Fragen-Freitag 1: Insolvenzverfahren und das gesperrte Konto

Eine Frage, die mir vor allem Verbraucher-Schuldner immer wieder stellen, ist:

Wieso ist mein Bankkonto gesperrt? Und schlimmer noch, das ist doch ein P-Konto? Was kann ich tun?

Meine Antwort in Kürze darauf lautet ganz einfach, weil es so ist. Das hört sich jetzt seltsam an, aber es liegt schlicht am Regelwerk der Banken. Banken haben als Kreditinstitute Sicherungsmechanismen gegen abfließende Gelder im Insolvenzfall. Entweder um den eigenen Schaden klein zu halten und eine weitere Nutzung eines Kredits zu unterbinden, oder um zu verhindern, das Geld vom Konto verschwindet und die Bank dann dem Insolvenzverwalter den Schaden ersetzen muss.

Sobald der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder sogar schon der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht veröffentlicht wird, finden die Kreditsicherungsdienstleister mit ihren Computersystemen diese Daten und alarmieren ihre Kunden, die Banken. Wenn das nicht passiert, dann schreibt jedenfalls ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter die Bank an und bittet um Informationen zu den Kontoständen und schon geht die Maschinerie los.

Das ist, finde ich, auch verständlich. Die Banken unterliegen selbst einer relativ starken Kontrolle. Und dann macht keiner gerne Fehler oder Ausnahmen.

Wie geht es aber jetzt weiter? Das kommt ein wenig auf den Stand des Verfahrens an. Arbeiten wir uns mal von ganz Ferne heran:

1.) Das Insolvenzgericht setzt einen Gutachter ein.
Der Gutachter oder Sachverständige im Insolvenzantragsverfahren hat zunächst einmal keine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte des Schuldners. Die Bank könnte also gelassen sein und nichts tun. Der Gutachter wird aber die Bank nach Informationen für sein Gutachten befragen. Und die wird den üblichen Gang für einen Kunden mit radikal verschlechterter Finanzlage gehen. Hier wird vielleicht nicht gleich das Konto gesperrt, aber womöglich erfolgt eine Kündigung des Kontovertrages wegen der Gefahr der Nichtzahlung von Kreditraten. Eine Sperrung, die jemand freigeben könnte gibt es nicht, bzw. der Gutachter kann gar nichts gegenüber der Bank erklären oder machen.

2.) Das Insolvenzgericht ordnet die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Hierbei wird regelmäßig die Zustimmungspflicht zu Geschäften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet. Der Schuldner kann also nur noch gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter verfügen. Das ist ganz klar ein Fall für ein gesperrtes Konto. Die Bank würde Gefahr laufen, Geld, was vom Konto nach dieser Anordnung abfließt, ersetzen zu müssen, wenn der Verwalter nicht vorher zugestimmt hat. Also wird erstmal der große rote Knopf gedrückt und alles angehalten.

Diese Sperre lässt sich nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wieder aufheben. Der wird so etwas aber nur bei einem im Guthaben geführten Konto zulassen und nur dann, wenn er weiter mit verfügen kann und der Schuldner nicht alleine wirtschaften darf.

Möglich ist auch noch, dass das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an sich aufhebt, weil der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde. Selten, aber kann vorkommen.

3.) Das Insolvenzverfahren ist eröffnet.
Jetzt wird ganz klar die Sperre automatisch ausgelöst. Der Schuldner darf nichts mehr mit dem Konto machen, weil der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO die Verfügung über die Insolvenzmasse übernimmt. Zur Insolvenzmasse gehört auch ein Konto. Also sperrt die Bank.

Das betrifft erst einmal auch ein P-Konto. Das wiederum ist zwar generell erstmal nicht der Pfändung unterworfen und damit nicht Teil der Insolvenzmasse (§ 36 InsO), aber die Prüfung überlässt die Bank aus Risikogründen wieder dem Verwalter. Der soll klären, ob das Guthaben auf dem Konto wirklich pfändungsfrei ist und die Bank wartet ab, um nicht einen Fehler zu machen.

Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zügig prüfen, was auf dem Konto drauf ist, was für Eingänge und Abgänge in den letzten Monaten erfolgt sind und wird dann mit dem Schuldner besprechen, was in Zukunft mit diesem Konto passieren kann und wird.

Wenn Sie Ihrem Insolvenzverwalter schnell die Kontoauszüge der letzten (häufig sechs) Monate schicken oder übergeben und mit ihm im Gespräch klären, ob irgendetwas ungewöhnliches in Zukunft passieren wird, dann wird der Insolvenzverwalter sicher gerne schnell die Freigabe erklären. Das hat zur Folge, dass Sie wieder über Ihr Konto verfügen können und bei einem P-Konto wird die Bank auch kaum die Kündigung aussprechen. Das Konto ist wieder frei.

Wie lange das dauert hängt von Ihnen und der Bank ab. Je schneller Sie die Unterlagen herzeigen und je vollständiger Ihre Auskünfte gegenüber Ihrem Verwalter sind, umso schneller seine Prüfung und Reaktion. Dies gilt übrigens auch für Nicht-P-Konten. Wer als Selbständiger das Geschäftskonto frei haben will, sollte den gleichen Weg gehen. Hören Sie sich an, was Ihr Verwalter will und handeln Sie.

Fragen-Freitag: Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine Freitags-Frage? Schicken sie mir eine Mail, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!