Fragen Freitag 3: Was ist denn jetzt diese Anfechtung?

Anfechtung ist ein Wort, dass man als Gläubiger nur ungerne hört und wenn der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung auch noch mühsam dem Schuldner abgerungenes Geld zurück will, dann ist das für Gläubiger meist schwierig zu verstehen.

Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument, dass sich der Gesetzgeber ausgedacht hat, um im Fall eines Insolvenzverfahrens die Gleichbehandlung unter den Gläubigern wieder herzustellen. Gleichbehandlung ist eines der erklärten Ziele des Insolvenzverfahrens. Alle Gläubiger sollen unabhängig von ihrer Marktmacht in der Insolvenz gleichmäßig Geld bekommen. Die Insolvenzquote nämlich. Hat aber ein Gläubiger, egal wie berechtigt, in den letzten Monaten vor dem Insolvenzantrag noch Geld bekommen, dann soll das wieder allen Gläubigern zufließen und nicht nur eben dem einen glücklichen, schnellen oder durchsetzungsstärksten Gläubiger. Warum drei Monate? Weil das die typische Anfechtungsfrist ist. Es gibt daneben noch Sonderfristen zum Beispiel bei der sogenannten Vorsatzanfechtung. Darauf komme ich später zurück. (mehr …)

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Steuern und Insolvenz – GmbH-Geschäftsführer haften – BFH VII R 3/15

Wer als GmbH-Geschäftsführer die fälligen Steuererklärungen nicht abgibt oder die festgesetzten Steuern nicht zahlt, kann nach § 35 GmbHG, § 69 und § 34 Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, muss also für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Ausreichend für die Haftung als Geschäftsführer einer GmbH ist eine grob fahrlässige Nichtzahlung.

Interessant wird diese Haftungsvorschrift immer dann, wenn die betreffende Gesellschaft ins Insolvenzverfahren geht. Das Finanzamt bleibt auf den angemeldeten Umsatzsteuern sitzen und bekommt nur eine Quote aus dem Insolvenzverfahren. Was liegt näher, als die Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen? (mehr …)

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Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 – IX ZR 42/14

Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des Geldes, auf den der erste im Vergleich verzichtet hatte, für seine Masse. Verständlicherweise fand das der Gläubiger seltsam, gleich zweimal in Anspruch genommen zu werden und trug den Streit vor Gericht. (mehr …)

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