Die Restschuldbefreiung ohne Gläubiger – der BGH und die Kosten des Verfahrens (IX ZB 29/16)

In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit der Frage beschäftigt, was ein Schuldner machen kann, wenn in seinem Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet. Es gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen. (mehr …)

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Verjährung! Alle Jahre wieder ein Ärgernis

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuldner, der einfach nicht zahlt und sich tot stellt. Oder Ihnen einredet, das Geld hätte er gerade nicht, das käme aber bald. Sie lassen sich vertrösten und nichts passiert. Lange Zeit passiert nichts, Sie mahnen aber es kommt einfach kein Geld. Und als Sie dann endlich genug haben und Klage einreichen, meldet sich der Schuldner und erklärt freundlich lächelnd „Verjährung!“ (mehr …)

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Zwei Anträge, eine Belehrung und keine Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 67/15

In nicht wenigen Fällen stellt nicht der Schuldner den Insolvenzantrag über sein eigenes Vermögen. Das macht ein Gläubiger. Wenn das passiert, hat das Amtsgericht den Schuldner über die Folgen und die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung und der Restschuldbefreiung zu informieren (§ 20 Absatz 2 InsO). Verstreicht die Frist ohne eigenen Antrag des Schuldners ist eine Beantragung der Restschuldbefreiung nach Insolvenzeröffnung nicht möglich. Doch was passiert, wenn das Gericht dem widerstrebenden Schuldner nur in einem von zwei gegen ihn gerichteten Antragsverfahren mitteilt, was er machen kann? (mehr …)

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