Restschuldbefreiung ohne Gläubiger? – AG Göttingen 71 IK 123/15 NOM

Sie meinen, das kommt nicht vor? Im Gegenteil. Gläubiger, die relativ geringe Forderungen schon seit langem gegen einen Schuldner verfolgen, von dem sie wissen, dass er kein Vermögen hat, machen sich häufig nicht die Mühe, eine Forderungsanmeldung zu schreiben und das Verfahren zu verfolgen.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner ist normalerweise vom Ablauf der sechsjährigen Restschuldbefreiungsphase abhängig. Mit der Reform im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber eine Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 214/04) übernommen und in § 300 InsO die Ausnahme eingeführt, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist, wenn kein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). (mehr …)

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Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz – BGH IX ZR 61/14

Es ist eine immer wiederkehrende Frage. Der Insolvenzverwalter ficht eine Rechtshandlung nach § 133 InsO, also wegen Benachteiligungsvorsatz, an. Der Gegner sagt, ich wusste doch von nichts. Und wer muss nun was beweisen? Der IX. Senat des BGH hat sich in seinem neuesten Fall (BGH IX ZR 61/14 vom 17.12.2015) wieder mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt, diesmal in der Form, wann denn eine Kenntnis des Anfechtungsgegners wieder wegfällt. (mehr …)

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Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2 – [vom Tag der Eröffnung bis zum Schlußtermin]

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners markiert einen wichtigen Tag im Verfahrensablauf. Mit dem vom Amtsrichter gefassten Beschluss treten eine Menge Wirkungen in Kraft und eine Vielzahl von Fristen beginnt zu laufen.

Zuallererst bedeutet die Eröffnung, dass nun der Insolvenzverwalter allein über alle Vermögensfragen entscheidet. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und beginnt sie zu verwerten. Und das ist wichtig: Er entscheidet über das Vermögen, also Geld, Wertgegenstände, Immobilien, Autos und alles andere, was pfändbar im Sinne der ZPO ist. Das ist die Insolvenzmasse. Mehr aber auch nicht. Was pfändungsfrei oder höchstpersönlich ist, bleibt es. Kein Insolvenzverwalter kann einem Schuldner über die Schutzgrenze des § 850c ZPO hinaus den Lohn abnehmen. Und verbieten, dass er heiratet schon gar nicht. (Lachen Sie nicht, diese Frage wurde mir schon mal gestellt.) (mehr …)

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