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	<title>Restschuldbefreiung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Restschuldbefreiung Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2019 16:59:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend. Die Schlagzeile stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema. Überschuldet ist nach der Definition des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend.</p>
<p><a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verschuldung-jeder-siebte-unter-30-ist-ueberschuldet-a-1253996.html">Die Schlagzeile</a> stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema.<span id="more-644"></span></p>
<p>Überschuldet ist nach der Definition des Artikels jeder Mensch, der so viele Schulden hat, dass er diese neben seinen laufenden Kosten des Lebens nicht bedienen kann. Rein technisch/rechtlich gibt es bei Privatpersonen die Überschuldung nicht, aber die Definition ist gut genug, denn sie bildet im Grunde die gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit nach. Denn wer seine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht zahlen kann ist eben zahlungsunfähig.</p>
<p>Gehen wir mal davon aus, die Statistik stimmt. Dann können Sie im Mittel davon ausgehen, dass in jeder Familie zumindest eine Person nach der Definition überschuldet ist. Oder Sie zumindest in Ihrem weiteren Umfeld mindestens eine Person kennen, die es ist.</p>
<p>Der Artikel befasst sich durchaus sachlich mit den Ursachen solcher finanziellen Verhältnisse. Was er jedoch nicht so recht macht, ist sich mit den Möglichkeiten für eine Lösung zu beschäftigen. Im Grunde genommen wird einem nur empfohlen zu sparen. Das mag tatsächlich funktionieren, wenn man wie die Studentin im Artikelbeispiel, einen hinreichend bezahlten Job hat und nach und nach alles abzahlen kann.</p>
<p>Die allermeisten werden aber eben nicht in der Lage sein, die Gläubiger mit Zahlungen ruhig zu stellen. Irgendwann wächst einem der Stapel Briefe buchstäblich über den Kopf und es reicht eben nicht, neben ALG II noch zu sparen. Man kann tatsächlich versuchen, einen Vergleich mit allen Gläubigern anzustreben, nur wenn man nichts anzubieten hat, dann vergleicht sich auch kein Gläubiger.</p>
<p>Was ist also zu tun? Sie können es sich schon denken. Aus meiner Sicht, aus der Sicht des Insolvenzrechtlers, ist die einzige Lösung ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Das dauert zu lange? Ja, sechs Jahre sind eine lange Zeit, aber wir reden hier nicht über Menschen, die als Rentner mit Schulden zu kämpfen haben, sondern von jungen Menschen, die eine neue Chance brauchen.</p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">melden Sie sich bei mir</a>. Je früher Sie damit anfangen, umso schneller sind Sie durch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 11:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das Regelwerk der Insolvenzordnung sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Regelwerk der Insolvenzordnung</a> sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des Antrags oder sogar den nachträglichen Entzug.</p>
<p>Keine Restschuldbefreiung. Was also tun, wenn es im ersten Anlauf nicht geklappt hat? Ist alles vorbei? Kein Weg zur Restschuldbefreiung mehr? Kann man nicht einfach alles nochmal von vorne machen und einen erneuten Antrag stellen?</p>
<p>Nicht ganz. Das Gesetz sieht auch für die zunächst gescheiterten Schuldner eine Wiederholungsmöglichkeit vor. Andere Fälle hat der Gesetzgeber in die Hände der Rechtsprechung gegeben, die mit Sperrfristen arbeitet.</p>
<p>Klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Hier ist zwingend eine Sperre von zehn Jahren vorgesehen. Wer als Schuldner keine Restschuldbefreiung erhalten hat, weil er eine Insolvenzstraftat nach § 297 InsO begangen hat, muss fünf Jahre warten.</p>
<p>Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die möglichen anderen Fälle in den einzelnen Verfahrensstadien zu geben. Ich kann nicht in jeder Einzelsache eine Antwort liefern, die meisten typischen Sachverhalte sollten hier aber dargestellt sein. Wichtig ist hier, dass die Darstellung jedenfalls für die nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren gilt. Ab dann ist nämlich die Reform des Verbraucherverfahrens gültig. Alle vorher beantragten Verfahren können auch unter die neue Regelung fallen, was aber wie häufig im Recht eine Sache der Richter ist.</p>
<p>Der erste Fehler kann <strong>im Eröffnungsverfahren</strong> passieren.</p>
<p>Der Schuldner vergisst den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das ist ärgerlich, aber bloß Nachlässigkeit. Die Bundestagsdrucksache zur Reform des Gesetzes (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>) erklärt hierzu, dass eine Versagung den unredlichen („bösen“) Schuldner treffen soll. Der bloß nachlässige Schuldner kann den Antrag also noch stellen. Doch Achtung! Es gelten für die jeweiligen Verfahren strenge Fristen nach § 20 InsO und § 305 Absatz 3 InsO. Werden diese auch versäumt und das Verfahren eröffnet, so kann der Schuldner erst nach Beendigung des Erstverfahrens  einen erneuten Antrag auf Eröffnung und diesmal mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.</p>
<p>Im eigentlichen <strong>eröffneten Insolvenzverfahren</strong> wird es komplexer.</p>
<p>Der Schuldner kann jederzeit seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn klar ist, dass ein Versagungsantrag droht, der durchgehen würde. Denn auf eine Versagung drohen lange Sperrfristen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Die Rechtsprechung sieht in solchem Taktieren aber eine Umgehung oder den Missbrauch der Regeln. Anerkannt ist daher eine Sperrzeit von drei Jahren ab dem Tag der Rücknahme des Antrags.</p>
<p>Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, kann nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag die Versagung erhalten. Auch hierzu gibt es keine extra festgelegte Sperrfrist, aber im Tatbestand selbst stecken die drei Jahre schon drin. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass keine weitere Sperre nötig ist (so aus <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a> herauszulesen). Und das passt ins System, da auch § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO darauf abstellt</p>
<p>Dieser § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO findet sich auch bei der nächsten Fallgruppe wieder und sorgt für eine Sperre von drei Jahren ab Rechtskraft der Versagung. Denn wer seine Auskunftspflichten verletzt oder unrichtig oder unvollständige Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO mit dem Antrag einreicht, dem droht § 290 Absatz 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO mit der Versagung.</p>
<p>Wesentlicher Fall ist auch der § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287b und § 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO. Der Schuldner muss sich an die Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) halten. Tut er dies nicht, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO).  das wiederum löst die Folge aus, dass ein Antrag auf erneute Restschuldbefreiung für drei Jahre unzulässig ist.</p>
<p>Ohne Sperre wiederum ist der unzulässige Antrag auf Restschuldbefreiung. Denn er ist eben nicht unbegründet, sondern nur unzulässig. Auch hier wieder gilt, dass der Gesetzgeber nur den unredlichen Schuldner und nicht den nachlässigen Schuldner treffen wollte (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>).</p>
<p>Für die weitere <strong>Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase</strong> gilt gleichlautend zum oben schon ausgeführten Fall jedenfalls die Sperre wegen Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nr. 1 und § 296 InsO.</p>
<p>Zahlt der Schuldner hingegen die jährliche Rechnung des Treuhänders nicht und die Versagung beruht auf § 298 Absatz 1 InsO gilt wieder Nachlässigkeit ist nicht Boshaftigkeit, da so die Gläubiger auch nicht geschädigt werden. Es gibt also keine Sperrfrist.</p>
<p>Nicht geregelt und daher wieder der Rechtsprechung überlassen ist der Fall, dass der Schuldner erneut Verbindlichkeiten aufbaut und am liebsten gleich nochmal mit dem Insolvenzverfahren beginnen würde. Das passiert typischerweise Personen, die im Insolvenzverfahren und danach in der Restschuldbefreiungsphase selbständig sind oder waren. In solch einem Fall kann der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen. Aber dann soll er wieder drei Jahre warten müssen.</p>
<p>Zuletzt bleibt <strong>verfahrensübergreifend</strong> die Möglichkeit, dass das Amtsgericht die dem Schuldner gewährte Stundung aufhebt, da es das “zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes“ attestiert. In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber wieder nicht den bösen Schuldner und den Gläubigerantrag, sondern hier wird allein das Insolvenzgericht tätig. Und so ist auch hier keine Sperrfrist angemessen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Wesentlicher Kern der Reglungen zum erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Redlichkeit des Schuldners. Wer „böse“ war muss warten, wer nur nachlässig war oder nichts mit der Entscheidung zu tun hat, kann auf ein erneutes Verfahren ohne Frist hoffen.Der Hinweis nach § 20 Absatz 2 InsO &#8211; Nach Eröffnung geht nichts mehr (BGH &#8211; IX ZB 67/15)</p>
<p>Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder in dieser Sache meine Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ich nehme bundesweit Mandate wahr.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2016 11:41:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann?<span id="more-484"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: IX ZB 67/15) nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Er kommt zu dem Schluss, dass es reicht, wenn das Insolvenzgericht zumindest in einem der beiden zeitnah gegen denselben Schuldner beantragten Insolvenzverfahren korrekt belehrt hat. </p>
<p>Der Sachverhalt der Entscheidung ist zunächst einmal geprägt vom Widerstreben des Schuldners. Ein Gläubiger beantragt das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann folgt sechs Wochen später der nächste Gläubiger mit einem weiteren Antrag. Das Gericht hat den Schuldner nur im ersten Verfahren belehrt und dann sechs Monate später, nachdem ein Gutachter die Zahlungsunfähigkeit feststellte, die Eröffnung beschlossen. Der Schuldner wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde und erst als die abgelehnt wird, kommt ihm der Gedanke, er sollte wohl besser doch Restschuldbefreiung beantragen.</p>
<p>Generell ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Der Schuldner muss aber hierfür ordentlich belehrt worden sein. Ansonsten kann er trotz bereits erfolgter Insolvenzeröffnung die isolierte Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner im entschiedenen Fall  versucht es nach der Ablehnung durch das Amtsgericht durch alle Instanzen mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden und scheitert auch beim BGH.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass ein unvollständiger, verspäteter oder falscher Belehrungstext des Gerichts zu einer Beschränkung der Rechte des Schuldners führen würde. Dies wiederum würde ihm die Möglichkeit eröffnen, auch nach Eröffnung einen Antrag zu stellen. </p>
<p>Nach Ansicht des BGH war der Hinweistext ohne Fehler und auch rechtzeitig genug. Der erste Hinweis sei auch für den zweiten Antrag hinreichend. Ein weiterer Hinweis sei nicht geboten gewesen. Der Schuldner habe allein schon aus logischen Erwägungen schließen müssen, dass der Hinweis allgemein gelte, egal wie viele Eröffnungsanträge noch gestellt werden. Daneben sei nur notwendig, dass das Insolvenzgericht vom zweiten Antrag bis zur Eröffnung genügend Zeit lässt, damit der Schuldner prüfen und entscheiden kann, ob er selbst auch einen Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen möchte. Dies sei ohne weiteres der Fall gewesen. Tatsächlich vergingen vom Eingang des zweiten Antrags bis zur letzlichen Eröffnung sechs Monate. Mehr als genug Zeit, wie der BGH befindet. </p>
<p>Es ist nach dem BGH auch nicht von Bedeutung, dass der Schuldner die Forderungen der Antragsteller bestritten hatte. Er müsse sich innerhalb der Frist, die ihm das Amtsgericht setzt entscheiden, ob er sich wehrt und keinen Antrag stellt oder ob er eben doch die Forderung akzeptiere und die Restschuldbefreiung als Lösungsweg suche.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer einen Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht zugestellt bekommt sollte genau lesen, was das Gericht ihm mitteilt und dann zügig selbst Antrag stellen oder Beratung suchen. Denn selbst ein zweiter Antrag eines Gläubigers muss nicht noch mal mit einer Warnung des Gerichts verbunden werden. Immer vorausgesetzt, dass Gericht wartet nach dem zweiten Antrag lange genug, wobei vier Wochen ausreichen soll. Es gilt sich also zu entscheiden, Forderung bestreiten oder Restschuldbefreiung. Beides nebeneinander geht, bedeutet durch das enge Zeitfenster aber erheblichen Druck für die Risikoabwägung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Keine KFZ-Zulassung wegen rückständiger Gebühren – Bei Restschuldbefreiung unzulässig (OVG Saarland 1 A 121/15)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-kfz-zulassung-wegen-rueckstaendiger-gebuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 12:23:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten Menschen brauchen ein Auto. Das muss zugelassen sein, sonst gibt es Probleme. Das hat sich der Staat zu Nutze gemacht und zur Sicherung seiner Ansprüche auf Steuern und Gebühren den Zulassungsbehörden die Möglichkeit gegeben, die Neuzulassung eines KFZ erst dann vorzunehmen, wenn alte Schulden beglichen sind. Ein sehr wirksames Druckmittel. Das fand auch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-kfz-zulassung-wegen-rueckstaendiger-gebuehren/">Keine KFZ-Zulassung wegen rückständiger Gebühren – Bei Restschuldbefreiung unzulässig (OVG Saarland 1 A 121/15)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Menschen brauchen ein Auto. Das muss zugelassen sein, sonst gibt es Probleme. Das hat sich der Staat zu Nutze gemacht und zur Sicherung seiner Ansprüche auf Steuern und Gebühren den Zulassungsbehörden die Möglichkeit gegeben, die Neuzulassung eines KFZ erst dann vorzunehmen, wenn alte Schulden beglichen sind. Ein sehr wirksames Druckmittel. Das fand auch eine ehemalige Schuldnerin zu ihrem Leidwesen heraus.<span id="more-481"></span></p>
<p>Die ehemalige Schuldnerin wollte 2013 ein Auto zulassen. Die Behörde verweigerte die Zulassung, da aus dem Jahr 2004 bzw. 2005 noch rund 175 € an Gebühren offen seien. Die Betroffene schluckte die bittere Pille und zahlte.</p>
<p>Dann aber beantragte sie die Rückerstattung der gezahlten Gebühren. Ihr sei im Jahr 2007 rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Forderung der Zulassungsstelle stamme aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und sei von ihr im Insolvenzantrag angegeben worden. Die Behörde habe sogar versucht, die Forderung anzumelden, sei aber durch Fristversäumnisse an einer Beteiligung am Insolvenzverfahren gescheitert. Das könne aber nicht ihr als Schuldnerin angelastet werden. Die erteilte und vor allem rechtskräftige Restschuldbefreiung erfasse auch die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung.</p>
<p>Die Behörde weigerte sich das Geld wieder herauszurücken. Grund sei, dass § 1 der „Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen“ der Behörde das Recht gebe, vom Schuldner aus dessen insolvenzfreiem Vermögen Zahlung zu verlangen, wenn er eine neue Zulassung bei Rückständen begehre.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hielt es mit der Behörde und lehnte die Klage der Ex-Schuldnerin ab. Das Oberverwaltungsgericht Saarland (OVG) hat in seinem Urteil vom 14.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 A 121/15) hingegen das Urteil aufgehoben und der ehemaligen Schuldnerin einen Erstattungsanspruch zugesprochen.</p>
<p>Das OVG definiert zunächst die Rechtsgrundlage, hier der öffentliche-rechtliche Erstattungsanspruch für Rechtslagen, die der ungerechtfertigten Bereicherung im Zivilrecht ähneln, und bestätigt die Formalien der zulässigen Klage.</p>
<p>In seiner Anspruchsprüfung kommt das Gericht rasch zur Erkenntnis, dass hier die Behörde tatsächlich durch die Zahlung einen Vermögensvorteil von 175,29 € erlangt hat. Dann wendet es sich der Rechtmäßigkeit zu und findet an der eigentlichen Grundlage, nämlich dem Gebührenrecht im Zulassungswesen, nur zum kleinen Teil einen Fehler. Gegen die Antragstellerin festgesetzte Vollstreckungskosten von 10,25 € aus dem Jahr 2010 seien aus vollstreckungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Erwägungen schon ohne richtige Festsetzung verlangt worden.</p>
<p>Interessant wird es dann aber, weil sich das OVG nun mit der insolvenzrechtlichen Besonderheit für die wirksam festgesetzten alten Gebühren von vor 2005 auseinanderzusetzen hat. Es stellt darauf ab, dass die Schuldnerin gemäß § 300 InsO wirksam die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Restschuldbefreiung wirke auch gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger wegen Abgaben oder Steuern und verweist dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 (gerichtliches Aktenzeichen: 3 C 8/14). Erfasst seien auch nicht oder zu spät angemeldete Forderungen, wie hier.  Wirkung der Restschuld ist die Herabstufung von nicht bezahlten Forderungen zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“. Das heißt, man kann sie noch bezahlen aber man kann nicht mehr durch Zwangsvollstreckung gezwungen werden. Hier hat die Behörde nach Ansicht des OVG  ihre Monopolstellung als einzige zuständige Stelle des Wohnortes der Klägerin für Zulassungen von KFZ ausgenutzt und die Klägerin gezwungen zu zahlen oder auf ein Fahrzeug zu verzichten. Diese Zahlung sei ein Verzicht der Klägerin auf die Wirkung des § 301 InsO, den die Behörde ihr nicht hätte abverlangen dürfen, da dies dem Zweck der Restschuldbefreiung zuwiderläuft. Gedeckt sei dieses Verhalten auch nicht von § 1 Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen, da dieses Landesrecht durch die Normen der InsO als Bundesrecht ausgelegt werden müsse.</p>
<p>Damit stehe die Wirkung des § 301 InsO dem §1 der Verordnung entgegen. Der Fall einer erteilten Restschuldbefreiung unterscheide sich gerade von den Fällen der Zahlung aus dem insolvenzfreien Vermögen im eröffneten Verfahren oder in der Wohlverhaltensperiode. Unterschied zu diesen Fällen sei, dass der Schuldner bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung zur Zahlung verpflichtet bleibe und danach eben nicht mehr.</p>
<p>Zuletzt beschäftigt sich das OVG mit dem Einwand, die Zahlung auf eine unvollkommene Verbindlichkeit nach § 301 Absatz 3 InsO sei eben nicht zurückzuzahlen. Hier legt das OVG den § 301 Absatz 3 InsO einschränkend aus. Wer den Schuldner unzulässig unter Druck setzt kann sich auf die Unvollkommenheit eben doch nicht berufen. Der Vergleich mit der Rechtsprechung zu § 814 BGB zeige, dass dies auch im Fall der ungerechtfertigten Bereicherung durch den BGH so gehandhabt werde und damit § 301 Absatz 3 InsO nur freiwillige Zahlungen meine. Die sei hier aber gerade nicht gegeben.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Verweigert eine Zulassungsstelle dem ehemaligen Schuldner nach erfolgter rechtskräftiger Restschuldbefreiung die Zulassung eines KFZ wegen von der Restschuldbefreiung erfasster offener Gebühren und Abgaben, so ist dies unzulässig. Trotzdem unter Zwang gezahlte Gelder sind zurückzuerstatten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-kfz-zulassung-wegen-rueckstaendiger-gebuehren/">Keine KFZ-Zulassung wegen rückständiger Gebühren – Bei Restschuldbefreiung unzulässig (OVG Saarland 1 A 121/15)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wer nur arbeitet, aber kein Geld verdient, der verletzt seine Obliegenheiten (LG Oldenburg 17 T 412/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wer-nur-arbeitet-aber-kein-geld-verdient-der-verletzt-seine-obliegenheiten-lg-oldenburg-17-t-41216/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Oct 2016 10:48:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.<span id="more-477"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<p>Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum als Handwerksmeister im Betrieb seiner Ehefrau angestellt. Er erhielt jedoch keinen Lohn. Das Amtsgericht versagte dem Schuldner auf Antrag wegen einer Obliegenheitsverletzung nach 287 b InsO die Restschuldbefreiung. Seine berufliche Tätigkeit ohne Lohn sei für die Gläubiger schädlich.</p>
<p>Das Landgericht Oldenburg sah das genauso. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren bis zu dessen Abschluss gehalten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder diese zu suchen. Nicht ausreichend dafür sei jedenfalls, wenn ein Handwerksmeister sein Handwerk für einen anderen ohne regional- und branchenüblichen Lohn ausübe. Das sei zwar eine Erwerbstätigkeit, diese sei aber gerade nicht angemessen. Das Gericht bezieht sich hier auf einen Vergleich mit einem Handwerksmeister als Geschäftsführer einer GmbH, der im Vergleich zu einem angestellten Meister deutlich weniger verdient. </p>
<p>Bloßes Arbeiten genügt also nicht. Es muss auch etwas dabei herumkommen. Im Detail grenzt das Gericht die Verpflichtung auch noch über die vorherige Verdienstmöglichkeit des Selbständigen und die im Anhörungsverfahren geäußerten Verdienstmöglichkeiten nach dem Gewinn des Betriebs der Ehefrau ab. Wenn, wie dort, die möglichen Nettoeinkünfte zu einem pfändbaren Anteil am Lohn führen würden, dann sei der Schaden für die Gläubiger da.</p>
<p>Da zudem noch ein Verschulden notwendig ist, um die Versagung zu begründen, setzte sich das Landgericht auch noch mit der Frage auseinander, wie es zu beurteilen ist, dass der Schuldner die konkrete Konstruktion wählte, weil er nicht wusste, dass er auch im Insolvenzverfahren weiter selbständig sein kann. Hierzu wird nur indirekt ausgeführt, dass der Schuldner sich vergeblich hierauf berief. Klar ist jedenfalls, Unwissenheit schützt vor der Versagung nicht.</p>
<p>Tatsächlich kann sich der Schuldner im Insolvenzverfahren jederzeit selbständig machen oder es bei vorher bestehender Selbständigkeit bleiben. Er hat nur sicherzustellen, dass er weiterhin oder überhaupt Beiträge in die Masse zahlt, die seinem pfändbaren Betrag bei einer entsprechenden angestellten Tätigkeit gleichstehen. Eine entsprechende Entscheidung insbesondere bei einer Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem Wechsel in eine Selbständigkeit sollten Sie vor der Umsetzung mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder besprechen. dieser kann Sie zwar nicht aufhalten, hat aber mit Sicherheit den ein oder anderen Hinweis oder Tipp für Sie.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Der Schuldner im insolvenzverfahren riskiert seine Restschuldbefreiung, wenn er nicht einen angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Die Angemessenheit erstreckt sich dabei auch und vor allem auf die Entlohnung. die bloße Arbeit allein führt noch nicht zur Erfüllung der Obliegenheit.<br />
Insgesamt zeigt die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg damit zwar nicht Neues auf. Sie bestätigt aber die Gefahr, die in einer Obliegenheitsverletzung aus Unsicherheit oder Unwissen besteht.</p>
<p><strong>Mein Tipp:</strong><br />
Sie sind Schuldner und wissen nicht so recht, wie so ein insolvenzverfahren funktioniert? Lesen Sie unter Downloads doch mal in meine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hinweise für Schuldner </a>rein. dort finden Sie Erste Hilfe und Anregungen für Fragen an Ihren Insolvenzverwalter oder Schuldnerberater für Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsphase. </p>
<p><a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ansonsten fragen Sie mich gerne</a>.</p>
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		<title>Kein Versagungsantrag durch Inkassounternehmen – AG Göttingen 71 IK 111/10</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/kein-versagungsantrag-durch-inkassounternehmen-ag-goettingen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2016 10:51:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner auf dem Weg zur Restschuldbefreiung hat sich an Regeln zu halten, sonst läuft er Gefahr, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Ein Gläubigervertreter, genauer ein Inkassounternehmen, hat dies nun beim Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 15.07.2016) versucht und ist abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat dem Rechtspfleger in seiner Einschätzung Recht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner auf dem Weg zur Restschuldbefreiung hat sich an Regeln zu halten, sonst läuft er Gefahr, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Ein Gläubigervertreter, genauer ein Inkassounternehmen, hat dies nun beim Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 15.07.2016) versucht und ist abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat dem Rechtspfleger in seiner Einschätzung Recht gegeben. Inkassounternehmen dürften den Gläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren nicht vertreten.<span id="more-455"></span></p>
<p>Diese Ansicht ist nicht grundsätzlich neu. Das Amtsgericht Göttingen zitiert in seiner Entscheidung wiederum das Amtsgericht Köln, das bereits im Jahr 2012 so entschieden hatte. Unumstritten ist die Ansicht jedoch nicht. Das Amtsgericht Coburg nämlich sieht eine Vertretungsbefugnis durchaus als gegeben an und hat diese Meinung im Januar 2016 in einem Beschluss kundgetan.</p>
<p>Das Problem, das hinter diesem Beschluss steckt, ist zunächst ein formales. Die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren stammt aus § 174 Absatz 1 Satz 3 InsO. Hiernach kann ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren bis zu dessen Abschluss durch ein Inkassounternehmen anmelden, sich also vertreten lassen. Die Forderungsanmeldung erfasst aber nur den Vorgang von der tatsächlichen Anmeldung bis zur Feststellung. Im Restschuldbefreiungsverfahren, und nur darum geht es hier, liefert § 174 InsO keine Vertretungsberechtigung.</p>
<p>Eine ebenso klare Absage erteilt das Amtsgericht Göttingen § 305 Absatz 4 InsO alter Fassung (für Verfahren, die bis zum 30.06.2014 beantragt wurden) und neuer Fassung. In § 305 Absatz 4 InsO gehe es ausschließlich um das Antragsverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Schließlich versagt das Amtsgericht Göttingen einer Vertretungsbefugnis über § 4 InsO in Verbindung mit § 79 ZPO die Wirkung. Die insolvenzrechtlichen Regelungen seien als Spezialgesetzgebung vorrangig und im Übrigen erwähne § 79 Absatz 2 Nr. 4 ZPO das Insolvenzverfahren gerade nicht.</p>
<p>Vom rein formalrechtlichen Standpunkt her überzeugt die Argumentation des Amtsgerichts Göttingen. Vom Sinn und Zweck der Aufnahme Inkassodienste in § 174 InsO her wäre aber die denklogische Fortsetzung, dass ein Inkassounternehmen die Forderungsanmeldung bis zum Ende der Restschuldbefreiung betreut und dementsprechend auch die Gläubigerrechte, also die Versagungsanträge, wahrnehmen können sollte. Die sonst so pragmatische und gläubigerorientierte Insolvenzordnung wird hier sehr formal ausgelegt.</p>
<p>Nichts destotrotz zeichnet sich hier ein Risiko für Gläubiger ab. Wer dem unredlichen Schuldner beikommen möchte, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Abgabe an das Inkassounternehmen reicht. Inkassounternehmen wiederum sollten bei Kenntnis von Versagungsmöglichkeiten den Gläubiger informieren und ggf. als Dienstleistung die Vorformulierung des Antrags mitliefern. Stellen sollte ihn dann aber der Gläubiger jedenfalls selbst.</p>
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		<title>Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 06:30:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen. Das Tollste ist natürlich, dass es bei [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen.</p>
<p>Das Tollste ist natürlich, dass es bei den nahen Nachbarn nicht so lange dauert. In Großbritannien kann dem Antragsteller schon nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt werden (section 279 insolvency act 1986). Bei unseren westlichen Nachbarn ist für Privatpersonen eine Restschuldbefreiung eigentlich nicht vorgesehen, da sie außer in Elsaß-Lothringen nicht konkursfähig sind. Da geht es aber. Genauer handelt es sich um die départements de la Moselle, du Bas-Rhin et du Haut-Rhin (art. 234 loi 85-98 und Code de Commerce Article L670-1). Kaufmänner/-frauen allerdings können Insolvenz beantragen und dort nach Abschluss des Verfahrens mit dessen Aufhebung automatisch Restschuldbefreiung erlangen. Eine feste Frist für die Restschuldbefreiung gibt es  nicht. Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sind auch die Gläubigerforderungen nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p>Warum also nicht im Ausland Insolvenzantrag stellen? Sie können sich vorstellen, dass die dortigen Richter „Insolvenztourismus“ gutheißen, noch die deutschen Gerichte, vor denen die Gläubiger klagen, die Ihre Restschuldbefreiung im Ausland nicht anerkennen wollen. Sie laufen Gefahr, die Forderung in Deutschland trotz Auslandsinsolvenz bezahlen zu müssen.</p>
<p>Durch die Vereinheitlichung der Gesetze in Europa funktioniert eine Restschuldbefreiung im Ausland nach dem BGH dennoch. Es ist nur sicherzustellen, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier wird es rechtlich. Zunächst einmal muss das ausländische Recht der EUInsVO genügen. Tut es dies, was bei den britischen und französischen Gesetzen der Fall ist, so haben die Gerichte und Behörden der anderen EU-Staaten die Entscheidungen im Ausland zu akzeptieren. Der BGH hat klargestellt (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%20304/13&amp;nr=72764" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH IX ZR 304/13</a>), dass der typische weitere Einwand des sog. „ordre public“-Verstoßes nicht relevant ist. Die Regelungen der anderen Staaten führen nicht zu einer Umgehung der freiheitlichen Grundordnung in Deutschland. Nur weil es kürzere Fristen gibt, sind die anderen Gesetze nicht schlecht. Ebenso ist nach dem BGH nicht relevant, ob und wenn ja wie das (ausländische) britische Gericht die örtliche Zuständigkeit geprüft hat.</p>
<p>Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass man nicht seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen (auch COMI genannt) im Ausland hatte. Dann kann der Gläubiger im Ausland bei Gericht gegen die Restschuldbefreiung vorgehen und in Deutschland ggf. gegen den Schuldner die Forderung als Schadensersatzforderung (z.B. nach § 826 BGB) geltend machen. Und die ist als Neuforderung gerade nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst.</p>
<p>Was einem auch keiner der vielen Anbieter für Auslandsinsolvenzen erklärt, ist, dass in Großbritannien eine Verlängerung der Restschuldbefreiungsphase auf bis zu 15 Jahre möglich ist. Die sogenannte banruptcy restriction order oder BRO macht es möglich. Ebenso können Zahlungsauflagen für weitere zwei Jahre nach der Ein-Jahres-Frist verhängt werden.</p>
<p>Richtig interessant wird es allerdings nun wegen des Volksentscheids in Großbritannien, die EU verlassen zu wollen. Das dürfte, sobald die Brexit-Erklärung in Brüssel eingegangen ist, zum Ende der EUInsVO- Argumentation führen. Was das mit den bereits erteilten discharges für Altverfahren anrichtet, wage ich gar nicht erst zu fragen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Insolvenzantrag im Ausland ist eine Option. Sie setzt allerdings die ehrliche und vollständige Verlagerung des persönlichen Lebens ins Ausland voraus, wenn man wirklich alle Risiken für eine spätere Rückkehr nach Deutschland minimieren will. Wer das nicht tut, sieht sich eventuell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, die man nicht so einfach los wird.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/">Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Fragen-Freitag 9: Meine Restschuldbefreiung ist erteilt &#8211; Und nun?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-9-meine-restschuldbefreiung-ist-erteilt-und-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2016 08:31:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht. Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen. Ihre [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht. </p>
<p>Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen.</p>
<p>Ihre Gläubiger aus dem Zeitraum vor dem Insolvenzverfahren können nichts mehr von Ihnen verlangen. Das war ja gerade der Sinn der Sache. Sollte also ein alter Gläubiger wieder bei Ihnen vorstellig werden, können Sie das getrost ignorieren oder mit dem kommentarlosen Übersenden des Beschlusses des Amtsgerichts kontern. Es soll Menschen geben, die das nicht verstehen und den „unbezahlten Rest“ von ihren Schuldnern verlangen. Nehmen Sie es gelassen. Sie werden vor Gericht gegen so eine Person gewinnen.</p>
<p>Immer vorausgesetzt, es ist ein alter Gläubiger. Gläubiger mit Forderungen gegen Sie aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die müssen bezahlt werden. Und solche Gläubiger zu ignorieren, führt nur wieder an den Anfang der Misere zurück und dieses Mal können sie keine Restschuldbefreiung beantragen. <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zumindest auf die nächsten Jahre nicht.</a> </p>
<p>Eine immer wieder auftretende Frage ist, ob Sie jetzt die negativen Einträge bei der SCHUFA löschen lassen können. Die Insolvenz an sich wird erst nach drei Jahren aus dem Register der SCHUFA gelöscht. Vorzeitig können Sie dagegen auch nichts tun. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Forderungen von Gläubigern, die Sie nicht bezahlt haben. Erteilt das Amtsgericht aber die Restschuldbefreiung, können Sie von der SCHUFA verlangen, dass die alten Einträge über Gläubigerforderungen sofort gelöscht werden. Die Meldung an die SCHUFA ist nämlich auch dann zu löschen, wenn der Gläubiger seine Forderung bezahlt bekommen hat und Sie das nachweisen. Und die Restschuldbefreiung ist sozusagen die ultimative Form des Bezahlens aller Schulden. Der Beschluss des Amtsgerichts als Nachweis sollte genügen. </p>
<p>Sie können sich nun auch überlegen, ob Sie Ihr Pfändungsschutz-Girokonto wieder in ein „normales“ Konto umschreiben lassen. Das ist sinnvoll, wenn Sie es in den vergangenen Jahren geschafft haben, Ihre Finanzen in den Griff zu bekommen und eben keine neuen Gläubiger mit Pfändungsmaßnahmen drohen. Disziplin bei Einnahmen und vor allem natürlich Ausgaben ist hier erste Pflicht. Haben Sie sich eigentlich ein <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Haushaltsbuch</a> (elektronisch oder nicht) angelegt?</p>
<p>Für viele Schuldner folgt nach der Restschuldbefreiung ein weiteres Kapitel. Die Rückforderung der Stundung. Das Amtsgericht hat Ihnen die Stundung der Verfahrenskosten gewährt? Für alle Verfahrensteile? Ok, das bedeutet, dass Sie mit 3.000-4.000 € Verfahrenskosten rechnen müssen. Die will der Staat, der sie vorher ausgelegt hat, natürlich gerne von Ihnen wieder. Und jetzt haben Sie ja wieder Geld. Zumindest theoretisch, da die Pfändung für die Insolvenzgläubiger abgelaufen ist. Geregelt ist dieses Verfahren in § 4b InsO, der auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe Bezug nimmt. Das Gericht kann die Stundung verlängern und für die Rückzahlung Raten festsetzen und diese anpassen, wenn und soweit sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.</p>
<p>Das kann für Sie natürlich eine unvorhergesehene Belastung bedeuten. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie als Schuldner noch im Restschuldbefreiungsverfahren Ihren Verwalter bitten, freiwillige monatliche Zahlungen auf seine spätere Jahresvergütung anzunehmen. Sie benutzen ihn oder sie damit als Sparschwein und vermeiden zumindest die spätere Abzahlung der 6 x 119,00 € Jahresrechnung des Treuhänders. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen. </p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist der letzte Schritt im Verfahren. Sie führt zu einer Abwehrmöglichkeit gegenüber renitenten Gläubigern. Sie erhalten freie Verfügung über Ihr gesamtes Vermögen/Lohn wieder zurück. Die SCHUFA muss Einträge nur zum Teil löschen. Die Restschuldbefreiung bleibt im Verzeichnis für drei Jahre stehen. Die Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten kann eine böse Überraschung werden und sollte gleich zu Anfang im Verfahren mit angegriffen werden.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für  Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2016 09:39:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-6-keine-restschuldbefreiung-und-nun/">Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher Lage machen? Wie geht es weiter? Wie immer gibt es mehrere Fälle zu unterscheiden. Betrachtet wird hier die Rechtslage für Verfahren, die seit dem 01.07.2014 beantragt wurden, wobei wesentliche Teile auch für früheres Recht anwendbar sind.<span id="more-394"></span></p>
<p>Ungewöhnlich, aber nicht selten ist der Fall des Schuldners, der schon von Anfang an keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Das ist kein Fall der Versagung und damit eigentlich nicht Thema dieses Beitrags. Aber der Vollständigkeit halber sei auch diese Variation erwähnt. Der Schuldner ist hier vergleichsweise wenig belastet, da er immerhin noch Restschuldbefreiung erlangen kann. Wenn das erste Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ohne das er einen eigenen Antrag gestellt hat, dann gilt es einfach nur den Schlusstermin des ersten Verfahrens abzuwarten und dann sofort im Anschluss einen eigenen neuen Antrag diesmal mit Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. </p>
<p>Anders sieht es bei der eigentlichen Versagung aus. Stellt ein Gläubiger einen zulässigen und begründeten Versagungsantrag und ergeht ein rechtskräftiger Beschluss, so ist die Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr erreichbar. Darüber hinaus steht dem Treuhänder der Versagungsantrag als Sicherungsmöglichkeit seiner Vergütung zu.</p>
<p>Zulässig ist ein Antrag eines Gläubigers, der eine Forderung im Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Es kann also nicht jeder Gläubiger einen Antrag stellen. Schon gar nicht ein Gläubiger, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder noch später eine Forderung gegen den Betroffenen erworben hat. Nicht notwendig ist die Feststellung der Forderung im Schlussverzeichnis oder die persönliche Betroffenheit vom Fehlverhalten des Schuldners.</p>
<p>Begründet ist ein Antrag, wenn die in § 300 Absatz 3 InsO aufgeführten Regeln nicht eingehalten sind, also § 290 Absatz 1, § 296 Absatz 1 oder 2, § 297 oder § 297a InsO. Ein Verstoß reicht. Für den Treuhänder gibt es noch die Regel des § 298 InsO.</p>
<p>Diese Entscheidung des Gerichts erfolgt nicht, ohne dass der Schuldner und die weiteren Beteiligten angehört wurden. Die Anhörungspflicht ergibt sich nicht aus § 300 Absatz 3 oder 4 InsO direkt, sondern in der Zusammenschau des § 300 InsO insgesamt. Das Verfahren der Entscheidung über die Erteilung ist zugleich das Verfahren über die Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die allgemeinen Regeln finden sich in § 300 Absatz 1 InsO und sehen eine Beteiligung des Schuldners vor. Hier kann der Schuldner zuletzt vor der Entscheidung eingreifen und seine Sicht der Dinge darlegen. Das Amtsgericht hat nämlich die Versagungsgründe vollständig zu prüfen und nicht nur den Vortrag des antragstellenden Gläubigers oder des Treuhänders zu Grunde zu legen. Wer hier wieder schludert und sich nicht bewegt, verpasst seine letzte Chance etwas gerade zu rücken. </p>
<p>Wird die Versagung beschlossen, ist der Amtsrichter zuständig, wird der Antrag auf Versagung abgewiesen und stattdessen die Restschuldbefreiung erteilt, dann ist der Rechtspfleger zuständig.<br />
Wenn der Beschluss des Amtsgerichts erst einmal gefasst ist, kann der Schuldner und jeder beteiligte Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen, § 300 Absatz 4 Satz 2 InsO. § 6 InsO legt fest, dass die sofortige Beschwerde nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden kann. Über den Verweis des § 4 InsO gilt die ZPO für die Form und Frist der Beschwerde, was bedeutet, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (hier wieder § 6 InsO) einzulegen ist. Die Beschwerde kann durch einen Schriftsatz, also einen Brief ans Gericht oder, weil es keinen Anwaltszwang gibt, auch zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. </p>
<p>Die Beschwerde löst einen Prüfungsprozess beim Insolvenzgericht aus. Das Amtsgericht entscheidet zunächst, ob es der Beschwerde abhelfen, also seine Meinung ändern will, oder nicht. Gibt es keine Abhilfe, so legt das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wiederum gibt es die Rechtsbeschwerde zum BGH. Dies aber nur im Rahmen des § 574 ZPO, der entweder eine ausdrückliche Zulassung durch das Landgericht erfordert oder aber die besondere Bedeutung der Sache für die Rechtsfortbildung. Gemeint ist hier die Bedeutung eines rechtlichen Problems, nicht die Belastung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Entscheidung.</p>
<p>Ist rechtskräftig versagt, so treten die Wirkungen des § 299 InsO ein. Das heißt, der Schuldner muss seinen pfändbaren Loh nicht mehr an den Treuhänder abtreten, sondern ist wieder Empfänger des vollen Lohns. Zugleich endet das Amt und der Zugriff des Treuhänders. Das härteste ist aber, dass nun die Gläubiger selbst wieder gegen den Schuldner vorgehen können. Und diesmal haben die Gläubiger, deren Forderungen in der Tabelle festgestellt wurden, die Möglichkeit hieraus wie aus einem Urteil gegen den Schuldner zu vollstrecken und den Gerichtsvollzieher loszuschicken.</p>
<p>Es ist also im Grunde wie vor dem Insolvenzverfahren, nur dass der Schuldner nun außer seinem Lohn nichts mehr hat und noch mehr Gläubiger einen Titel haben. Aber gerade dieser Unterschied ist erheblich. Keiner wird gegenüber einem Schuldner mit versagter Restschuldbefreiung Gnade walten lassen. Der Druck dürfte also um einiges zunehmen.</p>
<p>Sie sagen: Egal, mach ich halt nochmal ein Verfahren. Ich sage, nein, das wird nichts. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung kann nämlich nur stellen, dem nicht innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung versagt wurde oder dem in den letzten drei Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Wem die Restschuldbefreiung versagt wurde, kann noch sofortige Beschwerde erheben. Wenn dann doch die Entscheidung rechtskräftig wird hilft nur noch warten, wis die Fristen des § 287a InsO abgelaufen sind.</p>
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		<title>Bewirb Dich oder keine Stundung – LG Hamburg 326 T 61/15</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 10:42:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner im Insolvenzverfahren und in der Restschuldbefreiung hat nach § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Diese Obliegenheit ist ein Kernelement der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung. Und doch wird diese Anforderung durch Schuldner leider häufiger missachtet. Das Landgericht Hamburg hat in seinem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner im Insolvenzverfahren und in der Restschuldbefreiung hat nach § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Diese Obliegenheit ist ein Kernelement der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung. Und doch wird diese Anforderung durch Schuldner leider häufiger missachtet.<span id="more-384"></span></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 26.02.2016 (ger. AZ 326 T 61/15) nun eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg bestätigt. Das Amtsgericht hatte den Schuldner zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit bzw. seiner Bemühungen um eine solche aufgefordert. Als der Schuldner den Aufforderungen zwar nachkam, aber nur unvollständige Belege vorweisen konnte, beschloss das Amtsgericht die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskostennach § 4c Nr. 4 InsO. </p>
<p>§ 4c Nr. 4 InsO korrespondiert mit der Obliegenheit zu Ausübung eines angemessenen Erwerbs. Wenn der Schuldner sich schuldhaft nicht bemüht, wie hier angenommen, oder die Erwerbstätigkeit unangemessen ist, dann kann die Stundung aufgehoben werden. Das bedeutet für viele Schuldner das Ende der Restschuldbefreiung, da sie aus ihren Einkünften regelmäßig ohne Arbeit eben nicht die Verfahrenskosten von mindestens 119,00 € pro Jahr der Restschuldbefreiungsphase für den Treuhänder zahlen können. Denn wer nicht zahlt, riskiert einen Antrag des Treuhänders nach § 298 InsO. </p>
<p>Der Schuldner erklärte, er sei arbeitslos und so sehr erkrankt, dass er voraussichtlich nicht mehr arbeiten können werde. Er prüfe mit dem Jobcenter die Verrentung. Das Jobcenter bestätigte den Vortrag im Großen und Ganzen. Der Schuldner blieb allerdings Nachweise für seine Arbeitsunfähigkeit über einen größeren Zeitraum innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens schuldig. Erst für die Zeit kurz vor der Entscheidung des Amtsgerichts konnte er über Atteste nachweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.</p>
<p>Das Amtsgericht beanstandete auch, dass der Schuldner seine Nachweise über eine Bewerbung um Arbeit nicht vorlegen konnte. Der Schuldner hatte nur Arbeitgeber benannt, bei denen er sich telefonisch beworben hatte. Telefonnummern, Ansprechpartner oder gar Daten der Gespräche lieferte er nicht. </p>
<p>Auf die Beschwerde des Schuldners hatte sich nun das Landgericht mit der Sache zu befassen. Der Schuldner trug vor, dass es nur unsinnige Förmelei sei, einem Schuldner die Arbeitssuche aufzugeben, wenn er, so wie er, sowieso keine Chance am Arbeitsmarkt habe. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung vom <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=273612c70c75a8edf8de9b85d24c990a&#038;nr=54664&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">02.12.2010 – IX ZB 160/10</a> auch so gesehen.</p>
<p>Das Landgericht jedoch fand, dass die Situation des Schuldners gerade nicht mit der Fallkonstellation des BGH zu vergleichen ist. Die bloße Tatsache, dass das Jobcenter ihn nicht vermitteln konnte, sei nicht hinreichend. Für eine Erfüllung der Obliegenheiten des Insolvenzschuldners sieht der BGH eine höhere Messlatte. Zwei bis drei Bewerbungen pro Woche seien angemessen (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=20dd5d830df5e785e2e1689326635fa0&#038;nr=61690&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH 13.09.2012 – IX ZB 191/11 &#8211; RN 8</a>). Auch telefonische Bewerbungen sind hierfür grundsätzlich hinreichend, aber der Schuldner muss hierbei eine genaue Dokumentation vornehmen, die mindestens Arbeitgeber, Datum, Telefonnummer und Ansprechpartner enthält.</p>
<p>Die Krankheit des Schuldners sei vielleicht ein Hindernis, aber der Nachweis einer durchgehenden Erwerbsunfähigkeit sei nicht gelungen. Die ärztlichen Atteste wiesen eine fast zweijährige Lücke auf, innerhalb derer auch das Jobcenter noch von einer Vermittelbarkeit ausging und eine Eingliederungsvereinbarung ankündigte. Nur wenn der Schuldner durch Beurteilung eines objektiven Dritten sicher nicht mehr vermittelt werden könne, sei es mit dem BGH eine bloße Förmelei, auf Bewerbungen zu bestehen. Hier habe der Schuldner trotz mehrfachem Hinweis keine hinreichenden Belege für seine Bewerbungsbemühungen vorgelegt, weshalb der Vortrag als reine Schutzbehauptung zu werten sei.</p>
<p>Dementsprechend wurde die Beschwerde des Schuldners abgewiesen. Das Landgericht sah keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache und ließ eine Rechtsbeschwerde daher nicht zu.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren hat sich um Arbeit zu bemühen. Tut er dies schuldhaft nicht, so kann ihm die Stundung entzogen werden, was häufig zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Wer seine Bemühungen nicht lückenlos und detailliert nachweisen kann, handelt üblicherweise grob fahrlässig. Die Entscheidung des <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=273612c70c75a8edf8de9b85d24c990a&#038;nr=54664&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 02.12.2010 – IX ZB 160/10 </a>ist kein Freibrief für schwer vermittelbare Menschen, nichts mehr zu tun. Es gilt also bewirb Dich oder keine Stundung!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bewirb-dich-oder-keine-stundung-lg-hamburg-326-t-6115/">Bewirb Dich oder keine Stundung – LG Hamburg 326 T 61/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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