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	<title>Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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		<title>Insolvenzverwaltung &#8211; wie man sie nicht machen sollte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 11:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH 5 StR 407/21 Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte. In der Sache hatte [&#8230;]</p>
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<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=130806&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH 5 StR 407/21</a></p>



<p></p>



<p>Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte.</p>



<p>In der Sache hatte eine „Firmenbestattung“ stattgefunden. Die Gesellschaft um die es geht, befand sich in einer Krise. Der Gesellschafter wurde ausgetauscht, der Sitz der Gesellschaft verlegt. Es trat ein neuer Geschäftsführer an und vermittelte nach außen das Bild einer beginnenden Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Tatsächlich blieben die alten Strukturen erhalten, der alte Geschäftsführer liquidierte am alten Sitz der Gesellschaft das Vermögen der Gesellschaft und betrieb natürlich keine Sanierung.</p>



<p>Es wurde nicht besser und die Gesellschaft wurde zahlungsunfähig. Der Berater und spätere Angeklagte hatte bei der bei der Flucht vor den Gläubigern mitgeholfen und schaffte es zusätzlich, Insolvenzverwalter zu werden, als nichts mehr ging. Die Beteiligten hatten vorher abgesprochen, dass in diesem Fall natürlich der Altgesellschafter und -geschäftsführer aber auch der neue Geschäftsführer vom Haftungszugriff durch den Verwalter verschont bleiben sollten. Es war ein „mildes“ Insolvenzverfahren versprochen.</p>



<p>Der BGH ordnet die Firmenbestattung in seinem  Urteil gegen den Insolvenzverwalter klar dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB zu. Die ergriffenen Maßnahmen seien grob wirtschaftswidrig und mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen worden. Hinzu komme Insolvenzverschleppung. Und der spätere Insolvenzverwalter habe als Berater hierzu Beihilfe geleistet. Insbesondere habe der spätere Insolvenzverwalter als Berater im Vorfeld bei seinen Tatbeiträgen in Form von Beratungsleistungen Kenntnis von der bestehenden Insolvenzantragspflicht gehabt. Er wusste, dass die bereits umgesetzten und geplanten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen die Gläubiger und Geschäftspartner täuschen sollten.</p>



<p>Danach wusste der Angeklagte positiv, dass das Handeln der mitangeklagten Haupttäter auf die Begehung von Insolvenzstraftaten abzielte. Auch an sich für beratende Rechtsanwälte berufstypisch „neutrale“ Beratungshandlungen verlieren dann ihren – einen Gehilfenvorsatz ausschließenden – „Alltagscharakter“. Ganz abgesehen davon, dass der BGH meint, dass dagegen die konkreten Beratungsleistungen gegenüber den Schuldnern im Vorfeld der Insolvenzantragstellung sprechen.</p>



<p>In deren Rahmen hatte der Angeklagte auch einen Weg aufzeigt, wie der Bestellung anderer Insolvenzverwalter vorgebeugt werden konnte, um selbst als solcher bestellt zu werden. Bei Kenntnis des Insolvenzgerichts von dieser klassischen Interessenkollision hätte es Zweifel an seiner notwendigen Unabhängigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO haben müssen.</p>



<p>Alles in allem ist der Fall, der übrigens die öffentlich sehr beachtete Insolvenz „Rainbow Tours“ betraf, ein Paradebeispiel, wie ich und meine seriösen Kollegen niemals handeln würden. </p>



<p>Suchen Sie seriöse Sanierungsberatung? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Da helfe ich Ihnen gerne.</a></p>
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		<title>Jährliche Änderung der Pfändungsfreigrenzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 10:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Während in den vergangenen Jahren die Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesjustizministerium im Rhythmus von zwei Jahren angepasst wurden, geht es jetzt mit einer jährlichen Änderung neue Wege. Was den meisten Schuldnern und Gläubigern mit Pfändungen nicht unbedingt klar ist. Als Hilfe und Erinnerung finden Sie die Tabelle nun neu im Downloadbereich. Beachten Sie bitte, dass auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Während in den vergangenen Jahren die Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesjustizministerium im Rhythmus von zwei Jahren angepasst wurden, geht es jetzt mit einer jährlichen Änderung neue Wege. Was den meisten Schuldnern und Gläubigern mit Pfändungen nicht unbedingt klar ist. </p>



<p>Als Hilfe und Erinnerung finden Sie die Tabelle nun neu im <a href="https://www.insolvenz.hamburg/downloads/">Downloadbereich</a>. Beachten Sie bitte, dass auch die letzte Tabelle noch verlinkt ist.</p>



<p>Da die Pfändungsfreigrenze  Einfluss auf Ihr P-Konto hat, sollten Sie prüfen, ob es Zeit ist, die Bescheinigung anzupassen. <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Rufen Sie gerne an</a>.</p>
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		<title>Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2022 09:10:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht. Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht.</p>



<p>Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (<a href="https://www.insolvenz.hamburg/wp-content/uploads/2022/09/AG-Norderstedt-zur-Energiepreispauschale.pdf">Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19</a>) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist, wie meine Einleitung schon vermuten ließ enttäuschend für Pfändungsschuldner. Denn das Amtsgericht Norderstedt kommt im entschiedenen Fall mit einer durchaus ausführlichen und durchdachten Begründung zu dem Schluss, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich pfändbar ist.</p>



<p>Grundsätzlich deshalb, weil trotz der fehlenden Pfändungsschutzregeln für die Pauschale noch eine denkbare Sonderschutzentscheidung auf einen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO im Einzelfall denkbar bleibt. Das hängt aber eben vom Einzelfall ab. Und das Gericht merkt dazu gleich an, dass es hohe Hürden für einen solchen Antrag sieht.</p>



<p>Insgesamt bleibt es, wie auch bei den so freundlich gemeinten Corona-Boni, bei der Schlampigkeit des Gesetzgebers nicht zu Ende zu denken oder eben eine nicht unbedeutende Gruppe von Menschen einfach zu vergessen.</p>



<p>Den Betroffenen kann ich nur raten, sich über die Möglichkeiten des § 765a ZPO zu <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">informieren</a>, aber halten Sie Ihre Hoffnungen nicht zu hoch.</p>
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		<title>Kostendeckung aber keine Restschuldbefreiung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2022 09:59:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn das Geld zu spät kommt, AG Norderstedt vom 04.05.2022 &#8211; 65 IK 9/17 Seit im Jahr 2021 die Dauer der Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt wurde werden naturgemäß die Fälle weniger, in denen der Schuldner noch sechs Jahre Frist hat. Der Wunsch der&#160; Betroffenen durch Kostendeckung früher Restschuldbefreiung erteilt zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="wenn-das-geld-zu-spat-kommt-ag-norderstedt-vom-04-05-2022-65-ik-9-17">Wenn das Geld zu spät kommt, AG Norderstedt vom 04.05.2022 &#8211; 65 IK 9/17</h2>



<p>Seit im Jahr 2021 die Dauer der Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt wurde werden naturgemäß die Fälle weniger, in denen der Schuldner noch sechs Jahre Frist hat. Der Wunsch der&nbsp; Betroffenen durch Kostendeckung  früher Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen steigt aber entsprechend stärker an. Und wenn man ein Jahr verkürzen kann, dann fragt man schon mal Freunde und Familie. Wenn die den Rest der Kosten ausgleichen können, kann man ja ein Jahr sparen.</p>



<p>So war es auch in dem hier vom Amtsgericht Norderstedt entschiedenen Fall. Der Schuldner hat bis auf rund 1.200,00 € die Kosten des Verfahrens begleichen können. Durch Zahlung aus der Familie an den Treuhänder soll nun auch dieser Rest bedient werden. Die fünf Jahre Frist sind am 18.01.2022 abgelaufen. Dem Treuhänder geht das Geld aber erst im März 2022 zu. Also nach Ablauf der fünf Jahre. Eigentlich kein Problem, wie auch der Treuhänder meint.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="das-amtsgericht-norderstedt-findet-allerdings-ein-haar-in-der-suppe">Das Amtsgericht Norderstedt findet allerdings ein Haar in der Suppe. </h2>



<p>Die Kostendeckung sei eben nicht vor Ablauf der fünf Jahre erfolgt, sondern erst danach. Das wäre aber nicht hinreichend. Also keine Restschuldbefreiung trotz Antrag und Zahlung.</p>



<p>In seinem Beschluss führt das Amtsgericht aus, dass die  Meinung, nur für die Verkürzung auf drei Jahre nach § 300 InsO alter Fassung sei eine Zahlung vor Ablauf der drei Jahre nötig, nicht allein stehe. Es gebe eine gewichtige Meinung, die die Regel, erst Zahlung, dann Fristablauf, für alle Varianten annehme. Für die Drei-Jahres-Regel sei dies unstreitig im Wortlaut zu finden. Für die Fünf-Jahres-Regel müsse man sich aber die Gesetzesbegründung ansehen. Und die sehe gerade keinen Unterschied zwischen drei Jahren und fünf Jahren, nur der Wortlaut des Gesetzes sei da nicht so deutlich. Die Begründung mache aber eben keinen Unterschied in der Notwendigkeit für alle Varianten erst eine Deckung herbeizuführen, bevor die Frist abläuft.</p>



<p>Die drastische Folge ist die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung und der Verbleib der von der Familie gezahlten Summe in der Masse.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="interessanterweise-steht-das-amtsgericht-norderstedt-mit-dieser-ansicht-tatsachlich-nicht-allein">Interessanterweise steht das Amtsgericht Norderstedt mit dieser Ansicht tatsächlich nicht allein.</h2>



<p>Auch das Landgericht Darmstadt hatte solche einen Fall vorliegen und entschied zu Lasten des Schuldners, sogar ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Fall so klar sei (LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21). Auch hier also keine rechtzeitige Kostendeckung und damit keine Restschuldbefreiung.</p>



<p>Festzuhalten ist damit, dass Pläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung durch Drittzahlung auf keinen Fall allzu sehr auf die lange Bank geschoben werden dürfen. Die hier benannten Entscheidungen mögen Einzelfälle sein. Wegen einer Fristversäumnis ein weiteres Jahr warten zu müssen und zugleich das Geld des Dritten los zu sein, bringt mich zur Empfehlung:</p>



<p>Zahlen Sie unbedingt vor der Frist. Oder Sie werden freundlich lächelnd darauf verwiesen, dass zwar keine Verkürzung eintritt aber dass ja wenigstens die nach der Stundung zu erwartenden Fragen der Staatskasse durch die Zahlung erledigt sind. </p>



<p></p>



<p>Haben Sie Fragen zur Verkürzung der Restschuldbefreiung? Nehmen Sie gerne <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Kontakt</a> auf.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/gold-eine-sichere-anlage-oder-der-fall-pim-gold-gmbh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Sep 2019 14:45:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH Es ist nicht viel bekannt, doch was die Presse über die Firma PIM Gold GmbH aus Heusenstamm berichtet, klingt nicht gut. Es ist weder bisher ein Insolvenzverfahren beantragt oder gar eröffnet, noch eine Anklage erhoben. Dennoch ist die Rede von tausenden Anlegern, die um [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH</h1>
<p>Es ist nicht viel bekannt, doch was die Presse über die Firma PIM Gold GmbH aus Heusenstamm berichtet, klingt nicht gut. Es ist weder bisher ein Insolvenzverfahren beantragt oder gar eröffnet, noch eine Anklage erhoben.</p>
<p>Dennoch ist die Rede von tausenden Anlegern, die um Ihr Geld betrogen sein sollen. Der angeblich vorhandene Bestand von durch Kundengelder eingekauftem Gold soll um 1,5 Tonnen geringer sein, als er rechnerisch sein müsste. Die Polizei sei zur Durchsuchung erschienen und jetzt ist auf der Internetseite von pim-gold.com auch noch eine „Kundeninformation“ zu lesen, nach der die Vermögenswerte der Firma durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt eingefroren (in Arrest genommen) wurden. Der Betrieb sei eingestellt. Kunden könnten sich an die Polizei wenden.</p>
<h2>Was das mit Insolvenzrecht zu tun hat? Einiges.</h2>
<p><span id="more-655"></span></p>
<p>Denn jetzt beginnt der Streit um das, was an Vermögensgegenständen noch da ist und durch die Staatsanwaltschaft unter Arrest genommen wurde. Geld auf Konten, Gold in Barren/Münzen/Zertifikaten oder auch nur der S600 des Geschäftsführers (oder was er auch immer für ein Auto fuhr).</p>
<p>Die Internetseite <a href="https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/gold-skandal-um-pim-gold-weitet-sich-aus-a-1286588.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">SPIEGEL-Online</a> berichtet über Rechtsanwaltskollegen, die sich Sorgen um die eingelegten Gelder und das Gold im Falle eines Insolvenzverfahrens machen. Das ist jedenfalls das Problem. Denn vermutlich dürfte das Geld und Gold bei weitem nicht ausreichen, um alle Verträge der Kunden, alle Provisionsansprüche der Vermittler und vor allem die Rückzahlungsansprüche aller geprellten Kunden abzudecken. Und damit sind wir in der Insolvenz. Denn wer nicht all seine Verbindlichkeiten zahlen kann, ist zahlungsunfähig.</p>
<h2>Was haben Sie als Kunde der PIM Gold GmbH für Rechte?</h2>
<p>Sie können zunächst einmal versuchen, ihr gekauftes Gold heraus zu verlangen. Das könnte allerdings problematisch werden, wenn sich herausstellt, dass die PIM Gold GmbH über keine oder zu geringe Bestände verfügt. Oder, und das ist sogar noch schlimmer, wenn die Handhabung im Bereich der PIM tatsächlich so war, dass Ihnen kein konkretes Stück Gold zugewiesen wurde. Dann könnte es tatsächlich bereits an der Übereignung (dem Eigentumserwerb beim Kauf) fehlen. Denn wer nur ein „virtuelles Stück“ von einem Goldstapel erwirbt, der kann nicht sagen, welches Stück denn nun genau seins ist. Es entsteht also höchstens ein Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p>Wenn Sie einen Kaufvertrag haben und gezahlt haben, können Sie den bestehenden Vertrag wegen Betruges anfechten. Sie können dann Ihre Zahlung herausverlangen. Auch wenn Sie vorher schon gekündigt haben, können Sie Zahlung verlangen. Zuletzt lassen sich auch Provisionsansprüche für von Ihnen vermittelte Geschäfte einfordern.</p>
<p>All diesen Geldforderungen ist gleich, dass Sie wie alle anderen Insolvenzgläubiger über die Forderungsanmeldung zur Tabelle mit einer Quote bedient werden. Nur wenn Sie tatsächlich nachweisen können, dass und welches Stück Gold Ihnen gehört, können Sie das hoffentlich vorhandene Gold herausverlangen.</p>
<h2>Und wenn Sie den Geschäftsführer verklagen?</h2>
<p>Das bringt Ihnen nicht viel, denn dort dürfte wohl das nächste Insolvenzverfahren drohen.</p>
<p>Interessant ist vielleicht noch die Adhäsionsklage im Strafprozess, der sich hier abzeichnet. Darüber würde durch das Strafgericht gleich im Prozess gegen die Handelnden ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz mit ausgeurteilt. Aber auch das dürfte müßig sein, wenn der Handelnde nichts mehr hat.</p>
<p>Es ist also ratsam, sich am mit ziemlicher Sicherheit folgenden Insolvenzverfahren zu beteiligen.</p>
<p>Sind sie Betroffener des Skandals um die PIM Gold GmbH? Wollen Sie Ihre Rechte gegenüber der GmbH, auch im Insolvenzverfahren, verfolgen? Dann <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">rufen Sie mich an</a>. Ich vertrete bundesweit Gläubiger.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/gold-eine-sichere-anlage-oder-der-fall-pim-gold-gmbh/">Gold! – eine sichere Anlage, oder? Der Fall PIM Gold GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Pfändungstabelle &#8211; Neue Bescheinigung für Ihr P-Konto</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungstabelle-neue-bescheinigung-fuer-ihr-p-konto/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2019 11:06:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist lange her, dass ich etwas dazu geschrieben habe, aber wie jedes ungerade Jahr ist auch 2019 wieder die Erneuerung der Pfändungstabelle zum 01.07.2019 erfolgt. Die etwas sperrig titulierte Bekanntmachung zu den §§ 850 c und 850 f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019 erhöht die einem Schuldner zur Verfügung stehenden Nettobeträge. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist lange her, dass ich etwas dazu geschrieben habe, aber wie jedes ungerade Jahr ist auch 2019 wieder die Erneuerung der <strong>Pfändungstabelle</strong> zum 01.07.2019 erfolgt. Die etwas sperrig titulierte Bekanntmachung zu den §§ 850 c und 850 f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019 erhöht die einem Schuldner zur Verfügung stehenden Nettobeträge.</p>
<p>Die Anpassung ist moderat und steigt zum Beispiel im Grundfreibetrag für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen von monatlich netto 1.139,99 € auf 1.179,99 €.</p>
<p><strong>Was bedeutet das für Sie?</strong></p>
<p>Wenn Sie als Schuldner von Ihrem Gläubiger mit einer Pfändung auf Ihrem Konto belegt wurden, ändert sich zunächst einmal nichts. Denn die Pfändungsfreigrenze bezieht sich auf Ihre monatlichen Einkünfte wie Lohn, Gehalt oder Lohnersatzleistungen wie Renten oder Krankengeld.</p>
<p>Haben Sie ein <strong>P-Konto</strong>, ein Pfändungsschutzkonto, benötigen Sie für Ihre Bank eine neue Bescheinigung über den Umfang der Unterhaltsverpflichtungen, also Ihren Freibetrag.</p>
<p>Die <strong>Bescheinigung</strong> erstellen Ihnen Schuldnerberatungen, Sozialbehörden für den Fall von ALG II, Arbeitgeber oder das Vollstreckungsgericht grundsätzlich kostenlos. Bis auf das Vollstreckungsgericht müssen die benannten Stellen aber nicht für Sie tätig werden. Und die Schnelligkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist nicht unbedingt weltrekordverdächtig.</p>
<p>Sie können auch einen Rechtsanwalt wie mich mit der Erstellung der Bescheinigung beauftragen, was meist recht schnell geht.</p>
<p>Ich berechne für meine Arbeit <strong>59,90 € inklusive Mehrwertsteuer</strong>. Ihre Bescheinigung würden Sie, wenn Sie mir alle nötigen Belege vorgelegt haben, innerhalb weniger Tage per Post bekommen. In Eilfällen auch schneller.</p>
<p>Warum bin ich teuer als andere Internetanbieter? Ganz einfach. Ich prüfe wirklich Ihre Angaben, bevor ich etwas bescheinige. Wenn ich wie meine Kollegen im Netz nur eine automatisierte Internetseite zum Durchklicken aufsetze, ist das für mich keine echte Rechtsanwaltstätigkeit. Denn wer haftet, wenn Sie die falschen Angaben machen?</p>
<p>Sie brauchen eine neue Bescheinigung? Dann <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">klicken Sie hier</a> und schreiben mir eine Nachricht.</p>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2019/Pf%C3%A4ndfreiGrBek_2019.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">HIER</a> finden Sie die ab 01.07.2019 gültige Tabelle zum Nachlesen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/neue-pfaendungstabelle-neue-bescheinigung-fuer-ihr-p-konto/">Neue Pfändungstabelle &#8211; Neue Bescheinigung für Ihr P-Konto</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>„Verschuldung bei Unter-30-Jährigen &#8211; Finanzieller Fehlstart ins Leben“ – Was tun, wenn die Schulden drücken und sich die Briefe stapeln</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/verschuldung-bei-unter-30-jaehrigen-finanzieller-fehlstart-ins-leben-was-tun-wenn-die-schulden-druecken-und-sich-die-briefe-stapeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Mar 2019 16:59:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend. Die Schlagzeile stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema. Überschuldet ist nach der Definition des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist provokant. Das liest sich alarmierend.</p>
<p><a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verschuldung-jeder-siebte-unter-30-ist-ueberschuldet-a-1253996.html">Die Schlagzeile</a> stand kurz in der Mitte der Seite von SPIEGEL-Online. Ein paar Stunden später ist es nur noch eine Meldung unter vielen und es reicht gerade noch zum Anreißer für den Bereich Leben und Lernen. Dabei ist das ein ernstes Thema.<span id="more-644"></span></p>
<p>Überschuldet ist nach der Definition des Artikels jeder Mensch, der so viele Schulden hat, dass er diese neben seinen laufenden Kosten des Lebens nicht bedienen kann. Rein technisch/rechtlich gibt es bei Privatpersonen die Überschuldung nicht, aber die Definition ist gut genug, denn sie bildet im Grunde die gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit nach. Denn wer seine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht zahlen kann ist eben zahlungsunfähig.</p>
<p>Gehen wir mal davon aus, die Statistik stimmt. Dann können Sie im Mittel davon ausgehen, dass in jeder Familie zumindest eine Person nach der Definition überschuldet ist. Oder Sie zumindest in Ihrem weiteren Umfeld mindestens eine Person kennen, die es ist.</p>
<p>Der Artikel befasst sich durchaus sachlich mit den Ursachen solcher finanziellen Verhältnisse. Was er jedoch nicht so recht macht, ist sich mit den Möglichkeiten für eine Lösung zu beschäftigen. Im Grunde genommen wird einem nur empfohlen zu sparen. Das mag tatsächlich funktionieren, wenn man wie die Studentin im Artikelbeispiel, einen hinreichend bezahlten Job hat und nach und nach alles abzahlen kann.</p>
<p>Die allermeisten werden aber eben nicht in der Lage sein, die Gläubiger mit Zahlungen ruhig zu stellen. Irgendwann wächst einem der Stapel Briefe buchstäblich über den Kopf und es reicht eben nicht, neben ALG II noch zu sparen. Man kann tatsächlich versuchen, einen Vergleich mit allen Gläubigern anzustreben, nur wenn man nichts anzubieten hat, dann vergleicht sich auch kein Gläubiger.</p>
<p>Was ist also zu tun? Sie können es sich schon denken. Aus meiner Sicht, aus der Sicht des Insolvenzrechtlers, ist die einzige Lösung ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Das dauert zu lange? Ja, sechs Jahre sind eine lange Zeit, aber wir reden hier nicht über Menschen, die als Rentner mit Schulden zu kämpfen haben, sondern von jungen Menschen, die eine neue Chance brauchen.</p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">melden Sie sich bei mir</a>. Je früher Sie damit anfangen, umso schneller sind Sie durch.</p>
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		<title>Erneut: Keine Kettenbefristung von Arbeitsverträgen – Und die Lehrer müssen zu den Sommerferien gehen</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/erneut-keine-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen-und-die-lehrer-muessen-zu-den-sommerferien-gehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jul 2018 14:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitungen und Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Passend zur großen Sommerpause der Schulen sind viele befristete Arbeitsverhältnisse von angestellten Lehrern beendet worden. Viele Bundesländer, zum Beispiel Baden-Württemberg und Hamburg, sparen viel Geld mit der Entlassung von Lehrern. Zum neuen Schuljahr werden die Lehrer dann wieder eingestellt. Und das soll keine Kettenbefristung sein? In meinem letzten Beitrag hatte ich über die Entscheidungen des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Passend zur großen Sommerpause der Schulen sind viele befristete Arbeitsverhältnisse von angestellten Lehrern beendet worden. <a href="https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/baden-wuerttemberg-tausende-lehrer-starten-arbeitslos-in-die-sommerferien-a-1217398.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Viele Bundesländer, zum Beispiel Baden-Württemberg und Hamburg, sparen viel Geld mit der Entlassung von Lehrern.</a> Zum neuen Schuljahr werden die Lehrer dann wieder eingestellt. Und das soll keine Kettenbefristung sein?<span id="more-597"></span></p>
<p><a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">In meinem letzten Beitrag</a> hatte ich über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 berichtet. Das Verfassungsgericht hatte der Rechtspraxis ein Ende gesetzt, keine Kettenbefristung anzunehmen, wenn zwischen Beschäftigungen drei oder mehr Jahre vergangen waren.</p>
<p>Das ist zwar nicht generell mit der Befristung von Lehrerarbeitsverhältnissen an Landesschulen vergleichbar, da die Pause nur 6 Wochen im Sommer beträgt, aber eigentlich ist die Situation sogar noch krasser, wenn man bedenkt, dass der Schulleiter eigentlich schon vor den Sommerferien mit der Bedarfs- und Stellenplanung für das neue Schuljahr beginnt. Beginnen muss, wenn er den zum Teil komplexen Plan, z.B. für Gymnasien, und die Wünsche seiner Lehrer nach bestimmten Arbeitszeiten in den Griff bekommen will.</p>
<p>Aber die Verträge sind doch gar nicht grundlos befristet, sagen Sie?</p>
<p>Stimmt. Die meisten angestellten Lehrer werden in einer Vertretungssituation gebraucht. Ein Lehrerausfall auf längere Dauer kann zu einem Bedarf für ein ganzes Schuldjahr führen. Wenn der Lehrer dann nach dem Sommer nicht wieder eingestellt wird, dann war das wohl begründet. Allerdings werden wohl die meisten Lehrer nicht nur einmal an derselben Schule auf derselben Stelle &nbsp;beschäftigt, sondern gleich nach den Sommerferien wieder für ein Jahr angestellt. Da fällt es zugegebenermaßen schwer zu glauben, dass die Befristung ihren Grund in einer Vertretung oder sonstigen Gründen hat. Man kann nur vermuten, dass für die Verträge ein Loch definiert wird, in das der jeweilige Angestellte geradezu maßgeschneidert hineinpasst.</p>
<p>Und da hört für mich dann die begründete Befristung auf. Die Schulleitung wird meist nicht einmal einen konkreten Plan haben, warum die befristete Stelle denn befristet sein muss. Und wenn das so ist, dann ist der Grund nur vorgeschoben und ggf. haushaltspolitisch vorgegeben.</p>
<p>Da nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach dem Sozialstaatsgedanken die unterlegenen Arbeitnehmer schützen und unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelarbeitsverhältnisse erhalten soll, darf sich auch der Staat als Arbeitgeber nicht seiner Verantwortung durch vordergründige Befristungsgründe entziehen.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Sie sind Lehrer und sind gerade zu den Sommerferien entlassen worden? Vielleicht noch mit den warmen Worten: „Machen Sie sich keine Sorgen, zum neuen Schuljahr brauchen wir Sie wieder“?</p>
<p>Dann sollten Sie in sich gehen, ob Sie Ihren Arbeitgeber verklagen wollen auf Entfristung. Das ist möglich und würde zu einer Festanstellung ohne Befristung führen.</p>
<p><strong>ABER es droht der Rechtsverlust, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ende der letzten Befristung beim Arbeitsgericht Klage erheben (§ 17 TzBfG).</strong></p>
<p>Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht und <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">melden Sie sich bei mir</a>. Es könnte jeder Tag zählen.</p>
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		<title>Keine Kettenbefristung von Arbeitsverträgen – Das Bundesverfassungsgericht kippt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jun 2018 08:39:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal braucht es das Bundesverfassungsgericht, damit alle Beteiligten verstehen, was eigentlich mit einem Gesetzestext gemeint ist. Und es ist gut, dass im Zweifel Richter Ihre Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können und es nicht nur mutige Kläger sind, die Verfassungsbeschwerde erheben. In den Ausgangsfällen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal braucht es das Bundesverfassungsgericht, damit alle Beteiligten verstehen, was eigentlich mit einem Gesetzestext gemeint ist. Und es ist gut, dass im Zweifel Richter Ihre Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können und es nicht nur mutige Kläger sind, die Verfassungsbeschwerde erheben.</p>
<p>In den Ausgangsfällen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 ging es zum einen um einen Arbeitnehmer, der vor dem Landesarbeitsgericht verloren hatte, weil das Gericht die Linie der Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit einer mehrfachen Befristung mit Pause zwischen den Arbeitsverträgen folgte. Zum anderen hatte ein Arbeitsgericht insgesamt Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der für befristete Verträge geltenden Norm § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).<span id="more-594"></span></p>
<p>Generell gilt, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur einmal einen sachgrundlos befristeten Vertrag geben kann. Eine weitere sachgrundlose Befristung ist nicht mehr möglich. Soweit der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher angenommen, dass der Gesetzgeber damit nicht das endgültige und allumfassende Verbot aller denkbaren Kombinationen von befristeten Verträgen meinte. Dementsprechend sah das Bundesarbeitsgericht in stetiger Rechtsprechung auch mehrere sachgrundlose Befristungen als zulässig an, soweit zwischen den einzelnen Verträgen mit demselben Arbeitgeber mindestens drei Jahre Zeit vergangen war.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat das BVerfG nun gekippt. Das sei eine unzulässige Rechtsfortbildung durch die Gerichte, die sich gegen den ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers richte. Denn die Grenze der Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei eben der Wille des Gesetzgebers. Wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang, den dokumentierten Überlegungen zur Gestaltung der Norm und schließlich dem Wortlaut klar entnehmen lässt, was sich der Gesetzgeber gedacht hat, dann kann ein Gericht nicht einfach seine eigene Meinung an dessen Stelle setzen. Egal, ob dadurch eine Regelung besser handhabbar oder sinnvoller oder angenehmer wird.</p>
<p>Das Ende der Pausenüberlegung ist diese Entscheidung aber nicht. Das BVerfG macht klar, dass die Grenze der Verfassungsmäßigkeit und der Auslegung dort zu suchen ist, wo blind alle Sachverhalte in das Gesetzesschema gepresst werden. Sollte zum Beispiel ein Arbeitnehmer vorher befristet mit einem anderen Wirkungskreis, mit anderer Ausbildung oder auch nur geringfügigst beschäftigt gewesen sein, so kann das Verbot übergangen werden. Denn das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll nach dem Sozialstaatsgedanken die unterlegenen Arbeitnehmer schützen und unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelarbeitsverhältnisse erhalten. Das macht aber nur Sinn, wenn tatsächlich die sachgrundlose Befristung als Flexibilitätsinstrument der Arbeitgeber missbraucht wird.</p>
<p>Die Entscheidung gibt den Arbeitgebern mit auf den Weg, dass ihnen ja genügend weitere begründete Befristungsmethoden zur Verfügung stehen, weshalb § 14 wiederum die Arbeitgeber in ihren Rechten nicht zu sehr einschränkt.</p>
<p>Die allgemeine Frage des Arbeitsgerichts, ob denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG an sich möglicherweise verfassungswidrig ist, wiederum hat das BVerfG in einem Aufwasch gleich mit beantwortet und festgestellt, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zwar die Rechte von Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer einschränkt, die dahinterstehenden Motive die Eingriffe in die Grundrechte der Beteiligten aber rechtfertigen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Klarheit bei der Auslegung der zentralen Norm § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die mehrfache sachgrundlose Befristung ist unzulässig. Eine Kettenbefristung ist damit vom Tisch. Und das nicht nur wenn die betreffenden Verträge zeitlich dicht aufeinanderfolgen. Trotzdem ist eine Abweichung vom Verbot möglich, jedoch haben die Gerichte die Situation jeweils individuell zu bewerten. Damit werden Entfristungsklagen wieder mehr Erfolg haben.</p>
<p>Der Beschluss ist veröffentlicht. Hier der <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html;jsessionid=4AAC44684910E50E9DABA8B46353A9B1.2_cid383" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Link zur Seite des BVerfG</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen/">Keine Kettenbefristung von Arbeitsverträgen – Das Bundesverfassungsgericht kippt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<title>Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 13:09:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=581</guid>

					<description><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 22.02.2018 (BAG 6 AZR 868/16) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Insolvenzverwalter nicht vor den finanziellen Risiken einer unwirksamen Kündigung geschützt sind. Was war passiert? Der Insolvenzverwalter eines Drogeriemarktes hatte einer Mitarbeiterin, gleich &#160;mehrfach, gekündigt. Und wie es manchmal so ist, auch Rechtsanwälte machen Fehler. Die Kündigungen waren beide nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/">Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 22.02.2018 (BAG 6 AZR 868/16) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Insolvenzverwalter nicht vor den finanziellen Risiken einer unwirksamen Kündigung geschützt sind.<span id="more-581"></span></p>
<p>Was war passiert? Der Insolvenzverwalter eines Drogeriemarktes hatte einer Mitarbeiterin, gleich &nbsp;mehrfach, gekündigt. Und wie es manchmal so ist, auch Rechtsanwälte machen Fehler. Die Kündigungen waren beide nicht wirksam. Wenn aber eine Kündigung unwirksam ist, dann muss der Arbeitgeber oder dessen Insolvenzverwalter den Lohn weiter zahlen. Das ist für Insolvenzverwalter insoweit schwierig, weil er dafür Geld aus der Insolvenzmasse zahlen muss. Wenn diese Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Arbeitnehmer und sonstigen Gläubiger zu bezahlen, dann kann der Insolvenzverwalter die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen. In dieser manchmal als Insolvenz der Insolvenz bezeichneten Situation wird an die Massegläubiger nichts mehr gezahlt und sie bekommen irgendwann eine Quotenzahlung.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter hatte die Masseunzulänglichkeit angezeigt und nun verlangte die Arbeitnehmerin, als nach dem Ende des Arbeitsgerichtsprozesses feststand, dass die Kündigung unwirksam war, ihren Lohn nachgezahlt. Der Verwalter verweigerte die Zahlung. Schließlich hatte er ja die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Arbeitnehmerin nun berief sich auf § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 1 Nr. 2 InsO. Danach ist ein Massegläubiger vorrangig zu bedienen, wenn seine Forderung nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist und insbesondere bei Arbeitnehmern die erstmalige Kündigungsmöglichkeit schon verstrichen ist.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob bei einer eigentlich vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit schon ausgesprochenen Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist vor der Anzeige überhaupt Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Ins entstehen. Dem reinen Wortlaut der Vorschrift nach eigentlich nicht. Denn der Insolvenzverwalter hatte ja mit Frist vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gekündigt. Aber, so das BAG, das gilt nur für wirksame Kündigungen. Stellt das Arbeitsgericht wie hier fest, dass eine oder sogar alle Kündigungen unwirksam sind und wird das Arbeitsverhältnis damit als fortbestehend angesehen, gleich, ob der Arbeitnehmer noch zur Arbeit erscheint oder nicht, dann tritt auch die Wirkung des § 209 ein. Der Arbeitnehmer bekommt ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus der Masse seinen Lohn bis das Arbeitsverhältnis dann doch endgültig beendet ist.</p>
<p>Zusammengefasst:</p>
<p>Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer des Schuldners, so muss er wie der Schuldner eine wirksame Kündigung erklären. Tut er dies nicht, so kann er sich wegen § 209 InsO nicht allein auf die Masseunzulänglichkeit berufen und muss an den Arbeitnehmer als Neugläubiger bezahlen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/">Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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