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	<title>Urteile Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<description>Rechtsberatung und Insolvenzverwaltung</description>
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	<title>Urteile Archive - Pieperjohanns Insolvenzrecht</title>
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	<item>
		<title>Insolvenzverwaltung &#8211; wie man sie nicht machen sollte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 11:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH 5 StR 407/21 Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte. In der Sache hatte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=130806&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH 5 StR 407/21</a></p>



<p></p>



<p>Eigentlich betrachte ich Strafrechtsfragen nur solange, bis ich einschätzen kann, welchen Strafrechts-Kollegen ich meinem Mandaten empfehlen kann. In diesem Urteil gegen den Insolvenzverwalter beurteilt der Bundesgerichtshofs am 09.07.2022 jedoch ein untragbares Verhalten eines Kollegen. Und gibt so ein Beispiel der Insolvenzverwaltung wie man sie nicht machen sollte.</p>



<p>In der Sache hatte eine „Firmenbestattung“ stattgefunden. Die Gesellschaft um die es geht, befand sich in einer Krise. Der Gesellschafter wurde ausgetauscht, der Sitz der Gesellschaft verlegt. Es trat ein neuer Geschäftsführer an und vermittelte nach außen das Bild einer beginnenden Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Tatsächlich blieben die alten Strukturen erhalten, der alte Geschäftsführer liquidierte am alten Sitz der Gesellschaft das Vermögen der Gesellschaft und betrieb natürlich keine Sanierung.</p>



<p>Es wurde nicht besser und die Gesellschaft wurde zahlungsunfähig. Der Berater und spätere Angeklagte hatte bei der bei der Flucht vor den Gläubigern mitgeholfen und schaffte es zusätzlich, Insolvenzverwalter zu werden, als nichts mehr ging. Die Beteiligten hatten vorher abgesprochen, dass in diesem Fall natürlich der Altgesellschafter und -geschäftsführer aber auch der neue Geschäftsführer vom Haftungszugriff durch den Verwalter verschont bleiben sollten. Es war ein „mildes“ Insolvenzverfahren versprochen.</p>



<p>Der BGH ordnet die Firmenbestattung in seinem  Urteil gegen den Insolvenzverwalter klar dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB zu. Die ergriffenen Maßnahmen seien grob wirtschaftswidrig und mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen worden. Hinzu komme Insolvenzverschleppung. Und der spätere Insolvenzverwalter habe als Berater hierzu Beihilfe geleistet. Insbesondere habe der spätere Insolvenzverwalter als Berater im Vorfeld bei seinen Tatbeiträgen in Form von Beratungsleistungen Kenntnis von der bestehenden Insolvenzantragspflicht gehabt. Er wusste, dass die bereits umgesetzten und geplanten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen die Gläubiger und Geschäftspartner täuschen sollten.</p>



<p>Danach wusste der Angeklagte positiv, dass das Handeln der mitangeklagten Haupttäter auf die Begehung von Insolvenzstraftaten abzielte. Auch an sich für beratende Rechtsanwälte berufstypisch „neutrale“ Beratungshandlungen verlieren dann ihren – einen Gehilfenvorsatz ausschließenden – „Alltagscharakter“. Ganz abgesehen davon, dass der BGH meint, dass dagegen die konkreten Beratungsleistungen gegenüber den Schuldnern im Vorfeld der Insolvenzantragstellung sprechen.</p>



<p>In deren Rahmen hatte der Angeklagte auch einen Weg aufzeigt, wie der Bestellung anderer Insolvenzverwalter vorgebeugt werden konnte, um selbst als solcher bestellt zu werden. Bei Kenntnis des Insolvenzgerichts von dieser klassischen Interessenkollision hätte es Zweifel an seiner notwendigen Unabhängigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO haben müssen.</p>



<p>Alles in allem ist der Fall, der übrigens die öffentlich sehr beachtete Insolvenz „Rainbow Tours“ betraf, ein Paradebeispiel, wie ich und meine seriösen Kollegen niemals handeln würden. </p>



<p>Suchen Sie seriöse Sanierungsberatung? <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">Da helfe ich Ihnen gerne.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Staatshilfen und die Pfändbarkeit – Energiepreispauschale im Fokus des Amtsgericht Norderstedt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2022 09:10:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht. Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Preise steigen enorm, der Staat hilft. Eigentlich ein sinnvoller Gedanke. Wie in den letzten Jahren auch hat der Staat bei seiner letzten Hilfsaktion für gebeutelte Bürger aber erneut nicht an Pfändungsschuldner und auch nicht an Insolvenzschuldner gedacht.</p>



<p>Das Amtsgericht Norderstedt hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (<a href="https://www.insolvenz.hamburg/wp-content/uploads/2022/09/AG-Norderstedt-zur-Energiepreispauschale.pdf">Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19</a>) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist, wie meine Einleitung schon vermuten ließ enttäuschend für Pfändungsschuldner. Denn das Amtsgericht Norderstedt kommt im entschiedenen Fall mit einer durchaus ausführlichen und durchdachten Begründung zu dem Schluss, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich pfändbar ist.</p>



<p>Grundsätzlich deshalb, weil trotz der fehlenden Pfändungsschutzregeln für die Pauschale noch eine denkbare Sonderschutzentscheidung auf einen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO im Einzelfall denkbar bleibt. Das hängt aber eben vom Einzelfall ab. Und das Gericht merkt dazu gleich an, dass es hohe Hürden für einen solchen Antrag sieht.</p>



<p>Insgesamt bleibt es, wie auch bei den so freundlich gemeinten Corona-Boni, bei der Schlampigkeit des Gesetzgebers nicht zu Ende zu denken oder eben eine nicht unbedeutende Gruppe von Menschen einfach zu vergessen.</p>



<p>Den Betroffenen kann ich nur raten, sich über die Möglichkeiten des § 765a ZPO zu <a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/">informieren</a>, aber halten Sie Ihre Hoffnungen nicht zu hoch.</p>
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		<item>
		<title>Keine Kettenbefristung von Arbeitsverträgen – Das Bundesverfassungsgericht kippt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/keine-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jun 2018 08:39:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal braucht es das Bundesverfassungsgericht, damit alle Beteiligten verstehen, was eigentlich mit einem Gesetzestext gemeint ist. Und es ist gut, dass im Zweifel Richter Ihre Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können und es nicht nur mutige Kläger sind, die Verfassungsbeschwerde erheben. In den Ausgangsfällen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal braucht es das Bundesverfassungsgericht, damit alle Beteiligten verstehen, was eigentlich mit einem Gesetzestext gemeint ist. Und es ist gut, dass im Zweifel Richter Ihre Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können und es nicht nur mutige Kläger sind, die Verfassungsbeschwerde erheben.</p>
<p>In den Ausgangsfällen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 ging es zum einen um einen Arbeitnehmer, der vor dem Landesarbeitsgericht verloren hatte, weil das Gericht die Linie der Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit einer mehrfachen Befristung mit Pause zwischen den Arbeitsverträgen folgte. Zum anderen hatte ein Arbeitsgericht insgesamt Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der für befristete Verträge geltenden Norm § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).<span id="more-594"></span></p>
<p>Generell gilt, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur einmal einen sachgrundlos befristeten Vertrag geben kann. Eine weitere sachgrundlose Befristung ist nicht mehr möglich. Soweit der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher angenommen, dass der Gesetzgeber damit nicht das endgültige und allumfassende Verbot aller denkbaren Kombinationen von befristeten Verträgen meinte. Dementsprechend sah das Bundesarbeitsgericht in stetiger Rechtsprechung auch mehrere sachgrundlose Befristungen als zulässig an, soweit zwischen den einzelnen Verträgen mit demselben Arbeitgeber mindestens drei Jahre Zeit vergangen war.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat das BVerfG nun gekippt. Das sei eine unzulässige Rechtsfortbildung durch die Gerichte, die sich gegen den ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers richte. Denn die Grenze der Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei eben der Wille des Gesetzgebers. Wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang, den dokumentierten Überlegungen zur Gestaltung der Norm und schließlich dem Wortlaut klar entnehmen lässt, was sich der Gesetzgeber gedacht hat, dann kann ein Gericht nicht einfach seine eigene Meinung an dessen Stelle setzen. Egal, ob dadurch eine Regelung besser handhabbar oder sinnvoller oder angenehmer wird.</p>
<p>Das Ende der Pausenüberlegung ist diese Entscheidung aber nicht. Das BVerfG macht klar, dass die Grenze der Verfassungsmäßigkeit und der Auslegung dort zu suchen ist, wo blind alle Sachverhalte in das Gesetzesschema gepresst werden. Sollte zum Beispiel ein Arbeitnehmer vorher befristet mit einem anderen Wirkungskreis, mit anderer Ausbildung oder auch nur geringfügigst beschäftigt gewesen sein, so kann das Verbot übergangen werden. Denn das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll nach dem Sozialstaatsgedanken die unterlegenen Arbeitnehmer schützen und unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelarbeitsverhältnisse erhalten. Das macht aber nur Sinn, wenn tatsächlich die sachgrundlose Befristung als Flexibilitätsinstrument der Arbeitgeber missbraucht wird.</p>
<p>Die Entscheidung gibt den Arbeitgebern mit auf den Weg, dass ihnen ja genügend weitere begründete Befristungsmethoden zur Verfügung stehen, weshalb § 14 wiederum die Arbeitgeber in ihren Rechten nicht zu sehr einschränkt.</p>
<p>Die allgemeine Frage des Arbeitsgerichts, ob denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG an sich möglicherweise verfassungswidrig ist, wiederum hat das BVerfG in einem Aufwasch gleich mit beantwortet und festgestellt, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zwar die Rechte von Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer einschränkt, die dahinterstehenden Motive die Eingriffe in die Grundrechte der Beteiligten aber rechtfertigen.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Klarheit bei der Auslegung der zentralen Norm § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die mehrfache sachgrundlose Befristung ist unzulässig. Eine Kettenbefristung ist damit vom Tisch. Und das nicht nur wenn die betreffenden Verträge zeitlich dicht aufeinanderfolgen. Trotzdem ist eine Abweichung vom Verbot möglich, jedoch haben die Gerichte die Situation jeweils individuell zu bewerten. Damit werden Entfristungsklagen wieder mehr Erfolg haben.</p>
<p>Der Beschluss ist veröffentlicht. Hier der <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html;jsessionid=4AAC44684910E50E9DABA8B46353A9B1.2_cid383" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Link zur Seite des BVerfG</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/keine-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen/">Keine Kettenbefristung von Arbeitsverträgen – Das Bundesverfassungsgericht kippt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 13:09:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 22.02.2018 (BAG 6 AZR 868/16) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Insolvenzverwalter nicht vor den finanziellen Risiken einer unwirksamen Kündigung geschützt sind. Was war passiert? Der Insolvenzverwalter eines Drogeriemarktes hatte einer Mitarbeiterin, gleich &#160;mehrfach, gekündigt. Und wie es manchmal so ist, auch Rechtsanwälte machen Fehler. Die Kündigungen waren beide nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/">Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 22.02.2018 (BAG 6 AZR 868/16) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Insolvenzverwalter nicht vor den finanziellen Risiken einer unwirksamen Kündigung geschützt sind.<span id="more-581"></span></p>
<p>Was war passiert? Der Insolvenzverwalter eines Drogeriemarktes hatte einer Mitarbeiterin, gleich &nbsp;mehrfach, gekündigt. Und wie es manchmal so ist, auch Rechtsanwälte machen Fehler. Die Kündigungen waren beide nicht wirksam. Wenn aber eine Kündigung unwirksam ist, dann muss der Arbeitgeber oder dessen Insolvenzverwalter den Lohn weiter zahlen. Das ist für Insolvenzverwalter insoweit schwierig, weil er dafür Geld aus der Insolvenzmasse zahlen muss. Wenn diese Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Arbeitnehmer und sonstigen Gläubiger zu bezahlen, dann kann der Insolvenzverwalter die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen. In dieser manchmal als Insolvenz der Insolvenz bezeichneten Situation wird an die Massegläubiger nichts mehr gezahlt und sie bekommen irgendwann eine Quotenzahlung.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter hatte die Masseunzulänglichkeit angezeigt und nun verlangte die Arbeitnehmerin, als nach dem Ende des Arbeitsgerichtsprozesses feststand, dass die Kündigung unwirksam war, ihren Lohn nachgezahlt. Der Verwalter verweigerte die Zahlung. Schließlich hatte er ja die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Arbeitnehmerin nun berief sich auf § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 1 Nr. 2 InsO. Danach ist ein Massegläubiger vorrangig zu bedienen, wenn seine Forderung nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist und insbesondere bei Arbeitnehmern die erstmalige Kündigungsmöglichkeit schon verstrichen ist.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob bei einer eigentlich vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit schon ausgesprochenen Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist vor der Anzeige überhaupt Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Ins entstehen. Dem reinen Wortlaut der Vorschrift nach eigentlich nicht. Denn der Insolvenzverwalter hatte ja mit Frist vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gekündigt. Aber, so das BAG, das gilt nur für wirksame Kündigungen. Stellt das Arbeitsgericht wie hier fest, dass eine oder sogar alle Kündigungen unwirksam sind und wird das Arbeitsverhältnis damit als fortbestehend angesehen, gleich, ob der Arbeitnehmer noch zur Arbeit erscheint oder nicht, dann tritt auch die Wirkung des § 209 ein. Der Arbeitnehmer bekommt ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus der Masse seinen Lohn bis das Arbeitsverhältnis dann doch endgültig beendet ist.</p>
<p>Zusammengefasst:</p>
<p>Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer des Schuldners, so muss er wie der Schuldner eine wirksame Kündigung erklären. Tut er dies nicht, so kann er sich wegen § 209 InsO nicht allein auf die Masseunzulänglichkeit berufen und muss an den Arbeitnehmer als Neugläubiger bezahlen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/wenn-der-insolvenzverwalter-nicht-rechtzeitig-und-wirksam-kuendigt-bag-6-azr-868-16/">Wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig und wirksam kündigt &#8211; BAG 6 AZR 868/16</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 09:09:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Krankenhäuser (kurz TVöD-K) ein Samstag ein Werktag ist. zum anderen wollte ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag einer Arbeiterin nicht nach der Höhe des Mindestlohns berechnen, sondern nach deren altem Metalltarifvertragslohn. Das BAG hat in beiden Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden.<span id="more-549"></span></p>
<p>Die klagende Krankenschwester im ersten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 143/16 -) hatte geltend gemacht, wenn Sie an einem Feiertag dienstplanmäßig nicht arbeiten muss und dieser Feiertag auf einen Samstag fällt, dann ist ihre Dienstpflicht um die entsprechenden Stunden zu reduzieren. Samstag sei ein Werktag und sie habe eben nur 5 mal 7,7 Stunde zu arbeiten. Der Arbeitgeber ordnete den Samstag dem Wochenende zu und verweigerte die Reduzierung. Laut der Interpretation des BAG ist aber in bundesdeutschen Krankenhäusern der öffentlichen Hand der Samstag ein Werktag.</p>
<p>Interessanter und nicht ganz so speziell ist die Frage (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 10 AZR 171/16 -), auf welcher Grundlage der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zu berechnen hat. Dieser beträgt üblicherweise 25 % des Lohns, ist jedoch abhängig vom anwendbaren Tarifvertrag. Die Klägerin arbeitet seit langem nach einem älteren Metalltarifvertrag, der einen Grundlohn von 7,00 € / Stunde vorsieht, also unterhalb des Mindestlohns. Die Vergütung wurde durch den Arbeitgeber entsprechend auf 8,84 € / Stunde durch eine monatliche Ergänzungszahlung angehoben. Nur beim Nachzuschlag hielt er sich an den Tarifvertrag. Das BAG schob dieser Praxis nun einen Riegelvor. Das Mindestlohngesetz unterscheide nicht danach, wann der Arbeitnehmer arbeite. Das wiederum bedeute, dass auch für Nachtarbeit der Mindestlohn gelte und daher der Zuschlag auf 8,84 € / Stunde zu berechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin bekommt nun einen Betrag von knapp 30,00 € nachgezahlt und zukünftig den höheren Zuschlag und Lohn. Wie gesagt, das hört sich nicht viel an und es stellt sich die Frage, warum dann hier bis zum BAG prozessiert wurde. Das liegt einfach daran, dass die Arbeitnehmerin nicht die einzige mit diesem Anspruch ist und wenn man 1.000 Arbeitnehmern höhere Zuschläge zahlen muss, dann werden aus 30,00 schnell 30.000,00 €. Wie immer geht es weniger ums Prinzip, als schlicht ums Geld.</p>
<p>Im letzten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 58/16 -) hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen rückständigem Lohn erfolgreich verklagt und die Gerichtsvollzieherin hatte eine Ratenzahlung ausgehandelt. Der Arbeitgeber zahlte schleppend, aber immerhin alles. Rund neun Monate nachdem die Gerichtsvollzieherin tätig geworden war und kurz nach den letzten Zahlungen, beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter wiederum erklärte gegenüber dem Arbeitnehmer die Anfechtung der durch Ratenzahlung erhaltenen Beträge nach § 131 InsO wegen ausgeübten Vollstreckungsdrucks. Während der Arbeitnehmer vortrug, dass die Gerichtsvollzieherin nur außerhalb der dreimonatigen Frist des§ 131 InsO  tätig geworden war und damit kein Druck vorgelegen habe, sah das BAG das anders. Der Schuldner habe bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung mit der Fortsetzung der Vollstreckung jederzeit rechnen müssen. Der Druck sei also weiterhin aufrechterhalten worden und damit die Anfechtung nach § 131 InsO berechtigt.</p>
<p>Die Urteile sind leider noch nicht veröffentlicht. Hier der Link zur <a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&#038;Art=pm" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressestelle des BAG &#8211; Pressemitteilungen</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/samstag-ist-ein-werktag-mindestlohn-gilt-auch-fuer-nachtzuschlaege-und-auch-arbeitnehmer-muessen-anfechtung-gegen-sich-gelten-lassen-neue-entscheidungen-des-bag/">Samstag ist ein Werktag, Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und auch Arbeitnehmer müssen Anfechtung gegen sich gelten lassen – neue Entscheidungen des BAG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Jetzt nochmal deutlich: Die Mietkaution und die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO – BGH IX ZB 33/16</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/jetzt-nochmal-deutlich-die-mietkaution-und-die-enthaftungserklaerung-nach-%c2%a7-109-absatz-1-satz-2-inso-bgh-ix-zb-3316/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 11:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein so typischer Vorgang. Der Schuldner eines Insolvenzverfahrens ist Mieter einer Wohnung. Der Insolvenzverwalter kann mit der Wohnung nichts anfangen, da sie dem persönlichen Lebensraum des Schuldners zugeordnet ist und ihm eben nicht als Eigentümer gehört. Trotzdem haftet die Insolvenzmasse zunächst einmal für die Miete. Diese Situation ist für die Gläubiger gefährlich, also erklärt der Verwalter ganz gesetzeskonform: „Ich nicht mehr!“</p>
<p><span id="more-539"></span></p>
<p>Die Erklärung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 109 Absatz 1 Satz 2 InsO</a> ist ein vom Gesetzgeber klug ausgedachtes Mittel, die Insolvenzgläubiger von unsinnigen Risiken freizuhalten und den Schuldner wieder in einem Teil seines privaten Bereichs auf eigene Füße zu stellen. Die Ansprüche aus einem Mietverhältnis über den Wohnraum des Schuldners können freigegeben werden. Der Mieter ist für alles was an Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nach der Erklärung entsteht wieder allein zuständig. Zugleich ist er auch wieder Herr über seine Wohnung und kann über Vertragsangelegenheiten allein entscheiden.</p>
<p>Problematisch und Grundlage des hier besprochenen Beschlusses des Bundesgerichtshofes (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=79073&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH vom 13.07.2017, IX ZB 33/16</a>) ist die Frage, was denn mit der Kaution passiert, die der Mieter regelmäßig dem Vermieter zu Anfang des Mietverhältnisses geben muss. Ohne Streit ist, dass die Kaution beim Vermieter verbleibt, so lange das Mietverhältnis ungekündigt ist. Auch unstreitig ist, dass der Verwalter die Kaution, bzw. den Rest nach Abrechnung, einziehen kann, wenn der Vertrag vor der Erklärung nach § 109 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren beendet wird.</p>
<p>Was aber ist die Wirkung der Erklärung nach § 109 InsO? Wem steht der Rückzahlungsanspruch zu? Der Insolvenzverwalter im entschiedenen Fall sagte natürlich: Das ist Masse! Der Schuldner sah das anders und mit ihm entschieden alle Instanzen.</p>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78087&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der BGH hatte bereits Anfang diesen Jahres seine Position hierzu klar gemacht.</a> Wenn der Verwalter nach § 109 InsO die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt, sind damit alle Ansprüche aus dem Vertrag wieder Sache des Schuldners. Und das gilt uneingeschränkt auch für den Kautionsanspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht mit der Einzahlung beim Vermieter, also vor der Insolvenz. Er ist jedoch, so der BGH, aufschiebend bedingt auf das Ende des Mietvertrages. Das bedeutet, dass er erst fällig wird, wenn der Mietvertrag gekündigt wird.</p>
<p>Fälligkeit ist aber eigentlich kein Kriterium, an dem die Insolvenzordnung festmacht, ob etwas zur Masse gehört oder nicht. Typischerweise wird alles an der Entstehung und dem kritischen Datum der Insolvenzeröffnung festgemacht. Diesen Grundsatz hebelt der BGH aus und verdeutlicht in diesem Beschluss nun noch einmal: Sinn und Zweck der Mietkaution würden den Anspruch aber am Bestand des Mietverhältnisses festmachen, so dass eine Freigabe nach § 109 InsO eben auch die Kaution umfasse. Der Gesetzgeber sei auch nicht anders zu verstehen gewesen.</p>
<p>Diese Argumentation ist für mich schwer verdaulich. Entweder entsteht der Anspruch schon mit Einzahlung und ist damit Masse oder nicht. Wenn er ursprünglich Masse ist, dann ist die BGH-Auslegung, dass die bloße Enthaftungserklärung zum Schutz der Gläubiger auch den Masseanspruch freigibt sehr weit und widerspricht dem Haftungsgedanken der InsO. Wenn der Insolvenzverwalter einfach Masse weggibt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen, dann haftet er den Gläubigern. Und eine Ausnahme hiervon in § 109 InsO hineinzulesen ist für mein Empfinden gelinde gesagt sportlich.</p>
<p>Dennoch wird mit dieser weiteren Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechung fabriziert, die man als Verwalter schlecht ignorieren kann. zumindest haftungstechnisch ist man auf der sicheren Seite. Der BGH sagt ja, dass die Erklärung nach § 109 InsO eben so zu verstehen ist und damit vom Gesetzgeber wohl als Ausnahme gewollt war.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Erklärt der Insolvenzverwalter nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass das Wohnraummietverhältnis nicht mehr zur Masse gehört, dann gibt er damit zugleich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution frei. Nach dem BGH ist die Erklärung nach § 109 InsO so gesetzeskonform auszulegen.</p>
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		<title>Das bargeschäftsähnliche Verhalten – BGH zur fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/das-bargeschaeftsaehnliche-verhalten-bgh-zur-fehlenden-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jul 2017 11:31:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters ist ein gutes Stück stumpfer geworden. In einer erst vor wenigen Wochen gefassten Entscheidung (Urteil vom 04.05.2017 – AZ IX ZR 285/16) bremst der BGH die Annahme aus, dass wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb führt, sich dem Gläubiger die Kenntnis [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters ist ein gutes Stück stumpfer geworden. In einer erst vor wenigen Wochen gefassten Entscheidung (Urteil vom 04.05.2017 – AZ IX ZR 285/16) bremst der BGH die Annahme aus, dass wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb führt, sich dem Gläubiger die Kenntnis aufdrängen, dass jede Zahlung an ihn bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit dem Vorsatz geschieht, die anderen Gläubiger zu benachteiligen.<span id="more-531"></span></p>
<p>Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Teils des Anfechtungsrechts wurde in den vergangen Jahren immer wieder eine Kette von Annahmen und Schlüssen verfolgt. Sie beginnt mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, seiner bewussten Inkaufnahme eines Schadens bei Gläubigern, wenn er selektiv zahlt und geht über zu der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit und dem Rückschluss aus dem laufenden Gewerbebetrieb auf andere Gläubiger und damit den Vorsatz.</p>
<p>Diese Kette hat der BGH nun unterbrochen. Der Gläubiger hat nicht allein deshalb Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, nur weil er die Zahlungsunfähigkeit kennt weiß, dass der Schuldner ein Gewerbe betreibt. Nach Ansicht des BGH muss vielmehr bei der typischen Warenlieferung gegen Bargeld neben der Kenntnis vom Gewerbebetrieb noch hinzutreten, dass der Gläubiger weiß, dass das Gewerbe an sich defizitär ist.</p>
<p>Dem lag folgende, sehr klassische, Situation zu Grunde. Eine Schuldnerin ließ sich vom Gläubiger Waren liefern und blieb irgendwann ihre Rechnungen schuldig. Die Abbuchungen vom Konto gingen mangels Deckung zurück und der Lieferant stellte auf Warenlieferung gegen Vorkasse um. In den folgenden neun Monaten wurde weiter geliefert und die Schuldnerin zahlte im Voraus. Die Warenwerte entsprachen den Zahlungen. Die Tätigkeit der Schuldnerin war jedoch unrentabel, so dass letztendlich die Insolvenzeröffnet wurde. Der Verwalter sah einen Anspruch aus Vorsatzanfechtung und gewann vor dem Landgericht. Das OLG hingegen sah keine Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz. Die bargeschäftsähnliche Situation und die fehlende Kenntnis von der dauernden Unrentabilität verhinderten dies.</p>
<p>Diesen Rechtsansatz hat der BGH nun bestätigt. Das Urteil ist eine Fortsetzung der Erweiterung der Rechtsprechung zur Bargeschäftsähnlichkeit. Wenn der Gläubiger dem Schuldner gleichwertige Sachen oder Dienste überlässt, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner unternehmerischen Tätigkeit benötigt, so soll dies ein bargeschäftsähnlicher Vorgang sein. Zunächst ging es für den BGH nur um solch wesentliche Dinge wie Stromlieferungen. Nun erweitert der BGH seine Ansicht auf Warenlieferungen.</p>
<p>Der Schuldnerin sei bei Lieferung und Zahlung bewusst gewesen, dass sie insgesamt mit ihrem Unternehmen Verluste erwirtschafte, deshalb habe sie jedenfalls den nötigen Vorsatz gehabt. Der Gläubiger habe jedoch keine Kenntnis von der allgemeinen Lage des Unternehmens gehabt. Er habe aus der ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Gläubigerbenachteiligung schließen können. Die Indizienkette bricht danach bei einer unmittelbaren gleichwertigen kongruenten Gegenleistung ab. Weiß der Schuldner von fortdauernden Verlusten, so wird dies wieder aufgehoben (so schon BGH IX ZR 180/12).</p>
<p>Aber nun soll der Gläubiger dadurch, dass er Geld für eine unmittelbare gleichwertige kongruente Gegenleistung erhält, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit kennt, vor der Anfechtung sicher sein, wenn ihm die Kenntnis der Verluste fehlt. Das schränkt die Anfechtbarkeit nach § 133 Absatz 1 InsO in einem erheblichen Maße ein.</p>
<p>Interessanterweise liefert der BGH aber keine wirkliche Begründung. Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die Gläubigerbenachteiligung der trotzdem erfolgten bargeschäftsähnlichen Rechtshandlung sein &#8222;nicht gerechtfertigt&#8220;. Warum das so sein soll, wird nicht dargetan.</p>
<p>Dem ist so nicht zuzustimmen. Natürlich ist die Lage des Lieferanten ärgerlich, wenn er Ware liefert, Geld dafür bekommt und hinterher der Anfechtung unterliegt. Aber wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, er also gerade nicht alle seine Gläubiger vollständig befriedigen kann, dann ist der Schluss auf die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zwingend.</p>
<p>Für Gläubiger ist diese Entscheidung eine Begrenzung der zum Teil heftigen Anfechtungsrisiken. Sie wird aber über eine Argumentation erkauft, die kaum logisch oder aus dem Gesetz begründbar ist. Es werden weitere Streitfälle folgen zur Frage, wann denn ein Gläubiger die Verluste des schuldnerischen Unternehmens kannte oder kennen musste. Ob sich der BGH damit einen Gefallen getan hat, wage ich zu bezweifeln.</p>
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		<title>Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Feb 2017 11:35:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/">Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Möglicherweise haben Sie von diesem Problem schon in der Zeitung gelesen. Die Bausparkassen, eine Idee, die es fast nur in Deutschland gibt, haben in den vergangenen Jahren Kündigungen gegenüber Kunden ausgesprochen. Kündigen kann man natürlich dann, wenn der Kunde sich nicht an die Spielregeln hält und seine vereinbarten Raten nicht zahlt. Hier ging es den Bausparkassen aber um die Wirtschaftlichkeit ihrer Verträge. <span id="more-502"></span></p>
<p>In den vergangenen Jahren gab es bis auf den Aktienmarkt eigentlich keine attraktive Zinsanlage. Wer Geld über hat, versucht natürlich, es gewinnbringend anzulegen. Bei Tagesgeld- oder sogar Festgeldzinsen von unter 0,5% ist eine Anlageform, die 2 bis 3% sicher und über eine lange Laufzeit bietet, äußerst attraktiv. Vor allem, wenn man das Risiko des Aktienmarktes scheut. Viele Bausparer haben daher ihre Verträge zwar vielleicht mit dem Blick auf eine spätere Immobilienfinanzierung abgeschlossen, jetzt werden sie aber eher als Anlagemodell betrachtet.</p>
<p>Das System der Bausparkassen ist regelmäßig eine Mischung aus Ansparphase und Zuteilungsphase. Der Kunde zahlt erst regelmäßig ein und die Bausparkasse zahlt feste, aber niedrige Zinsen. Nach einer im Vertrag festgelegten Zeit, bzw. Erreichen der Ansparsumme/Zuteilungsreife, dreht sich der Vertrag um und der Kunde bekommt ein Darlehen zu vergünstigten Konditionen. Dieses System ist in den letzten Jahren für die Bausparkassen aber immer unattraktiver geworden. Die Kassen leben von den Zinsdifferenzen. Sie legen das Geld ihrer Kunden an und erzielen damit idealerweise mehr Zinsen, als sie auszahlen müssen. Damit die Kunden das mitmachen, werden im Gegenzug Darlehenszinsen verlangt, die unter dem Marktniveau für Bankkredite im Immobilienbereich liegen.</p>
<p>Nur ist die Differenz im Zinsbereich immer schlechter geworden und die Marktzinsen immer niedriger. Seit Jahren bewegt sich das Marktniveau nun auf oder sogar unter dem Niveau der Bausparkassenkredite. Die Kassen verdienen also weniger und werden unattraktiver.Hinzu kommt, dass eigentlich alle Verträge eine Möglichkeit für den Kunden zum Weitersparen vorsahen. Das machte Sinn, da die Kasse mehr Zeit zum Verdienen an der Differenz hatte und eben nicht jede Bauplanung genau auf den Ablauftag des Vertrages auch wirklich passt. Flexibilität wurde also gegen weiteren Verdienst getauscht.</p>
<p>Wie ich oben schon ausgeführt habe, ist das Kalkül der Kassen aber zusammengebrochen. Weder gibt der Markt nun noch eine echte Differenz her, noch wollen die Kunden die Kredite, da die Banken ähnlich gute oder sogar bessere Konditionen liefern. Die Bausparverträge wurden also immer häufiger immer länger bespart und damit zur Last für die Bausparkassen.</p>
<p>Was tut man, um sich einer wirtschaftlichen Last zu entledigen? Man kündigt.</p>
<p>Betroffen sind eine Reihe von Konstellationen. Zum einen geht es um Verträge, wo der Sparer nicht nur die Zuteilungsreife erreicht hatte, sondern sogar die volle Vertragssumme, also Zuteilungssumme plus in Aussicht genommene Kreditsumme. Hier war und ist eine Kündigung nach einhelliger Meinung völlig unproblematisch. Der Zweck des Vertrages, die Erreichung einer festgelegten Spar-/Kreditsumme, ist erfüllt, ein Grund für beide Seiten, am Vertrag festzuhalten gibt es nicht.</p>
<p>Die andere Konstellation, in der eine Kündigung wohl unzulässig sein dürfte, ist der Vertrag, der noch nicht einmal die Zuteilungsreife erreicht hat. Hier gilt „Verträge sind einzuhalten“.</p>
<p>In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Februar 2017 &#8211; XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 ging es um über Jahre angesparte zuteilungsreife Verträge, die aber noch nicht die Vertragssumme vollständig erreicht hatten. In beiden Sachen hatten die Kunden aber an die Wüstenrot-Bausparkasse mehr als zehn Jahre weiter gezahlt. Und hier setzen die Entscheidung und die Argumentation der Bausparkasse für die Kündigung an.</p>
<p>Im BGB wird für Darlehensverträge eine Kündigung zugelassen, wenn der Vertrag einen festen Zinssatz über die Laufzeit hat (sollzinsgebunden) und zudem über zehn Jahre seit der Auszahlung vergangen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Bausparkasse und der BGH argumentieren jetzt, dass der Kunde in der Ansparphase vor Anforderung des Kredits der Bausparkasse ein festverzinsliches Darlehen gewährt. Wenn die Zuteilungsreife des Bausparkredits eingetreten ist, beginnt die 10-Jahres-Frist zu laufen. Ab deren Ablauf kann der Kreditnehmer, die Bausparkasse, kündigen. Erst wenn der Kunde innerhalb der Laufzeit das Bauspardarlehen abruft, erfolgt eine Umkehrung der Positionen und der Kunde wird Darlehensnehmer.</p>
<p>Bislang ist leider durch den BGH die Begründung nicht veröffentlicht, so dass ich leider nur die kurze Formulierung der <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=642ce3faebe0bba3c062d2a5c782992f&amp;nr=77457&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Presseerklärung</a> als Grundlage habe. Es ist aber abzusehen, dass die wesentliche Argumentation bleiben wird, die dem Kunden in der Ansparphase die Darlehensgeberrolle zuweist. Ich werde hierzu berichten, wenn die Begründung vorliegt.</p>
<p><strong>Was können Sie als Betroffener jetzt tun? </strong></p>
<p>Zunächst einmal müssen Sie prüfen, wie weit der Vertrag bespart ist. Ist die Zuteilungsreife erreicht? Haben Sie sogar schon die Gesamtsumme bespart?</p>
<p>Im Fall einer Zuteilungsreife, die vor 10 Jahren erreicht worden ist, sind Sie ein möglicher Kunde, der unter die BGH-Rechtsprechung fällt.</p>
<p>Liegt Ihnen noch keine Kündigung vor, so sollten Sie zunächst einmal keine schlafenden Hunde wecken.</p>
<p>Im Fall einer bereits erfolgten Kündigung sollten Sie Ihren Fall mir oder einem anderen Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. In vielen Fällen werden die Bausparkassen nämlich nur behaupten, die Kündigung sei wegen des BGH-Urteils jetzt rechtens.</p>
<p><strong>Haben Sie Fragen oder sind Betroffener?</strong><br />
<a href="https://www.insolvenz.hamburg/kontakt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rufen Sie an oder schreiben Sie mir eine Email.</a> Ich helfe gerne.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/bausparvertraege-und-ihr-jaehes-ende/">Bausparverträge und ihr jähes Ende als gute Geldanlage – Der BGH lässt die Kündigung durch Bausparkassen zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 13:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=491</guid>

					<description><![CDATA[<p>In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a href="https://www.insolvenz.hamburg/restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-ag-goettingen-71-ik-12315-nom/">meiner vorherigen Beiträge</a> habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen.<span id="more-491"></span></p>
<p>Was aber bedeutet denn nun „Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt“, wie es im  Wortlaut des zweiten Satzes heißt?</p>
<p>Im Wesentlichen gab es zwei Meinungen zu dieser Frage. Die einen ließen gelten, dass der Schuldner nach § 4a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet erhalten hatte. Jede weitere Fortführung des Verfahrens ohne Gläubiger würde nur zur Belastung der Staatskasse mit unnötigen Kosten führen. Die Gegenmeinung hielt sich an den Wortlaut, der darauf abstellt, dass der Schuldner, nicht der Staat, die Verfahrenskosten beglichen hat. Es sei weder aus der Historie der Vorschrift, noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, dass die Stundung ausreichend sein sollte. Die Insolvenzgerichte handelten mal nach der einen, mal nach der anderen Meinung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen IX ZB 29/16 nun der zweiten Meinung den Vorzug gegeben. Beglichen hat ein Schuldner die Kosten nur, wenn die erzielte Masse ausreicht und der Verwalter die Rechnungen ausgleicht oder der Schuldner tatsächlich selbst die Kosten zusätzlich eingezahlt hat. Der BGH begründet die Notwendigkeit der Zahlung durch den Schuldner wie die anderen Vertreter mit der historie und bezieht sich auf sich selbst. In vergangenen Jahren hatte der BGH eine vorzeitige Restschuldbefreiung zugelassen, wenn kein Gläubiger angemeldet hatte und die Ksoten bezahlt waren. Dies war aber noch zu Zeiten des § 299 InsO alter Fassung. Aber gerade daraus leitet der BGH seine Interpretation der Vorschrift des neuen § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO ab. Der Gesetzgeber habe ja gewusst, was der BGH für eine Linie verfolge und habe sich gerade nicht dazu entschlossen, die Stundung ausreichen zu lassen.</p>
<p>Neben dieser grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Kostentilgung stellt der BGH noch klar, dass für ihn die Formulierung des § 300 InsO bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass die Kosten tatsächlich im Antragszeitpunkt bezahlt sind. Die bloße Masse auf dem Konto des Insolvenzverwalters will er nicht ausreichen lassen. Ebenso muss der Schuldner gerade einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Das bloße Abwarten reicht nicht.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong></p>
<p>Der Streit um die Frage, ob für eine vorzeitige Beendigung die Stundung ausreicht, ist entschieden. Der BGH sagt, nein, es muss tatsächlich bezahlt worden sein. Daneben braucht es einen Antrag des Schuldners.</p>
<p>Was ist für die betroffenen Schuldner nun zu tun? Reden Sie mit Ihrem Rechtspfleger. Der ist zwar grundsätzlich gehalten, die Rechtsprechung des BGH zu beachten, er kann aber auch weiterhin anderer Meinung sein.  Wenn der Rechtspfleger sich auf den BGH beruft, dann können Sie immer noch versuchen, die Kosten über einen Dritten (Freunde oder Familie) aufzubringen. Typischerweise reden wir über rund 1.500 €.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/die-restschuldbefreiung-ohne-glaeubiger-der-bgh-und-die-kosten-des-verfahrens-ix-zb-2916/">Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</title>
		<link>https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Pieperjohanns]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2016 11:41:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.insolvenz.hamburg/?p=484</guid>

					<description><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann?<span id="more-484"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (gerichtliches Aktenzeichen: IX ZB 67/15) nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Er kommt zu dem Schluss, dass es reicht, wenn das Insolvenzgericht zumindest in einem der beiden zeitnah gegen denselben Schuldner beantragten Insolvenzverfahren korrekt belehrt hat. </p>
<p>Der Sachverhalt der Entscheidung ist zunächst einmal geprägt vom Widerstreben des Schuldners. Ein Gläubiger beantragt das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann folgt sechs Wochen später der nächste Gläubiger mit einem weiteren Antrag. Das Gericht hat den Schuldner nur im ersten Verfahren belehrt und dann sechs Monate später, nachdem ein Gutachter die Zahlungsunfähigkeit feststellte, die Eröffnung beschlossen. Der Schuldner wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde und erst als die abgelehnt wird, kommt ihm der Gedanke, er sollte wohl besser doch Restschuldbefreiung beantragen.</p>
<p>Generell ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Der Schuldner muss aber hierfür ordentlich belehrt worden sein. Ansonsten kann er trotz bereits erfolgter Insolvenzeröffnung die isolierte Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner im entschiedenen Fall  versucht es nach der Ablehnung durch das Amtsgericht durch alle Instanzen mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden und scheitert auch beim BGH.</p>
<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass ein unvollständiger, verspäteter oder falscher Belehrungstext des Gerichts zu einer Beschränkung der Rechte des Schuldners führen würde. Dies wiederum würde ihm die Möglichkeit eröffnen, auch nach Eröffnung einen Antrag zu stellen. </p>
<p>Nach Ansicht des BGH war der Hinweistext ohne Fehler und auch rechtzeitig genug. Der erste Hinweis sei auch für den zweiten Antrag hinreichend. Ein weiterer Hinweis sei nicht geboten gewesen. Der Schuldner habe allein schon aus logischen Erwägungen schließen müssen, dass der Hinweis allgemein gelte, egal wie viele Eröffnungsanträge noch gestellt werden. Daneben sei nur notwendig, dass das Insolvenzgericht vom zweiten Antrag bis zur Eröffnung genügend Zeit lässt, damit der Schuldner prüfen und entscheiden kann, ob er selbst auch einen Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen möchte. Dies sei ohne weiteres der Fall gewesen. Tatsächlich vergingen vom Eingang des zweiten Antrags bis zur letzlichen Eröffnung sechs Monate. Mehr als genug Zeit, wie der BGH befindet. </p>
<p>Es ist nach dem BGH auch nicht von Bedeutung, dass der Schuldner die Forderungen der Antragsteller bestritten hatte. Er müsse sich innerhalb der Frist, die ihm das Amtsgericht setzt entscheiden, ob er sich wehrt und keinen Antrag stellt oder ob er eben doch die Forderung akzeptiere und die Restschuldbefreiung als Lösungsweg suche.</p>
<p><strong>Zusammengefasst:</strong><br />
Wer einen Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht zugestellt bekommt sollte genau lesen, was das Gericht ihm mitteilt und dann zügig selbst Antrag stellen oder Beratung suchen. Denn selbst ein zweiter Antrag eines Gläubigers muss nicht noch mal mit einer Warnung des Gerichts verbunden werden. Immer vorausgesetzt, dass Gericht wartet nach dem zweiten Antrag lange genug, wobei vier Wochen ausreichen soll. Es gilt sich also zu entscheiden, Forderung bestreiten oder Restschuldbefreiung. Beides nebeneinander geht, bedeutet durch das enge Zeitfenster aber erheblichen Druck für die Risikoabwägung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.insolvenz.hamburg/zwei-antraege-eine-belehrung-und-keine-restschuldbefreiung-bgh-ix-zb-6715/">Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.insolvenz.hamburg">Pieperjohanns Insolvenzrecht</a>.</p>
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