindest in Ihrem weiteren Umfeld mindestens eine Person kennen, die es ist.</p>
<p>Der Artikel befasst sich durchaus sachlich mit den Ursachen solcher finanziellen Verhältnisse. Was er jedoch nicht so recht macht, ist sich mit den Möglichkeiten für eine Lösung zu beschäftigen. Im Grunde genommen wird einem nur empfohlen zu sparen. Das mag tatsächlich funktionieren, wenn man wie die Studentin im Artikelbeispiel, einen hinreichend bezahlten Job hat und nach und nach alles abzahlen kann.</p>
<p>Die allermeisten werden aber eben nicht in der Lage sein, die Gläubiger mit Zahlungen ruhig zu stellen. Irgendwann wächst einem der Stapel Briefe buchstäblich über den Kopf und es reicht eben nicht, neben ALG II noch zu sparen. Man kann tatsächlich versuchen, einen Vergleich mit allen Gläubigern anzustreben, nur wenn man nichts anzubieten hat, dann vergleicht sich auch kein Gläubiger.</p>
<p>Was ist also zu tun? Sie können es sich schon denken. Aus meiner Sicht, aus der Sicht des Insolvenzrechtlers, ist die einzige Lösung ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Das dauert zu lange? Ja, sechs Jahre sind eine lange Zeit, aber wir reden hier nicht über Menschen, die als Rentner mit Schulden zu kämpfen haben, sondern von jungen Menschen, die eine neue Chance brauchen.</p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">melden Sie sich bei mir</a>. Je früher Sie damit anfangen, umso schneller sind Sie durch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 13:09:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 22.02.2018 (BAG 6 AZR 868/16) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Insolvenzverwalter nicht vor den finanziellen Risiken einer unwirksamen Kündigung geschützt sind. Was war passiert? Der Insolvenzverwalter eines Drogeriemarktes hatte einer Mitarbeiterin, gleich &#160;mehrfach, gekündigt. Und wie es manchmal so ist, auch Rechtsanwälte machen Fehler. Die Kündigungen waren beide nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/">Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 22.02.2018 (BAG 6 AZR 868/16) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Insolvenzverwalter nicht vor den finanziellen Risiken einer unwirksamen Kündigung geschützt sind.<span id="more-581"></span></p>
<p>Was war passiert? Der Insolvenzverwalter eines Drogeriemarktes hatte einer Mitarbeiterin, gleich &nbsp;mehrfach, gekündigt. Und wie es manchmal so ist, auch Rechtsanwälte machen Fehler. Die Kündigungen waren beide nicht wirksam. Wenn aber eine Kündigung unwirksam ist, dann muss der Arbeitgeber oder dessen Insolvenzverwalter den Lohn weiter zahlen. Das ist für Insolvenzverwalter insoweit schwierig, weil er dafür Geld aus der Insolvenzmasse zahlen muss. Wenn diese Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Arbeitnehmer und sonstigen Gläubiger zu bezahlen, dann kann der Insolvenzverwalter die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen. In dieser manchmal als Insolvenz der Insolvenz bezeichneten Situation wird an die Massegläubiger nichts mehr gezahlt und sie bekommen irgendwann eine Quotenzahlung.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter hatte die Masseunzulänglichkeit angezeigt und nun verlangte die Arbeitnehmerin, als nach dem Ende des Arbeitsgerichtsprozesses feststand, dass die Kündigung unwirksam war, ihren Lohn nachgezahlt. Der Verwalter verweigerte die Zahlung. Schließlich hatte er ja die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Arbeitnehmerin nun berief sich auf § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 1 Nr. 2 InsO. Danach ist ein Massegläubiger vorrangig zu bedienen, wenn seine Forderung nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist und insbesondere bei Arbeitnehmern die erstmalige Kündigungsmöglichkeit schon verstrichen ist.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob bei einer eigentlich vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit schon ausgesprochenen Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist vor der Anzeige überhaupt Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Ins entstehen. Dem reinen Wortlaut der Vorschrift nach eigentlich nicht. Denn der Insolvenzverwalter hatte ja mit Frist vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gekündigt. Aber, so das BAG, das gilt nur für wirksame Kündigungen. Stellt das Arbeitsgericht wie hier fest, dass eine oder sogar alle Kündigungen unwirksam sind und wird das Arbeitsverhältnis damit als fortbestehend angesehen, gleich, ob der Arbeitnehmer noch zur Arbeit erscheint oder nicht, dann tritt auch die Wirkung des § 209 ein. Der Arbeitnehmer bekommt ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus der Masse seinen Lohn bis das Arbeitsverhältnis dann doch endgültig beendet ist.</p>
<p>Zusammengefasst:</p>
<p>Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer des Schuldners, so muss er wie der Schuldner eine wirksame Kündigung erklären. Tut er dies nicht, so kann er sich wegen § 209 InsO nicht allein auf die Masseunzulänglichkeit berufen und muss an den Arbeitnehmer als Neugläubiger bezahlen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/">Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Air Berlin &#8211; Zum Zweiten &#8211; Der Ärger, auch für die Arbeitnehmer, geht weiter</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/air-berlin-zum-zweiten-der-aerger-auch-fuer-die-arbeitnehmer-geht-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Sep 2017 10:24:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in einem Insolvenzverfahren nicht immer alles rund läuft, ist nichts Überraschendes. Es fehlt dem Schuldner regelmäßig an Geld, um all die kleinen Dinge zu bezahlen, die für einen reibungslosen Betrieb notwendig sind. Wenn dann aber auch noch die Arbeitnehmer nicht mitziehen, dann wird es schwierig. Bei der Fluggesellschaft Air Berlin ist das Unternehmen mit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/air-berlin-zum-zweiten-der-aerger-auch-fuer-die-arbeitnehmer-geht-weiter/">Air Berlin &#8211; Zum Zweiten &#8211; Der Ärger, auch für die Arbeitnehmer, geht weiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das in einem Insolvenzverfahren nicht immer alles rund läuft, ist nichts Überraschendes. Es fehlt dem Schuldner regelmäßig an Geld, um all die kleinen Dinge zu bezahlen, die für einen reibungslosen Betrieb notwendig sind. Wenn dann aber auch noch die Arbeitnehmer nicht mitziehen, dann wird es schwierig. <span id="more-551"></span>Bei der Fluggesellschaft Air Berlin ist das Unternehmen mit dem vorläufigen Sachwalter immer noch bemüht, innerhalb kürzester Zeit einen Käufer für die Unternehmensteile zu finden. In der Presse war immer wieder die Rede davon, dass eine Bieterrunde stattfindet. Oder dass die Flugzeuge übernommen werden. Für ein vorläufiges Verfahren sind knapp sechs Wochen zwischen Antrag und konkreten Verkaufsoptionen sehr gut.</p>
<p>Was allerdings nun zu Irritationen und auch Flugausfällen führt, sind die unsicheren Arbeitnehmer. Insbesondere die Piloten der einzelnen in Rede stehenden Linien sind unsicher, ob ihre Linie lukrativ genug ist, um beboten zu werden. Und wer unsicher ist, ob sein Arbeitsplatz erhalten bleibt oder wegfällt, weil die Verbindung gestrichen wird, der fliegt nicht.</p>
<p>Auf der einen Seite kann ich das gut verstehen. Wer sich mit wesentlichen Fragen seines weiteren Berufslebens auseinandersetzen muss, der kann nicht entspannt fliegen. Und deprimierte oder auch nur unkonzentrierte Piloten sind etwas, was keiner gerne im Cockpit sitzen hat. Andererseits durfte ich vor einigen Tagen selbst miterleben, was für eine Folge solche Ausfälle nach sich ziehen. Mein Flug sollte über Air Berlin als Subunternehmer abgewickelt werden. Ich saß, gottseidank nach einem Termin, in Süddeutschland auf einem Flughafen und mein Flieger kam nicht. Erst eine Stunde nach dem angepeilten Abflug rollte eine Ersatzmaschine ans Gate. Hätte ich in Hamburg zu einem bestimmten Zeitpunkt sein müssen, es hätte nicht funktioniert.</p>
<p>Was kann man als Fluggast nun tun? Es gibt die EU-Verordnung 261/2004. Nach deren Artikel 7 bekommt man Schadensersatz, wenn man gar nicht fliegt. Je nach Entfernung und Zeit gestaffelt immerhin zwischen 250,00 und 600,00 €. Nur, dass hätte mir nicht geholfen. Allerdings hat der EuGH festgestellt, dass über drei Stunden Warten einer Annullierung gleichkommt. Wäre also mein Flieger über drei Stunden nach der planmäßigen Ankunft in Hamburg angekommen, so hätte ich immerhin 250,00 € bekommen können. Und nein, nicht von Air Berlin, sondern von meinem eigentlichen Vertragspartner, der nur so unglücklich war, sich Air Berlin als Subunternehmer auszusuchen.</p>
<p>Wäre ich AirBerlin-Kunde gewesen, so hätte ich meinen Schadensersatz erst nach Eröffnung im Insolvenzverfahren anmelden können. Also wohl erst in einem Monat, wenn das Amtsgericht Berlin den Beschluss gefasst hat. Die Höhe der Quote war und ist völlig unklar. Dennoch ist zumindest das Porto für die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter gut angelegtes Geld, da die Ersatzansprüche nach Artikel 7 EU-Verordnung 261/2004 eigentlich recht einfach zu begründen sind.</p>
<p>Was uns zu den Piloten zurückbringt. Die Verunsicherung der Piloten und anderen Arbeitnehmer von AirBerlin ist eine Sache, die völlig verständlich ist. Kaum ein Arbeitnehmer kann seine Rechte im Insolvenzverfahren hinreichend einschätzen. Es schwirren Begriffe wie Sozialplan, Sozialauswahl, Betriebsübergang, Erwerberkonzept und Massenentlassungsanzeige durch die Medien, die eigentlich auch keinen rechten Plan von der Lage haben.</p>
<p>Generell gilt:</p>
<p>1.) Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung oder gar schon mit der Antragstellung.</p>
<p>2.) Kündigungsfristen können im Insolvenzverfahren auf bis zu drei Monate gekürzt werden, sind aber trotzdem einzuhalten.</p>
<p>3.) Wenn ein Übernehmer Teile oder gar die ganzen Flugzeuge übernimmt, so dürfte es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handeln, was zum automatischen Übergang aller Arbeitsverhältnisses führt.</p>
<p>4.) Will der Erwerber nur einen Teil der Arbeitnehmer (&#8222;die Olympiamannschaft, jung und zu Höchstleistungen bereit&#8220;), so muss er mit dem Insolvenzverwalter einen Plan nach Erwerberkonzept erstellen und es ist gegebenenfalls durch den Verwalter ein Sozialplan mit Interessenausgleich zu erstellen. Dies kann zu erheblichen Geldzahlungen an die nicht übernommenen Arbeitnehmer führen. Da hier häufig Fehler gemacht werden, es ist eben eine komplizierte Materie, bieten sich Angriffsmöglichkeiten.</p>
<p>Sollten Sie Arbeitnehmer bei AirBerlin sein, so sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen und nichts voreilig unterschreiben.</p>
<p>Sind Sie Kunde von AirBerlin, so sollten Sie bei Forderungen gegen die Fluglinie nicht alles verloren geben, sondern mit professioneller Hilfe Ihre Forderung im Verfahren anmelden und verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/air-berlin-zum-zweiten-der-aerger-auch-fuer-die-arbeitnehmer-geht-weiter/">Air Berlin &#8211; Zum Zweiten &#8211; Der Ärger, auch für die Arbeitnehmer, geht weiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 09:09:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Krankenhäuser (kurz TVöD-K) ein Samstag ein Werktag ist. zum anderen wollte ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag einer Arbeiterin nicht nach der Höhe des Mindestlohns berechnen, sondern nach deren altem Metalltarifvertragslohn. Das BAG hat in beiden Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden.<span id="more-549"></span></p>
<p>Die klagende Krankenschwester im ersten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 143/16 -) hatte geltend gemacht, wenn Sie an einem Feiertag dienstplanmäßig nicht arbeiten muss und dieser Feiertag auf einen Samstag fällt, dann ist ihre Dienstpflicht um die entsprechenden Stunden zu reduzieren. Samstag sei ein Werktag und sie habe eben nur 5 mal 7,7 Stunde zu arbeiten. Der Arbeitgeber ordnete den Samstag dem Wochenende zu und verweigerte die Reduzierung. Laut der Interpretation des BAG ist aber in bundesdeutschen Krankenhäusern der öffentlichen Hand der Samstag ein Werktag.</p>
<p>Interessanter und nicht ganz so speziell ist die Frage (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 10 AZR 171/16 -), auf welcher Grundlage der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zu berechnen hat. Dieser beträgt üblicherweise 25 % des Lohns, ist jedoch abhängig vom anwendbaren Tarifvertrag. Die Klägerin arbeitet seit langem nach einem älteren Metalltarifvertrag, der einen Grundlohn von 7,00 € / Stunde vorsieht, also unterhalb des Mindestlohns. Die Vergütung wurde durch den Arbeitgeber entsprechend auf 8,84 € / Stunde durch eine monatliche Ergänzungszahlung angehoben. Nur beim Nachzuschlag hielt er sich an den Tarifvertrag. Das BAG schob dieser Praxis nun einen Riegelvor. Das Mindestlohngesetz unterscheide nicht danach, wann der Arbeitnehmer arbeite. Das wiederum bedeute, dass auch für Nachtarbeit der Mindestlohn gelte und daher der Zuschlag auf 8,84 € / Stunde zu berechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin bekommt nun einen Betrag von knapp 30,00 € nachgezahlt und zukünftig den höheren Zuschlag und Lohn. Wie gesagt, das hört sich nicht viel an und es stellt sich die Frage, warum dann hier bis zum BAG prozessiert wurde. Das liegt einfach daran, dass die Arbeitnehmerin nicht die einzige mit diesem Anspruch ist und wenn man 1.000 Arbeitnehmern höhere Zuschläge zahlen muss, dann werden aus 30,00 schnell 30.000,00 €. Wie immer geht es weniger ums Prinzip, als schlicht ums Geld.</p>
<p>Im letzten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 58/16 -) hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen rückständigem Lohn erfolgreich verklagt und die Gerichtsvollzieherin hatte eine Ratenzahlung ausgehandelt. Der Arbeitgeber zahlte schleppend, aber immerhin alles. Rund neun Monate nachdem die Gerichtsvollzieherin tätig geworden war und kurz nach den letzten Zahlungen, beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter wiederum erklärte gegenüber dem Arbeitnehmer die Anfechtung der durch Ratenzahlung erhaltenen Beträge nach § 131 InsO wegen ausgeübten Vollstreckungsdrucks. Während der Arbeitnehmer vortrug, dass die Gerichtsvollzieherin nur außerhalb der dreimonatigen Frist des§ 131 InsO  tätig geworden war und damit kein Druck vorgelegen habe, sah das BAG das anders. Der Schuldner habe bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung mit der Fortsetzung der Vollstreckung jederzeit rechnen müssen. Der Druck sei also weiterhin aufrechterhalten worden und damit die Anfechtung nach § 131 InsO berechtigt.</p>
<p>Die Urteile sind leider noch nicht veröffentlicht. Hier der Link zur <a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&#038;Art=pm" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressestelle des BAG &#8211; Pressemitteilungen</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 11:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also erklärt der Verwalter ganz gesetzeskonform: „Ich nicht mehr!“</p>
<p><span id="more-539"></span></p>
<p>Die Erklärung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 109 Absatz 1 Satz 2 InsO</a> ist ein vom Gesetzgeber klug ausgedachtes Mittel, die Insolvenzgläubiger von unsinnigen Risiken freizuhalten und den Schuldner wieder in einem Teil seines privaten Bereichs auf eigene Füße zu stellen. Die Ansprüche aus einem Mietverhältnis über den Wohnraum des Schuldners können freigegeben werden. Der Mieter ist für alles was an Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nach der Erklärung entsteht wieder allein zuständig. Zugleich ist er auch wieder Herr über seine Wohnung und kann über Vertragsangelegenheiten allein entscheiden.</p>
<p>Problematisch und Grundlage des hier besprochenen Beschlusses des Bundesgerichtshofes (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79073&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 13.07.2017, IX ZB 33/16</a>) ist die Frage, was denn mit der Kaution passiert, die der Mieter regelmäßig dem Vermieter zu Anfang des Mietverhältnisses geben muss. Ohne Streit ist, dass die Kaution beim Vermieter verbleibt, so lange das Mietverhältnis ungekündigt ist. Auch unstreitig ist, dass der Verwalter die Kaution, bzw. den Rest nach Abrechnung, einziehen kann, wenn der Vertrag vor der Erklärung nach § 109 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren beendet wird.</p>
<p>Was aber ist die Wirkung der Erklärung nach § 109 InsO? Wem steht der Rückzahlungsanspruch zu? Der Insolvenzverwalter im entschiedenen Fall sagte natürlich: Das ist Masse! Der Schuldner sah das anders und mit ihm entschieden alle Instanzen.</p>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78087&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der BGH hatte bereits Anfang diesen Jahres seine Position hierzu klar gemacht.</a> Wenn der Verwalter nach § 109 InsO die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt, sind damit alle Ansprüche aus dem Vertrag wieder Sache des Schuldners. Und das gilt uneingeschränkt auch für den Kautionsanspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht mit der Einzahlung beim Vermieter, also vor der Insolvenz. Er ist jedoch, so der BGH, aufschiebend bedingt auf das Ende des Mietvertrages. Das bedeutet, dass er erst fällig wird, wenn der Mietvertrag gekündigt wird.</p>
<p>Fälligkeit ist aber eigentlich kein Kriterium, an dem die Insolvenzordnung festmacht, ob etwas zur Masse gehört oder nicht. Typischerweise wird alles an der Entstehung und dem kritischen Datum der Insolvenzeröffnung festgemacht. Diesen Grundsatz hebelt der BGH aus und verdeutlicht in diesem Beschluss nun noch einmal: Sinn und Zweck der Mietkaution würden den Anspruch aber am Bestand des Mietverhältnisses festmachen, so dass eine Freigabe nach § 109 InsO eben auch die Kaution umfasse. Der Gesetzgeber sei auch nicht anders zu verstehen gewesen.</p>
<p>Diese Argumentation ist für mich schwer verdaulich. Entweder entsteht der Anspruch schon mit Einzahlung und ist damit Masse oder nicht. Wenn er ursprünglich Masse ist, dann ist die BGH-Auslegung, dass die bloße Enthaftungserklärung zum Schutz der Gläubiger auch den Masseanspruch freigibt sehr weit und widerspricht dem Haftungsgedanken der InsO. Wenn der Insolvenzverwalter einfach Masse weggibt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen, dann haftet er den Gläubigern. Und eine Ausnahme hiervon in § 109 InsO hineinzulesen ist für mein Empfinden gelinde gesagt sportlich.</p>
<p>Dennoch wird mit dieser weiteren Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechung fabriziert, die man als Verwalter schlecht ignorieren kann. zumindest haftungstechnisch ist man auf der sicheren Seite. Der BGH sagt ja, dass die Erklärung nach § 109 InsO eben so zu verstehen ist und damit vom Gesetzgeber wohl als Ausnahme gewollt war.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Erklärt der Insolvenzverwalter nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass das Wohnraummietverhältnis nicht mehr zur Masse gehört, dann gibt er damit zugleich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution frei. Nach dem BGH ist die Erklärung nach § 109 InsO so gesetzeskonform auszulegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>AirBerlin und die Folgen – Erste Hilfe Tipps für Kunden</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/airberlin-und-die-folgen-erste-hilfe-tipps-fuer-kunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 14:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden. Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Flug gebucht hat und sogar meist schon bezahlt hat, der möchte auch fliegen. Oder sein Geld zurück, wenn es keinen Flug gibt. Ist die Fluggesellschaft insolvent, wie im aktuellen Fall AirBerlin, so wird aus einem grundsätzlich einfachen Vertragsverhältnis plötzlich der Alptraum eines Reisenden.<br />
<span id="more-535"></span></p>
<p>Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die Rechtslage für Kunden der AirBerlin geben, die jetzt nicht recht wissen, was sie machen können. Einiges von dem hier berichteten ist für den Rechtslaien fürchterlich ungerecht. Nur leider ist im Insolvenzrecht eben vieles auf die Gleichheit aller Gläubiger ausgerichtet und Urlaubsreisende sind keine rechtlich zu bevorzugende Gläubigergruppe. Emotional und moralisch mag ein geplatzter Urlaubstraum und Verlust allen dafür gezahlten Geldes drastisch sein. Objektiv rechtlich ist es nur ein Vertrag von vielen in einem Insolvenzverfahren.</p>
<p>Die Situation der Kunden der AirBerlin ist unterschiedlich. Man kann grob folgende Gruppen bilden:</p>
<ul>
<li>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</li>
<li>über Partner-Airlines gebuchte Flüge</li>
<li>Direktbucher ohne Vorauszahlung</li>
<li>Direktbucher mit Vorauszahlung</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Pauschalreisende oder Reiseveranstalter</strong></li>
</ul>
<p>Wer seinen Urlaub als Pauschalreise oder bei einem Reiseveranstalter, der eben nicht AirBerlin ist, gebucht hat, ist mit am besten dran. Wenn nur der Transport über AirBerlin stattfindet, die Reise aber bei XY Reisen gebucht wurde, dann muss Ihnen XY Reisen den Transport liefern. Und das muss nicht AirBerlin sein, Hauptsache, der Reisende kommt zum richtigen Datum am richtigen Ort an. Also muss der Reiseveranstalter für den Fall der Flugstornierung für Abhilfe sorgen. Das muss er auch von seinem eigenen Geld tun. Es ist eben sein Pech, das er auf AirBerlin gesetzt hat.</p>
<p>Gleiches gilt für Pauschalreisende. Auch diese Gruppe ist recht gut dran. Entweder muss der Reiseveranstalter für Transport sorgen, oder es gibt einen Insolvenzsicherungsschein, wenn die Reise über AirBerlin gebucht worden sein sollte. Dieser Sicherungsschein gilt gegenüber AirBerlin aber wirklich nur, wenn die Pauschalreise insgesamt über AirBerlin gebucht wurde.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Den Reiseveranstalter befragen, ob er schon entschieden hat, wie er vorgeht. Und ggf. den Sicherungsschein lesen, ob da nicht doch AirBerlin drinsteht.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Ein sehr geringes, wenn Sie doch wider Erwarten den Sicherungsschein in Anspruch nehmen müssen. Da kann erst Ihre Vorkasse nötig werden, die Sie dann ersetzt bekommen. Worst Case wäre, wenn der Veranstalter die Reise absagt, weil er keine andere Fluglinie bekommt. Dann haben Sie Ansprüche gegen den Veranstalter. Und ggf. das Risiko von dessen eigener Insolvenz. Eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Partner-Airlines</strong></li>
</ul>
<p>Ist AirBerlin für einige Strecken der ausführende Transporteur, aber Sie haben den Flug eigentlich über Lufthansa oder KLM oder andere Gesellschaften gebucht, dann gilt die Abwicklung in den Vertragsbeziehungen. Dementsprechend haben Sie einen Beförderungsanspruch gegenüber der Buchungsairline. Sie haben einen Flug nach beispielsweise New York gebucht und den ersten Teil bis London fliegt nicht Lufthansa sondern AirBerlin. Fliegt AirBerlin nicht, dann können Sie von Lufthansa verlangen, anders dorthin gebracht zu werden.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fragen Sie den Buchungspartner, wie er Ihre Beförderung sicherstellen wird. Vielleicht hat der Vertragspartner schon eine Umbuchung auf eine andere Airline veranlasst.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. Auch hier kann im Worst Case der Vertragspartner einfach die Leistung verweigern. Dann hätten Sie aber Schadensersatzansprüche und der Partner eine richtig miese Presse. Also eher unwahrscheinlich.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher ohne Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Ich bin mir nicht sicher, ob das rein faktisch geht, aber der Vollständigkeit halber betrachten wir als ersten Fall eines Insolvenzgläubigers den Fluggast auf Rechnung.</p>
<p>Sie haben einen bloßen Flug mit AirBerlin gebucht. Ausführender Transporteur ist AirBerlin. Sie zahlen auf Rechnung, wenn Sie längst wieder zu Hause sind.</p>
<p>Grundlage Ihres Vertragsverhältnisses ist das Versprechen von AirBerlin, Sie zu befördern und das gegen Ihre Zahlung von Geld. Es gibt also zwei sich in einem Austauschverhältnis gegenüberstehende Ansprüche. Es tritt bei unserem Gedankenspiel AirBerlin in Vorlage. Sie hingegen zahlen erst nach der Vorleistung.</p>
<p>Haben Sie den Flug noch nicht angetreten, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der vorläufige Sachwalter oder später der eigentliche Insolvenzverwalter oder Sachwalter „die Erfüllung ablehnen“. Das ist rechtstechnisch die Weigerung, seinen Teil zu tun. Der Verwalter verliert damit den Anspruch auf Ihre Gegenleistung, muss Sie aber auch nicht befördern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<p>Wichtig ist: Sie haben zwar einen Anspruch auf Beförderung, den können Sie aber nicht sinnvoll durchsetzen.</p>
<p>Sind Sie bereits geflogen und nur noch die Rechnung steht aus, dann wird der Verwalter das Geld bei Ihnen einziehen wollen. Das kann und wird er auch. Wie sich das für Verträge gehört, müssen Sie dann auch zahlen.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Wenn Sie bereits geflogen sind, dann zahlen Sie Ihre Rechnung. Sind sie noch nicht geflogen, dann fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen.</p>
<p><strong>Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Kein wesentliches. AirBerlin muss ja in Vorlage treten. &nbsp;Auch hier kann im Worst Case der Verwalter einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote.</p>
<ul>
<li><strong>Direktbucher mit Vorauszahlung</strong></li>
</ul>
<p>Hier wird es leider besonders risikoreich. Sie sind in Vorlage getreten und damit vollständig abhängig vom guten Willen des Unternehmens und des Verwalters.</p>
<p>Sie können in den allermeisten Fällen nicht aus dem Vertrag raus. Das Argument für einen Rücktritt, Ihr Vertragspartner sei insolvent, zieht nicht, da das eben ein typisches Risiko der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. Die Einschränkung ist für äußerst unwahrscheinliche Sonderfälle gedacht, die ich hier nicht aufführen kann.</p>
<p>Der Verwalter kann und darf Ihnen den Vorschuss nicht zurückerstatten. Das wäre eine strafbare Gläubigerbegünstigung. Denn warum sollen gerade Sie Geld bekommen und alle anderen Gläubiger nicht?</p>
<p>Sie können den Verwalter und AirBerlin nicht zur Leistung zwingen. Sie können AirBerlin zwar verklagen, aber das Urteil „Ihr müsst mich transportieren“ ist nicht vollstreckbar. Die dafür entstehenden Kosten können Sie zur Tabelle anmelden und bekommen eventuell eine Quote. Auch Ihre Vorkasse bekommen Sie nicht zurück und Ihnen bleibt nur der Weg über die Forderungsanmeldung.</p>
<p>Entscheidet der vorläufige Verwalter oder vorläufige Sachwalter mit dem Schuldner, dass Sie doch fliegen dürfen, so führt das im Moment, im Vorverfahren, trotzdem nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch. Wenn Ihnen versprochen wird, dass Sie fliegen und dann doch der Flug nicht stattfindet, sind Ihre Schadensersatzansprüche wieder Tabellenforderungen (also Quote). Sie können allerdings den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er Sie trotz Zusage nicht fliegen ließ. Allerdings ist das ein haariger Anspruch mit ungewissem Ausgang. Nichts worauf man fest rechnen sollte. Dennoch ist dieser Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aber ein gutes Argument dafür, dass man sich auf die Zusage „der Flug findet statt“ einigermaßen sicher verlassen kann. Kaum ein Verwalter wird sehenden Auges in einen Haftungsprozess hineinlaufen. Oder die miserable Presse für seine Unternehmensfortführung riskieren, die ihm den Verkauf des Betriebs verhageln dürfte.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Fordern Sie AirBerlin, bzw. den Verwalter, auf, sich zu der Frage zu erklären, ob Sie befördert werden sollen oder nicht. Wenn Ihnen eine Zusage vorliegt, dann können Sie damit rechnen, dass Sie fliegen. Wie gesagt, ist das trotzdem ein nicht unerhebliches Risiko.<br />
<strong><br />
Finanzielles Risiko?</strong></p>
<p>Sehr groß. Sie sind in Vorlage getreten. &nbsp;Der Verwalter kann einfach die Leistung verweigern. Ihre Schadensersatzansprüche können Sie nur über die Insolvenztabelle verfolgen und bekommen später eventuell eine Quote. Erst später, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reduziert sich das Risiko bei einer Erklärung des Verwalters, dass er Sie fliegen lassen will.</p>
<p>Und zum Abschluss: Nein, Ihre Reiserücktrittsversicherung wird für diesen Fall nicht aufkommen. Die Insolvenz ist in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig kein Grund. Und alle anderen Gründe können nur dann benannt werden, wenn sie wirklich vorliegen. Alles andere wäre Versicherungsbetrug. Und glauben Sie mir, ich als Reiseversicherer würde bei AirBerlin-Kunden dreimal hingucken.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Je nachdem in welcher Kategorie Kunde Sie stecken, umso risikoreicher ist Ihre Lage. Ein Totalausfall bei Vorauszahlung ist immer möglich. Auch Zusagen des Verwalters sind mit einer Prise gesundem Misstrauen zu betrachten, wobei aber generell gilt, dass solche Zusagen nicht leichtfertig gegeben werden.</p>
<p>Sie wissen nicht, was Sie zu tun sollen? Fragen zu Ihrer Lage oder Optionen? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie mich gerne an oder schreiben eine E-Mail.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 10:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Die Veröffentlichung als PDF finden Sie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Die</p>
<p>Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)</p>
<p>ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei.</p>
<div></div>
<div>Die <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Veröffentlichung als PDF</a> finden Sie im Downloadbereich.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 11:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das Regelwerk der Insolvenzordnung sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Regelwerk der Insolvenzordnung</a> sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des Antrags oder sogar den nachträglichen Entzug.</p>
<p>Keine Restschuldbefreiung. Was also tun, wenn es im ersten Anlauf nicht geklappt hat? Ist alles vorbei? Kein Weg zur Restschuldbefreiung mehr? Kann man nicht einfach alles nochmal von vorne machen und einen erneuten Antrag stellen?</p>
<p>Nicht ganz. Das Gesetz sieht auch für die zunächst gescheiterten Schuldner eine Wiederholungsmöglichkeit vor. Andere Fälle hat der Gesetzgeber in die Hände der Rechtsprechung gegeben, die mit Sperrfristen arbeitet.</p>
<p>Klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Hier ist zwingend eine Sperre von zehn Jahren vorgesehen. Wer als Schuldner keine Restschuldbefreiung erhalten hat, weil er eine Insolvenzstraftat nach § 297 InsO begangen hat, muss fünf Jahre warten.</p>
<p>Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die möglichen anderen Fälle in den einzelnen Verfahrensstadien zu geben. Ich kann nicht in jeder Einzelsache eine Antwort liefern, die meisten typischen Sachverhalte sollten hier aber dargestellt sein. Wichtig ist hier, dass die Darstellung jedenfalls für die nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren gilt. Ab dann ist nämlich die Reform des Verbraucherverfahrens gültig. Alle vorher beantragten Verfahren können auch unter die neue Regelung fallen, was aber wie häufig im Recht eine Sache der Richter ist.</p>
<p>Der erste Fehler kann <strong>im Eröffnungsverfahren</strong> passieren.</p>
<p>Der Schuldner vergisst den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das ist ärgerlich, aber bloß Nachlässigkeit. Die Bundestagsdrucksache zur Reform des Gesetzes (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>) erklärt hierzu, dass eine Versagung den unredlichen („bösen“) Schuldner treffen soll. Der bloß nachlässige Schuldner kann den Antrag also noch stellen. Doch Achtung! Es gelten für die jeweiligen Verfahren strenge Fristen nach § 20 InsO und § 305 Absatz 3 InsO. Werden diese auch versäumt und das Verfahren eröffnet, so kann der Schuldner erst nach Beendigung des Erstverfahrens  einen erneuten Antrag auf Eröffnung und diesmal mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.</p>
<p>Im eigentlichen <strong>eröffneten Insolvenzverfahren</strong> wird es komplexer.</p>
<p>Der Schuldner kann jederzeit seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn klar ist, dass ein Versagungsantrag droht, der durchgehen würde. Denn auf eine Versagung drohen lange Sperrfristen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Die Rechtsprechung sieht in solchem Taktieren aber eine Umgehung oder den Missbrauch der Regeln. Anerkannt ist daher eine Sperrzeit von drei Jahren ab dem Tag der Rücknahme des Antrags.</p>
<p>Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, kann nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag die Versagung erhalten. Auch hierzu gibt es keine extra festgelegte Sperrfrist, aber im Tatbestand selbst stecken die drei Jahre schon drin. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass keine weitere Sperre nötig ist (so aus <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a> herauszulesen). Und das passt ins System, da auch § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO darauf abstellt</p>
<p>Dieser § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO findet sich auch bei der nächsten Fallgruppe wieder und sorgt für eine Sperre von drei Jahren ab Rechtskraft der Versagung. Denn wer seine Auskunftspflichten verletzt oder unrichtig oder unvollständige Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO mit dem Antrag einreicht, dem droht § 290 Absatz 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO mit der Versagung.</p>
<p>Wesentlicher Fall ist auch der § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287b und § 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO. Der Schuldner muss sich an die Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) halten. Tut er dies nicht, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO).  das wiederum löst die Folge aus, dass ein Antrag auf erneute Restschuldbefreiung für drei Jahre unzulässig ist.</p>
<p>Ohne Sperre wiederum ist der unzulässige Antrag auf Restschuldbefreiung. Denn er ist eben nicht unbegründet, sondern nur unzulässig. Auch hier wieder gilt, dass der Gesetzgeber nur den unredlichen Schuldner und nicht den nachlässigen Schuldner treffen wollte (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>).</p>
<p>Für die weitere <strong>Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase</strong> gilt gleichlautend zum oben schon ausgeführten Fall jedenfalls die Sperre wegen Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nr. 1 und § 296 InsO.</p>
<p>Zahlt der Schuldner hingegen die jährliche Rechnung des Treuhänders nicht und die Versagung beruht auf § 298 Absatz 1 InsO gilt wieder Nachlässigkeit ist nicht Boshaftigkeit, da so die Gläubiger auch nicht geschädigt werden. Es gibt also keine Sperrfrist.</p>
<p>Nicht geregelt und daher wieder der Rechtsprechung überlassen ist der Fall, dass der Schuldner erneut Verbindlichkeiten aufbaut und am liebsten gleich nochmal mit dem Insolvenzverfahren beginnen würde. Das passiert typischerweise Personen, die im Insolvenzverfahren und danach in der Restschuldbefreiungsphase selbständig sind oder waren. In solch einem Fall kann der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen. Aber dann soll er wieder drei Jahre warten müssen.</p>
<p>Zuletzt bleibt <strong>verfahrensübergreifend</strong> die Möglichkeit, dass das Amtsgericht die dem Schuldner gewährte Stundung aufhebt, da es das “zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes“ attestiert. In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber wieder nicht den bösen Schuldner und den Gläubigerantrag, sondern hier wird allein das Insolvenzgericht tätig. Und so ist auch hier keine Sperrfrist angemessen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Wesentlicher Kern der Reglungen zum erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Redlichkeit des Schuldners. Wer „böse“ war muss warten, wer nur nachlässig war oder nichts mit der Entscheidung zu tun hat, kann auf ein erneutes Verfahren ohne Frist hoffen.Der Hinweis nach § 20 Absatz 2 InsO &#8211; Nach Eröffnung geht nichts mehr (BGH &#8211; IX ZB 67/15)</p>
<p>Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder in dieser Sache meine Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ich nehme bundesweit Mandate wahr.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 13:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-ag-goettingen-71-ik-12315-nom/">meiner vorherigen Beiträge</a> habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen.<span id="more-491"></span></p>
<p>Was aber bedeutet denn nun „Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt“, wie es im  Wortlaut des zweiten Satzes heißt?</p>
<p>Im Wesentlichen gab es zwei Meinungen zu dieser Frage. Die einen ließen gelten, dass der Schuldner nach § 4a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet erhalten hatte. Jede weitere Fortführung des Verfahrens ohne Gläubiger würde nur zur Belastung der Staatskasse mit unnötigen Kosten führen. Die Gegenmeinung hielt sich an den Wortlaut, der darauf abstellt, dass der Schuldner, nicht der Staat, die Verfahrenskosten beglichen hat. Es sei weder aus der Historie der Vorschrift, noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, dass die Stundung ausreichend sein sollte. Die Insolvenzgerichte handelten mal nach der einen, mal nach der anderen Meinung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen IX ZB 29/16 nun der zweiten Meinung den Vorzug gegeben. Beglichen hat ein Schuldner die Kosten nur, wenn die erzielte Masse ausreicht und der Verwalter die Rechnungen ausgleicht oder der Schuldner tatsächlich selbst die Kosten zusätzlich eingezahlt hat. Der BGH begründet die Notwendigkeit der Zahlung durch den Schuldner wie die anderen Vertreter mit der historie und bezieht sich auf sich selbst. In vergangenen Jahren hatte der BGH eine vorzeitige Restschuldbefreiung zugelassen, wenn kein Gläubiger angemeldet hatte und die Ksoten bezahlt waren. Dies war aber noch zu Zeiten des § 299 InsO alter Fassung. Aber gerade daraus leitet der BGH seine Interpretation der Vorschrift des neuen § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO ab. Der Gesetzgeber habe ja gewusst, was der BGH für eine Linie verfolge und habe sich gerade nicht dazu entschlossen, die Stundung ausreichen zu lassen.</p>
<p>Neben dieser grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Kostentilgung stellt der BGH noch klar, dass für ihn die Formulierung des § 300 InsO bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass die Kosten tatsächlich im Antragszeitpunkt bezahlt sind. Die bloße Masse auf dem Konto des Insolvenzverwalters will er nicht ausreichen lassen. Ebenso muss der Schuldner gerade einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Das bloße Abwarten reicht nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Der Streit um die Frage, ob für eine vorzeitige Beendigung die Stundung ausreicht, ist entschieden. Der BGH sagt, nein, es muss tatsächlich bezahlt worden sein. Daneben braucht es einen Antrag des Schuldners.</p>
<p>Was ist für die betroffenen Schuldner nun zu tun? Reden Sie mit Ihrem Rechtspfleger. Der ist zwar grundsätzlich gehalten, die Rechtsprechung des BGH zu beachten, er kann aber auch weiterhin anderer Meinung sein.  Wenn der Rechtspfleger sich auf den BGH beruft, dann können Sie immer noch versuchen, die Kosten über einen Dritten (Freunde oder Familie) aufzubringen. Typischerweise reden wir über rund 1.500 €.</p>
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