Steuern und Insolvenz – GmbH-Geschäftsführer haften – BFH VII R 3/15

Wer als GmbH-Geschäftsführer die fälligen Steuererklärungen nicht abgibt oder die festgesetzten Steuern nicht zahlt, kann nach § 35 GmbHG, § 69 und § 34 Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, muss also für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Ausreichend für die Haftung als Geschäftsführer einer GmbH ist eine grob fahrlässige Nichtzahlung.

Interessant wird diese Haftungsvorschrift immer dann, wenn die betreffende Gesellschaft ins Insolvenzverfahren geht. Das Finanzamt bleibt auf den angemeldeten Umsatzsteuern sitzen und bekommt nur eine Quote aus dem Insolvenzverfahren. Was liegt näher, als die Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen? (mehr …)

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Versagung der Restschuldbefreiung Falschangaben im Antrag – AG Fürth IK 785/15

Noch einmal: Wie Falschangaben im Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können

In meinem letzten Artikel zur Restschuldbefreiung ging es zugegebenermaßen um einen extremen Fall. Viel alltäglicher ist das Problem, mit dem sich das Amtsgericht Fürth in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (AG Fürth IK 785/15, ZInsO 2016, 766) auseinandersetzt. Auch hier hatte eine Schuldnerin, nach Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, im Formularantrag eine falsche Angabe gemacht. Die Schuldnerin erklärte durch Ankreuzen im Formular und ihre Unterschrift, dass sie weder ein Bankkonto habe, noch über Bargeld verfüge. Nur fiel dem Gericht auf, dass die Lohnabrechnung eine Bankverbindung enthielt. Und fragte nach. (mehr …)

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Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 – IX ZR 42/14

Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des Geldes, auf den der erste im Vergleich verzichtet hatte, für seine Masse. Verständlicherweise fand das der Gläubiger seltsam, gleich zweimal in Anspruch genommen zu werden und trug den Streit vor Gericht. (mehr …)

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