Wenn Schiffe untergehen – Insolvenzantragsverfahren Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS „City of Guangzhou“

Am 29.02.2016 hat das Amtsgericht Lüneburg in einem Beschluss zum Aktenzeichen 56 IN 16/16 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS „City of Guangzhou“ angeordnet. Erneut ist damit eine Schiffsgesellschaft insolvent.

Eine Reederei im Insolvenzantragsverfahren, das interessiert mich doch nicht, sagen Sie? Hinter dem komplizierten und zugleich so freundlichen Namen der Gesellschaft steckt viel mehr als nur das, was drauf steht. Die hier betroffene Gesellschaft ist eine sogenannte Fonds-Gesellschaft. Das bedeutet, dass hier nicht nur eine Reederei untergeht und womöglich ihren Betrieb einstellt, es hängen zugleich die Schicksale von sehr vielen Gesellschaftern daran. Wer hier sein Geld investiert hatte, riskiert vielleicht selbst ein Insolvenzverfahren. (mehr …)

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Das Restschuldbefreiungsverfahren

Für den Schuldner als Privatperson ist das Restschuldbefreiungsverfahren ein wesentlicher Verfahrensteil. Das Insolvenzverfahren an sich wird zumeist als notwendiger aber nicht so wichtiger Teil begriffen. Aus der Sicht des Schuldners ist dies verständlich. Der Gläubiger hat zumeist mehr Interesse am Insolvenzverfahren, da er dort die Quote erhält und die weiteren sechs oder gar nur drei Jahre die Akte seines Schuldners nur noch bei Geldeingängen sieht.

Was gilt es für den Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren zu beachten? Was kann alles passieren?
Die Grundregel für jeden Schuldner ist, dass er den Treuhänder/Insolvenzverwalter in der sogenannten Wohlverhaltensphase zu informieren hat. (mehr …)

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016

Das haben Sie bestimmt auch schon mal gemacht. Die Arbeit zieht sich und eigentlich müsste man noch schnell ein Geschenk für die Liebste, das Buch für die Tante oder die neue Leine für den Hund kaufen. Wie gut, dass es Internet gibt. Nur die Nutzung des Internet im Büro oder sonst am Arbeitsplatz ist der Arbeit vorbehalten. Aber so eine kurze Aktion ist ja nicht so schlimm. Der Chef kann die private Nutzung schon verschmerzen. Nein, nicht unbedingt. (mehr …)

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