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	<title>Privatinsolvenz Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Privatinsolvenz Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2022 09:10:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht. Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/staatshilfen-und-die-pfaendbarkeit-energiepreispauschale-im-fokus-des-amtsgericht-norderstedt/">Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht.</p>



<p>Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (<a href="https://www.insolvenz.hamburg/wp-content/uploads/2022/09/AG-Norderstedt-zur-Energiepreispauschale.pdf">Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19</a>) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist, wie meine Einleitung schon vermuten ließ enttäuschend für Pfändungsschuldner. Denn das Amtsgericht Norderstedt kommt im entschiedenen Fall mit einer durchaus ausführlichen und durchdachten Begründung zu dem Schluss, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich pfändbar ist.</p>



<p>Grundsätzlich deshalb, weil trotz der fehlenden Pfändungsschutzregeln für die Pauschale noch eine denkbare Sonderschutzentscheidung auf einen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO im Einzelfall denkbar bleibt. Das hängt aber eben vom Einzelfall ab. Und das Gericht merkt dazu gleich an, dass es hohe Hürden für einen solchen Antrag sieht.</p>



<p>Insgesamt bleibt es, wie auch bei den so freundlich gemeinten Corona-Boni, bei der Schlampigkeit des Gesetzgebers nicht zu Ende zu denken oder eben eine nicht unbedeutende Gruppe von Menschen einfach zu vergessen.</p>



<p>Den Betroffenen kann ich nur raten, sich über die Möglichkeiten des § 765a ZPO zu <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">informieren</a>, aber halten Sie Ihre Hoffnungen nicht zu hoch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/staatshilfen-und-die-pfaendbarkeit-energiepreispauschale-im-fokus-des-amtsgericht-norderstedt/">Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2019 16:59:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend. Die Schlagzeile stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema. Überschuldet ist nach der Definition des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend.</p>
<p><a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verschuldung-jeder-siebte-unter-30-ist-ueberschuldet-a-1253996.html">Die Schlagzeile</a> stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema.<span id="more-644"></span></p>
<p>Überschuldet ist nach der Definition des Artikels jeder Mensch, der so viele Schulden hat, dass er diese neben seinen laufenden Kosten des Lebens nicht bedienen kann. Rein technisch/rechtlich gibt es bei Privatpersonen die Überschuldung nicht, aber die Definition ist gut genug, denn sie bildet im Grunde die gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit nach. Denn wer seine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht zahlen kann ist eben zahlungsunfähig.</p>
<p>Gehen wir mal davon aus, die Statistik stimmt. Dann können Sie im Mittel davon ausgehen, dass in jeder Familie zumindest eine Person nach der Definition überschuldet ist. Oder Sie zumindest in Ihrem weiteren Umfeld mindestens eine Person kennen, die es ist.</p>
<p>Der Artikel befasst sich durchaus sachlich mit den Ursachen solcher finanziellen Verhältnisse. Was er jedoch nicht so recht macht, ist sich mit den Möglichkeiten für eine Lösung zu beschäftigen. Im Grunde genommen wird einem nur empfohlen zu sparen. Das mag tatsächlich funktionieren, wenn man wie die Studentin im Artikelbeispiel, einen hinreichend bezahlten Job hat und nach und nach alles abzahlen kann.</p>
<p>Die allermeisten werden aber eben nicht in der Lage sein, die Gläubiger mit Zahlungen ruhig zu stellen. Irgendwann wächst einem der Stapel Briefe buchstäblich über den Kopf und es reicht eben nicht, neben ALG II noch zu sparen. Man kann tatsächlich versuchen, einen Vergleich mit allen Gläubigern anzustreben, nur wenn man nichts anzubieten hat, dann vergleicht sich auch kein Gläubiger.</p>
<p>Was ist also zu tun? Sie können es sich schon denken. Aus meiner Sicht, aus der Sicht des Insolvenzrechtlers, ist die einzige Lösung ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Das dauert zu lange? Ja, sechs Jahre sind eine lange Zeit, aber wir reden hier nicht über Menschen, die als Rentner mit Schulden zu kämpfen haben, sondern von jungen Menschen, die eine neue Chance brauchen.</p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">melden Sie sich bei mir</a>. Je früher Sie damit anfangen, umso schneller sind Sie durch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/">„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 11:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/">Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also erklärt der Verwalter ganz gesetzeskonform: „Ich nicht mehr!“</p>
<p><span id="more-539"></span></p>
<p>Die Erklärung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 109 Absatz 1 Satz 2 InsO</a> ist ein vom Gesetzgeber klug ausgedachtes Mittel, die Insolvenzgläubiger von unsinnigen Risiken freizuhalten und den Schuldner wieder in einem Teil seines privaten Bereichs auf eigene Füße zu stellen. Die Ansprüche aus einem Mietverhältnis über den Wohnraum des Schuldners können freigegeben werden. Der Mieter ist für alles was an Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nach der Erklärung entsteht wieder allein zuständig. Zugleich ist er auch wieder Herr über seine Wohnung und kann über Vertragsangelegenheiten allein entscheiden.</p>
<p>Problematisch und Grundlage des hier besprochenen Beschlusses des Bundesgerichtshofes (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79073&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 13.07.2017, IX ZB 33/16</a>) ist die Frage, was denn mit der Kaution passiert, die der Mieter regelmäßig dem Vermieter zu Anfang des Mietverhältnisses geben muss. Ohne Streit ist, dass die Kaution beim Vermieter verbleibt, so lange das Mietverhältnis ungekündigt ist. Auch unstreitig ist, dass der Verwalter die Kaution, bzw. den Rest nach Abrechnung, einziehen kann, wenn der Vertrag vor der Erklärung nach § 109 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren beendet wird.</p>
<p>Was aber ist die Wirkung der Erklärung nach § 109 InsO? Wem steht der Rückzahlungsanspruch zu? Der Insolvenzverwalter im entschiedenen Fall sagte natürlich: Das ist Masse! Der Schuldner sah das anders und mit ihm entschieden alle Instanzen.</p>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78087&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der BGH hatte bereits Anfang diesen Jahres seine Position hierzu klar gemacht.</a> Wenn der Verwalter nach § 109 InsO die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt, sind damit alle Ansprüche aus dem Vertrag wieder Sache des Schuldners. Und das gilt uneingeschränkt auch für den Kautionsanspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht mit der Einzahlung beim Vermieter, also vor der Insolvenz. Er ist jedoch, so der BGH, aufschiebend bedingt auf das Ende des Mietvertrages. Das bedeutet, dass er erst fällig wird, wenn der Mietvertrag gekündigt wird.</p>
<p>Fälligkeit ist aber eigentlich kein Kriterium, an dem die Insolvenzordnung festmacht, ob etwas zur Masse gehört oder nicht. Typischerweise wird alles an der Entstehung und dem kritischen Datum der Insolvenzeröffnung festgemacht. Diesen Grundsatz hebelt der BGH aus und verdeutlicht in diesem Beschluss nun noch einmal: Sinn und Zweck der Mietkaution würden den Anspruch aber am Bestand des Mietverhältnisses festmachen, so dass eine Freigabe nach § 109 InsO eben auch die Kaution umfasse. Der Gesetzgeber sei auch nicht anders zu verstehen gewesen.</p>
<p>Diese Argumentation ist für mich schwer verdaulich. Entweder entsteht der Anspruch schon mit Einzahlung und ist damit Masse oder nicht. Wenn er ursprünglich Masse ist, dann ist die BGH-Auslegung, dass die bloße Enthaftungserklärung zum Schutz der Gläubiger auch den Masseanspruch freigibt sehr weit und widerspricht dem Haftungsgedanken der InsO. Wenn der Insolvenzverwalter einfach Masse weggibt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen, dann haftet er den Gläubigern. Und eine Ausnahme hiervon in § 109 InsO hineinzulesen ist für mein Empfinden gelinde gesagt sportlich.</p>
<p>Dennoch wird mit dieser weiteren Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechung fabriziert, die man als Verwalter schlecht ignorieren kann. zumindest haftungstechnisch ist man auf der sicheren Seite. Der BGH sagt ja, dass die Erklärung nach § 109 InsO eben so zu verstehen ist und damit vom Gesetzgeber wohl als Ausnahme gewollt war.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Erklärt der Insolvenzverwalter nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass das Wohnraummietverhältnis nicht mehr zur Masse gehört, dann gibt er damit zugleich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution frei. Nach dem BGH ist die Erklärung nach § 109 InsO so gesetzeskonform auszulegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/">Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 10:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Die Veröffentlichung als PDF finden Sie [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/">Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Die</p>
<p>Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)</p>
<p>ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei.</p>
<div></div>
<div>Die <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Veröffentlichung als PDF</a> finden Sie im Downloadbereich.</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/">Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 11:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das Regelwerk der Insolvenzordnung sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Regelwerk der Insolvenzordnung</a> sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des Antrags oder sogar den nachträglichen Entzug.</p>
<p>Keine Restschuldbefreiung. Was also tun, wenn es im ersten Anlauf nicht geklappt hat? Ist alles vorbei? Kein Weg zur Restschuldbefreiung mehr? Kann man nicht einfach alles nochmal von vorne machen und einen erneuten Antrag stellen?</p>
<p>Nicht ganz. Das Gesetz sieht auch für die zunächst gescheiterten Schuldner eine Wiederholungsmöglichkeit vor. Andere Fälle hat der Gesetzgeber in die Hände der Rechtsprechung gegeben, die mit Sperrfristen arbeitet.</p>
<p>Klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Hier ist zwingend eine Sperre von zehn Jahren vorgesehen. Wer als Schuldner keine Restschuldbefreiung erhalten hat, weil er eine Insolvenzstraftat nach § 297 InsO begangen hat, muss fünf Jahre warten.</p>
<p>Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die möglichen anderen Fälle in den einzelnen Verfahrensstadien zu geben. Ich kann nicht in jeder Einzelsache eine Antwort liefern, die meisten typischen Sachverhalte sollten hier aber dargestellt sein. Wichtig ist hier, dass die Darstellung jedenfalls für die nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren gilt. Ab dann ist nämlich die Reform des Verbraucherverfahrens gültig. Alle vorher beantragten Verfahren können auch unter die neue Regelung fallen, was aber wie häufig im Recht eine Sache der Richter ist.</p>
<p>Der erste Fehler kann <strong>im Eröffnungsverfahren</strong> passieren.</p>
<p>Der Schuldner vergisst den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das ist ärgerlich, aber bloß Nachlässigkeit. Die Bundestagsdrucksache zur Reform des Gesetzes (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>) erklärt hierzu, dass eine Versagung den unredlichen („bösen“) Schuldner treffen soll. Der bloß nachlässige Schuldner kann den Antrag also noch stellen. Doch Achtung! Es gelten für die jeweiligen Verfahren strenge Fristen nach § 20 InsO und § 305 Absatz 3 InsO. Werden diese auch versäumt und das Verfahren eröffnet, so kann der Schuldner erst nach Beendigung des Erstverfahrens  einen erneuten Antrag auf Eröffnung und diesmal mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.</p>
<p>Im eigentlichen <strong>eröffneten Insolvenzverfahren</strong> wird es komplexer.</p>
<p>Der Schuldner kann jederzeit seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn klar ist, dass ein Versagungsantrag droht, der durchgehen würde. Denn auf eine Versagung drohen lange Sperrfristen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Die Rechtsprechung sieht in solchem Taktieren aber eine Umgehung oder den Missbrauch der Regeln. Anerkannt ist daher eine Sperrzeit von drei Jahren ab dem Tag der Rücknahme des Antrags.</p>
<p>Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, kann nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag die Versagung erhalten. Auch hierzu gibt es keine extra festgelegte Sperrfrist, aber im Tatbestand selbst stecken die drei Jahre schon drin. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass keine weitere Sperre nötig ist (so aus <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a> herauszulesen). Und das passt ins System, da auch § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO darauf abstellt</p>
<p>Dieser § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO findet sich auch bei der nächsten Fallgruppe wieder und sorgt für eine Sperre von drei Jahren ab Rechtskraft der Versagung. Denn wer seine Auskunftspflichten verletzt oder unrichtig oder unvollständige Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO mit dem Antrag einreicht, dem droht § 290 Absatz 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO mit der Versagung.</p>
<p>Wesentlicher Fall ist auch der § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287b und § 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO. Der Schuldner muss sich an die Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) halten. Tut er dies nicht, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO).  das wiederum löst die Folge aus, dass ein Antrag auf erneute Restschuldbefreiung für drei Jahre unzulässig ist.</p>
<p>Ohne Sperre wiederum ist der unzulässige Antrag auf Restschuldbefreiung. Denn er ist eben nicht unbegründet, sondern nur unzulässig. Auch hier wieder gilt, dass der Gesetzgeber nur den unredlichen Schuldner und nicht den nachlässigen Schuldner treffen wollte (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>).</p>
<p>Für die weitere <strong>Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase</strong> gilt gleichlautend zum oben schon ausgeführten Fall jedenfalls die Sperre wegen Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nr. 1 und § 296 InsO.</p>
<p>Zahlt der Schuldner hingegen die jährliche Rechnung des Treuhänders nicht und die Versagung beruht auf § 298 Absatz 1 InsO gilt wieder Nachlässigkeit ist nicht Boshaftigkeit, da so die Gläubiger auch nicht geschädigt werden. Es gibt also keine Sperrfrist.</p>
<p>Nicht geregelt und daher wieder der Rechtsprechung überlassen ist der Fall, dass der Schuldner erneut Verbindlichkeiten aufbaut und am liebsten gleich nochmal mit dem Insolvenzverfahren beginnen würde. Das passiert typischerweise Personen, die im Insolvenzverfahren und danach in der Restschuldbefreiungsphase selbständig sind oder waren. In solch einem Fall kann der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen. Aber dann soll er wieder drei Jahre warten müssen.</p>
<p>Zuletzt bleibt <strong>verfahrensübergreifend</strong> die Möglichkeit, dass das Amtsgericht die dem Schuldner gewährte Stundung aufhebt, da es das “zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes“ attestiert. In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber wieder nicht den bösen Schuldner und den Gläubigerantrag, sondern hier wird allein das Insolvenzgericht tätig. Und so ist auch hier keine Sperrfrist angemessen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Wesentlicher Kern der Reglungen zum erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Redlichkeit des Schuldners. Wer „böse“ war muss warten, wer nur nachlässig war oder nichts mit der Entscheidung zu tun hat, kann auf ein erneutes Verfahren ohne Frist hoffen.Der Hinweis nach § 20 Absatz 2 InsO &#8211; Nach Eröffnung geht nichts mehr (BGH &#8211; IX ZB 67/15)</p>
<p>Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder in dieser Sache meine Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ich nehme bundesweit Mandate wahr.</p>
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		<title>Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2016 11:41:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann?<span id="more-484"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: IX ZB 67/15) nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Er kommt zu dem Schluss, dass es reicht, wenn das Insolvenzgericht zumindest in einem der beiden zeitnah gegen denselben Schuldner beantragten Insolvenzverfahren korrekt belehrt hat. </p>
<p>Der Sachverhalt der Entscheidung ist zunächst einmal geprägt vom Widerstreben des Schuldners. Ein Gläubiger beantragt das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann folgt sechs Wochen später der nächste Gläubiger mit einem weiteren Antrag. Das Gericht hat den Schuldner nur im ersten Verfahren belehrt und dann sechs Monate später, nachdem ein Gutachter die Zahlungsunfähigkeit feststellte, die Eröffnung beschlossen. Der Schuldner wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde und erst als die abgelehnt wird, kommt ihm der Gedanke, er sollte wohl besser doch Restschuldbefreiung beantragen.</p>
<p>Generell ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Der Schuldner muss aber hierfür ordentlich belehrt worden sein. Ansonsten kann er trotz bereits erfolgter Insolvenzeröffnung die isolierte Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner im entschiedenen Fall  versucht es nach der Ablehnung durch das Amtsgericht durch alle Instanzen mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden und scheitert auch beim BGH.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass ein unvollständiger, verspäteter oder falscher Belehrungstext des Gerichts zu einer Beschränkung der Rechte des Schuldners führen würde. Dies wiederum würde ihm die Möglichkeit eröffnen, auch nach Eröffnung einen Antrag zu stellen. </p>
<p>Nach Ansicht des BGH war der Hinweistext ohne Fehler und auch rechtzeitig genug. Der erste Hinweis sei auch für den zweiten Antrag hinreichend. Ein weiterer Hinweis sei nicht geboten gewesen. Der Schuldner habe allein schon aus logischen Erwägungen schließen müssen, dass der Hinweis allgemein gelte, egal wie viele Eröffnungsanträge noch gestellt werden. Daneben sei nur notwendig, dass das Insolvenzgericht vom zweiten Antrag bis zur Eröffnung genügend Zeit lässt, damit der Schuldner prüfen und entscheiden kann, ob er selbst auch einen Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen möchte. Dies sei ohne weiteres der Fall gewesen. Tatsächlich vergingen vom Eingang des zweiten Antrags bis zur letzlichen Eröffnung sechs Monate. Mehr als genug Zeit, wie der BGH befindet. </p>
<p>Es ist nach dem BGH auch nicht von Bedeutung, dass der Schuldner die Forderungen der Antragsteller bestritten hatte. Er müsse sich innerhalb der Frist, die ihm das Amtsgericht setzt entscheiden, ob er sich wehrt und keinen Antrag stellt oder ob er eben doch die Forderung akzeptiere und die Restschuldbefreiung als Lösungsweg suche.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer einen Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht zugestellt bekommt sollte genau lesen, was das Gericht ihm mitteilt und dann zügig selbst Antrag stellen oder Beratung suchen. Denn selbst ein zweiter Antrag eines Gläubigers muss nicht noch mal mit einer Warnung des Gerichts verbunden werden. Immer vorausgesetzt, dass Gericht wartet nach dem zweiten Antrag lange genug, wobei vier Wochen ausreichen soll. Es gilt sich also zu entscheiden, Forderung bestreiten oder Restschuldbefreiung. Beides nebeneinander geht, bedeutet durch das enge Zeitfenster aber erheblichen Druck für die Risikoabwägung.</p>
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		<title>Keine KFZ-Zulassung wegen rückständiger Gebühren – Bei Restschuldbefreiung unzulässig (OVG Saarland 1 A 121/15)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-kfz-zulassung-wegen-rueckstaendiger-gebuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 12:23:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten Menschen brauchen ein Auto. Das muss zugelassen sein, sonst gibt es Probleme. Das hat sich der Staat zu Nutze gemacht und zur Sicherung seiner Ansprüche auf Steuern und Gebühren den Zulassungsbehörden die Möglichkeit gegeben, die Neuzulassung eines KFZ erst dann vorzunehmen, wenn alte Schulden beglichen sind. Ein sehr wirksames Druckmittel. Das fand auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Menschen brauchen ein Auto. Das muss zugelassen sein, sonst gibt es Probleme. Das hat sich der Staat zu Nutze gemacht und zur Sicherung seiner Ansprüche auf Steuern und Gebühren den Zulassungsbehörden die Möglichkeit gegeben, die Neuzulassung eines KFZ erst dann vorzunehmen, wenn alte Schulden beglichen sind. Ein sehr wirksames Druckmittel. Das fand auch eine ehemalige Schuldnerin zu ihrem Leidwesen heraus.<span id="more-481"></span></p>
<p>Die ehemalige Schuldnerin wollte 2013 ein Auto zulassen. Die Behörde verweigerte die Zulassung, da aus dem Jahr 2004 bzw. 2005 noch rund 175 € an Gebühren offen seien. Die Betroffene schluckte die bittere Pille und zahlte.</p>
<p>Dann aber beantragte sie die Rückerstattung der gezahlten Gebühren. Ihr sei im Jahr 2007 rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Forderung der Zulassungsstelle stamme aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und sei von ihr im Insolvenzantrag angegeben worden. Die Behörde habe sogar versucht, die Forderung anzumelden, sei aber durch Fristversäumnisse an einer Beteiligung am Insolvenzverfahren gescheitert. Das könne aber nicht ihr als Schuldnerin angelastet werden. Die erteilte und vor allem rechtskräftige Restschuldbefreiung erfasse auch die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung.</p>
<p>Die Behörde weigerte sich das Geld wieder herauszurücken. Grund sei, dass § 1 der „Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen“ der Behörde das Recht gebe, vom Schuldner aus dessen insolvenzfreiem Vermögen Zahlung zu verlangen, wenn er eine neue Zulassung bei Rückständen begehre.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hielt es mit der Behörde und lehnte die Klage der Ex-Schuldnerin ab. Das Oberverwaltungsgericht Saarland (OVG) hat in seinem Urteil vom 14.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 A 121/15) hingegen das Urteil aufgehoben und der ehemaligen Schuldnerin einen Erstattungsanspruch zugesprochen.</p>
<p>Das OVG definiert zunächst die Rechtsgrundlage, hier der öffentliche-rechtliche Erstattungsanspruch für Rechtslagen, die der ungerechtfertigten Bereicherung im Zivilrecht ähneln, und bestätigt die Formalien der zulässigen Klage.</p>
<p>In seiner Anspruchsprüfung kommt das Gericht rasch zur Erkenntnis, dass hier die Behörde tatsächlich durch die Zahlung einen Vermögensvorteil von 175,29 € erlangt hat. Dann wendet es sich der Rechtmäßigkeit zu und findet an der eigentlichen Grundlage, nämlich dem Gebührenrecht im Zulassungswesen, nur zum kleinen Teil einen Fehler. Gegen die Antragstellerin festgesetzte Vollstreckungskosten von 10,25 € aus dem Jahr 2010 seien aus vollstreckungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Erwägungen schon ohne richtige Festsetzung verlangt worden.</p>
<p>Interessant wird es dann aber, weil sich das OVG nun mit der insolvenzrechtlichen Besonderheit für die wirksam festgesetzten alten Gebühren von vor 2005 auseinanderzusetzen hat. Es stellt darauf ab, dass die Schuldnerin gemäß § 300 InsO wirksam die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Restschuldbefreiung wirke auch gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger wegen Abgaben oder Steuern und verweist dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 (gerichtliches Aktenzeichen: 3 C 8/14). Erfasst seien auch nicht oder zu spät angemeldete Forderungen, wie hier.  Wirkung der Restschuld ist die Herabstufung von nicht bezahlten Forderungen zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“. Das heißt, man kann sie noch bezahlen aber man kann nicht mehr durch Zwangsvollstreckung gezwungen werden. Hier hat die Behörde nach Ansicht des OVG  ihre Monopolstellung als einzige zuständige Stelle des Wohnortes der Klägerin für Zulassungen von KFZ ausgenutzt und die Klägerin gezwungen zu zahlen oder auf ein Fahrzeug zu verzichten. Diese Zahlung sei ein Verzicht der Klägerin auf die Wirkung des § 301 InsO, den die Behörde ihr nicht hätte abverlangen dürfen, da dies dem Zweck der Restschuldbefreiung zuwiderläuft. Gedeckt sei dieses Verhalten auch nicht von § 1 Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen, da dieses Landesrecht durch die Normen der InsO als Bundesrecht ausgelegt werden müsse.</p>
<p>Damit stehe die Wirkung des § 301 InsO dem §1 der Verordnung entgegen. Der Fall einer erteilten Restschuldbefreiung unterscheide sich gerade von den Fällen der Zahlung aus dem insolvenzfreien Vermögen im eröffneten Verfahren oder in der Wohlverhaltensperiode. Unterschied zu diesen Fällen sei, dass der Schuldner bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung zur Zahlung verpflichtet bleibe und danach eben nicht mehr.</p>
<p>Zuletzt beschäftigt sich das OVG mit dem Einwand, die Zahlung auf eine unvollkommene Verbindlichkeit nach § 301 Absatz 3 InsO sei eben nicht zurückzuzahlen. Hier legt das OVG den § 301 Absatz 3 InsO einschränkend aus. Wer den Schuldner unzulässig unter Druck setzt kann sich auf die Unvollkommenheit eben doch nicht berufen. Der Vergleich mit der Rechtsprechung zu § 814 BGB zeige, dass dies auch im Fall der ungerechtfertigten Bereicherung durch den BGH so gehandhabt werde und damit § 301 Absatz 3 InsO nur freiwillige Zahlungen meine. Die sei hier aber gerade nicht gegeben.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Verweigert eine Zulassungsstelle dem ehemaligen Schuldner nach erfolgter rechtskräftiger Restschuldbefreiung die Zulassung eines KFZ wegen von der Restschuldbefreiung erfasster offener Gebühren und Abgaben, so ist dies unzulässig. Trotzdem unter Zwang gezahlte Gelder sind zurückzuerstatten.</p>
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		<title>Wer nur arbeitet, aber kein Geld verdient, der verletzt seine Obliegenheiten (LG Oldenburg 17 T 412/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wer-nur-arbeitet-aber-kein-geld-verdient-der-verletzt-seine-obliegenheiten-lg-oldenburg-17-t-41216/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Oct 2016 10:48:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.<span id="more-477"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<p>Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum als Handwerksmeister im Betrieb seiner Ehefrau angestellt. Er erhielt jedoch keinen Lohn. Das Amtsgericht versagte dem Schuldner auf Antrag wegen einer Obliegenheitsverletzung nach 287 b InsO die Restschuldbefreiung. Seine berufliche Tätigkeit ohne Lohn sei für die Gläubiger schädlich.</p>
<p>Das Landgericht Oldenburg sah das genauso. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren bis zu dessen Abschluss gehalten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder diese zu suchen. Nicht ausreichend dafür sei jedenfalls, wenn ein Handwerksmeister sein Handwerk für einen anderen ohne regional- und branchenüblichen Lohn ausübe. Das sei zwar eine Erwerbstätigkeit, diese sei aber gerade nicht angemessen. Das Gericht bezieht sich hier auf einen Vergleich mit einem Handwerksmeister als Geschäftsführer einer GmbH, der im Vergleich zu einem angestellten Meister deutlich weniger verdient. </p>
<p>Bloßes Arbeiten genügt also nicht. Es muss auch etwas dabei herumkommen. Im Detail grenzt das Gericht die Verpflichtung auch noch über die vorherige Verdienstmöglichkeit des Selbständigen und die im Anhörungsverfahren geäußerten Verdienstmöglichkeiten nach dem Gewinn des Betriebs der Ehefrau ab. Wenn, wie dort, die möglichen Nettoeinkünfte zu einem pfändbaren Anteil am Lohn führen würden, dann sei der Schaden für die Gläubiger da.</p>
<p>Da zudem noch ein Verschulden notwendig ist, um die Versagung zu begründen, setzte sich das Landgericht auch noch mit der Frage auseinander, wie es zu beurteilen ist, dass der Schuldner die konkrete Konstruktion wählte, weil er nicht wusste, dass er auch im Insolvenzverfahren weiter selbständig sein kann. Hierzu wird nur indirekt ausgeführt, dass der Schuldner sich vergeblich hierauf berief. Klar ist jedenfalls, Unwissenheit schützt vor der Versagung nicht.</p>
<p>Tatsächlich kann sich der Schuldner im Insolvenzverfahren jederzeit selbständig machen oder es bei vorher bestehender Selbständigkeit bleiben. Er hat nur sicherzustellen, dass er weiterhin oder überhaupt Beiträge in die Masse zahlt, die seinem pfändbaren Betrag bei einer entsprechenden angestellten Tätigkeit gleichstehen. Eine entsprechende Entscheidung insbesondere bei einer Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem Wechsel in eine Selbständigkeit sollten Sie vor der Umsetzung mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder besprechen. dieser kann Sie zwar nicht aufhalten, hat aber mit Sicherheit den ein oder anderen Hinweis oder Tipp für Sie.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Der Schuldner im insolvenzverfahren riskiert seine Restschuldbefreiung, wenn er nicht einen angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Die Angemessenheit erstreckt sich dabei auch und vor allem auf die Entlohnung. die bloße Arbeit allein führt noch nicht zur Erfüllung der Obliegenheit.<br />
Insgesamt zeigt die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg damit zwar nicht Neues auf. Sie bestätigt aber die Gefahr, die in einer Obliegenheitsverletzung aus Unsicherheit oder Unwissen besteht.</p>
<p><strong>Mein Tipp:</strong><br />
Sie sind Schuldner und wissen nicht so recht, wie so ein insolvenzverfahren funktioniert? Lesen Sie unter Downloads doch mal in meine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hinweise für Schuldner </a>rein. dort finden Sie Erste Hilfe und Anregungen für Fragen an Ihren Insolvenzverwalter oder Schuldnerberater für Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsphase. </p>
<p><a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ansonsten fragen Sie mich gerne</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wer-nur-arbeitet-aber-kein-geld-verdient-der-verletzt-seine-obliegenheiten-lg-oldenburg-17-t-41216/">Wer nur arbeitet, aber kein Geld verdient, der verletzt seine Obliegenheiten (LG Oldenburg 17 T 412/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 06:30:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen. Das Tollste ist natürlich, dass es bei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/">Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen.</p>
<p>Das Tollste ist natürlich, dass es bei den nahen Nachbarn nicht so lange dauert. In Großbritannien kann dem Antragsteller schon nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt werden (section 279 insolvency act 1986). Bei unseren westlichen Nachbarn ist für Privatpersonen eine Restschuldbefreiung eigentlich nicht vorgesehen, da sie außer in Elsaß-Lothringen nicht konkursfähig sind. Da geht es aber. Genauer handelt es sich um die départements de la Moselle, du Bas-Rhin et du Haut-Rhin (art. 234 loi 85-98 und Code de Commerce Article L670-1). Kaufmänner/-frauen allerdings können Insolvenz beantragen und dort nach Abschluss des Verfahrens mit dessen Aufhebung automatisch Restschuldbefreiung erlangen. Eine feste Frist für die Restschuldbefreiung gibt es  nicht. Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sind auch die Gläubigerforderungen nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p>Warum also nicht im Ausland Insolvenzantrag stellen? Sie können sich vorstellen, dass die dortigen Richter „Insolvenztourismus“ gutheißen, noch die deutschen Gerichte, vor denen die Gläubiger klagen, die Ihre Restschuldbefreiung im Ausland nicht anerkennen wollen. Sie laufen Gefahr, die Forderung in Deutschland trotz Auslandsinsolvenz bezahlen zu müssen.</p>
<p>Durch die Vereinheitlichung der Gesetze in Europa funktioniert eine Restschuldbefreiung im Ausland nach dem BGH dennoch. Es ist nur sicherzustellen, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier wird es rechtlich. Zunächst einmal muss das ausländische Recht der EUInsVO genügen. Tut es dies, was bei den britischen und französischen Gesetzen der Fall ist, so haben die Gerichte und Behörden der anderen EU-Staaten die Entscheidungen im Ausland zu akzeptieren. Der BGH hat klargestellt (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%20304/13&amp;nr=72764" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH IX ZR 304/13</a>), dass der typische weitere Einwand des sog. „ordre public“-Verstoßes nicht relevant ist. Die Regelungen der anderen Staaten führen nicht zu einer Umgehung der freiheitlichen Grundordnung in Deutschland. Nur weil es kürzere Fristen gibt, sind die anderen Gesetze nicht schlecht. Ebenso ist nach dem BGH nicht relevant, ob und wenn ja wie das (ausländische) britische Gericht die örtliche Zuständigkeit geprüft hat.</p>
<p>Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass man nicht seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen (auch COMI genannt) im Ausland hatte. Dann kann der Gläubiger im Ausland bei Gericht gegen die Restschuldbefreiung vorgehen und in Deutschland ggf. gegen den Schuldner die Forderung als Schadensersatzforderung (z.B. nach § 826 BGB) geltend machen. Und die ist als Neuforderung gerade nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst.</p>
<p>Was einem auch keiner der vielen Anbieter für Auslandsinsolvenzen erklärt, ist, dass in Großbritannien eine Verlängerung der Restschuldbefreiungsphase auf bis zu 15 Jahre möglich ist. Die sogenannte banruptcy restriction order oder BRO macht es möglich. Ebenso können Zahlungsauflagen für weitere zwei Jahre nach der Ein-Jahres-Frist verhängt werden.</p>
<p>Richtig interessant wird es allerdings nun wegen des Volksentscheids in Großbritannien, die EU verlassen zu wollen. Das dürfte, sobald die Brexit-Erklärung in Brüssel eingegangen ist, zum Ende der EUInsVO- Argumentation führen. Was das mit den bereits erteilten discharges für Altverfahren anrichtet, wage ich gar nicht erst zu fragen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Insolvenzantrag im Ausland ist eine Option. Sie setzt allerdings die ehrliche und vollständige Verlagerung des persönlichen Lebens ins Ausland voraus, wenn man wirklich alle Risiken für eine spätere Rückkehr nach Deutschland minimieren will. Wer das nicht tut, sieht sich eventuell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, die man nicht so einfach los wird.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
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		<title>Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 08:16:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Bescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=414</guid>

					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/">Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem meiner <a href="https://www.insolvenz.hamburg/der-guenstige-berater-ist-nicht-der-beste-ag-hamburg-68c-ik-11016/">vorherigen Beiträge </a>habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das am 20.04.2016 auch so gesehen.</p>
<p>Das Amtsgericht Göttingen hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 74 IK 113/16 in einer ganz ähnlichen Sache nun nicht viel Neues erzählt. Eigentlich wiederholt es nur seinen eigenen Beschluss vom 20.04.2016 als Zitat und nickt ihn ab, weil keine neuere obergerichtliche Entscheidung vorliegt.<br />
Bis auf eine Sache. Der zuständige Richter erklärt, er wird in Zukunft bei ihm nicht korrekt erscheinenden Bescheinigungen nach § 305 InsO dem Schuldner bloß aufgeben eine wirksame Bescheinigung vorzulegen. Nachfragen beim eigentlichen Ersteller der Bescheinigung gibt es nicht mehr.</p>
<p>Was bedeutet das für Schuldner im Bezirk Göttingen, die sich für eine Sparberatung entschieden haben? Im wesentlichen Zeitverlust und ärgerliches Geld. </p>
<p>Das Amtsgericht wird in Fällen, wo es eine fehlerhafte Beratung sieht nur noch auffordern, binnen einer Frist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Kann der Schuldner das nicht, was zwangsläufig wegen der zu erwartenden Kürze der Frist der Fall sein dürfte, so wird der Antrag abgewiesen. Typischerweise ist allein schon ohne Wartezeit auf einen Termin beim Schuldnerberater mit einer Laufzeit von gut drei Monaten zu rechnen, bis man die Bescheinigung vorliegen hat. Mit Wartezeit von sechs Monaten und mehr ist man schnell bei einem Dreivierteljahr oder sogar Jahr. Die Frist für die Vorlage einer neuen Bescheinigung dürfte durch das Gericht bei vier Wochen festgesetzt werden.</p>
<p>Das für die erste Bescheinigung ausgegebene Geld ist zunächst einmal weg. Wer keine erfolgreiche Antragstellung erreicht, weil die Bescheinigung nicht § 305 InsO entspricht, könnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Ersteller haben. Hier wurde ziemlich sicher schlecht geleistet. Problematisch dürfte aber sein, dass die betreffenden Anbieter mit ihrem Geschäftsmodell weitermachen wollen. Wenn sie aber an den betroffenen Kunden Geld zurückzahlen, wäre das ein Eingeständnis, dass das Geschäftsmodell nicht gesetzeskonforme Ergebnisse erzielt. Sie können sich  ausrechnen, was das bedeutet. Geld zurück gibt es nur bei Prozess.</p>
<p>Göttingen ist weit weg meinen Sie? Stimmt. Dieser Beschluss gilt nur für den einen Fall im Bezirk des Insolvenzgerichts Göttingen. Aber das Amtsgericht Göttingen hat diesen Beschluss in einer Rechts-Zeitschrift veröffentlicht und weil ein paar der meinungsstärksten Richter im Insolvenzrecht in Göttingen sind oder waren (Herr Richter am BGH Pape vom InsO-Senat war zum Beispiel Insolvenzrichter in Göttingen), lesen ihn viele andere Richter und Rechtspfleger. Sie können sich vorstellen, dass das eine Quelle für weitere Beschlüsse anderer Richter sein könnte.</p>
<p>Wie findet man nun einen Schuldnerberater, der seriös ist und vor allem nach § 305 InsO richtige Bescheinigungen erstellt? Wesentliches Merkmal für einen guten Berater ist sein zeitliches Engagement. Fragen Sie vor der Auftragserteilung, ob ein persönliches Gespräch nötig ist. Wenn Ihnen der Berater sagt, nein, das kann man alles per Post oder Telefon machen, dann sind Sie dort falsch. Weder ist dann klar, dass der Bescheinigende, meist ein Rechtsanwalt, das wirklich selbst macht, noch ist gesichert, dass ohne persönliches Gespräch Ihre Fragen beantwortet sind und vor allem das Gericht die Bescheinigung auch akzeptiert. </p>
<p>Also noch einmal. Gute Beratung kostet Geld. Aber sie spart Zeit und Ärger.</p>
<p>Sie haben Ärger mit Ihrer Bescheinigung nach § 305 InsO? Rufen Sie mich an und wir reden darüber.</p>
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