Der günstige Berater ist nicht der Beste – AG Hamburg 68c IK 110/16

In den vergangenen Monaten ist immer wieder auch in Hamburg die Qualität der Schuldnerberatung durch die Insolvenzgerichte thematisiert worden. Die Neigung des Menschen zu schneller, preisgünstiger „Beratung“ zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzantrags gehen dabei häufig zu Lasten des Schuldners. Das Amtsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016 (68c IK 110/16) eine unrühmliche Praxis von Beratungsunternehmen aufs Korn genommen.

Der Schuldner hatte einen Insolvenzantrag gestellt und dem Antrag die Bescheinigung nach § 305 InsO beigefügt. Der Richter war irritiert über die Abweichung zwischen Übersenderbriefkopf und dem Verfahrensbevollmächtigten. Die Absenderin, eine GmbH war keine Stelle nach § 305 InsO und aus den Unterlagen zum Antrag war nicht ersichtlich, ob der daneben auch bevollmächtigte Rechtsanwalt an der Schuldenbereinigung mitgearbeitet hatte oder die GmbH.

Auf die Aufforderung des Gerichts den Sachverhalt zu erklären, stellte sich heraus, dass der Rechtsanwalt nur die allgemeine Form der Anschreiben an die Gläubiger für den Schuldenbereinigungsplan an seinen Kunden, den Schuldner, mitgeteilt hatte. Die Schreiben sollte der Schuldner selbst versenden und dann die antworten zeitnah an die Kanzlei weitersenden. Die GmbH habe nur die Software für die Verwaltung der Daten bereitgestellt.

Das Amtsgericht Hamburg sieht in diesem Vorgehen zu Recht einen Verstoß gegen § 305 Absatz 1Nr. 1 InsO. Wie das Gericht ausführt, war die Intention der letzten Reform des Verbraucherinsolvenzrechts im Jahr 2014 die Stärkung der vorinsolvenzlichen persönlichen Beratung und Hilfestellung an den Schuldner. Die Prüfung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen sollte aus dem gerichtlichen Verfahren vorverlagert werden. Die bloße „Beratung“ zur Erlangung des Stempels war und ist nicht Sinn des Verfahrens.

Richtigerweise muss der Schuldnerberater einen ernsthaften Einigungsversuch mit den Gläubigern tatsächlich versuchen. Inhalt dieses Einigungsversuchs ist zunächst die Ermittlung der Gläubiger, der Forderungshöhen, der sicherungsrechte und dann der Einkommenssituation des Schuldners und seines Vermögens. Die Ergebnisse der Ermittlungen sind den beteiligten Gläubigern dann darzustellen und ein Vorschlag für eine Bereinigung der Lage zu erstellen. Es sind also konkrete Vergleichsverhandlungen anzubieten.

Tut der Berater dies nicht, kann es im Extremfall zu einer amtswegigen Prüfung der Bescheinigung oder gar deren Ablehnung führen. Neben dem Amtsgericht Hamburg haben auch die Amtsgerichte Köln, Düsseldorf und Potsdam bereits im Jahr 2015 in Verbraucherinsolvenzverfahren die eingereichten Bescheinigungen angezweifelt und die darauf basierenden Anträge als unzulässig abgewiesen.

Im vorliegenden Fall kam es ebenso zu einer Abweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit. Das Amtsgericht sah die Bescheinigung als fehlerhaft an, da kein ernsthafter und vor allem nachprüfbarer Einigungsversuch stattgefunden hatte. Es sei auf Grund der Gestaltung der Abläufe nicht einmal gesichert, dass die Schreiben an die Gläubiger durch den Schuldner auch wirklich alle erstellt und versandt wurden. Auch ob und welche Rückläufer von den Gläubigern kamen sei angesichts der Empfangszuständigkeit beim Schuldner nicht gesichert.

Zuletzt bemängelt das Gericht die Eile mit der die Bescheinigung nach Ablauf der angegebenen Rücklauffrist erstellt wurde. Zwischen Versand und Fristende hätten gerade einmal 11 Werktage gelegen. und nur drei Tage später sei dann das Scheitern bescheinigt worden. Bei den im entschiedenen Fall vorhandenen 22 Gläubigern sei die Frist zu kurz bemessen gewesen. Das Delegieren der Schreibarbeit auf andere, insbesondere den Schuldner, sei gerade wegen der fehlenden Prüfbarkeit nicht zulässig.

Zusammengefasst: Wer einen Antrag auf Privatinsolvenzstellen möchte, braucht ordentliche und richtige Beratung. Die ist nicht beim Discounter zu haben, denn die Insolvenzgerichte achten inzwischen auf saubere und ordentliche Durchführung des Vorverfahrens. Wer also sein Geld nicht zum Fenster rauswerfen will, sondern gleich mit einer sauberen Bescheinigung im ersten Versuch einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen will sollte vorsichtig bei der Wahl seines Beraters sein.