Restschuldbefreiung und Strafrecht – eine üble Mischung – BGH 1 StR 337/15, Beschluss vom 14. März 2016

So mancher Schuldner hat das Gefühl, dass es doch ungerecht ist, wenn seine Gläubiger all das hart erarbeitete Vermögen bekommen sollen, dass eigentlich für die eigene Altersvorsorge gedacht ist. Altersvorsorge ist doch ein anerkennenswertes Ziel. Tatsächlich sieht das auch der Gesetzgeber so. Es gibt extra für Selbständige eingeführte Pfändungsvorschriften, die nach Alter gestuft Vermögen pfändungsfrei machen und so dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Das gilt auch für das Insolvenzverfahren. Nur heißt das nicht, dass alles Vermögen geschützt ist, dass der Altersvorsorge nach Wunsch des Schuldners dienen soll. Wer diesem Irrtum erliegt und Vermögen verheimlicht, riskiert nicht nur seine Restschuldbefreiung. Nach einer neuen BGH-Entscheidung vom 14.03.2016 geht es sogar um Bankrott, eine Straftat, die zu Gefängnisstrafen führen kann. Eine üble Mischung. (mehr …)

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016

Das haben Sie bestimmt auch schon mal gemacht. Die Arbeit zieht sich und eigentlich müsste man noch schnell ein Geschenk für die Liebste, das Buch für die Tante oder die neue Leine für den Hund kaufen. Wie gut, dass es Internet gibt. Nur die Nutzung des Internet im Büro oder sonst am Arbeitsplatz ist der Arbeit vorbehalten. Aber so eine kurze Aktion ist ja nicht so schlimm. Der Chef kann die private Nutzung schon verschmerzen. Nein, nicht unbedingt. (mehr …)

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Restschuldbefreiung ohne Gläubiger? – AG Göttingen 71 IK 123/15 NOM

Sie meinen, das kommt nicht vor? Im Gegenteil. Gläubiger, die relativ geringe Forderungen schon seit langem gegen einen Schuldner verfolgen, von dem sie wissen, dass er kein Vermögen hat, machen sich häufig nicht die Mühe, eine Forderungsanmeldung zu schreiben und das Verfahren zu verfolgen.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner ist normalerweise vom Ablauf der sechsjährigen Restschuldbefreiungsphase abhängig. Mit der Reform im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber eine Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 214/04) übernommen und in § 300 InsO die Ausnahme eingeführt, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist, wenn kein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). (mehr …)

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