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	<title>Verbraucher Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Verbraucher Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 10:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Die Veröffentlichung als PDF finden Sie [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungsfreigrenze-ab-01-07-2017/">Neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Die</p>
<p>Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)</p>
<p>ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt für alle Schuldner mit laufendem Einkommen. Die Tabelle zeigt einen deutlichen Anstieg der unteren Freigrenze für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ab 01.07.2017 ist ein Mindestbetrag von 1.139,99 € netto monatlich pfändungsfrei.</p>
<div></div>
<div>Die <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Veröffentlichung als PDF</a> finden Sie im Downloadbereich.</div>
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		<item>
		<title>Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 11:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das Regelwerk der Insolvenzordnung sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Restschuldbefreiung ist für die allermeisten Verbraucher im Insolvenzverfahren oder auf dem Weg dahin die alles entscheidende Frage. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Regelwerk der Insolvenzordnung</a> sieht eine Erteilung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag vor. Und stellt Verhaltensregeln für Schuldner auf. Wer den Restschuldbefreiungsantrag stellt, aber sich nicht an die Regeln hält, riskiert die Abweisung des Antrags oder sogar den nachträglichen Entzug.</p>
<p>Keine Restschuldbefreiung. Was also tun, wenn es im ersten Anlauf nicht geklappt hat? Ist alles vorbei? Kein Weg zur Restschuldbefreiung mehr? Kann man nicht einfach alles nochmal von vorne machen und einen erneuten Antrag stellen?</p>
<p>Nicht ganz. Das Gesetz sieht auch für die zunächst gescheiterten Schuldner eine Wiederholungsmöglichkeit vor. Andere Fälle hat der Gesetzgeber in die Hände der Rechtsprechung gegeben, die mit Sperrfristen arbeitet.</p>
<p>Klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Hier ist zwingend eine Sperre von zehn Jahren vorgesehen. Wer als Schuldner keine Restschuldbefreiung erhalten hat, weil er eine Insolvenzstraftat nach § 297 InsO begangen hat, muss fünf Jahre warten.</p>
<p>Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die möglichen anderen Fälle in den einzelnen Verfahrensstadien zu geben. Ich kann nicht in jeder Einzelsache eine Antwort liefern, die meisten typischen Sachverhalte sollten hier aber dargestellt sein. Wichtig ist hier, dass die Darstellung jedenfalls für die nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren gilt. Ab dann ist nämlich die Reform des Verbraucherverfahrens gültig. Alle vorher beantragten Verfahren können auch unter die neue Regelung fallen, was aber wie häufig im Recht eine Sache der Richter ist.</p>
<p>Der erste Fehler kann <strong>im Eröffnungsverfahren</strong> passieren.</p>
<p>Der Schuldner vergisst den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das ist ärgerlich, aber bloß Nachlässigkeit. Die Bundestagsdrucksache zur Reform des Gesetzes (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>) erklärt hierzu, dass eine Versagung den unredlichen („bösen“) Schuldner treffen soll. Der bloß nachlässige Schuldner kann den Antrag also noch stellen. Doch Achtung! Es gelten für die jeweiligen Verfahren strenge Fristen nach § 20 InsO und § 305 Absatz 3 InsO. Werden diese auch versäumt und das Verfahren eröffnet, so kann der Schuldner erst nach Beendigung des Erstverfahrens  einen erneuten Antrag auf Eröffnung und diesmal mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.</p>
<p>Im eigentlichen <strong>eröffneten Insolvenzverfahren</strong> wird es komplexer.</p>
<p>Der Schuldner kann jederzeit seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn klar ist, dass ein Versagungsantrag droht, der durchgehen würde. Denn auf eine Versagung drohen lange Sperrfristen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Die Rechtsprechung sieht in solchem Taktieren aber eine Umgehung oder den Missbrauch der Regeln. Anerkannt ist daher eine Sperrzeit von drei Jahren ab dem Tag der Rücknahme des Antrags.</p>
<p>Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, kann nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag die Versagung erhalten. Auch hierzu gibt es keine extra festgelegte Sperrfrist, aber im Tatbestand selbst stecken die drei Jahre schon drin. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass keine weitere Sperre nötig ist (so aus <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a> herauszulesen). Und das passt ins System, da auch § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO darauf abstellt</p>
<p>Dieser § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO findet sich auch bei der nächsten Fallgruppe wieder und sorgt für eine Sperre von drei Jahren ab Rechtskraft der Versagung. Denn wer seine Auskunftspflichten verletzt oder unrichtig oder unvollständige Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO mit dem Antrag einreicht, dem droht § 290 Absatz 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO mit der Versagung.</p>
<p>Wesentlicher Fall ist auch der § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287b und § 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO. Der Schuldner muss sich an die Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) halten. Tut er dies nicht, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Absatz 1 Nr. 7 InsO).  das wiederum löst die Folge aus, dass ein Antrag auf erneute Restschuldbefreiung für drei Jahre unzulässig ist.</p>
<p>Ohne Sperre wiederum ist der unzulässige Antrag auf Restschuldbefreiung. Denn er ist eben nicht unbegründet, sondern nur unzulässig. Auch hier wieder gilt, dass der Gesetzgeber nur den unredlichen Schuldner und nicht den nachlässigen Schuldner treffen wollte (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BT-Drucks. 17/11268, Seite 25</a>).</p>
<p>Für die weitere <strong>Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase</strong> gilt gleichlautend zum oben schon ausgeführten Fall jedenfalls die Sperre wegen Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nr. 1 und § 296 InsO.</p>
<p>Zahlt der Schuldner hingegen die jährliche Rechnung des Treuhänders nicht und die Versagung beruht auf § 298 Absatz 1 InsO gilt wieder Nachlässigkeit ist nicht Boshaftigkeit, da so die Gläubiger auch nicht geschädigt werden. Es gibt also keine Sperrfrist.</p>
<p>Nicht geregelt und daher wieder der Rechtsprechung überlassen ist der Fall, dass der Schuldner erneut Verbindlichkeiten aufbaut und am liebsten gleich nochmal mit dem Insolvenzverfahren beginnen würde. Das passiert typischerweise Personen, die im Insolvenzverfahren und danach in der Restschuldbefreiungsphase selbständig sind oder waren. In solch einem Fall kann der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen. Aber dann soll er wieder drei Jahre warten müssen.</p>
<p>Zuletzt bleibt <strong>verfahrensübergreifend</strong> die Möglichkeit, dass das Amtsgericht die dem Schuldner gewährte Stundung aufhebt, da es das “zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes“ attestiert. In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber wieder nicht den bösen Schuldner und den Gläubigerantrag, sondern hier wird allein das Insolvenzgericht tätig. Und so ist auch hier keine Sperrfrist angemessen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Wesentlicher Kern der Reglungen zum erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Redlichkeit des Schuldners. Wer „böse“ war muss warten, wer nur nachlässig war oder nichts mit der Entscheidung zu tun hat, kann auf ein erneutes Verfahren ohne Frist hoffen.Der Hinweis nach § 20 Absatz 2 InsO &#8211; Nach Eröffnung geht nichts mehr (BGH &#8211; IX ZB 67/15)</p>
<p>Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder in dieser Sache meine Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ich nehme bundesweit Mandate wahr.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-restschuldbefreiung-sperrfristen-neuer-antrag/">Keine Restschuldbefreiung, Sperrfristen oder wann man doch noch einen neuen Antrag stellen kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Feb 2017 11:35:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/">Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den Bausparkassen aber um die Wirtschaftlichkeit ihrer Verträge. <span id="more-502"></span></p>
<p>In den vergangenen Jahren gab es bis auf den Aktienmarkt eigentlich keine attraktive Zinsanlage. Wer Geld über hat, versucht natürlich, es gewinnbringend anzulegen. Bei Tagesgeld- oder sogar Festgeldzinsen von unter 0,5% ist eine Anlageform, die 2 bis 3% sicher und über eine lange Laufzeit bietet, äußerst attraktiv. Vor allem, wenn man das Risiko des Aktienmarktes scheut. Viele Bausparer haben daher ihre Verträge zwar vielleicht mit dem Blick auf eine spätere Immobilienfinanzierung abgeschlossen, jetzt werden sie aber eher als Anlagemodell betrachtet.</p>
<p>Das System der Bausparkassen ist regelmäßig eine Mischung aus Ansparphase und Zuteilungsphase. Der Kunde zahlt erst regelmäßig ein und die Bausparkasse zahlt feste, aber niedrige Zinsen. Nach einer im Vertrag festgelegten Zeit, bzw. Erreichen der Ansparsumme/Zuteilungsreife, dreht sich der Vertrag um und der Kunde bekommt ein Darlehen zu vergünstigten Konditionen. Dieses System ist in den letzten Jahren für die Bausparkassen aber immer unattraktiver geworden. Die Kassen leben von den Zinsdifferenzen. Sie legen das Geld ihrer Kunden an und erzielen damit idealerweise mehr Zinsen, als sie auszahlen müssen. Damit die Kunden das mitmachen, werden im Gegenzug Darlehenszinsen verlangt, die unter dem Marktniveau für Bankkredite im Immobilienbereich liegen.</p>
<p>Nur ist die Differenz im Zinsbereich immer schlechter geworden und die Marktzinsen immer niedriger. Seit Jahren bewegt sich das Marktniveau nun auf oder sogar unter dem Niveau der Bausparkassenkredite. Die Kassen verdienen also weniger und werden unattraktiver.Hinzu kommt, dass eigentlich alle Verträge eine Möglichkeit für den Kunden zum Weitersparen vorsahen. Das machte Sinn, da die Kasse mehr Zeit zum Verdienen an der Differenz hatte und eben nicht jede Bauplanung genau auf den Ablauftag des Vertrages auch wirklich passt. Flexibilität wurde also gegen weiteren Verdienst getauscht.</p>
<p>Wie ich oben schon ausgeführt habe, ist das Kalkül der Kassen aber zusammengebrochen. Weder gibt der Markt nun noch eine echte Differenz her, noch wollen die Kunden die Kredite, da die Banken ähnlich gute oder sogar bessere Konditionen liefern. Die Bausparverträge wurden also immer häufiger immer länger bespart und damit zur Last für die Bausparkassen.</p>
<p>Was tut man, um sich einer wirtschaftlichen Last zu entledigen? Man kündigt.</p>
<p>Betroffen sind eine Reihe von Konstellationen. Zum einen geht es um Verträge, wo der Sparer nicht nur die Zuteilungsreife erreicht hatte, sondern sogar die volle Vertragssumme, also Zuteilungssumme plus in Aussicht genommene Kreditsumme. Hier war und ist eine Kündigung nach einhelliger Meinung völlig unproblematisch. Der Zweck des Vertrages, die Erreichung einer festgelegten Spar-/Kreditsumme, ist erfüllt, ein Grund für beide Seiten, am Vertrag festzuhalten gibt es nicht.</p>
<p>Die andere Konstellation, in der eine Kündigung wohl unzulässig sein dürfte, ist der Vertrag, der noch nicht einmal die Zuteilungsreife erreicht hat. Hier gilt „Verträge sind einzuhalten“.</p>
<p>In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Februar 2017 &#8211; XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 ging es um über Jahre angesparte zuteilungsreife Verträge, die aber noch nicht die Vertragssumme vollständig erreicht hatten. In beiden Sachen hatten die Kunden aber an die Wüstenrot-Bausparkasse mehr als zehn Jahre weiter gezahlt. Und hier setzen die Entscheidung und die Argumentation der Bausparkasse für die Kündigung an.</p>
<p>Im BGB wird für Darlehensverträge eine Kündigung zugelassen, wenn der Vertrag einen festen Zinssatz über die Laufzeit hat (sollzinsgebunden) und zudem über zehn Jahre seit der Auszahlung vergangen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Bausparkasse und der BGH argumentieren jetzt, dass der Kunde in der Ansparphase vor Anforderung des Kredits der Bausparkasse ein festverzinsliches Darlehen gewährt. Wenn die Zuteilungsreife des Bausparkredits eingetreten ist, beginnt die 10-Jahres-Frist zu laufen. Ab deren Ablauf kann der Kreditnehmer, die Bausparkasse, kündigen. Erst wenn der Kunde innerhalb der Laufzeit das Bauspardarlehen abruft, erfolgt eine Umkehrung der Positionen und der Kunde wird Darlehensnehmer.</p>
<p>Bislang ist leider durch den BGH die Begründung nicht veröffentlicht, so dass ich leider nur die kurze Formulierung der <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=642ce3faebe0bba3c062d2a5c782992f&amp;nr=77457&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Presseerklärung</a> als Grundlage habe. Es ist aber abzusehen, dass die wesentliche Argumentation bleiben wird, die dem Kunden in der Ansparphase die Darlehensgeberrolle zuweist. Ich werde hierzu berichten, wenn die Begründung vorliegt.</p>
<p><strong>Was können Sie als Betroffener jetzt tun? </strong></p>
<p>Zunächst einmal müssen Sie prüfen, wie weit der Vertrag bespart ist. Ist die Zuteilungsreife erreicht? Haben Sie sogar schon die Gesamtsumme bespart?</p>
<p>Im Fall einer Zuteilungsreife, die vor 10 Jahren erreicht worden ist, sind Sie ein möglicher Kunde, der unter die BGH-Rechtsprechung fällt.</p>
<p>Liegt Ihnen noch keine Kündigung vor, so sollten Sie zunächst einmal keine schlafenden Hunde wecken.</p>
<p>Im Fall einer bereits erfolgten Kündigung sollten Sie Ihren Fall mir oder einem anderen Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. In vielen Fällen werden die Bausparkassen nämlich nur behaupten, die Kündigung sei wegen des BGH-Urteils jetzt rechtens.</p>
<p><strong>Haben Sie Fragen oder sind Betroffener?</strong><br />
<a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie an oder schreiben Sie mir eine Email.</a> Ich helfe gerne.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/">Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 13:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-ag-goettingen-71-ik-12315-nom/">meiner vorherigen Beiträge</a> habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen.<span id="more-491"></span></p>
<p>Was aber bedeutet denn nun „Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt“, wie es im  Wortlaut des zweiten Satzes heißt?</p>
<p>Im Wesentlichen gab es zwei Meinungen zu dieser Frage. Die einen ließen gelten, dass der Schuldner nach § 4a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet erhalten hatte. Jede weitere Fortführung des Verfahrens ohne Gläubiger würde nur zur Belastung der Staatskasse mit unnötigen Kosten führen. Die Gegenmeinung hielt sich an den Wortlaut, der darauf abstellt, dass der Schuldner, nicht der Staat, die Verfahrenskosten beglichen hat. Es sei weder aus der Historie der Vorschrift, noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, dass die Stundung ausreichend sein sollte. Die Insolvenzgerichte handelten mal nach der einen, mal nach der anderen Meinung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen IX ZB 29/16 nun der zweiten Meinung den Vorzug gegeben. Beglichen hat ein Schuldner die Kosten nur, wenn die erzielte Masse ausreicht und der Verwalter die Rechnungen ausgleicht oder der Schuldner tatsächlich selbst die Kosten zusätzlich eingezahlt hat. Der BGH begründet die Notwendigkeit der Zahlung durch den Schuldner wie die anderen Vertreter mit der historie und bezieht sich auf sich selbst. In vergangenen Jahren hatte der BGH eine vorzeitige Restschuldbefreiung zugelassen, wenn kein Gläubiger angemeldet hatte und die Ksoten bezahlt waren. Dies war aber noch zu Zeiten des § 299 InsO alter Fassung. Aber gerade daraus leitet der BGH seine Interpretation der Vorschrift des neuen § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO ab. Der Gesetzgeber habe ja gewusst, was der BGH für eine Linie verfolge und habe sich gerade nicht dazu entschlossen, die Stundung ausreichen zu lassen.</p>
<p>Neben dieser grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Kostentilgung stellt der BGH noch klar, dass für ihn die Formulierung des § 300 InsO bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass die Kosten tatsächlich im Antragszeitpunkt bezahlt sind. Die bloße Masse auf dem Konto des Insolvenzverwalters will er nicht ausreichen lassen. Ebenso muss der Schuldner gerade einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Das bloße Abwarten reicht nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Der Streit um die Frage, ob für eine vorzeitige Beendigung die Stundung ausreicht, ist entschieden. Der BGH sagt, nein, es muss tatsächlich bezahlt worden sein. Daneben braucht es einen Antrag des Schuldners.</p>
<p>Was ist für die betroffenen Schuldner nun zu tun? Reden Sie mit Ihrem Rechtspfleger. Der ist zwar grundsätzlich gehalten, die Rechtsprechung des BGH zu beachten, er kann aber auch weiterhin anderer Meinung sein.  Wenn der Rechtspfleger sich auf den BGH beruft, dann können Sie immer noch versuchen, die Kosten über einen Dritten (Freunde oder Familie) aufzubringen. Typischerweise reden wir über rund 1.500 €.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2016 11:41:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=484</guid>

					<description><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann?<span id="more-484"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: IX ZB 67/15) nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Er kommt zu dem Schluss, dass es reicht, wenn das Insolvenzgericht zumindest in einem der beiden zeitnah gegen denselben Schuldner beantragten Insolvenzverfahren korrekt belehrt hat. </p>
<p>Der Sachverhalt der Entscheidung ist zunächst einmal geprägt vom Widerstreben des Schuldners. Ein Gläubiger beantragt das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann folgt sechs Wochen später der nächste Gläubiger mit einem weiteren Antrag. Das Gericht hat den Schuldner nur im ersten Verfahren belehrt und dann sechs Monate später, nachdem ein Gutachter die Zahlungsunfähigkeit feststellte, die Eröffnung beschlossen. Der Schuldner wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde und erst als die abgelehnt wird, kommt ihm der Gedanke, er sollte wohl besser doch Restschuldbefreiung beantragen.</p>
<p>Generell ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Der Schuldner muss aber hierfür ordentlich belehrt worden sein. Ansonsten kann er trotz bereits erfolgter Insolvenzeröffnung die isolierte Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner im entschiedenen Fall  versucht es nach der Ablehnung durch das Amtsgericht durch alle Instanzen mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden und scheitert auch beim BGH.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass ein unvollständiger, verspäteter oder falscher Belehrungstext des Gerichts zu einer Beschränkung der Rechte des Schuldners führen würde. Dies wiederum würde ihm die Möglichkeit eröffnen, auch nach Eröffnung einen Antrag zu stellen. </p>
<p>Nach Ansicht des BGH war der Hinweistext ohne Fehler und auch rechtzeitig genug. Der erste Hinweis sei auch für den zweiten Antrag hinreichend. Ein weiterer Hinweis sei nicht geboten gewesen. Der Schuldner habe allein schon aus logischen Erwägungen schließen müssen, dass der Hinweis allgemein gelte, egal wie viele Eröffnungsanträge noch gestellt werden. Daneben sei nur notwendig, dass das Insolvenzgericht vom zweiten Antrag bis zur Eröffnung genügend Zeit lässt, damit der Schuldner prüfen und entscheiden kann, ob er selbst auch einen Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen möchte. Dies sei ohne weiteres der Fall gewesen. Tatsächlich vergingen vom Eingang des zweiten Antrags bis zur letzlichen Eröffnung sechs Monate. Mehr als genug Zeit, wie der BGH befindet. </p>
<p>Es ist nach dem BGH auch nicht von Bedeutung, dass der Schuldner die Forderungen der Antragsteller bestritten hatte. Er müsse sich innerhalb der Frist, die ihm das Amtsgericht setzt entscheiden, ob er sich wehrt und keinen Antrag stellt oder ob er eben doch die Forderung akzeptiere und die Restschuldbefreiung als Lösungsweg suche.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer einen Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht zugestellt bekommt sollte genau lesen, was das Gericht ihm mitteilt und dann zügig selbst Antrag stellen oder Beratung suchen. Denn selbst ein zweiter Antrag eines Gläubigers muss nicht noch mal mit einer Warnung des Gerichts verbunden werden. Immer vorausgesetzt, dass Gericht wartet nach dem zweiten Antrag lange genug, wobei vier Wochen ausreichen soll. Es gilt sich also zu entscheiden, Forderung bestreiten oder Restschuldbefreiung. Beides nebeneinander geht, bedeutet durch das enge Zeitfenster aber erheblichen Druck für die Risikoabwägung.</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Gesetzesänderung zur Schriftform</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/arbeitsrecht-gesetzesaenderung-zur-schriftform/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2016 09:52:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nein, die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages ist auch in Zukunft weder per Email, noch per SMS möglich. Und auch anrufen reicht nicht. Was der Gesetzgeber aber mit seiner Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB tatsächlich vereinfacht hat, ist die gesetzlich vorgesehene Form der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Konkret gesagt: Sie haben gekündigt und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nein, die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages ist auch in Zukunft weder per Email, noch per SMS möglich. Und auch anrufen reicht nicht. Was der Gesetzgeber aber mit seiner Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB tatsächlich vereinfacht hat, ist die gesetzlich vorgesehene Form der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. <span id="more-466"></span></p>
<p>Konkret gesagt: Sie haben gekündigt und Ihr alter Arbeitgeber schuldet Ihnen noch den letzten Lohn. In Ihrem Arbeitsvertrag steht drin, dass Sie diese Forderung schriftlich innerhalb einer Frist geltend machen müssen, sonst bekommen Sie nichts. Schriftlich heißt per Brief. Der neue § 309 Nr. 13 BGB lässt jetzt solche Regelungen im Arbeitsvertrag nicht mehr zu. Es reicht die Textform, also Email, SMS oder Fax.</p>
<p>Was heißt das jetzt für Sie? Alte Verträge sind von dieser Neuerung NICHT betroffen. Die Regelung gilt erst für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen wurden. Das bedeutet, wer jetzt einen Anspruch aus einem vor dem 01.10.2016 unterschriebenen Arbeitsvertrag geltend macht, hat sich an die alten Formen zu halten. Da reicht die Email eben nicht.</p>
<p>Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Gehaltserhöhung verhandeln, können Sie versuchen, die neue Regelung mit zu übernehmen. Die Neuregelung des Gesetzes macht die alte Klausel  nämlich nicht unwirksam. Ob das jetzt allerdings ein so kriegsentscheidender Schauplatz ist, das sei mal dahingestellt. </p>
<p>Gilt für Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist die Geltung eines Tarifvertrages extra festgelegt und im Tarifvertrag selbst sind Regelungen zur Schriftform getroffen, dann ist für Sie die Neuerung nicht wirksam. Tarifvertragsparteien dürfen Gesetzesrecht in Teilen ändern. </p>
<p>Bietet Ihnen ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer falschen, weil dem alten recht entsprechenden Klausel an, so können Sie getrost unterschreiben. Die falsche Verwendung geht zu Lasten des Klauselerstellers, also des Arbeitgebers. Folge dürfte eine völlige Freiheit von der Form sein. Sie könnten Ihre Ansprüche wohl sogar mündlich geltend machen. Das würde ich allerdings nicht ausprobieren. Die Form einer Erklärung ist auch immer Mittel zum Zweck und zwar dem Beweiszweck. </p>
<p>Wie bei allen Erklärungen im Geschäftsleben gilt es also zu überlegen, ob und wenn ja wie man den Beweis führen kann, dass man die Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Oder ob der andere si tatsächlich auch erhalten hat. Insofern ist die Anpassung des § 309 Nr. 13 BGB an die moderne Telekommunikation schon sehr sinnvoll, aber wer Fristen zu beachten hat, sollte immer und in jedem Fall beweisen können, dass er sie eingehalten hat. Und versuchen Sie mal bei einer SMS zu beweisen, dass Ihr Arbeitgeber (Wer guckt überhaupt auf das Firmenhandy? Der Meister, der Geschäftsführer der Empfangsmitarbeiter?) die auch bekommen hat. Gleiches gilt für eine Email. Auch wenn 99% aller Emails unproblematisch zugestellt werden, Sie können nur die Absendung beweisen.</p>
<p>Natürlich ist das wieder extrem schwarz gedacht, aber wenn es um Ihr Geld geht, dann werden die Menschen sehr erfinderisch. Und ich als Rechtsanwalt kann Ihnen nur anraten, lieber einen Brief als Einschreiben mit Rückschein für Ihre Forderung zu benutzen, als hinterher doch derjenige zu sein, der das Nachsehen hat.</p>
<p>PS: Und wenn Sie gerade dabei sind, für rückständigen Lohn können Sie nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB pauschal 40 Euro Schadensersatz obendrauf schlagen. Das deckt die Kosten für ein Einschreiben locker.</p>
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		<title>Fragen-Freitag 11: Ich geh nach Großbritannien! EU-Insolvenz? Ausland oder doch lieber Deutschland?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-11-ich-geh-nach-grossbritannien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 06:30:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen. Das Tollste ist natürlich, dass es bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen.</p>
<p>Das Tollste ist natürlich, dass es bei den nahen Nachbarn nicht so lange dauert. In Großbritannien kann dem Antragsteller schon nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt werden (section 279 insolvency act 1986). Bei unseren westlichen Nachbarn ist für Privatpersonen eine Restschuldbefreiung eigentlich nicht vorgesehen, da sie außer in Elsaß-Lothringen nicht konkursfähig sind. Da geht es aber. Genauer handelt es sich um die départements de la Moselle, du Bas-Rhin et du Haut-Rhin (art. 234 loi 85-98 und Code de Commerce Article L670-1). Kaufmänner/-frauen allerdings können Insolvenz beantragen und dort nach Abschluss des Verfahrens mit dessen Aufhebung automatisch Restschuldbefreiung erlangen. Eine feste Frist für die Restschuldbefreiung gibt es  nicht. Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sind auch die Gläubigerforderungen nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p>Warum also nicht im Ausland Insolvenzantrag stellen? Sie können sich vorstellen, dass die dortigen Richter „Insolvenztourismus“ gutheißen, noch die deutschen Gerichte, vor denen die Gläubiger klagen, die Ihre Restschuldbefreiung im Ausland nicht anerkennen wollen. Sie laufen Gefahr, die Forderung in Deutschland trotz Auslandsinsolvenz bezahlen zu müssen.</p>
<p>Durch die Vereinheitlichung der Gesetze in Europa funktioniert eine Restschuldbefreiung im Ausland nach dem BGH dennoch. Es ist nur sicherzustellen, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier wird es rechtlich. Zunächst einmal muss das ausländische Recht der EUInsVO genügen. Tut es dies, was bei den britischen und französischen Gesetzen der Fall ist, so haben die Gerichte und Behörden der anderen EU-Staaten die Entscheidungen im Ausland zu akzeptieren. Der BGH hat klargestellt (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%20304/13&amp;nr=72764" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH IX ZR 304/13</a>), dass der typische weitere Einwand des sog. „ordre public“-Verstoßes nicht relevant ist. Die Regelungen der anderen Staaten führen nicht zu einer Umgehung der freiheitlichen Grundordnung in Deutschland. Nur weil es kürzere Fristen gibt, sind die anderen Gesetze nicht schlecht. Ebenso ist nach dem BGH nicht relevant, ob und wenn ja wie das (ausländische) britische Gericht die örtliche Zuständigkeit geprüft hat.</p>
<p>Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass man nicht seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen (auch COMI genannt) im Ausland hatte. Dann kann der Gläubiger im Ausland bei Gericht gegen die Restschuldbefreiung vorgehen und in Deutschland ggf. gegen den Schuldner die Forderung als Schadensersatzforderung (z.B. nach § 826 BGB) geltend machen. Und die ist als Neuforderung gerade nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst.</p>
<p>Was einem auch keiner der vielen Anbieter für Auslandsinsolvenzen erklärt, ist, dass in Großbritannien eine Verlängerung der Restschuldbefreiungsphase auf bis zu 15 Jahre möglich ist. Die sogenannte banruptcy restriction order oder BRO macht es möglich. Ebenso können Zahlungsauflagen für weitere zwei Jahre nach der Ein-Jahres-Frist verhängt werden.</p>
<p>Richtig interessant wird es allerdings nun wegen des Volksentscheids in Großbritannien, die EU verlassen zu wollen. Das dürfte, sobald die Brexit-Erklärung in Brüssel eingegangen ist, zum Ende der EUInsVO- Argumentation führen. Was das mit den bereits erteilten discharges für Altverfahren anrichtet, wage ich gar nicht erst zu fragen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Insolvenzantrag im Ausland ist eine Option. Sie setzt allerdings die ehrliche und vollständige Verlagerung des persönlichen Lebens ins Ausland voraus, wenn man wirklich alle Risiken für eine spätere Rückkehr nach Deutschland minimieren will. Wer das nicht tut, sieht sich eventuell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, die man nicht so einfach los wird.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
<p>www.insolvenz.hamburg &#8211; Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region</p>
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		<title>Wenn der Richter deutlich wird: Die fehlerhafte Bescheinigung nach § 305 InsO reloaded</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/ag-goettingen-bescheinigung-305-reloaded/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 08:16:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem meiner <a href="https://www.insolvenz.hamburg/der-guenstige-berater-ist-nicht-der-beste-ag-hamburg-68c-ik-11016/">vorherigen Beiträge </a>habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das am 20.04.2016 auch so gesehen.</p>
<p>Das Amtsgericht Göttingen hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 74 IK 113/16 in einer ganz ähnlichen Sache nun nicht viel Neues erzählt. Eigentlich wiederholt es nur seinen eigenen Beschluss vom 20.04.2016 als Zitat und nickt ihn ab, weil keine neuere obergerichtliche Entscheidung vorliegt.<br />
Bis auf eine Sache. Der zuständige Richter erklärt, er wird in Zukunft bei ihm nicht korrekt erscheinenden Bescheinigungen nach § 305 InsO dem Schuldner bloß aufgeben eine wirksame Bescheinigung vorzulegen. Nachfragen beim eigentlichen Ersteller der Bescheinigung gibt es nicht mehr.</p>
<p>Was bedeutet das für Schuldner im Bezirk Göttingen, die sich für eine Sparberatung entschieden haben? Im wesentlichen Zeitverlust und ärgerliches Geld. </p>
<p>Das Amtsgericht wird in Fällen, wo es eine fehlerhafte Beratung sieht nur noch auffordern, binnen einer Frist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Kann der Schuldner das nicht, was zwangsläufig wegen der zu erwartenden Kürze der Frist der Fall sein dürfte, so wird der Antrag abgewiesen. Typischerweise ist allein schon ohne Wartezeit auf einen Termin beim Schuldnerberater mit einer Laufzeit von gut drei Monaten zu rechnen, bis man die Bescheinigung vorliegen hat. Mit Wartezeit von sechs Monaten und mehr ist man schnell bei einem Dreivierteljahr oder sogar Jahr. Die Frist für die Vorlage einer neuen Bescheinigung dürfte durch das Gericht bei vier Wochen festgesetzt werden.</p>
<p>Das für die erste Bescheinigung ausgegebene Geld ist zunächst einmal weg. Wer keine erfolgreiche Antragstellung erreicht, weil die Bescheinigung nicht § 305 InsO entspricht, könnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Ersteller haben. Hier wurde ziemlich sicher schlecht geleistet. Problematisch dürfte aber sein, dass die betreffenden Anbieter mit ihrem Geschäftsmodell weitermachen wollen. Wenn sie aber an den betroffenen Kunden Geld zurückzahlen, wäre das ein Eingeständnis, dass das Geschäftsmodell nicht gesetzeskonforme Ergebnisse erzielt. Sie können sich  ausrechnen, was das bedeutet. Geld zurück gibt es nur bei Prozess.</p>
<p>Göttingen ist weit weg meinen Sie? Stimmt. Dieser Beschluss gilt nur für den einen Fall im Bezirk des Insolvenzgerichts Göttingen. Aber das Amtsgericht Göttingen hat diesen Beschluss in einer Rechts-Zeitschrift veröffentlicht und weil ein paar der meinungsstärksten Richter im Insolvenzrecht in Göttingen sind oder waren (Herr Richter am BGH Pape vom InsO-Senat war zum Beispiel Insolvenzrichter in Göttingen), lesen ihn viele andere Richter und Rechtspfleger. Sie können sich vorstellen, dass das eine Quelle für weitere Beschlüsse anderer Richter sein könnte.</p>
<p>Wie findet man nun einen Schuldnerberater, der seriös ist und vor allem nach § 305 InsO richtige Bescheinigungen erstellt? Wesentliches Merkmal für einen guten Berater ist sein zeitliches Engagement. Fragen Sie vor der Auftragserteilung, ob ein persönliches Gespräch nötig ist. Wenn Ihnen der Berater sagt, nein, das kann man alles per Post oder Telefon machen, dann sind Sie dort falsch. Weder ist dann klar, dass der Bescheinigende, meist ein Rechtsanwalt, das wirklich selbst macht, noch ist gesichert, dass ohne persönliches Gespräch Ihre Fragen beantwortet sind und vor allem das Gericht die Bescheinigung auch akzeptiert. </p>
<p>Also noch einmal. Gute Beratung kostet Geld. Aber sie spart Zeit und Ärger.</p>
<p>Sie haben Ärger mit Ihrer Bescheinigung nach § 305 InsO? Rufen Sie mich an und wir reden darüber.</p>
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		<title>Bewirb Dich oder keine Stundung – LG Hamburg 326 T 61/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/bewirb-dich-oder-keine-stundung-lg-hamburg-326-t-6115/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 10:42:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schuldner im Insolvenzverfahren und in der Restschuldbefreiung hat nach § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Diese Obliegenheit ist ein Kernelement der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung. Und doch wird diese Anforderung durch Schuldner leider häufiger missachtet. Das Landgericht Hamburg hat in seinem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bewirb-dich-oder-keine-stundung-lg-hamburg-326-t-6115/">Bewirb Dich oder keine Stundung – LG Hamburg 326 T 61/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner im Insolvenzverfahren und in der Restschuldbefreiung hat nach § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Diese Obliegenheit ist ein Kernelement der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung. Und doch wird diese Anforderung durch Schuldner leider häufiger missachtet.<span id="more-384"></span></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 26.02.2016 (ger. AZ 326 T 61/15) nun eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg bestätigt. Das Amtsgericht hatte den Schuldner zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit bzw. seiner Bemühungen um eine solche aufgefordert. Als der Schuldner den Aufforderungen zwar nachkam, aber nur unvollständige Belege vorweisen konnte, beschloss das Amtsgericht die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskostennach § 4c Nr. 4 InsO. </p>
<p>§ 4c Nr. 4 InsO korrespondiert mit der Obliegenheit zu Ausübung eines angemessenen Erwerbs. Wenn der Schuldner sich schuldhaft nicht bemüht, wie hier angenommen, oder die Erwerbstätigkeit unangemessen ist, dann kann die Stundung aufgehoben werden. Das bedeutet für viele Schuldner das Ende der Restschuldbefreiung, da sie aus ihren Einkünften regelmäßig ohne Arbeit eben nicht die Verfahrenskosten von mindestens 119,00 € pro Jahr der Restschuldbefreiungsphase für den Treuhänder zahlen können. Denn wer nicht zahlt, riskiert einen Antrag des Treuhänders nach § 298 InsO. </p>
<p>Der Schuldner erklärte, er sei arbeitslos und so sehr erkrankt, dass er voraussichtlich nicht mehr arbeiten können werde. Er prüfe mit dem Jobcenter die Verrentung. Das Jobcenter bestätigte den Vortrag im Großen und Ganzen. Der Schuldner blieb allerdings Nachweise für seine Arbeitsunfähigkeit über einen größeren Zeitraum innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens schuldig. Erst für die Zeit kurz vor der Entscheidung des Amtsgerichts konnte er über Atteste nachweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.</p>
<p>Das Amtsgericht beanstandete auch, dass der Schuldner seine Nachweise über eine Bewerbung um Arbeit nicht vorlegen konnte. Der Schuldner hatte nur Arbeitgeber benannt, bei denen er sich telefonisch beworben hatte. Telefonnummern, Ansprechpartner oder gar Daten der Gespräche lieferte er nicht. </p>
<p>Auf die Beschwerde des Schuldners hatte sich nun das Landgericht mit der Sache zu befassen. Der Schuldner trug vor, dass es nur unsinnige Förmelei sei, einem Schuldner die Arbeitssuche aufzugeben, wenn er, so wie er, sowieso keine Chance am Arbeitsmarkt habe. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung vom <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=273612c70c75a8edf8de9b85d24c990a&#038;nr=54664&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">02.12.2010 – IX ZB 160/10</a> auch so gesehen.</p>
<p>Das Landgericht jedoch fand, dass die Situation des Schuldners gerade nicht mit der Fallkonstellation des BGH zu vergleichen ist. Die bloße Tatsache, dass das Jobcenter ihn nicht vermitteln konnte, sei nicht hinreichend. Für eine Erfüllung der Obliegenheiten des Insolvenzschuldners sieht der BGH eine höhere Messlatte. Zwei bis drei Bewerbungen pro Woche seien angemessen (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=20dd5d830df5e785e2e1689326635fa0&#038;nr=61690&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH 13.09.2012 – IX ZB 191/11 &#8211; RN 8</a>). Auch telefonische Bewerbungen sind hierfür grundsätzlich hinreichend, aber der Schuldner muss hierbei eine genaue Dokumentation vornehmen, die mindestens Arbeitgeber, Datum, Telefonnummer und Ansprechpartner enthält.</p>
<p>Die Krankheit des Schuldners sei vielleicht ein Hindernis, aber der Nachweis einer durchgehenden Erwerbsunfähigkeit sei nicht gelungen. Die ärztlichen Atteste wiesen eine fast zweijährige Lücke auf, innerhalb derer auch das Jobcenter noch von einer Vermittelbarkeit ausging und eine Eingliederungsvereinbarung ankündigte. Nur wenn der Schuldner durch Beurteilung eines objektiven Dritten sicher nicht mehr vermittelt werden könne, sei es mit dem BGH eine bloße Förmelei, auf Bewerbungen zu bestehen. Hier habe der Schuldner trotz mehrfachem Hinweis keine hinreichenden Belege für seine Bewerbungsbemühungen vorgelegt, weshalb der Vortrag als reine Schutzbehauptung zu werten sei.</p>
<p>Dementsprechend wurde die Beschwerde des Schuldners abgewiesen. Das Landgericht sah keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache und ließ eine Rechtsbeschwerde daher nicht zu.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong> Der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren hat sich um Arbeit zu bemühen. Tut er dies schuldhaft nicht, so kann ihm die Stundung entzogen werden, was häufig zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Wer seine Bemühungen nicht lückenlos und detailliert nachweisen kann, handelt üblicherweise grob fahrlässig. Die Entscheidung des <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=273612c70c75a8edf8de9b85d24c990a&#038;nr=54664&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 02.12.2010 – IX ZB 160/10 </a>ist kein Freibrief für schwer vermittelbare Menschen, nichts mehr zu tun. Es gilt also bewirb Dich oder keine Stundung!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bewirb-dich-oder-keine-stundung-lg-hamburg-326-t-6115/">Bewirb Dich oder keine Stundung – LG Hamburg 326 T 61/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Fragen-Freitag 4: Wie lange dauert das denn noch?</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/fragen-freitag-4-wie-lange-dauert-das-denn-noch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jun 2016 09:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fragen-Freitag]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Mensch ist mehr oder weniger ungeduldig. Das fängt mit der typischen Frage unserer Kinder an, wenn es nicht schnell genug ans Ziel gehen kann und hört nicht auf, wenn wir erwachsen sind. Dass Menschen in so belastenden Situationen wie Insolvenzverfahren wissen wollen, wie lange es dauert, ist verständlich. Deshalb an diesem Fragen-Freitag: Statistik und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mensch ist mehr oder weniger ungeduldig. Das fängt mit der typischen Frage unserer Kinder an, wenn es nicht schnell genug ans Ziel gehen kann und hört nicht auf, wenn wir erwachsen sind. Dass Menschen in so belastenden Situationen wie Insolvenzverfahren wissen wollen, wie lange es dauert, ist verständlich. Deshalb an diesem Fragen-Freitag: Statistik und Regeln zur Verfahrensdauer.</p>
<p>Zunächst vorausgeschickt, Verfahrensdauer meint als erstes die Dauer des Insolvenzverfahrens. Davon zu unterscheiden ist die Länge der Restschuldbefreiungsphase. Jedes Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Privatperson kann nach dem reinen Verwertungs-Verfahren in ein Restschuldbefreiungsverfahren übergehen. Voraussetzung ist hier der entsprechende Antrag. Typischerweise wird von Privatpersonen der Insolvenzantrag zusammen mit dem Restschuldbefreiungsantrag gestellt. Was das für Auswirkungen auf die Verfahrensdauer hat, lesen Sie weiter unten.</p>
<p><strong>1.) Das Insolvenzverfahren</strong><br />
Hier ist als erstes wieder zu unterscheiden. Auf der einen Seite das Regelinsolvenzverfahren und dann das Verbraucherinsolvenzverfahren. Innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens haben wir noch einmal die Unterscheidung, ob eine Privatperson oder eine juristische Person, also meist Unternehmen, betroffen ist. Und um es ganz genau zu nehmen, natürlich noch, ob mit oder ohne Restschuldbefreiung.</p>
<p><strong>Im Regelinsolvenzverfahren</strong> über das Vermögen einer juristischen Person (einer GmbH, einer UG, einer KG o.ä.) gilt, dass das Verfahren so lange dauert, wie es muss. Dieser wenig aussagekräftige Satz trifft es aber ziemlich gut. Der Insolvenzverwalter hat nach § 1 Satz 1 InsO das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Das wiederum bedeutet, dass der Insolvenzverwalter alles tun muss, um die Insolvenzmasse, also das ihm zur Verwertung übergegeben Vermögen, so gut wie möglich zu Geld zu machen. Das kann bedeuten, dass der Insolvenzverwalter langwierige Prozesse, z.B. gegen Auftraggeber, die nicht zahlen wollen, führen muss. Wenn es sich im Prozess nicht nur um einfache Dinge dreht, kann und muss der Insolvenzverwalter bei genügenden Aussichten die Klage bis zum obersten Gericht, etwa dem Bundesgerichtshof, verfolgen. Das kann Jahre dauern. Auch sonst ist in Regelinsolvenzverfahren, in denen ein Unternehmen zu verwerten ist, typischerweise mit Verfahrenslaufzeiten von zwei bis fünf Jahren zu rechnen. Zwei Jahre sind bei einer Vielzahl von zumindest zu prüfenden Ansprüchen und Aufgaben im Verfahren allerdings schon sportlich. Das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Privatmenschen als Unternehmer kann in etwa genauso lange laufen. Für die Restschuldbefreiung gelten Sonderregeln, die ich unten noch aufgreife.</p>
<p>Das Verfahren über das Vermögen eines Ex-Unternehmers ist da üblicherweise schon etwas kürzer. Hier gilt im Wesentlichen die Laufzeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Sprachgebrauch der Verfahrensbeteiligten wird ein ehemaliger Unternehmer, dessen Betrieb schon seit Jahren ruht und der nur aus formalen Gründen im Regelinsolvenzverfahren betreut wird, auch als „verkappter Verbraucher“ bezeichnet. Die Vorgehensweisen in den verfahrensarten ähneln sich sehr. Für die Restschuldbefreiung gelten wie gesagt andere Regeln.</p>
<p><strong>Das Verbraucherinsolvenzverfahren</strong> hat den Vorteil, dass im außergerichtlichen Vorverfahren schon wesentliche Informationen zusammengetragen sind und typischerweise nur wenige echte Verwertungshandlungen notwendig sind. Der Insolvenzverwalter muss regelmäßig keine Prozesse führen und kann sich auf die zügige Prüfung der Forderungsanmeldungen konzentrieren. Die übliche Verfahrenslaufzeit liegt bei 6 Monaten bis einem Jahr.</p>
<p><strong>Gibt es Möglichkeiten, das eigentliche Insolvenzverfahren abzukürzen?</strong> Grundsätzlich ja, aber der Verwalter ist nach der Eröffnung Herr des Verfahrens, bestimmt also zunächst einmal selbst, wann er fertig ist. Der Schuldner kann nichts mehr gegen die Eröffnung machen, wenn der Eröffnungsbeschluss erst einmal rechtskräftig geworden ist. Alles andere kann daher nur über besondere im Gesetz geregelte Ausnahmen passieren.</p>
<p>Wenn der Schuldner aus irgendwelchen Gründen im Insolvenzverfahren zu Geld kommt und dies ausreicht, um alle alten Gläubiger, alle laufenden Gläubiger und die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dann kann der Schuldner einen Antrag nach § 212 InsO auf Einstellung des Verfahrens stellen. Wenn der Grund für das Verfahren, also die Zahlungsunfähigkeit, weggefallen ist, dann braucht es auch kein Verfahren mehr.</p>
<p>Kann der Schuldner nach Ablauf der Anmeldefrist für die Gläubiger von allen Gläubigern, die eine Forderung angemeldet haben, eine schriftliche Zustimmung zur Einstellung vorlegen, dann kann er einen Antrag nach § 213 InsO stellen. Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger. Wenn die nicht mehr an einem Verfahren interessiert sind, dann braucht es kein Verfahren mehr. Auch hier sind aber die Kosten noch zu begleichen.</p>
<p>Zuletzt kann die Laufzeit eines Insolvenzverfahrens noch abgekürzt werden, wenn dem Insolvenzgericht ein Insolvenzplan vorgelegt wird. Dieser kann anderen Laufzeiten vorsehen und soll den Gläubigern die Möglichkeit geben, besser als durch das Insolvenzverfahren an sich befriedigt zu werden. Nehmen die Gläubiger den Plan an, dann kann ein Insolvenzverfahren auch bei Privatpersonen sehr rasch beendet sein.</p>
<p><strong>2.) Die Restschuldbefreiung</strong><br />
Im Restschuldbefreiungsverfahren für Privatpersonen, gleich ob Unternehmer, Ex-Unternehmer oder Verbraucher, gilt die Grundregel aus § 287 Absatz 2 InsO. Wer die Restschuldbefreiung haben will, muss für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge (Arbeitseinkommen, Rente, Sozialleistungen etc.) an einen Treuhänder abtreten. Diese sechs Jahre sind das Höchstmaß. Wenn man sich als Schuldner keine Verfehlung (Obliegenheiten sind zu beachten) geleistet hat, dann ist die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren zu erteilen.</p>
<p>Es gibt einige wenige seltene Altfälle, bei denen die Frist nach alter Rechtslage vor Änderung der InsO noch sieben Jahre ab Abschluss des Insolvenzverfahrens betrug. Das kann bedeuten, dass diese Menschen auch nach Jahren des laufenden Insolvenzverfahrens noch nicht einmal mit der Restschuldbefreiungsphase angefangen haben.</p>
<p>Mit der letzten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens wurden Sonderregeln für die Restschuldbefreiung vor Ablauf von sechs Jahren eingeführt. Diese finden sich in § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO. Danach hat der Schuldner die Möglichkeit vor den sechs Jahren die Restschuldbefreiung</p>
<p><strong>SOFORT</strong> zu erlangen, wenn <strong>kein Gläubiger angemeldet hat oder</strong> durch die Einnahmen im Verfahren <strong>alle Gläubiger voll bedient </strong>sind<strong> UND die Kosten des Verfahrens </strong>und alle sonstigen Kosten<strong> voll bedient sind</strong>.</p>
<p><strong>Nach 3 Jahren</strong> ist eine Restschuldbefreiung möglich, <strong>wenn der Schuldner mindestens 35 % </strong>der im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen<strong> UND die Kosten des Verfahrens </strong>bezahlen konnte. Gibt es noch kein Schlussverzeichnis, dann rechnet sich der Prozentsatz aus den bis dahin festgestellten Forderungen der Tabelle zuzüglich der Summen aus den Feststellungsklagen (neue oder umgestellte Leistungsklagen). Die Herkunft der Mittel für die 35 % sind nachzuweisen, was Betrug durch vorheriges Beiseiteschaffen verhindern soll.</p>
<p><strong>Nach 5 JAHREN</strong> kann Restschuldbefreiung erlangen,<strong> wer die Kosten des Verfahrens bezahlt hat</strong>.</p>
<p><strong>Zusammengefasst: </strong>Regelinsolvenzverfahren über Unternehmen dauern häufig zwei Jahre oder länger. Es kommt auf die Schwierigkeit der Durchsetzung von Ansprüchen an. Verbraucherinsolvenzverfahren sind meist nach sechs Monaten beendet, dann kommt es auf die Restschuldbefreiungsphase an. Diese kann von sofort über drei und fünf bis zu sechs Jahre dauern. Typisch sind sechs, gefolgt von fünf Jahren.</p>
<p><strong>Fragen-Freitag:</strong> Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><u><span style="color: #0066cc;">Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail</span></u></a>, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!</p>
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