Fragen-Freitag 6: Keine Restschuldbefreiung – Und nun?

Der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren will die Restschuldbefreiung. Einigen Kandidaten gelingt es aber leider nicht, die hierfür notwendigen Regeln einzuhalten. Ein Gläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung und dann entscheidet das Amtsgericht gemäß § 300 Absatz 3 und 4 InsO über die Versagung der Restschuldbefreiung. Was kann man als Schuldner in solch misslicher Lage machen? Wie geht es weiter? Wie immer gibt es mehrere Fälle zu unterscheiden. Betrachtet wird hier die Rechtslage für Verfahren, die seit dem 01.07.2014 beantragt wurden, wobei wesentliche Teile auch für früheres Recht anwendbar sind.

Ungewöhnlich, aber nicht selten ist der Fall des Schuldners, der schon von Anfang an keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Das ist kein Fall der Versagung und damit eigentlich nicht Thema dieses Beitrags. Aber der Vollständigkeit halber sei auch diese Variation erwähnt. Der Schuldner ist hier vergleichsweise wenig belastet, da er immerhin noch Restschuldbefreiung erlangen kann. Wenn das erste Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ohne das er einen eigenen Antrag gestellt hat, dann gilt es einfach nur den Schlusstermin des ersten Verfahrens abzuwarten und dann sofort im Anschluss einen eigenen neuen Antrag diesmal mit Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Anders sieht es bei der eigentlichen Versagung aus. Stellt ein Gläubiger einen zulässigen und begründeten Versagungsantrag und ergeht ein rechtskräftiger Beschluss, so ist die Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr erreichbar. Darüber hinaus steht dem Treuhänder der Versagungsantrag als Sicherungsmöglichkeit seiner Vergütung zu.

Zulässig ist ein Antrag eines Gläubigers, der eine Forderung im Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Es kann also nicht jeder Gläubiger einen Antrag stellen. Schon gar nicht ein Gläubiger, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder noch später eine Forderung gegen den Betroffenen erworben hat. Nicht notwendig ist die Feststellung der Forderung im Schlussverzeichnis oder die persönliche Betroffenheit vom Fehlverhalten des Schuldners.

Begründet ist ein Antrag, wenn die in § 300 Absatz 3 InsO aufgeführten Regeln nicht eingehalten sind, also § 290 Absatz 1, § 296 Absatz 1 oder 2, § 297 oder § 297a InsO. Ein Verstoß reicht. Für den Treuhänder gibt es noch die Regel des § 298 InsO.

Diese Entscheidung des Gerichts erfolgt nicht, ohne dass der Schuldner und die weiteren Beteiligten angehört wurden. Die Anhörungspflicht ergibt sich nicht aus § 300 Absatz 3 oder 4 InsO direkt, sondern in der Zusammenschau des § 300 InsO insgesamt. Das Verfahren der Entscheidung über die Erteilung ist zugleich das Verfahren über die Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die allgemeinen Regeln finden sich in § 300 Absatz 1 InsO und sehen eine Beteiligung des Schuldners vor. Hier kann der Schuldner zuletzt vor der Entscheidung eingreifen und seine Sicht der Dinge darlegen. Das Amtsgericht hat nämlich die Versagungsgründe vollständig zu prüfen und nicht nur den Vortrag des antragstellenden Gläubigers oder des Treuhänders zu Grunde zu legen. Wer hier wieder schludert und sich nicht bewegt, verpasst seine letzte Chance etwas gerade zu rücken.

Wird die Versagung beschlossen, ist der Amtsrichter zuständig, wird der Antrag auf Versagung abgewiesen und stattdessen die Restschuldbefreiung erteilt, dann ist der Rechtspfleger zuständig.
Wenn der Beschluss des Amtsgerichts erst einmal gefasst ist, kann der Schuldner und jeder beteiligte Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen, § 300 Absatz 4 Satz 2 InsO. § 6 InsO legt fest, dass die sofortige Beschwerde nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden kann. Über den Verweis des § 4 InsO gilt die ZPO für die Form und Frist der Beschwerde, was bedeutet, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (hier wieder § 6 InsO) einzulegen ist. Die Beschwerde kann durch einen Schriftsatz, also einen Brief ans Gericht oder, weil es keinen Anwaltszwang gibt, auch zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Die Beschwerde löst einen Prüfungsprozess beim Insolvenzgericht aus. Das Amtsgericht entscheidet zunächst, ob es der Beschwerde abhelfen, also seine Meinung ändern will, oder nicht. Gibt es keine Abhilfe, so legt das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wiederum gibt es die Rechtsbeschwerde zum BGH. Dies aber nur im Rahmen des § 574 ZPO, der entweder eine ausdrückliche Zulassung durch das Landgericht erfordert oder aber die besondere Bedeutung der Sache für die Rechtsfortbildung. Gemeint ist hier die Bedeutung eines rechtlichen Problems, nicht die Belastung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Entscheidung.

Ist rechtskräftig versagt, so treten die Wirkungen des § 299 InsO ein. Das heißt, der Schuldner muss seinen pfändbaren Loh nicht mehr an den Treuhänder abtreten, sondern ist wieder Empfänger des vollen Lohns. Zugleich endet das Amt und der Zugriff des Treuhänders. Das härteste ist aber, dass nun die Gläubiger selbst wieder gegen den Schuldner vorgehen können. Und diesmal haben die Gläubiger, deren Forderungen in der Tabelle festgestellt wurden, die Möglichkeit hieraus wie aus einem Urteil gegen den Schuldner zu vollstrecken und den Gerichtsvollzieher loszuschicken.

Es ist also im Grunde wie vor dem Insolvenzverfahren, nur dass der Schuldner nun außer seinem Lohn nichts mehr hat und noch mehr Gläubiger einen Titel haben. Aber gerade dieser Unterschied ist erheblich. Keiner wird gegenüber einem Schuldner mit versagter Restschuldbefreiung Gnade walten lassen. Der Druck dürfte also um einiges zunehmen.

Sie sagen: Egal, mach ich halt nochmal ein Verfahren. Ich sage, nein, das wird nichts. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung kann nämlich nur stellen, dem nicht innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung versagt wurde oder dem in den letzten drei Jahren vor dem neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

Zusammengefasst: Wem die Restschuldbefreiung versagt wurde, kann noch sofortige Beschwerde erheben. Wenn dann doch die Entscheidung rechtskräftig wird hilft nur noch warten, wis die Fristen des § 287a InsO abgelaufen sind.

Fragen-Freitag: Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!

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