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	<title>Insolvenzrecht Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Insolvenzrecht Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>Insolvenzverwaltung &#8211; wie man sie nicht machen sollte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 11:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH 5 StR 407/21 Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte. In der Sache hatte [&#8230;]</p>
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<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=130806&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH 5 StR 407/21</a></p>



<p></p>



<p>Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte.</p>



<p>In der Sache hatte eine „Firmenbestattung“ stattgefunden. Die Gesellschaft um die es geht, befand sich in einer Krise. Der Gesellschafter wurde ausgetauscht, der Sitz der Gesellschaft verlegt. Es trat ein neuer Geschäftsführer an und vermittelte nach außen das Bild einer beginnenden Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Tatsächlich blieben die alten Strukturen erhalten, der alte Geschäftsführer liquidierte am alten Sitz der Gesellschaft das Vermögen der Gesellschaft und betrieb natürlich keine Sanierung.</p>



<p>Es wurde nicht besser und die Gesellschaft wurde zahlungsunfähig. Der Berater und spätere Angeklagte hatte bei der bei der Flucht vor den Gläubigern mitgeholfen und schaffte es zusätzlich, Insolvenzverwalter zu werden, als nichts mehr ging. Die Beteiligten hatten vorher abgesprochen, dass in diesem Fall natürlich der Altgesellschafter und -geschäftsführer aber auch der neue Geschäftsführer vom Haftungszugriff durch den Verwalter verschont bleiben sollten. Es war ein „mildes“ Insolvenzverfahren versprochen.</p>



<p>Der BGH ordnet die Firmenbestattung in seinem  Urteil gegen den Insolvenzverwalter klar dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB zu. Die ergriffenen Maßnahmen seien grob wirtschaftswidrig und mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen worden. Hinzu komme Insolvenzverschleppung. Und der spätere Insolvenzverwalter habe als Berater hierzu Beihilfe geleistet. Insbesondere habe der spätere Insolvenzverwalter als Berater im Vorfeld bei seinen Tatbeiträgen in Form von Beratungsleistungen Kenntnis von der bestehenden Insolvenzantragspflicht gehabt. Er wusste, dass die bereits umgesetzten und geplanten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen die Gläubiger und Geschäftspartner täuschen sollten.</p>



<p>Danach wusste der Angeklagte positiv, dass das Handeln der mitangeklagten Haupttäter auf die Begehung von Insolvenzstraftaten abzielte. Auch an sich für beratende Rechtsanwälte berufstypisch „neutrale“ Beratungshandlungen verlieren dann ihren – einen Gehilfenvorsatz ausschließenden – „Alltagscharakter“. Ganz abgesehen davon, dass der BGH meint, dass dagegen die konkreten Beratungsleistungen gegenüber den Schuldnern im Vorfeld der Insolvenzantragstellung sprechen.</p>



<p>In deren Rahmen hatte der Angeklagte auch einen Weg aufzeigt, wie der Bestellung anderer Insolvenzverwalter vorgebeugt werden konnte, um selbst als solcher bestellt zu werden. Bei Kenntnis des Insolvenzgerichts von dieser klassischen Interessenkollision hätte es Zweifel an seiner notwendigen Unabhängigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO haben müssen.</p>



<p>Alles in allem ist der Fall, der übrigens die öffentlich sehr beachtete Insolvenz „Rainbow Tours“ betraf, ein Paradebeispiel, wie ich und meine seriösen Kollegen niemals handeln würden. </p>



<p>Suchen Sie seriöse Sanierungsberatung? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Da helfe ich Ihnen gerne.</a></p>
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		<title>Jährliche Änderung der Pfändungsfreigrenzen</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/jaehrliche-aenderung-der-pfaendungsfreigrenzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 10:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Während in den vergangenen Jahren die Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesjustizministerium im Rhythmus von zwei Jahren angepasst wurden, geht es jetzt mit einer jährlichen Änderung neue Wege. Was den meisten Schuldnern und Gläubigern mit Pfändungen nicht unbedingt klar ist. Als Hilfe und Erinnerung finden Sie die Tabelle nun neu im Downloadbereich. Beachten Sie bitte, dass auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Während in den vergangenen Jahren die Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesjustizministerium im Rhythmus von zwei Jahren angepasst wurden, geht es jetzt mit einer jährlichen Änderung neue Wege. Was den meisten Schuldnern und Gläubigern mit Pfändungen nicht unbedingt klar ist. </p>



<p>Als Hilfe und Erinnerung finden Sie die Tabelle nun neu im <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/">Downloadbereich</a>. Beachten Sie bitte, dass auch die letzte Tabelle noch verlinkt ist.</p>



<p>Da die Pfändungsfreigrenze  Einfluss auf Ihr P-Konto hat, sollten Sie prüfen, ob es Zeit ist, die Bescheinigung anzupassen. <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Rufen Sie gerne an</a>.</p>
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		<title>Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2022 09:10:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht. Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht.</p>



<p>Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (<a href="https://www.insolvenz.hamburg/wp-content/uploads/2022/09/AG-Norderstedt-zur-Energiepreispauschale.pdf">Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19</a>) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist, wie meine Einleitung schon vermuten ließ enttäuschend für Pfändungsschuldner. Denn das Amtsgericht Norderstedt kommt im entschiedenen Fall mit einer durchaus ausführlichen und durchdachten Begründung zu dem Schluss, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich pfändbar ist.</p>



<p>Grundsätzlich deshalb, weil trotz der fehlenden Pfändungsschutzregeln für die Pauschale noch eine denkbare Sonderschutzentscheidung auf einen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO im Einzelfall denkbar bleibt. Das hängt aber eben vom Einzelfall ab. Und das Gericht merkt dazu gleich an, dass es hohe Hürden für einen solchen Antrag sieht.</p>



<p>Insgesamt bleibt es, wie auch bei den so freundlich gemeinten Corona-Boni, bei der Schlampigkeit des Gesetzgebers nicht zu Ende zu denken oder eben eine nicht unbedeutende Gruppe von Menschen einfach zu vergessen.</p>



<p>Den Betroffenen kann ich nur raten, sich über die Möglichkeiten des § 765a ZPO zu <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">informieren</a>, aber halten Sie Ihre Hoffnungen nicht zu hoch.</p>
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		<title>Kostendeckung aber keine Restschuldbefreiung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2022 09:59:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn das Geld zu spät kommt, AG Norderstedt vom 04.05.2022 &#8211; 65 IK 9/17 Seit im Jahr 2021 die Dauer der Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt wurde werden naturgemäß die Fälle weniger, in denen der Schuldner noch sechs Jahre Frist hat. Der Wunsch der&#160; Betroffenen durch Kostendeckung früher Restschuldbefreiung erteilt zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="wenn-das-geld-zu-spat-kommt-ag-norderstedt-vom-04-05-2022-65-ik-9-17">Wenn das Geld zu spät kommt, AG Norderstedt vom 04.05.2022 &#8211; 65 IK 9/17</h2>



<p>Seit im Jahr 2021 die Dauer der Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt wurde werden naturgemäß die Fälle weniger, in denen der Schuldner noch sechs Jahre Frist hat. Der Wunsch der&nbsp; Betroffenen durch Kostendeckung  früher Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen steigt aber entsprechend stärker an. Und wenn man ein Jahr verkürzen kann, dann fragt man schon mal Freunde und Familie. Wenn die den Rest der Kosten ausgleichen können, kann man ja ein Jahr sparen.</p>



<p>So war es auch in dem hier vom Amtsgericht Norderstedt entschiedenen Fall. Der Schuldner hat bis auf rund 1.200,00 € die Kosten des Verfahrens begleichen können. Durch Zahlung aus der Familie an den Treuhänder soll nun auch dieser Rest bedient werden. Die fünf Jahre Frist sind am 18.01.2022 abgelaufen. Dem Treuhänder geht das Geld aber erst im März 2022 zu. Also nach Ablauf der fünf Jahre. Eigentlich kein Problem, wie auch der Treuhänder meint.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="das-amtsgericht-norderstedt-findet-allerdings-ein-haar-in-der-suppe">Das Amtsgericht Norderstedt findet allerdings ein Haar in der Suppe. </h2>



<p>Die Kostendeckung sei eben nicht vor Ablauf der fünf Jahre erfolgt, sondern erst danach. Das wäre aber nicht hinreichend. Also keine Restschuldbefreiung trotz Antrag und Zahlung.</p>



<p>In seinem Beschluss führt das Amtsgericht aus, dass die  Meinung, nur für die Verkürzung auf drei Jahre nach § 300 InsO alter Fassung sei eine Zahlung vor Ablauf der drei Jahre nötig, nicht allein stehe. Es gebe eine gewichtige Meinung, die die Regel, erst Zahlung, dann Fristablauf, für alle Varianten annehme. Für die Drei-Jahres-Regel sei dies unstreitig im Wortlaut zu finden. Für die Fünf-Jahres-Regel müsse man sich aber die Gesetzesbegründung ansehen. Und die sehe gerade keinen Unterschied zwischen drei Jahren und fünf Jahren, nur der Wortlaut des Gesetzes sei da nicht so deutlich. Die Begründung mache aber eben keinen Unterschied in der Notwendigkeit für alle Varianten erst eine Deckung herbeizuführen, bevor die Frist abläuft.</p>



<p>Die drastische Folge ist die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung und der Verbleib der von der Familie gezahlten Summe in der Masse.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="interessanterweise-steht-das-amtsgericht-norderstedt-mit-dieser-ansicht-tatsachlich-nicht-allein">Interessanterweise steht das Amtsgericht Norderstedt mit dieser Ansicht tatsächlich nicht allein.</h2>



<p>Auch das Landgericht Darmstadt hatte solche einen Fall vorliegen und entschied zu Lasten des Schuldners, sogar ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Fall so klar sei (LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21). Auch hier also keine rechtzeitige Kostendeckung und damit keine Restschuldbefreiung.</p>



<p>Festzuhalten ist damit, dass Pläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung durch Drittzahlung auf keinen Fall allzu sehr auf die lange Bank geschoben werden dürfen. Die hier benannten Entscheidungen mögen Einzelfälle sein. Wegen einer Fristversäumnis ein weiteres Jahr warten zu müssen und zugleich das Geld des Dritten los zu sein, bringt mich zur Empfehlung:</p>



<p>Zahlen Sie unbedingt vor der Frist. Oder Sie werden freundlich lächelnd darauf verwiesen, dass zwar keine Verkürzung eintritt aber dass ja wenigstens die nach der Stundung zu erwartenden Fragen der Staatskasse durch die Zahlung erledigt sind. </p>



<p></p>



<p>Haben Sie Fragen zur Verkürzung der Restschuldbefreiung? Nehmen Sie gerne <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Kontakt</a> auf.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/gold-eine-sichere-anlage-oder-der-fall-pim-gold-gmbh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Sep 2019 14:45:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH Es ist nicht viel bekannt, doch was die Presse über die Firma PIM Gold GmbH aus Heusenstamm berichtet, klingt nicht gut. Es ist weder bisher ein Insolvenzverfahren beantragt oder gar eröffnet, noch eine Anklage erhoben. Dennoch ist die Rede von tausenden Anlegern, die um [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH</h1>
<p>Es ist nicht viel bekannt, doch was die Presse über die Firma PIM Gold GmbH aus Heusenstamm berichtet, klingt nicht gut. Es ist weder bisher ein Insolvenzverfahren beantragt oder gar eröffnet, noch eine Anklage erhoben.</p>
<p>Dennoch ist die Rede von tausenden Anlegern, die um Ihr Geld betrogen sein sollen. Der angeblich vorhandene Bestand von durch Kundengelder eingekauftem Gold soll um 1,5 Tonnen geringer sein, als er rechnerisch sein müsste. Die Polizei sei zur Durchsuchung erschienen und jetzt ist auf der Internetseite von pim-gold.com auch noch eine „Kundeninformation“ zu lesen, nach der die Vermögenswerte der Firma durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt eingefroren (in Arrest genommen) wurden. Der Betrieb sei eingestellt. Kunden könnten sich an die Polizei wenden.</p>
<h2>Was das mit Insolvenzrecht zu tun hat? Einiges.</h2>
<p><span id="more-655"></span></p>
<p>Denn jetzt beginnt der Streit um das, was an Vermögensgegenständen noch da ist und durch die Staatsanwaltschaft unter Arrest genommen wurde. Geld auf Konten, Gold in Barren/Münzen/Zertifikaten oder auch nur der S600 des Geschäftsführers (oder was er auch immer für ein Auto fuhr).</p>
<p>Die Internetseite <a href="https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/gold-skandal-um-pim-gold-weitet-sich-aus-a-1286588.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">SPIEGEL-Online</a> berichtet über Rechtsanwaltskollegen, die sich Sorgen um die eingelegten Gelder und das Gold im Falle eines Insolvenzverfahrens machen. Das ist jedenfalls das Problem. Denn vermutlich dürfte das Geld und Gold bei weitem nicht ausreichen, um alle Verträge der Kunden, alle Provisionsansprüche der Vermittler und vor allem die Rückzahlungsansprüche aller geprellten Kunden abzudecken. Und damit sind wir in der Insolvenz. Denn wer nicht all seine Verbindlichkeiten zahlen kann, ist zahlungsunfähig.</p>
<h2>Was haben Sie als Kunde der PIM Gold GmbH für Rechte?</h2>
<p>Sie können zunächst einmal versuchen, ihr gekauftes Gold heraus zu verlangen. Das könnte allerdings problematisch werden, wenn sich herausstellt, dass die PIM Gold GmbH über keine oder zu geringe Bestände verfügt. Oder, und das ist sogar noch schlimmer, wenn die Handhabung im Bereich der PIM tatsächlich so war, dass Ihnen kein konkretes Stück Gold zugewiesen wurde. Dann könnte es tatsächlich bereits an der Übereignung (dem Eigentumserwerb beim Kauf) fehlen. Denn wer nur ein „virtuelles Stück“ von einem Goldstapel erwirbt, der kann nicht sagen, welches Stück denn nun genau seins ist. Es entsteht also höchstens ein Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p>Wenn Sie einen Kaufvertrag haben und gezahlt haben, können Sie den bestehenden Vertrag wegen Betruges anfechten. Sie können dann Ihre Zahlung herausverlangen. Auch wenn Sie vorher schon gekündigt haben, können Sie Zahlung verlangen. Zuletzt lassen sich auch Provisionsansprüche für von Ihnen vermittelte Geschäfte einfordern.</p>
<p>All diesen Geldforderungen ist gleich, dass Sie wie alle anderen Insolvenzgläubiger über die Forderungsanmeldung zur Tabelle mit einer Quote bedient werden. Nur wenn Sie tatsächlich nachweisen können, dass und welches Stück Gold Ihnen gehört, können Sie das hoffentlich vorhandene Gold herausverlangen.</p>
<h2>Und wenn Sie den Geschäftsführer verklagen?</h2>
<p>Das bringt Ihnen nicht viel, denn dort dürfte wohl das nächste Insolvenzverfahren drohen.</p>
<p>Interessant ist vielleicht noch die Adhäsionsklage im Strafprozess, der sich hier abzeichnet. Darüber würde durch das Strafgericht gleich im Prozess gegen die Handelnden ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz mit ausgeurteilt. Aber auch das dürfte müßig sein, wenn der Handelnde nichts mehr hat.</p>
<p>Es ist also ratsam, sich am mit ziemlicher Sicherheit folgenden Insolvenzverfahren zu beteiligen.</p>
<p>Sind sie Betroffener des Skandals um die PIM Gold GmbH? Wollen Sie Ihre Rechte gegenüber der GmbH, auch im Insolvenzverfahren, verfolgen? Dann <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">rufen Sie mich an</a>. Ich vertrete bundesweit Gläubiger.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/gold-eine-sichere-anlage-oder-der-fall-pim-gold-gmbh/">Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Pfändungstabelle &#8211; Neue Bescheinigung für Ihr P-Konto</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungstabelle-neue-bescheinigung-fuer-ihr-p-konto/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2019 11:06:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist lange her, dass ich etwas dazu geschrieben habe, aber wie jedes ungerade Jahr ist auch 2019 wieder die Erneuerung der Pfändungstabelle zum 01.07.2019 erfolgt. Die etwas sperrig titulierte Bekanntmachung zu den §§ 850 c und 850 f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019 erhöht die einem Schuldner zur Verfügung stehenden Nettobeträge. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist lange her, dass ich etwas dazu geschrieben habe, aber wie jedes ungerade Jahr ist auch 2019 wieder die Erneuerung der <strong>Pfändungstabelle</strong> zum 01.07.2019 erfolgt. Die etwas sperrig titulierte Bekanntmachung zu den §§ 850 c und 850 f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019 erhöht die einem Schuldner zur Verfügung stehenden Nettobeträge.</p>
<p>Die Anpassung ist moderat und steigt zum Beispiel im Grundfreibetrag für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen von monatlich netto 1.139,99 € auf 1.179,99 €.</p>
<p><strong>Was bedeutet das für Sie?</strong></p>
<p>Wenn Sie als Schuldner von Ihrem Gläubiger mit einer Pfändung auf Ihrem Konto belegt wurden, ändert sich zunächst einmal nichts. Denn die Pfändungsfreigrenze bezieht sich auf Ihre monatlichen Einkünfte wie Lohn, Gehalt oder Lohnersatzleistungen wie Renten oder Krankengeld.</p>
<p>Haben Sie ein <strong>P-Konto</strong>, ein Pfändungsschutzkonto, benötigen Sie für Ihre Bank eine neue Bescheinigung über den Umfang der Unterhaltsverpflichtungen, also Ihren Freibetrag.</p>
<p>Die <strong>Bescheinigung</strong> erstellen Ihnen Schuldnerberatungen, Sozialbehörden für den Fall von ALG II, Arbeitgeber oder das Vollstreckungsgericht grundsätzlich kostenlos. Bis auf das Vollstreckungsgericht müssen die benannten Stellen aber nicht für Sie tätig werden. Und die Schnelligkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist nicht unbedingt weltrekordverdächtig.</p>
<p>Sie können auch einen Rechtsanwalt wie mich mit der Erstellung der Bescheinigung beauftragen, was meist recht schnell geht.</p>
<p>Ich berechne für meine Arbeit <strong>59,90 € inklusive Mehrwertsteuer</strong>. Ihre Bescheinigung würden Sie, wenn Sie mir alle nötigen Belege vorgelegt haben, innerhalb weniger Tage per Post bekommen. In Eilfällen auch schneller.</p>
<p>Warum bin ich teuer als andere Internetanbieter? Ganz einfach. Ich prüfe wirklich Ihre Angaben, bevor ich etwas bescheinige. Wenn ich wie meine Kollegen im Netz nur eine automatisierte Internetseite zum Durchklicken aufsetze, ist das für mich keine echte Rechtsanwaltstätigkeit. Denn wer haftet, wenn Sie die falschen Angaben machen?</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungstabelle-neue-bescheinigung-fuer-ihr-p-konto/">Neue Pfändungstabelle &#8211; Neue Bescheinigung für Ihr P-Konto</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2019 16:59:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend. Die Schlagzeile stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema. Überschuldet ist nach der Definition des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend.</p>
<p><a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verschuldung-jeder-siebte-unter-30-ist-ueberschuldet-a-1253996.html">Die Schlagzeile</a> stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema.<span id="more-644"></span></p>
<p>Überschuldet ist nach der Definition des Artikels jeder Mensch, der so viele Schulden hat, dass er diese neben seinen laufenden Kosten des Lebens nicht bedienen kann. Rein technisch/rechtlich gibt es bei Privatpersonen die Überschuldung nicht, aber die Definition ist gut genug, denn sie bildet im Grunde die gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit nach. Denn wer seine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht zahlen kann ist eben zahlungsunfähig.</p>
<p>Gehen wir mal davon aus, die Statistik stimmt. Dann können Sie im Mittel davon ausgehen, dass in jeder Familie zumindest eine Person nach der Definition überschuldet ist. Oder Sie zumindest in Ihrem weiteren Umfeld mindestens eine Person kennen, die es ist.</p>
<p>Der Artikel befasst sich durchaus sachlich mit den Ursachen solcher finanziellen Verhältnisse. Was er jedoch nicht so recht macht, ist sich mit den Möglichkeiten für eine Lösung zu beschäftigen. Im Grunde genommen wird einem nur empfohlen zu sparen. Das mag tatsächlich funktionieren, wenn man wie die Studentin im Artikelbeispiel, einen hinreichend bezahlten Job hat und nach und nach alles abzahlen kann.</p>
<p>Die allermeisten werden aber eben nicht in der Lage sein, die Gläubiger mit Zahlungen ruhig zu stellen. Irgendwann wächst einem der Stapel Briefe buchstäblich über den Kopf und es reicht eben nicht, neben ALG II noch zu sparen. Man kann tatsächlich versuchen, einen Vergleich mit allen Gläubigern anzustreben, nur wenn man nichts anzubieten hat, dann vergleicht sich auch kein Gläubiger.</p>
<p>Was ist also zu tun? Sie können es sich schon denken. Aus meiner Sicht, aus der Sicht des Insolvenzrechtlers, ist die einzige Lösung ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Das dauert zu lange? Ja, sechs Jahre sind eine lange Zeit, aber wir reden hier nicht über Menschen, die als Rentner mit Schulden zu kämpfen haben, sondern von jungen Menschen, die eine neue Chance brauchen.</p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">melden Sie sich bei mir</a>. Je früher Sie damit anfangen, umso schneller sind Sie durch.</p>
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		<title>Air Berlin &#8211; Zum Zweiten &#8211; Der Ärger, auch für die Arbeitnehmer, geht weiter</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/air-berlin-zum-zweiten-der-aerger-auch-fuer-die-arbeitnehmer-geht-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Sep 2017 10:24:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in einem Insolvenzverfahren nicht immer alles rund läuft, ist nichts Überraschendes. Es fehlt dem Schuldner regelmäßig an Geld, um all die kleinen Dinge zu bezahlen, die für einen reibungslosen Betrieb notwendig sind. Wenn dann aber auch noch die Arbeitnehmer nicht mitziehen, dann wird es schwierig. Bei der Fluggesellschaft Air Berlin ist das Unternehmen mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das in einem Insolvenzverfahren nicht immer alles rund läuft, ist nichts Überraschendes. Es fehlt dem Schuldner regelmäßig an Geld, um all die kleinen Dinge zu bezahlen, die für einen reibungslosen Betrieb notwendig sind. Wenn dann aber auch noch die Arbeitnehmer nicht mitziehen, dann wird es schwierig. <span id="more-551"></span>Bei der Fluggesellschaft Air Berlin ist das Unternehmen mit dem vorläufigen Sachwalter immer noch bemüht, innerhalb kürzester Zeit einen Käufer für die Unternehmensteile zu finden. In der Presse war immer wieder die Rede davon, dass eine Bieterrunde stattfindet. Oder dass die Flugzeuge übernommen werden. Für ein vorläufiges Verfahren sind knapp sechs Wochen zwischen Antrag und konkreten Verkaufsoptionen sehr gut.</p>
<p>Was allerdings nun zu Irritationen und auch Flugausfällen führt, sind die unsicheren Arbeitnehmer. Insbesondere die Piloten der einzelnen in Rede stehenden Linien sind unsicher, ob ihre Linie lukrativ genug ist, um beboten zu werden. Und wer unsicher ist, ob sein Arbeitsplatz erhalten bleibt oder wegfällt, weil die Verbindung gestrichen wird, der fliegt nicht.</p>
<p>Auf der einen Seite kann ich das gut verstehen. Wer sich mit wesentlichen Fragen seines weiteren Berufslebens auseinandersetzen muss, der kann nicht entspannt fliegen. Und deprimierte oder auch nur unkonzentrierte Piloten sind etwas, was keiner gerne im Cockpit sitzen hat. Andererseits durfte ich vor einigen Tagen selbst miterleben, was für eine Folge solche Ausfälle nach sich ziehen. Mein Flug sollte über Air Berlin als Subunternehmer abgewickelt werden. Ich saß, gottseidank nach einem Termin, in Süddeutschland auf einem Flughafen und mein Flieger kam nicht. Erst eine Stunde nach dem angepeilten Abflug rollte eine Ersatzmaschine ans Gate. Hätte ich in Hamburg zu einem bestimmten Zeitpunkt sein müssen, es hätte nicht funktioniert.</p>
<p>Was kann man als Fluggast nun tun? Es gibt die EU-Verordnung 261/2004. Nach deren Artikel 7 bekommt man Schadensersatz, wenn man gar nicht fliegt. Je nach Entfernung und Zeit gestaffelt immerhin zwischen 250,00 und 600,00 €. Nur, dass hätte mir nicht geholfen. Allerdings hat der EuGH festgestellt, dass über drei Stunden Warten einer Annullierung gleichkommt. Wäre also mein Flieger über drei Stunden nach der planmäßigen Ankunft in Hamburg angekommen, so hätte ich immerhin 250,00 € bekommen können. Und nein, nicht von Air Berlin, sondern von meinem eigentlichen Vertragspartner, der nur so unglücklich war, sich Air Berlin als Subunternehmer auszusuchen.</p>
<p>Wäre ich AirBerlin-Kunde gewesen, so hätte ich meinen Schadensersatz erst nach Eröffnung im Insolvenzverfahren anmelden können. Also wohl erst in einem Monat, wenn das Amtsgericht Berlin den Beschluss gefasst hat. Die Höhe der Quote war und ist völlig unklar. Dennoch ist zumindest das Porto für die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter gut angelegtes Geld, da die Ersatzansprüche nach Artikel 7 EU-Verordnung 261/2004 eigentlich recht einfach zu begründen sind.</p>
<p>Was uns zu den Piloten zurückbringt. Die Verunsicherung der Piloten und anderen Arbeitnehmer von AirBerlin ist eine Sache, die völlig verständlich ist. Kaum ein Arbeitnehmer kann seine Rechte im Insolvenzverfahren hinreichend einschätzen. Es schwirren Begriffe wie Sozialplan, Sozialauswahl, Betriebsübergang, Erwerberkonzept und Massenentlassungsanzeige durch die Medien, die eigentlich auch keinen rechten Plan von der Lage haben.</p>
<p>Generell gilt:</p>
<p>1.) Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung oder gar schon mit der Antragstellung.</p>
<p>2.) Kündigungsfristen können im Insolvenzverfahren auf bis zu drei Monate gekürzt werden, sind aber trotzdem einzuhalten.</p>
<p>3.) Wenn ein Übernehmer Teile oder gar die ganzen Flugzeuge übernimmt, so dürfte es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handeln, was zum automatischen Übergang aller Arbeitsverhältnisses führt.</p>
<p>4.) Will der Erwerber nur einen Teil der Arbeitnehmer (&#8222;die Olympiamannschaft, jung und zu Höchstleistungen bereit&#8220;), so muss er mit dem Insolvenzverwalter einen Plan nach Erwerberkonzept erstellen und es ist gegebenenfalls durch den Verwalter ein Sozialplan mit Interessenausgleich zu erstellen. Dies kann zu erheblichen Geldzahlungen an die nicht übernommenen Arbeitnehmer führen. Da hier häufig Fehler gemacht werden, es ist eben eine komplizierte Materie, bieten sich Angriffsmöglichkeiten.</p>
<p>Sollten Sie Arbeitnehmer bei AirBerlin sein, so sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen und nichts voreilig unterschreiben.</p>
<p>Sind Sie Kunde von AirBerlin, so sollten Sie bei Forderungen gegen die Fluglinie nicht alles verloren geben, sondern mit professioneller Hilfe Ihre Forderung im Verfahren anmelden und verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 09:09:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Krankenhäuser (kurz TVöD-K) ein Samstag ein Werktag ist. zum anderen wollte ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag einer Arbeiterin nicht nach der Höhe des Mindestlohns berechnen, sondern nach deren altem Metalltarifvertragslohn. Das BAG hat in beiden Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden.<span id="more-549"></span></p>
<p>Die klagende Krankenschwester im ersten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 143/16 -) hatte geltend gemacht, wenn Sie an einem Feiertag dienstplanmäßig nicht arbeiten muss und dieser Feiertag auf einen Samstag fällt, dann ist ihre Dienstpflicht um die entsprechenden Stunden zu reduzieren. Samstag sei ein Werktag und sie habe eben nur 5 mal 7,7 Stunde zu arbeiten. Der Arbeitgeber ordnete den Samstag dem Wochenende zu und verweigerte die Reduzierung. Laut der Interpretation des BAG ist aber in bundesdeutschen Krankenhäusern der öffentlichen Hand der Samstag ein Werktag.</p>
<p>Interessanter und nicht ganz so speziell ist die Frage (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 10 AZR 171/16 -), auf welcher Grundlage der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zu berechnen hat. Dieser beträgt üblicherweise 25 % des Lohns, ist jedoch abhängig vom anwendbaren Tarifvertrag. Die Klägerin arbeitet seit langem nach einem älteren Metalltarifvertrag, der einen Grundlohn von 7,00 € / Stunde vorsieht, also unterhalb des Mindestlohns. Die Vergütung wurde durch den Arbeitgeber entsprechend auf 8,84 € / Stunde durch eine monatliche Ergänzungszahlung angehoben. Nur beim Nachzuschlag hielt er sich an den Tarifvertrag. Das BAG schob dieser Praxis nun einen Riegelvor. Das Mindestlohngesetz unterscheide nicht danach, wann der Arbeitnehmer arbeite. Das wiederum bedeute, dass auch für Nachtarbeit der Mindestlohn gelte und daher der Zuschlag auf 8,84 € / Stunde zu berechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin bekommt nun einen Betrag von knapp 30,00 € nachgezahlt und zukünftig den höheren Zuschlag und Lohn. Wie gesagt, das hört sich nicht viel an und es stellt sich die Frage, warum dann hier bis zum BAG prozessiert wurde. Das liegt einfach daran, dass die Arbeitnehmerin nicht die einzige mit diesem Anspruch ist und wenn man 1.000 Arbeitnehmern höhere Zuschläge zahlen muss, dann werden aus 30,00 schnell 30.000,00 €. Wie immer geht es weniger ums Prinzip, als schlicht ums Geld.</p>
<p>Im letzten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 58/16 -) hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen rückständigem Lohn erfolgreich verklagt und die Gerichtsvollzieherin hatte eine Ratenzahlung ausgehandelt. Der Arbeitgeber zahlte schleppend, aber immerhin alles. Rund neun Monate nachdem die Gerichtsvollzieherin tätig geworden war und kurz nach den letzten Zahlungen, beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter wiederum erklärte gegenüber dem Arbeitnehmer die Anfechtung der durch Ratenzahlung erhaltenen Beträge nach § 131 InsO wegen ausgeübten Vollstreckungsdrucks. Während der Arbeitnehmer vortrug, dass die Gerichtsvollzieherin nur außerhalb der dreimonatigen Frist des§ 131 InsO  tätig geworden war und damit kein Druck vorgelegen habe, sah das BAG das anders. Der Schuldner habe bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung mit der Fortsetzung der Vollstreckung jederzeit rechnen müssen. Der Druck sei also weiterhin aufrechterhalten worden und damit die Anfechtung nach § 131 InsO berechtigt.</p>
<p>Die Urteile sind leider noch nicht veröffentlicht. Hier der Link zur <a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&#038;Art=pm" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressestelle des BAG &#8211; Pressemitteilungen</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 11:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=539</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/">Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also erklärt der Verwalter ganz gesetzeskonform: „Ich nicht mehr!“</p>
<p><span id="more-539"></span></p>
<p>Die Erklärung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 109 Absatz 1 Satz 2 InsO</a> ist ein vom Gesetzgeber klug ausgedachtes Mittel, die Insolvenzgläubiger von unsinnigen Risiken freizuhalten und den Schuldner wieder in einem Teil seines privaten Bereichs auf eigene Füße zu stellen. Die Ansprüche aus einem Mietverhältnis über den Wohnraum des Schuldners können freigegeben werden. Der Mieter ist für alles was an Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nach der Erklärung entsteht wieder allein zuständig. Zugleich ist er auch wieder Herr über seine Wohnung und kann über Vertragsangelegenheiten allein entscheiden.</p>
<p>Problematisch und Grundlage des hier besprochenen Beschlusses des Bundesgerichtshofes (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79073&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 13.07.2017, IX ZB 33/16</a>) ist die Frage, was denn mit der Kaution passiert, die der Mieter regelmäßig dem Vermieter zu Anfang des Mietverhältnisses geben muss. Ohne Streit ist, dass die Kaution beim Vermieter verbleibt, so lange das Mietverhältnis ungekündigt ist. Auch unstreitig ist, dass der Verwalter die Kaution, bzw. den Rest nach Abrechnung, einziehen kann, wenn der Vertrag vor der Erklärung nach § 109 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren beendet wird.</p>
<p>Was aber ist die Wirkung der Erklärung nach § 109 InsO? Wem steht der Rückzahlungsanspruch zu? Der Insolvenzverwalter im entschiedenen Fall sagte natürlich: Das ist Masse! Der Schuldner sah das anders und mit ihm entschieden alle Instanzen.</p>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78087&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der BGH hatte bereits Anfang diesen Jahres seine Position hierzu klar gemacht.</a> Wenn der Verwalter nach § 109 InsO die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt, sind damit alle Ansprüche aus dem Vertrag wieder Sache des Schuldners. Und das gilt uneingeschränkt auch für den Kautionsanspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht mit der Einzahlung beim Vermieter, also vor der Insolvenz. Er ist jedoch, so der BGH, aufschiebend bedingt auf das Ende des Mietvertrages. Das bedeutet, dass er erst fällig wird, wenn der Mietvertrag gekündigt wird.</p>
<p>Fälligkeit ist aber eigentlich kein Kriterium, an dem die Insolvenzordnung festmacht, ob etwas zur Masse gehört oder nicht. Typischerweise wird alles an der Entstehung und dem kritischen Datum der Insolvenzeröffnung festgemacht. Diesen Grundsatz hebelt der BGH aus und verdeutlicht in diesem Beschluss nun noch einmal: Sinn und Zweck der Mietkaution würden den Anspruch aber am Bestand des Mietverhältnisses festmachen, so dass eine Freigabe nach § 109 InsO eben auch die Kaution umfasse. Der Gesetzgeber sei auch nicht anders zu verstehen gewesen.</p>
<p>Diese Argumentation ist für mich schwer verdaulich. Entweder entsteht der Anspruch schon mit Einzahlung und ist damit Masse oder nicht. Wenn er ursprünglich Masse ist, dann ist die BGH-Auslegung, dass die bloße Enthaftungserklärung zum Schutz der Gläubiger auch den Masseanspruch freigibt sehr weit und widerspricht dem Haftungsgedanken der InsO. Wenn der Insolvenzverwalter einfach Masse weggibt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen, dann haftet er den Gläubigern. Und eine Ausnahme hiervon in § 109 InsO hineinzulesen ist für mein Empfinden gelinde gesagt sportlich.</p>
<p>Dennoch wird mit dieser weiteren Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechung fabriziert, die man als Verwalter schlecht ignorieren kann. zumindest haftungstechnisch ist man auf der sicheren Seite. Der BGH sagt ja, dass die Erklärung nach § 109 InsO eben so zu verstehen ist und damit vom Gesetzgeber wohl als Ausnahme gewollt war.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Erklärt der Insolvenzverwalter nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass das Wohnraummietverhältnis nicht mehr zur Masse gehört, dann gibt er damit zugleich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution frei. Nach dem BGH ist die Erklärung nach § 109 InsO so gesetzeskonform auszulegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/">Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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