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Keine Kettenbefristung von Arbeitsverträgen – Das Bundesverfassungsgericht kippt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Manchmal braucht es das Bundesverfassungsgericht, damit alle Beteiligten verstehen, was eigentlich mit einem Gesetzestext gemeint ist. Und es ist gut, dass im Zweifel Richter Ihre Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können und es nicht nur mutige Kläger sind, die Verfassungsbeschwerde erheben.

In den Ausgangsfällen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 ging es zum einen um einen Arbeitnehmer, der vor dem Landesarbeitsgericht verloren hatte, weil das Gericht die Linie der Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit einer mehrfachen Befristung mit Pause zwischen den Arbeitsverträgen folgte. Zum anderen hatte ein Arbeitsgericht insgesamt Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der für befristete Verträge geltenden Norm § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Generell gilt, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur einmal einen sachgrundlos befristeten Vertrag geben kann. Eine weitere sachgrundlose Befristung ist nicht mehr möglich. Soweit der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher angenommen, dass der Gesetzgeber damit nicht das endgültige und allumfassende Verbot aller denkbaren Kombinationen von befristeten Verträgen meinte. Dementsprechend sah das Bundesarbeitsgericht in stetiger Rechtsprechung auch mehrere sachgrundlose Befristungen als zulässig an, soweit zwischen den einzelnen Verträgen mit demselben Arbeitgeber mindestens drei Jahre Zeit vergangen war.

Diese Rechtsprechung hat das BVerfG nun gekippt. Das sei eine unzulässige Rechtsfortbildung durch die Gerichte, die sich gegen den ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers richte. Denn die Grenze der Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei eben der Wille des Gesetzgebers. Wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang, den dokumentierten Überlegungen zur Gestaltung der Norm und schließlich dem Wortlaut klar entnehmen lässt, was sich der Gesetzgeber gedacht hat, dann kann ein Gericht nicht einfach seine eigene Meinung an dessen Stelle setzen. Egal, ob dadurch eine Regelung besser handhabbar oder sinnvoller oder angenehmer wird.

Das Ende der Pausenüberlegung ist diese Entscheidung aber nicht. Das BVerfG macht klar, dass die Grenze der Verfassungsmäßigkeit und der Auslegung dort zu suchen ist, wo blind alle Sachverhalte in das Gesetzesschema gepresst werden. Sollte zum Beispiel ein Arbeitnehmer vorher befristet mit einem anderen Wirkungskreis, mit anderer Ausbildung oder auch nur geringfügigst beschäftigt gewesen sein, so kann das Verbot übergangen werden. Denn das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll nach dem Sozialstaatsgedanken die unterlegenen Arbeitnehmer schützen und unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelarbeitsverhältnisse erhalten. Das macht aber nur Sinn, wenn tatsächlich die sachgrundlose Befristung als Flexibilitätsinstrument der Arbeitgeber missbraucht wird.

Die Entscheidung gibt den Arbeitgebern mit auf den Weg, dass ihnen ja genügend weitere begründete Befristungsmethoden zur Verfügung stehen, weshalb § 14 wiederum die Arbeitgeber in ihren Rechten nicht zu sehr einschränkt.

Die allgemeine Frage des Arbeitsgerichts, ob denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG an sich möglicherweise verfassungswidrig ist, wiederum hat das BVerfG in einem Aufwasch gleich mit beantwortet und festgestellt, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zwar die Rechte von Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer einschränkt, die dahinterstehenden Motive die Eingriffe in die Grundrechte der Beteiligten aber rechtfertigen.

Zusammengefasst:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Klarheit bei der Auslegung der zentralen Norm § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die mehrfache sachgrundlose Befristung ist unzulässig. Eine Kettenbefristung ist damit vom Tisch. Und das nicht nur wenn die betreffenden Verträge zeitlich dicht aufeinanderfolgen. Trotzdem ist eine Abweichung vom Verbot möglich, jedoch haben die Gerichte die Situation jeweils individuell zu bewerten. Damit werden Entfristungsklagen wieder mehr Erfolg haben.

Der Beschluss ist veröffentlicht. Hier der Link zur Seite des BVerfG.