Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2 – [vom Tag der Eröffnung bis zum Schlußtermin]

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners markiert einen wichtigen Tag im Verfahrensablauf. Mit dem vom Amtsrichter gefassten Beschluss treten eine Menge Wirkungen in Kraft und eine Vielzahl von Fristen beginnt zu laufen.

Zuallererst bedeutet die Eröffnung, dass nun der Insolvenzverwalter allein über alle Vermögensfragen entscheidet. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und beginnt sie zu verwerten. Und das ist wichtig: Er entscheidet über das Vermögen, also Geld, Wertgegenstände, Immobilien, Autos und alles andere, was pfändbar im Sinne der ZPO ist. Das ist die Insolvenzmasse. Mehr aber auch nicht. Was pfändungsfrei oder höchstpersönlich ist, bleibt es. Kein Insolvenzverwalter kann einem Schuldner über die Schutzgrenze des § 850c ZPO hinaus den Lohn abnehmen. Und verbieten, dass er heiratet schon gar nicht. (Lachen Sie nicht, diese Frage wurde mir schon mal gestellt.) (mehr …)

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Ablauf eines Insolvenzverfahrens [bis zur Eröffnung]

Das Insolvenzverfahren ist in der InsO geregelt, also der Insolvenzordnung. Diese Verordnung kennt allgemeine Regeln für alle Verfahrensarten und Sonderregeln für spezielle Verfahren.

Die wesentlichen Verfahrensarten sind das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Schon vom Namen her ergibt sich beim Verbraucherinsolvenzverfahren, dass nur natürliche Personen, also einzelne Menschen, ein solches Verfahren durchlaufen können. Für Unternehmen, ganz egal, ob als GmbH organisiert oder als UG (haftungsbeschränkt) oder als BGB-Gesellschaft, gibt es das Regelinsolvenzverfahren. Die Unterscheidung zwischen dem Schuldner für das Regelinsolvenzverfahren, häufig dem unternehmerisch tätigen Selbständigen, und dem Verbraucher trifft die InsO über § 304 InsO. Dort wird die Vermutung aufgestellt, dass derjenige, dessen Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, Verbraucher ist. Zugleich liefert uns das Gesetz den Ausnahmetatbestand gleich mit und erklärt die Überschaubarkeit in Absatz 2 so: (mehr …)

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