Fragen-Freitag 9: Meine Restschuldbefreiung ist erteilt – Und nun?

Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Das Ziel Restschuldbefreiung ist erreicht.

Was jetzt, fragen Sie? Eigentlich ganz einfach. Nach der Restschuldbefreiung müssen Sie nichts mehr von Ihrem Lohn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeben. Ihre Informations- und Meldepflichten sind erledigt. Sie können in jeder Hinsicht wieder tun und lassen was Sie wollen.

Ihre Gläubiger aus dem Zeitraum vor dem Insolvenzverfahren können nichts mehr von Ihnen verlangen. Das war ja gerade der Sinn der Sache. Sollte also ein alter Gläubiger wieder bei Ihnen vorstellig werden, können Sie das getrost ignorieren oder mit dem kommentarlosen Übersenden des Beschlusses des Amtsgerichts kontern. Es soll Menschen geben, die das nicht verstehen und den „unbezahlten Rest“ von ihren Schuldnern verlangen. Nehmen Sie es gelassen. Sie werden vor Gericht gegen so eine Person gewinnen.

Immer vorausgesetzt, es ist ein alter Gläubiger. Gläubiger mit Forderungen gegen Sie aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die müssen bezahlt werden. Und solche Gläubiger zu ignorieren, führt nur wieder an den Anfang der Misere zurück und dieses Mal können sie keine Restschuldbefreiung beantragen. Zumindest auf die nächsten Jahre nicht.

Eine immer wieder auftretende Frage ist, ob Sie jetzt die negativen Einträge bei der SCHUFA löschen lassen können. Die Insolvenz an sich wird erst nach drei Jahren aus dem Register der SCHUFA gelöscht. Vorzeitig können Sie dagegen auch nichts tun. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Forderungen von Gläubigern, die Sie nicht bezahlt haben. Erteilt das Amtsgericht aber die Restschuldbefreiung, können Sie von der SCHUFA verlangen, dass die alten Einträge über Gläubigerforderungen sofort gelöscht werden. Die Meldung an die SCHUFA ist nämlich auch dann zu löschen, wenn der Gläubiger seine Forderung bezahlt bekommen hat und Sie das nachweisen. Und die Restschuldbefreiung ist sozusagen die ultimative Form des Bezahlens aller Schulden. Der Beschluss des Amtsgerichts als Nachweis sollte genügen.

Sie können sich nun auch überlegen, ob Sie Ihr Pfändungsschutz-Girokonto wieder in ein „normales“ Konto umschreiben lassen. Das ist sinnvoll, wenn Sie es in den vergangenen Jahren geschafft haben, Ihre Finanzen in den Griff zu bekommen und eben keine neuen Gläubiger mit Pfändungsmaßnahmen drohen. Disziplin bei Einnahmen und vor allem natürlich Ausgaben ist hier erste Pflicht. Haben Sie sich eigentlich ein Haushaltsbuch (elektronisch oder nicht) angelegt?

Für viele Schuldner folgt nach der Restschuldbefreiung ein weiteres Kapitel. Die Rückforderung der Stundung. Das Amtsgericht hat Ihnen die Stundung der Verfahrenskosten gewährt? Für alle Verfahrensteile? Ok, das bedeutet, dass Sie mit 3.000-4.000 € Verfahrenskosten rechnen müssen. Die will der Staat, der sie vorher ausgelegt hat, natürlich gerne von Ihnen wieder. Und jetzt haben Sie ja wieder Geld. Zumindest theoretisch, da die Pfändung für die Insolvenzgläubiger abgelaufen ist. Geregelt ist dieses Verfahren in § 4b InsO, der auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe Bezug nimmt. Das Gericht kann die Stundung verlängern und für die Rückzahlung Raten festsetzen und diese anpassen, wenn und soweit sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.

Das kann für Sie natürlich eine unvorhergesehene Belastung bedeuten. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie als Schuldner noch im Restschuldbefreiungsverfahren Ihren Verwalter bitten, freiwillige monatliche Zahlungen auf seine spätere Jahresvergütung anzunehmen. Sie benutzen ihn oder sie damit als Sparschwein und vermeiden zumindest die spätere Abzahlung der 6 x 119,00 € Jahresrechnung des Treuhänders. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen.

Zusammengefasst: Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist der letzte Schritt im Verfahren. Sie führt zu einer Abwehrmöglichkeit gegenüber renitenten Gläubigern. Sie erhalten freie Verfügung über Ihr gesamtes Vermögen/Lohn wieder zurück. Die SCHUFA muss Einträge nur zum Teil löschen. Die Restschuldbefreiung bleibt im Verzeichnis für drei Jahre stehen. Die Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten kann eine böse Überraschung werden und sollte gleich zu Anfang im Verfahren mit angegriffen werden.

Fragen-Freitag: Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!

www.insolvenz.hamburg – Die Seite rund um Insolvenz und Sanierung für Hamburg, Pinneberg, Norderstedt, Neumünster, Kiel, Schwarzenbek, Reinbek, Lüneburg, Walsrode, Stade und die Region